Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1953, Az.: 2 StR 32/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1953
- Aktenzeichen
- 2 StR 32/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Osnabrück - 09.10.1952
Verfahrensgegenstand
uneidlicher Falschaussage u.a.
Prozessgegner
1. ...
2. ...
3. ...
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 9. Oktober 1952
- 1.
hinsichtlich der Angeklagten Käthe O. und Alma O. mit den Feststellungen aufgehoben,
- 2.
hinsichtlich der Angeklagten Emilie N. dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage entfällt; und im übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Angeklagten N. wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Durch das angefochtene Urteil sind Käthe O. und Emilie N. wegen uneidlicher Falschaussage und Meineids, sowie Alma O. wegen uneidlicher Falschaussage zu Gefängnis verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 6. Juni 1951 wurden dem. Geflügelzüchter W. in Delmenhorst nachmittags 69 Küken und abends 4 Küken von einem Hund totgebissen. W. klagte gegen Wilhelm O. (Ehemann von Käthe O. und Schwiegervater von Alma O. auf Schadensersatz in Höhe von 148 DM mit der Behauptung, der fragliche Hund sei der weißgelbliche Spitz von O. gewesen. In diesem Zivilprozess wurden die Angeklagten als Zeugen vernommen und bekundeten u.a. folgendes:
Käthe O. am 17.3.1952: Ihr Hund sei den ganzen Nachmittag in der Küche des Hauses geblieben; sie habe ihn die ganze Zeit hindurch im Auge behalten.
Emilie N. (Schwester von Alma O.) am 9.11.1951: Der Hund sei den ganzen Nachmittag in der Küche geblieben. Sie habe nicht bemerkt, dass er hinausgekommen sei, das sei auch nicht möglich gewesen. Am 17.3.1952: Der Kund sei später im Stall eingesperrt worden, in der Zwischenzeit sei er nicht ausserhalb des Gehöftes gewesen.
Alma O. am 9.11.1951 und 17.3.1952: Der Spitz sei den ganzen Tag über zu Hause gewesen; sie habe ihn dauernd im Auge gehabt.
Käthe O. und Emilie N. beschworen am 17.4.1952 ihre früheren Aussagen nach deren nochmaliger Verlesung.
Die Strafkammer sieht als erwiesen an, dass der Spitz von O. am fraglichen Nachmittag doch ausserhalb des Hauses gewesen sei und die Küken totgebissen habe. Die drei Angeklagten hätten in voller Klarheit darüber, dass sie im entscheidenden Punkt ein Wissen vortäuschten, das sie in dieser Bestimmtheit nicht hatten und nicht haben konnten, nach gemeinsamer Besprechung bewusst falsche Aussagen gemacht bezw. beschworen.
Die Revisionen rügen Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Bestimmungen. Sie sind begründet.
I.
Verfahrensrügen:
Mit Recht rügt die Revision eine Verletzung des § 247 StPO. Gemäss verkündetem Gerichtsbeschluss wurde die Vernehmung der einzelnen Angeklagten in Abwesenheit der Mitangeklagten durchgeführt. Zunächst wurde die Angeklagte N. vernommen, während die Angeklagten O. den Sitzungssaal verliessen. Bei der Vernehmung der Angeklagten N. wurden eine Skizze und eine frühere Vernehmung der Angeklagten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Ausweislich des Protokolls wurde nach Vernehmung der Angeklagten N. die Angeklagte Käthe O. vorgerufen und sogleich zur Sache vernommen; auch dabei wurden verschiedene Urkunden zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, Dann wurde Alma O. hereingeholt und äusserte sich ebenfalls sofort zur Sache. Erst danach wurde den Angeklagten O. der "wesentliche Inhalt der Aussagen" der anderen Mitangeklagten bekanntgegeben.
Das war fehlerhaft; denn nach § 247 StPO mussten die abgetretenen Angeklagten, sobald sie wieder vorgelassen waren, von dem wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet werden, was während ihrer Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden war. Diese Belehrung musste vor ihrer Vernehmung zur Sache erfolgen, damit sie einem Angeklagten wieder gleichgestellt wurden, der an der ganzen Hauptverhandlung ununterbrochen teilgenommen hatte. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss diese Belehrung vor jeder weiteren Prozesshandlung erfolgen (BGHSt 1, 346; 3, 384). Das war hier nicht der Fall. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 247 StPO schon deshalb verletzt ist, weil die Aussagen der anderen Angeklagten den beiden Angeklagten O. erst nach der letzten Vernehmung bekanntgegeben wurden (anders RGSt 8, 153; EG HRR 1940 Nr. 56; Bayer. ObLG 1951 Nr. 13). Jedenfalls liegt eine Verletzung darin, dass den Angeklagten O. nach der Niederschrift nicht alle Urkunden bekanntgegeben wurden, die während der vorangegangenen Vernehmung während ihrer Abwesenheit zum Gegenstand der Verhandlung gemacht waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoss beruht, so daß das Urteil bezüglich der Angeklagten O. aufgehoben werden muss. Die Angeklagte N. ist dagegen durch diesen Verfahrensverstoss nicht betroffen, weil sie an der ganzen Verhandlung ununterbrochen teilgenommen hat.
Die übrigen Verfahrensrügen, die auch die Angeklagte N. betreffen, sind unbegründet:
a)
Die Schöffen sind ordnungsgemäss vereidigt; die Protokollabschriften liegen vor.
b)
Die Revision rügt eine Verletzung des § 55 StPO, weil die Belastungszeugen nicht über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sind. Sie hatten schon im vorangegangenen Zivilprozess die gleichen Aussagen gemacht; die Revision meint, sie hätten sich einer Falschaussage bezichtigen müssen, wenn sie im Strafverfahren anders aussagen wollten, und hätten deshalb belehrt werden müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision überhaupt darauf gestützt werden kann (dagegen BGHSt 1, 39); denn eine Belehrungspflicht besteht nur, wenn durch die Aussage die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung entstehen würde. Gefahr ist die naheliegende Möglichkeit eines Übels. Hier bestand nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kein Anhaltspunkt für eine solche Gefahr; denn es war und ist nichts dafür ersichtlich dass die früheren Aussagen der Zeugen unrichtig waren.
c)
Die Rüge, ein Beweisantrag auf Augenschein sei nicht beschieden, ist unbegründet. Ausweislich der Niederschrift ist der Hauptantrag in einen Hilfsantrag umgestellt worden und brauchte dann nicht durch besonderen Beschluss erledigt zu werden. In den Gründen des Urteils ist er erörtert.
d)
Hilfsweise war beantragt, den Augenschein darüber einzunehmen, dass das Gehöft O. hinter einem erhöhten Wege liege und nicht eingesehen werden könne, dass auch kein Loch im Drahtzaun sei, durch das der Hund hätte laufen können. Dadurch sollte die Unrichtigkeit der belastenden Aussagen bewiesen werden. Die Strafkammer hat die Behauptungen als wahr unterstellt. Sie hat sich damit nicht in Widerspruch gesetzt; denn die beiden Belastungszeugen hatten nach den Urteilsgründen nur erklärt, dass der von ihnen beobachtete Hund in Richtung auf das Gehöft O. weggelaufen und in Höhe des Eingangs zum Gehöft verschwunden sei, ohne dass sie das letzte Wegstück des Hundes hätten beobachten können. Die Revision trägt teilweise einen anderen Inhalt der Aussagen vor; das ist ein unzulässiger Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen.
e)
Hilfsweise war beantragt, einen Tierpsychologen darüber zu vernehmen, dass sich Hunde üblicherweise auf größte Entfernungen zu Hündinnen hingezogen fühlen. Die Strafkammer hat auch das als wahr unterstellt, ohne sich in Widerspruch mit den sonstigen Feststellungen zu setzen. Denn die Strafkammer hat aus anderen Gründen positiv festgestellt, dass der Hund, der die Küken getötet hatte, von Wöhler und Warnke verfolgt und von Frau Ho. gesehen worden war, der Spitz von O. war. Dem steht nicht entgegen, dass die Hündin damals heiss war und möglicherweise andere Kunde angelockt hatte oder anlocken konnte.
f)
Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet. Es sind keine Denk- oder Erfahrungssätze verletzt. Selbst wenn die vier Küken am Abend von einem anderen Hund getötet waren, musste es am Nachmittag nicht derselbe Hund gewesen sein. Im übrigen hat die Strafkammer nicht feststellen können, welcher Hund abends den Schaden angerichtet hatte. Die sonst gegen die Angeklagten verwerteten Beweisanzeichen, insbesondere die verdächtigen Erklärungen und Handlungen von Käthe O., durften gegen sie verwertet werden. Auch hier trägt die Revision teilweise einen Sachverhalt vor, der von den Feststellungen des Urteils abweicht und daher unbeachtlich ist. Unerheblich ist es, ob der Hund eine Stunde nach der Tat trocken oder nass war, da nicht festgestellt ist, dass er in den Bach gesprungen war.
II.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt folgendes:
Die Strafkammer hat einwandfrei eine vorsätzliche unrichtige Aussage aller Angeklagten festgestellt. Käthe und Alma O. haben bekundet, der Hund sei am Nachmittag nicht draussen gewesen und sie hätten ihn ständig im Auge behalten. Das war erwiesenermassen falsch und den Angeklagten bewusst. Die Angeklagte N. hat zwar bei ihrer ersten Vernehmung erklärt, sie habe nicht bemerkt, dass der Spitz am Nachmittag aus der Küche hinausgekommen sei. Diese Aussage wäre falsch gewesen, wenn die Strafkammer feststellte, dass die Angeklagte den Hund doch draussen bemerkt hatte. Die Angeklagte hatte aber bei ihrer Aussage hinzugefügt, dass der Hund den ganzen Nachmittag in der Küche geblieben sei und nicht hätte hinauskommen können, weil die Türe verschlossen gewesen sei. Damit hatte sie nicht nur ihre Beobachtung wiedergegeben, sondern die bestimmte Tatsache als ihr Wissen behauptet, der Hund sei den ganzen Nachmittag in der Küche des Hauses geblieben; diese Bekundung war nach den Feststellungen der Strafkammer unwahr. Der Vorsatz ist auch bei ihr ausreichend festgestellt.
Die Strafkammer hat zwischen der (fortgesetzten) uneidlichen Falschaussage und dem Meineid bei Käthe O. und Emilie N. Tatmehrheit (§ 74 StGB) angenommen. Dabei ist die neuere Rechtsprechung nicht berücksichtigt: Wenn der Zeuge bei derselben Vernehmung seine falsche uneidliche Aussage beschwört, geht die Falschaussage im Meineid auf (BGHSt 4, 172, 214 u. 244). Diese beiden Angeklagten durften daher nur wegen Meineids verurteilt werden, da es sich offensichtlich um diese Vernehmung handelte. Dieselbe Vernehmung kann auch bei Vernehmung an verschiedenen Tagen vorliegen. Diese beiden Angeklagten haben später nur ihre früheren Aussagen beschworen. Das Urteil war deshalb bezüglich der Angeklagten N. insoweit im Schuldspruch abzuändern. Bei der Angeklagten Käthe O. wird die Strafkammer das in der neuen Verhandlung zu beachten haben. Bei der Angeklagten N. musste gleichzeitig die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die für den Meineid festgesetzte Einzelstrafe konnte aber nicht bestehen bleiben, weil die Angeklagte N. zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war. Sie ist eine "Heranwachsende" im Sinne des neuen Jugendgerichtsgesetzes (§§ 105 ff JGG). Das neue Jugendgerichts gesetz ist zwar erst nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten, es findet aber auch Anwendung auf Verfehlungen, die vorher begangen sind (§ 116 JGG). Die Verbindung von Verfahren gegen Jugendliche mit Verfahren gegen Erwachsene ist zulässig (§§ 112, 103 StPO), so dass der Senat keinen Anlass hat, von sich aus das Verfahren gegen die Angeklagte N. an das Jugendgericht zu verweisen.