Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1969, Az.: 1 StR 33/69
Rechtsbeugung und versuchter Betrug; Täuschung eines Schiedsgerichts über die Rücknahme einer Patentanmeldung ; Vorsätzlicher Verstoß eines Schiedsrichters gegen objektives Recht ; Ablehnung der Verlesung einer Äußerung aus einem vorherigen Klageerzwingungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1969
- Aktenzeichen
- 1 StR 33/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 22.06.1968
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Rechtsbeugung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. September 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart und Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten S.,
Rechtsanwalt Dr. ... jr. aus ... als Verteidiger der Angeklagten von A. und Dr. Z.,
Rechtsanwalt Prof. Dr. ... aus ... als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten von A. und Dr. Z. vom Vorwurf der Rechtsbeugung, den Angeklagten S. vom Vorwurf des versuchten Betrugs jeweils aus subjektiven Gründen freigesprochen. Die gegen diese Freisprüche gerichtete Revision des Nebenklägers hat Erfolg.
I.
Der Angeklagte S.
1.
Nach den Feststellungen haben S. und sein Sohn über eine zum Patent angemeldete Erfindung, eine umschaltbare Baßmechanik für Harmoniken, mit dem Nebenkläger, dem VEB Klingenthaler Harmonikawerke, am 10. Oktober 1956 einen Lizenzvertrag geschlossen, in dem S. sämtliche Rechte aus den noch zu erteilenden Patenten mit Ausnahme der Vertriebsrechte in der Bundesrepublik und in Westberlin zur Auswertung an den Nebenkläger übertrug. Dafür sollte der Nebenkläger Lizenzgebühren bis zur Höhe von 250.000,- DM zahlen. Dem Angeklagten S. oblag die Anmeldung und Erlangung entsprechender Patente in Italien, Österreich, der Schweiz, Schweden, Frankreich und den USA, während die dafür entstehenden Kosten der Nebenkläger tragen sollte.
Zwischen denselben Parteien wurde am 10. Oktober 1956 ein Schiedsvertrag und am 11. Dezember 1957 ein den Lizenzvertrag ergänzender "Handelsvertrag" geschlossen.
Nachdem zwischen den Vertragsparteien Unstimmigkeiten, u.a. über die Zahlung der Kosten für Auslandsanmeldungen, aufgetreten waren, erklärte der Nebenkläger mit Schreiben vom 20. September 1958 den Rücktritt vom Vertrag, den S. am 23. September 1958 unter Vorbehalt seiner Vertragsrechte annahm.
Im Verfahren vor dem Schiedsgericht, an dem die Angeklagten von A. und Dr. Z. als Schiedsrichter mitwirkten, machte S. als Schiedskläger gegenüber dem Nebenkläger als Schiedsbeklagten mit der am 13. Februar 1962 bei von A. eingegangenen Klageschrift Ansprüche auf Zahlung der restlichen Lizenzgebühren in Höhe von 201.000,- DM, auf Schadensersatz in der zuletzt geltend gemachten Höhe von 19.050.000,- DM und auf entgangenen Gewinn in Höhe von 7.297.000,- DM geltend. Das Schiedsgericht hat mit Schiedsspruch unter dem Datum des 21. August 1962 den Nebenkläger nach den Anträgen S.s verurteilt und ihm die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens in Höhe von 285.574,- DM auferlegt.
2.
Dem Angeklagten S. liegt zur Last, er habe bezüglich der Schadensersatzforderung von 19.050.000,- DM - die allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - das Schiedsgericht in betrügerischer Absicht zu täuschen versucht, indem er verschwiegen habe, daß er während des Schiedsgerichtsverfahrens seine Patentanmeldung beim Deutschen Patentamt (DPA) zurückgenommen hat.
Dazu hat die Strafkammer festgestellt, daß das DPA die Patentanmeldung Schreibers am 27. Februar 1958 bekanntgemacht und trotz eines Einspruchs der Firma Matth. H. am 11. November 1958 das Patent erteilt hat. Auf die Beschwerde der Firma H. hat das Bundespatentgericht mündliche Verhandlung auf den 22. Mai 1962 anberaumt und hat S. durch eine Verfügung des Berichterstatters vom 10. April 1962 darauf hingewiesen, daß seine Erfindung in den wesentlichen Punkten nicht patentfähig sei. Darauf hat S. am 19. April 1962 dem Bundespatentgericht erklärt, daß er "die Anmeldung freigebe, bzw. fallen lasse".
Rechtlich, zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß S. von der Bekanntmachung der Anmeldung an einstweiligen Patentschutz genoß (§ 30 Abs. 1 Satz 2 PatG in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 9. Mai 1961 - BGBl I 550) und daß er über eine Erfindung, deren Anmeldung bekannt gemacht war, ebenso wie über eine noch ungeschützte Erfindung, deren zukünftige Patentierung erst ins Auge gefaßt wurde, einen Lizenzvertrag abschließen konnte (BGH GRUR 1965, 160, 162; BGHZ 51, 263, 265 [BGH 14.11.1968 - KZR 1/68]; Benkard, PatG 5. Aufl., § 9 Rdn. 79). Mit der Rücknahme der Anmeldung jedoch entfiel der einstweilige Schutz, und zwar nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint (UA S. 55), mit Wirkung vom Tage der Rücknahme an, sondern rückwirkend auf den Tag der Anmeldung; die Wirkungen des einstweiligen Schutzes galten als nicht eingetreten (§ 35 Abs. 2 Satz 3 PatG a.F.; vgl. BGHZ 46, 365, 371 [BGH 25.10.1966 - K ZR 7/65]; Benkard, a.a.O. § 30 Rdn. 12). Damit war vor der Niederlegung des Schiedsspruchs, also noch vor Abschluß des Schiedsgerichtsverfahrens rechtlich klargestellt, daß S. in der Bundesrepublik niemals Inhaber eines Schutzrechts für seine Erfindung gewesen ist.
Ob und wie sich der rückwirkende Wegfall des einstweiligen Schutzes auf den vertraglichen Lizenzanspruch S.s auswirkte, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, da, hier nur die Schadensersatzansprüche in Rede stehen. Das Bestehen solcher Ansprüche hat die Strafkammer im Ergebnis zutreffend verneint.
Allerdings könnten solche Ansprüche nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil der Patentschutz mit der Rücknahme der Anmeldung entfallen ist (UA S. 55); denn dieser Patentschutz hätte Geltung nur für das Inland gehabt, während der Angeklagte Schreiber sich gerade darauf beruft, der Schaden sei ihm dadurch entstanden, daß der Nebenkläger die Gebühren für Auslandsanmeldungen nicht gezahlt und dadurch die Entstehung ausländischer Schutzrechte verhindert habe. Der Senat kann auch nicht nachprüfen, ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, der Verlust des Inlandschutzes habe auch zur Vernichtung der von dem späteren Schicksal der inländischen Anmeldung an sich unabhängigen ausländischen Prioritäten geführt (vgl. dazu Art. 4 A Abs. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft in der Lissaboner Fassung; Benkard, a.a.O. Einl. Rdn. 61); denn das angefochtene Urteil teilt den Lizenzvertrag nicht vollständig mit. Falls nicht schon dieser Bestimmung über die Folgen der Rücknahme der Anmeldung treffen sollte, käme jedoch - abgesehen davon, daß S. als Schiedskläger nach den Feststellungen schon nicht substantiiert hat, welche Anmeldungen in welchen Ländern nur mangels rechtzeitiger Gebührenzahlung gescheitert sind - ein Schadensersatzanspruch jedenfalls aus zwei Gründen nicht in Betracht:
a)
Die Verwertung sämtlicher Auslandsrechte war ausschließlich dem Nebenkläger übertragen und durch die vereinbarte Lizenzgebühr abgegolten. Während des Bestehens des Vertrages konnte danach dem Angeklagten S. ein über die Höhe dieser Gebühren hinausgehender Schaden gar nicht entstehen, selbst wenn der Nebenkläger auf jegliche Auswertung der ihm übertragenen Rechte verzichtete.
b)
Wurde das Vertragsverhältnis aus Verschulden des Nebenklägers beendet, so konnte S. Schadensersatz allenfalls mit der Begründung verlangen, daß er nunmehr die an ihn zurückgefallenen Auswertungsrechte selbst hätte gewinnbringend verwerten können, wenn ihre Anmeldung im Ausland nicht aus Verschulden des Nebenklägers unterblieben wäre. Dazu stellt die Strafkammer fest (UA S. 33), daß S. keinerlei Behauptung aufgestellt hat, er hätte mit bestimmten ausländischen Unternehmen Lizenzverträge abschließen können. Für die vorausgehende Frage, ob er überhaupt Aussicht auf die Erlangung ausländischer Schutzrechte gehabt hätte, bietet der Umstand, daß seine Erfindung im Inland nicht als patentfähig anzusehen war, mindestens für die Länder ein starkes Indiz, in denen ein Schutzrecht nicht auf Grund bloßer Registrierung, sondern in einem Prüfungsverfahren erteilt wird; daraus ergibt sich, daß das Verschweigen dieses Umstands gegenüber dem Schiedsgericht mindestens mit ursächlich für einen dem Recht nicht entsprechenden Schiedsspruch werden konnte.
Demnach hat das Landgericht schon nach dem bisher mitgeteilten Inhalt des Lizenzvertrages zutreffend angenommen, daß S. verpflichtet war, die Rücknahme seiner Anmeldung beim DPA dem Schiedsgericht mitzuteilen und, nachdem dieses danach gefragt hatte, die Anfrage wahrheitsgemäß zu beantworten.
3.
Die Darlegungen des Tatrichters zur inneren Tatseite enthalten jedoch einen unlösbaren Widerspruch.
Das Landgericht hält es für unwiderlegbar, daß S. der Ansicht gewesen sei, er habe die Rücknahme der Anmeldung dem Schiedsgericht nicht mitteilen müssen, weil diese Rücknahme auf das Schiedsverfahren keinen Einfluß gehabt habe und weil er zur Rücknahme nur wegen des Vertragsbruchs des Nebenklägers gezwungen gewesen sei (UA S. 56); diese Auffassung ist nicht vereinbar mit der Überzeugung der Strafkammer (UA S. 55), die Rücknahme der Anmeldung habe auch darauf beruht, daß der Angeklagte nach der Verfügung des Berichterstatters des Bundespatentgerichts - in der seine Erfindung als im wesentlichen nicht patentfähig beurteilt wurde - damit rechnete, sein Patentanspruch werde in der auf den 22. Mai 1962 anberaumten mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Rechnete aber der Angeklagte damit, so war seine Erklärung im Schreiben vom 30. August 1962 falsch, in dem er dem Schiedsgericht mitteilte, die Rücknahme seiner Anmeldung sei eine zwangsläufige Folge des Vertragsbrüchigen Handelns des Nebenklägers und er, S., habe seine Anmeldung bis zur äußersten Möglichkeit aufrechterhalten (UA S. 24).
Dieser sachlichrechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils gegen S.. In der erneuten Verhandlung wird der Tatrichter den Betrugstatbestand an Hand des vollständigen Lizenzvertrages zu beurteilen und zur subjektiven Seite auch die Feststellung zu würdigen haben, daß S. schon früher an Erfindungen gearbeitet und einige Patente erhalten hat (UA S. 4), also im Patentrecht nicht unerfahren ist.
II.
Die Angeklagten von A. und Dr. Z.
Das Landgericht hat im einzelnen festgestellt, daß das Schiedsgericht dem Angeklagten S. einen Betrag von mehr als 19 Millionen DM zugesprochen hat, auf den er keinen Anspruch hatte, daß der Schiedsspruch weitere, auch durch das Vorbringen des Schiedsklägers nicht gedeckte Unrichtigkeiten enthält, und daß das Schiedsgerichtsverfahren als solches teilweise ungesetzlich war und gegen wichtige rechtsstaatliche Grundsätze verstieß. Es hat die beiden Angeklagten, die sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen haben, freigesprochen, weil es nicht für erwiesen angesehen hat, daß sie als Schiedsrichter mit direktem Vorsatz gegen das objektive Recht verfahren sind und entschieden haben.
1.
Die Revision rügt zutreffend die Verletzung förmlichen Rechts.
Die beiden Angeklagten haben sich im Klageerzwingungsverfahren gegenüber dem Kammergericht in Berlin schriftlich geäußert. Den Antrag der Staatsanwaltschaft, diese Äußerungen zu verlesen, hat die Strafkammer abgelehnt, weil es sich nicht um die in einem richterlichen Protokoll enthaltenen Erklärungen handle (§ 254 StPO). Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft.
Das Gesetz läßt die Verwertung des Inhalts einer Urkunde als Beweismittel grundsätzlich zu (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, § 249 Rdn. 1; Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 249 Anm. 1) und schließt sie nur ausnahmsweise aus (RGSt 59, 100, 101). So ist die Verlesung auf richterliche Protokolle beschränkt (§ 254 StPO), wenn es sich um den Beweis eines Geständnisses handelt, welches der Angeklagte vor einer Behörde oder eine ... Beamten abgegeben hat. Dieser Fall, in dem die Verlesung des Protokolls die Vernehmung der Verhörsperson ersetzen soll, liegt hier aber nicht vor. Vielmehr handelt es sich um den Nachweis einer von den Angeklagten in von ihnen selbst herrührenden Schreiben abgegebenen Erklärung; dieser Nachweis ist nach der allgemeinen Vorschrift des § 249 StPO durch Verlesung des Schreibens zu führen, selbst wenn es ein Schuldbekenntnis enthält (RGSt 35, 234). Daher ist die Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß Eingaben eines Angeklagten an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht uneingeschränkt verlesen werden dürfen (RGSt 18, 23). Das gilt auch für die schriftliche Stellungnahme eines Angeklagten gegenüber dem Oberlandesgericht im Klageerzwingungsverfahren (siehe dazu auch BGHSt 3, 149, 150 [BGH 15.08.1952 - 3 StR 267/52]; 6, 141, 143 [BGH 18.05.1954 - 5 StR 653/53]; 10, 358, 364) [BGH 10.07.1957 - 4 StR 5/57].
Da das Urteil auf dem Verstoß beruhen kann, ist es auch in Richtung gegen die Angeklagten von A. und Dr. Z. aufzuheben. Die Hilfserwägung der Strafkammer, daß auch die Verlesung der beiden Stellungnahmen zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, würdigt einen Sachverhalt, der nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist und zu dem sich der Nebenkläger daher nicht äußern konnte, ist demnach als vorweggenommene Beweiswürdigung unzulässig.
2.
Auf die übrigen Rügen der Revision braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.
3.
Der neue Tatrichter wird bei der Würdigung der inneren Tatseite nicht nur zu prüfen haben, ob hierfür die Äußerungen der Angeklagten gegenüber dem Kammergericht aufschlußreich sind, sondern auch, ob - jedenfalls in Verbindung damit - die Fülle grober Verstöße gegen das sachliche Recht wie gegen Verfahrensvorschriften, sei es für sich allein, sei es in ihrem Zusammentreffen, Rückschlüsse auf die Willensrichtung der Angeklagten zuläßt. Außer den schon bisher festgestellten Rechtsfehlern werden dafür in Betracht zu ziehen sein:
- a)
die ungenügende Prüfung, welche Bedeutung der Handelsvertrag vom 11. Dezember 1957 für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts hat (UA S. 10/11);
- b)
die augenscheinlich ungeprüfte Übernahme selbst gänzlich unsubstantiierten Klagevortrags als Feststellung und seine Behandlung als ausreichende Anspruchsgrundlage im Schiedsspruch (UA S. 31, 34, 36);
- c)
das Hinweggehen im Schiedsspruch und nach seinem Erlaß in der Verfügung vom 1. September 1962 (UA S. 24; vgl. RGZ 77, 310; 101, 392, 395) über rechtserhebliche Einwendungen des Nebenklägers (UA S. 22, 24, 42, 47), insbesondere wenn sie - bei sachgerechter Aufklärung des Sachverhalts und vollständiger Wiedergabe des Lizenzvertrags im Schiedsspruch - geeignet gewesen sein sollten, den Klageanspruch zu Fall zu bringen;
- d)
die Behauptung des Nebenklägers in der Revisionsbegründung, das Schiedsgericht habe entgegen der Angabe im Schiedsspruch überhaupt nicht in Berlin getagt oder, falls sich die Behauptung nicht als zutreffend erweist, der Umstand, daß das Schiedsgericht zur Verhandlung in Berlin nicht wenigstens den dort tätigen Vertreter des Schiedsbeklagten zugezogen hat.
Dabei wird die bisherige Auffassung überprüft werden müssen, die Angeklagten hätten "unwiderlegt" von der Annahme ausgehen dürfen, der Schiedsbeklagte habe seine Zahlungspflichten hinsichtlich der Auslandspatente nicht erfüllt (UA S. 27 gegen S. 36), sie hätten ferner "manches" aus dem Kommentar zur Schiedsgerichtsbarkeit von Baumbach/Schwab "nicht richtig verstanden und Einzelheiten aus dem Zusammenhang gerissen" (UA S. 49), ohne daß dabei mitgeteilt wird, um welche Stellen es sich handelt.
Schließlich wird der neue Tatrichter auch zu berücksichtigen haben, daß zwar die Verurteilung eines Kollegialrichters wegen Rechtsbeugung bei Entscheidung einer Rechtssache nur möglich ist, wenn festgestellt wird, daß er für die von ihm als unrichtig erkannte Entscheidung gestimmt hat (BGH GA 1958, 241). Der Schiedsrichter ist jedoch jederzeit zur Kündigung des Schiedsrichtervertrages aus wichtigem Grunde berechtigt (RGZ 101, 392); einen wichtigen Grund kann es etwa darstellen, wenn die Zusammenarbeit mit einem anderen Schiedsrichter wegen dessen Parteilichkeit unmöglich geworden ist (Baumbach/Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. S. 102). Diese Möglichkeit wurde den Angeklagten sogar in dem hier in Rede stehenden Schiedsgerichtsverfahren vor Augen geführt, als der ursprüngliche Obmann des Schiedsgerichts, Landgerichtspräsident a. D. H. nachdem er die Angeklagten vergeblich auf das Ungesetzliche ihrer Verfahrensweise hingewiesen hatte den Schiedsrichtervertrag gegenüber den Parteien u.a. deshalb kündigte, weil eine gedeihliche Zusammenarbeit mit von A. nicht möglich sei (UA S. 17). Im übrigen wäre eine Rechtsbeugung, die schon bei der Leitung der Rechtssache begangen ist, unabhängig von dem Stimmenverhältnis bei der Entscheidung, ja sogar von der Richtigkeit der Entscheidung.
Loesdau
Mösl
Pikart
Zipfel