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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1971, Az.: 1 StR 557/70

Einführung von Vernehmungsprotokollen in die Hauptverhandlung im Wege des Urkundenbeweises bei gleichzeitiger Abwesenheit des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1971
Aktenzeichen
1 StR 557/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schweinfurt - 10.07.1970

Verfahrensgegenstand

Meineid u.a.

Prozessführer

Kaufmann Fritz H. aus S., geboren am ... 1921 in L./Österreich

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Januar 1971
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Referendar ... für Rechtsanwältin Dr. ... aus ... als Verteidiger
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 10. Juli 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids, wegen Anstiftung zum Meineid und wegen uneidlicher Falschaussage zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von förmlichem und sachlichem Recht; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

3

I.

Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Beweisaufnahme teilweise ohne rechtlichen Grund in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat (§ 338 Nr. 5 StPO).

4

Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, beschloß die Strafkammer, den Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin Armella F. aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen, weil zu befürchten war, daß die Zeugin in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werde (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO). Während der Vernehmung der Zeugin wurden die Akten Cs 475/69 des Amtsgerichts Schweinfurt "zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht"; verschiedene Aktenbestandteile wurden verlesen.

5

Daraus ergibt sich, daß diese Akten nicht nur im Wege des Vorhalts in das Verfahren eingeführt worden sind, was zulässig gewesen wäre (BGHSt 14, 310, 312) [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60], sondern im Wege des Urkundenbeweises; dieser ist aber nach der Entfernung des Angeklagten unter allen Umständen ausgeschlossen (BGHSt 21, 332); seine Durchführung schafft den unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.

6

Die Sitzungsniederschrift ergibt ferner, daß der sachverständige Zeuge W. während der Vernehmung der Zeugin F. in Abwesenheit des Angeklagten berichtigende Erklärungen zu seiner früheren Aussage abgab und beeidigt wurde. Die Vernehmung dieses sachverständigen Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten war weder durch den Beschluß nach § 247 StPO gedeckt noch wurde der Angeklagte nach seinem Wiedereintritt über den Inhalt der Vernehmung unterrichtet. Auch insoweit ist der Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben.

7

Da die Gesetzesverletzung sich nicht auf einzelne Teile des Verfahrens beschränkt, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden.

8

II.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Strafkammer rechtsirrig die Zeugin F. vereidigt hat, ohne die Frage der Beteiligung an den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zu prüfen (§ 60 Nr. 2 StPO).

9

Soweit dem Angeklagten zur Last liegt, die Zeugin Armella F. zu dem von ihr am 12. Januar 1970 vor dem Amtsgericht Schweinfurt geleisteten Meineid angestiftet zu haben (UA S. 13 bis 15), durfte die Zeugin nicht vereidigt werden, weil im Verfahren gegen den Anstifter der Angestiftete an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, in strafbarer Weise beteiligt ist (RGSt 70, 390, 391).

10

Aber auch in den übrigen Fällen mußte der Tatrichter prüfen, ob Armella F. der Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat verdächtig war. Dabei ist der Begriff der "Beteiligung" im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO weit auszulegen; er umfaßt nicht nur die Teilnahme gemäß den §§ 47 ff StGB, sondern "beteiligt" ist jeder, der in strafbarer Weise bei dem fraglichen Vorgang in derselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat (BGHSt 4, 368, 370 [BGH 24.09.1953 - 3 StR 228/53]/371; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1955 - 1 StR 634/54). Ein Verdacht besteht schon dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist; es braucht nur ein entfernter Verdacht vorzuliegen (BGHSt 4, 255, 256 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]; BGH, Urteil vom 9. Juli 1957 - 5 StR 171/57).

11

In diesem Zusammenhang bedeutet auch der Begriff der "Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet", nicht nur den gesetzlichen Tatbestand des dem Angeklagten zur Last gelegten Delikts, sondern er ist im weitesten Sinne zu verstehen; er umfaßt den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 21, 147, 148 [BGH 23.09.1966 - 5 StR 360/66];  10, 65, 69 [BGH 09.01.1957 - 4 StR 523/56];  4, 255, 256) [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]. Es konnte demnach bei der vorliegenden Fallgestaltung eine "Beteiligung" auch in der Weise in Betracht kommen, daß in verschiedenen Verfahren abgegebene falsche Aussagen des Angeklagten und der Zeugin F. in strafbarer Weise in dieselbe Richtung zielten.

12

III.

Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge. kommt es nach allem nicht mehr an.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner