Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1967, Az.: 2 StR 616/67
Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch; Drohender Verlust eines Beweismittels; Anforderungen an die Begründung des Gerichtsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1967
- Aktenzeichen
- 2 StR 616/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 04.04.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 22, 18 - 21
- MDR 1968, 432-433 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 806-807 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
Amtlicher Leitsatz
Das Gericht kann den Angeklagten auch dann aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen, wenn ein Zeuge, der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, in der Hauptverhandlung erklärt, von diesem Recht Gebrauch zu machen, falls er in Gegenwart des Angeklagten vernommen werde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Dezember 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichter Henning,
Bundesrichter Dr. Müller,
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 4. April 1967 dahin geändert, daß der Ausspruch über die Anrechnung bisher verbüßter Strafhaft entfällt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden nicht erhoben.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 5. April 1967 auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, seiner ehelichen Tochter Astrid D., in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, teilweise in weiterer Tateinheit mit versuchter Blutschande unter Einbeziehung einer früher ausgesprochenen Strafe von sieben Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt; die bisher verbüßte Gefängnisstrafe ist unverkürzt auf die Gesamtstrafe angerechnet worden. Außerdem wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet mit Erfolg den Ausspruch über die Anrechnung der verbüßten Strafhaft im Urteil. Die Revision des Angeklagten, der Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt hingegen erfolglos.
I.
Die Revision des Angeklagten
1.)
Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Grund folgender Vorgänge: Die vierzehnjährige Astrid hatte sich als Zeugin in der Hauptverhandlung nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zur Aussage bereit erklärt und sagte auch zunächst - unter Ausschluß der Öffentlichkeit - aus. Als die Sprache auf die Unzuchtshandlungen des Angeklagten kam, fragte sie, ob sie jetzt nicht allein im Saale bleiben könne, und erläuterte ihre Frage dahin, daß sie nicht in Anwesenheit ihres Vaters aussagen möchte. Daraufhin wurde "im allseitigen Einverständnis" beschlossen "während der weiteren Vernehmung der Zeugin den Angeklagten aus dem Sitzungssaal zu entfernen (§ 247 StPO)". Der Angeklagte wurde demgemäß aus dem Sitzungssaal geführt, Astrid als Zeugin weiter gehört. Die Revision beanstandet den Mangel einer näheren Begründung des Beschlusses über die Zwangsentfernung des Angeklagten, der zudem vor dem Ausschluß nicht selbst gehört worden sei. Auch habe die Befürchtung, die Zeugin Astrid D. werde in Gegenwart ihres Vaters die Wahrheit nicht sagen, aus ihrer Erklärung in der Hauptverhandlung allein nicht hergeleitet werden dürfen. Schließlich beruft sich die Revision auf Kleinknecht in Schwarz-Kleinknecht, Strafprozeßordnung 27. Aufl. § 247 Anm, 3, wonach es unzulässig sei, den § 247 Abs.1 Satz 1 StPO deshalb anzuwenden, weil der Zeuge es wünsche und seine Aussageverweigerung androhe.
Die Büge ist im Ergebnis erfolglos.
Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung den § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO als Ausnahmevorschrift eng ausgelegt und dessen Anwendungsbereich streng auf den Wortlaut des Gesetzes beschränkt (vgl. zuletzt die Entscheidung Vom 16. Oktober 1967 - 2 StR 477/67 in JZ 1968, 72 und früher BGHSt 15, 194). Der zeitweise Ausschluß des Angeklagten ist stets durch Gerichtsbeschluß anzuordnen, der sich nicht auf förmliche Begründung beschränken darf. Bleibt wegen des Fehlens einer Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 194, 196) [BGH 28.09.1960 - 2 StR 429/60].
Hier steht nach dem Sitzungsprotokoll fest, daß die Strafkammer den Beschluß außer mit dem allgemeinen Hinweis auf § 247 StPO nicht näher begründet hat. Eine Begründung war nicht etwa deshalb überflüssig, weil sämtliche Beteiligten, also auch der Angeklagte - wie ebenfalls durch die Sitzungsniederschrift bewiesen ist - mit der Anordnung einverstanden waren; denn § 338 Nr. 5 StPO zeigt gerade, daß der Angeklagte nicht wirksam auf die Anwesenheit verzichten, das Gericht ihn nicht wirksam davon entbinden kann, wenn die Voraussetzungen des § 247 StPO fehlen.
Indes ist der gerügte Mangel hier ausnahmsweise unschädlich. Es kamen nach der Sachlage unzweifelhaft nur zwei mögliche Gründe für die Anordnung nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO in Betracht: Entweder war zu befürchten, Astrid Dorendorf werde in Gegenwart ihres Vaters die Wahrheit nicht sagen, oder es war ihre Erklärung in der Hauptverhandlung dahin zu verstehen, daß sie ankündigte, sie werde unter den gegebenen Umständen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch machen.
Die erste Möglichkeit entspricht dem Regelfall des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Strafkammer konnte auf die Äußerungen des Mädchens die naheliegende Besorgnis gründen, die Anwesenheit des Angeklagten werde die Zeugin von einer wahren, vor allem vollständigen Aussage über die Unzuchtshandlungen ihres Vaters mit ihr abhalten. Diese Annahme kann die Revision nicht angreifen.
Die zweite, ebenso nahe liegende Möglichkeit steht der ersten gleich. Dieser Fall ist bisher - soweit ersichtlich - vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Auf ihn trifft die Vorschrift nach ihrem Wortlaut ebenfalls zu. Ein Zeuge, der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist und unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von diesem Recht Gebrauch zu machen droht, will überhaupt nichts mehr, also auch die Wahrheit nicht sagen; es ist der gänzliche Verlust des Beweismittels zu befürchten. Der Senat schließt sich der Entscheidung des Reichsgerichts in HRR 1935 Nr. 1361 (vgl. auch RGSt 73, 355) und der fast einhelligen Ansicht im Schrifttum an (Geier in Loewe-Rosenberg, 21. Aufl., Anm. 3 c; Eb. Schmidt, Lehrkomm. Rdn. 9; Sax in Müller-Sex (KMR) 6. Aufl., Anm, 4 je zu § 247 StPO). Die Kritik Kleinknechts a.a.O. läßt offen, ob sie sich auch auf den Fall des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen beziehen soll, da zugleich auf die Mittel des § 70 StPO ("soweit zulässig") hingewiesen wird, die in diesem Falle gerade ausscheiden. Daß der bloße Wunsch eines Zeugen, in Abwesenheit des Angeklagten aussagen zu dürfen, den Ausschluß des Angeklagten nicht rechtfertigt, hat bereits das Reichsgericht in HRR 1938 Nr. 568 zutreffend entschieden. Ein solcher Fall war hier ersichtlich nicht gegeben, von der Strafkammer auch nicht angenommen worden.
Nach allem ist die Rüge unbegründet.
2.)
Die Strafkammer hat sich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Astrid D. nicht der Hilfe eines Sachverständigen bedient, sondern sich auf ihre eigene Erfahrung in der Bewertung von Aussagen kindlicher und jugendlicher Zeugen berufen. Auch dies beanstandet die Revision.
Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist jedoch nicht dargetan. Die Strafkammer befindet sich in Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung. Sie hat erwogen, daß Astrid "keine besonderen aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechenden Züge und Eigentümlichkeiten" aufweise. Die Zuziehung eines Sachverständigen, die im übrigen nicht beantragt wurde, sei auch deshalb entbehrlich gewesen, weil die Zeugenaussage von Astrid durch deren Tagebucheintragungen eine gewichtige Unterstützung erfahren habe. Auch diese Erwägung ist bedenkenfrei.
3.)
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
II
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel ist begründet. Der Senat hat in BGHSt 21, 186 [BGH 25.01.1967 - 2 StR 424/66] entschieden, daß es nicht Aufgabe des erkennenden Richters sei, bei der Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB den bereits verbüßten Teil der einbezogenen Einzelstrafe auf die Gesamtstrafe anzurechnen. Er verweist auf diese Entscheidung und ihre Gründe. Damit entfällt der Ausspruch über die Anrechnung im Urteil.
Da das Rechtsmittel durch die unrichtige Anordnung veranlaßt wurde, hat der Senat von § 7 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz Gebrauch gemacht.
Meyer
Henning
Müller
Baumgarten