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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1967, Az.: 1 StR 197/67

Fortgesetzte Unzucht mit einem Kind; Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal; Fehlerhafte Vernehmung einer Zeugin; Würdigung der Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin; Absehen von der Vereidigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1967
Aktenzeichen
1 StR 197/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 15.12.1966

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Unzucht mit einem Kind

Prozessführer

Polizeiobermeister Rudolf S. aus S., geboren am ... 1920 in K./Ostpreußen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Juli 1967,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Henning
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Dr. ... aus ... als Verteidigerin,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Strafkammer hat als Jugendschutzkammer den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

3

1.

Gegen die Zuständigkeit der Jugendschutzkammer bestehen keine Bedenken, weil Gegenstand des Verfahrens eine Verfehlung gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB war, also gegen eine Vorschrift, die dem Jugendschutz dient (§§ 74 b, 26 Abs. 1 Satz 1 GVG). Daran ändert nichts, daß die Verletzte zur Zeit der Verhandlung bereits 20 Jahre alt war (vgl. BGHSt 13, 53, 58, 59).

4

2.

Eine Verletzung des § 247 StPO ist nicht dargetan.

5

Entsprechend dieser Vorschrift hat das Landgericht durch begründeten Beschluß für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Ursula H. den Angeklagten "in den Abstand verwiesen", d.h. seine Entfernung aus dem Sitzungssaal angeordnet. Die Revision greift die Begründung des Beschlusses als unrichtig an. Damit kann sie nicht durchdringen.

6

Die Beurteilung der - keiner sicheren Voraussage zugänglichen - Erwartung, daß ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht wahrheitsgemäß aussagen werde, ist notwendig Sache des tatrichterlichen Ermessens. Die Begründung des Beschlusses kann daher vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden, ob dem Tatrichter rechtliche Fehler unterlaufen sind. Ein solcher liegt nicht vor.

7

Das Landgericht stützt seinen Beschluß darauf, daß die Zeugin nach ihrer eigenen Äußerung in einem voraufgegangenen Verfahren wegen der Anwesenheit des Angeklagten nicht den Mut gehabt habe, eine vollständige wahrheitsgemäße Aussage zu machen. Vor der Beschlußfassung hatte die Verteidigerin des Angeklagten, wie die Revision vorträgt, darauf hingewiesen, daß Ursula H. bei der Vernehmung durch den Staatsanwalt im vorliegenden Verfahren trotz der Anwesenheit des Angeklagten belastende Angaben gemacht habe (Bl. 31, 35 ff SA). Dieser Umstand brauchte aber das Landgericht nicht daran zu hindern, aus einer früheren Äußerung der Zeugin die Befürchtung herzuleiten, daß sie in der Hauptverhandlung, in der es um das Schicksal des Angeklagten ging, bei dessen Anwesenheit wiederum nicht den Mut zur wahrheitsgemäßen Aussage haben werde. Ihre an Hörigkeit grenzende, erst allmählich gelockerte Abhängigkeit vom Angeklagten (UA S. 4) ließ nach Auffassung des Landgerichts eine abermalige Änderung ihrer Bekundung in seiner Gegenwart nicht ausgeschlossen erscheinen. Die Begründung des Beschlusses ist deshalb rechtlich einwandfrei.

8

Daß die Strafkammer diesen Beschluß erließ, ohne zuvor versucht zu haben, die Zeugin in Gegenwart des Angeklagten zu vernehmen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmißbrauch ist hierbei um so weniger erkennbar, als der Angeklagte, wie die Feststellungen ergeben (UA S. 4), in einem früheren Verfahren die Aussagen der Zeugin zu seinen Gunsten zu beeinflussen unternommen hatte.

9

3.

Eine Verletzung des § 69 StPO ist nicht erwiesen. Die Revision trägt vor, Ursula H. habe "kaum einen Satz im Zusammenhang erzählt", sondern im wesentlichen auf entsprechende Fragen des Vorsitzenden bejahend geantwortet. Ein Verstoß gegen § 69 Abs. 1 StPO läge nur dann vor, wenn der Vorsitzende überhaupt nicht versucht hätte, die Zeugin zu einem zusammenhängenden Bericht zu veranlassen. Das behauptet auch die Revision nicht. Wenn Ursula, wie die Revision vorbringt, nicht willens oder imstande war, über das eigentliche Tatgeschehen im Zusammenhang zu berichten, so war es Aufgabe des Vorsitzenden, gemäß § 69 Abs. 2 StPO durch Fragen und Vorhalte den Sachverhalt zu erforschen. Das ist hier geschehen.

10

4.

Zu Unrecht behauptet die Revision, das Landgericht habe im Zusammenhang mit der Würdigung der Sachverständigengutachten gegen die Vorschriften der §§ 261, 244 Abs. 2 und 4 StPO verstoßen.

11

Die Strafkammer hat sich zur Beurteilung von Ursulas Glaubwürdigkeit der Hilfe zweier Sachverständiger bedient. Daß sie die Diplom-Psychologin Dr. Teuffel als psychologische Sachverständige heranzog, kann entgegen der Meinung der Revision nicht beanstandet werden; weshalb ein Psychologe "nicht kompetent" für ein Glaubwürdigkeitsgutachten sein soll, ist nicht ersichtliche.

12

Der jugendpsychiatrische Sachverständige Dr. Lempp hat, wie die Revision vorträgt, eine unbewußte Aussageverfälschung hinsichtlich der Tatvorgänge nicht ausschließen können; die Behauptung, das Gericht habe sich mit dieser Möglichkeit nicht auseinandergesetzt, trifft jedoch nicht zu. Die Begründung der Strafkammer für die Nichtannahme eines Notzuchtsverbrechens (UA S. 5) ergibt das Gegenteil. Wenn der Tatrichter im übrigen überzeugt war, daß es - wenn auch ohne eine für den Angeklagten bemerkbare Gegenwehr Ursulas - zum Geschlechtsverkehr gekommen war, so läßt sich das aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Zur Heranziehung eines dritten Sachverständigen bestand bei dieser Sachlage kein Anlaß.

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5.

Die Rüge einer Verletzung der §§ 59, 61 Nr. 2 StPO greift nicht durch.

14

Das Landgericht durfte von der Vereidigung der Zeugin Ursula H. als der Verletzten auch dann absehen, wenn es ihre Bekundung als glaubhaft den Feststellungen zugrunde legte (BGHSt 1, 175, 177, 180) [BGH 18.05.1951 - 1 StR 173/51]. Der Tatrichter hat damit die Schranken seines Ermessens nicht überschritten (S. 181 a.a.O.). Daß er sich bewußt war, welche Bedeutung die Aussage Ursulas für den Schuldspruch hatte, geht aus dem Urteil eindeutig hervor.

15

6.

Ohne Erfolg rügt die Revision, Ursula H. sei nicht noch näher über den Zeitpunkt des geschlechtlichen Verkehrs mit dem Angeklagten befragt worden. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein von ihm benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft hat (BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52].

16

II.

Auch die Sachrüge ist unbegründet.

17

1.

Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar., Die Revision wendet sich insoweit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Angaben der Sitzungsniederschrift beruft, die im Urteil nach seiner Meinung nicht berücksichtigt worden sind, kann er damit im Revisionsrechtszug nicht gehört werden (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).

18

2.

Der Strafausspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

19

Der Tatrichter hat nicht übersehen, daß die Tat etwa sieben Jahre zurückliegt; er brauchte aber diesen Umstand nicht strafmildernd in Betracht zu ziehen. Im übrigen ist eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungsgründe nicht vorgeschrieben (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]).

20

Zu Ungunsten des Angeklagten hebt die Strafkammer den groben Vertrauensbruch gegenüber Ursula und ihren Eltern sowie den Umstand hervor, daß es nicht bei einem einmaligen Fehltritt geblieben sei; das Urteil fährt fort: "Eigentliche Reue zeigt er nicht; er bedauert nur die für ihn daraus entstehenden nachteiligen Folgen" (UA S. 5). Diese Wendung könnte deswegen Bedenken erregen, weil der Angeklagte geschlechtliche Bejahungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGBüberhaupt leugnet, insoweit also nicht von ihm verlangt werden kann, daß er Reue zeige. Indessen beziehen sich die fraglichen Ausführungen ersichtlich nicht speziell auf die Unzuchtshandlungen vor Ursulas 14. Geburtstag, sondern ganz allgemein auf die über diesen Zeitpunkt hinaus jahrelang andauernden geschlechtlichen Beziehungen des verheirateten Angeklagten mit einem jungen Mädchen, dessen Eltern ihm vertrauten. Die innere Einstellung des Angeklagten zu diesem Verhalten, das er größtenteils eingeräumt hat, durfte das Landgericht bei der Bemessung der Strafe berücksichtigen, weil es daraus Schlüsse auf seine persönliche Schuld ziehen konnte (vgl. auch BGHSt 1, 105-107).

Seibert
Loesdau
Mai
Henning
Pikart