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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1997, Az.: III ZR 250/95

Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes; Begründung eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses; Wertung der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Dienstaufsicht über den Dienstleistenden als positive Vertragsverletzung ; Ersatzpflicht für Heilkosten, die durch die Zivildienstbeschädigung des Vorgesetzten der privaten Beschäftigungsstelle verursacht wurden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1997
Aktenzeichen
III ZR 250/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 18453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 17.10.1995
LG Bremen

Fundstellen

  • BGHZ 135, 341 - 353
  • DÖV 1997, 836-840 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1998, 298-302 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1998, 211 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1997, 1410-1413 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1997, 2264-2268 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1998, 48-51

Prozessführer

D. J. L. U. e.V.,
vertreten durch den Vorstand Karl-Heinz F. und Karsten E., W. Allee ..., B.

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Frauen und Jugend,
dieses vertreten durch das Bundesamt für Zivildienst, dieses vertreten durch den Direktor, S.-H.-Straße ..., K.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes nach § 4 ZDG, die als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt zu bewerten ist, wird zwischen dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle zugleich ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet.

  2. b)

    Die Verletzung der Fürsorgepflicht und der Dienstaufsicht über den Dienstleistenden ist als positive Vertragsverletzung des zwischen dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zu werten.

  3. c)

    Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Vorgesetzten der privaten Beschäftigungsstelle eine Zivildienstbeschädigung verursacht, die Aufwendungen des Bundes für Heilfürsorge und Versorgungsleistungen auslöst, kann der Bund gegen den Träger der Beschäftigungsstelle wegen seiner Aufwendungen aufgrund der Verletzung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses Rückgriff nehmen, falls den Verantwortlichen der Beschäftigungsstelle Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  4. d)

    Der Rückgriffsanspruch ist der Höhe nach auf den Verantwortungsbeitrag der Beschäftigungsstelle beschränkt; im Umfang eines mitwirkenden Verschuldens des Zivildienstleistenden an der eingetretenen Zivildienstbeschädigung steht dem Bund kein Rückgriffsanspruch zu.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 17. Oktober 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der beklagte Verein betreibt auf der Insel J. eine Jugendherberge, die als Beschäftigungsstelle im Sinn von § 4 Zivildienstgesetz (ZDG) anerkannt ist. Dort leistete der am ... 1966 geborene Thorsten S. seit dem 1. September 1986 seinen Zivildienst. Am 11. Juli 1987 verunglückte er bei Malerarbeiten. Er hatte hierbei die für diese Zwecke eingesetzte 3,90 m hohe Stehleiter der Jugendherberge benutzt, von deren oberster Sprosse er die Fenster im ersten Obergeschoß des Hauptgebäudes in einer Höhe zwischen 4,35 m und 5,70 m in der Weise anstrich, daß er in der einen Hand den Farbeimer hielt und mit der anderen den Pinsel führte. Der Zivildienstleistende stürzte mit der nicht gesicherten Leiter um und zog sich eine Querschnittslähmung unterhalb des fünften Brustwirbels zu.

2

Der Unfall ist als Zivildienstbeschädigung anerkannt; der Betroffene erhält Versorgungsleistungen gemäß § 47 ZDG i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20. April 1993 (NJW 1994, 77) entschieden, daß der Unfall des Zivildienstleistenden nicht zugleich als Arbeitsunfall im Sinn der §§ 548 Abs. 1, 636 RVO anzusehen ist. Die klagende Bundesrepublik fordert vom Beklagten in Höhe von 117.331,06 DM Ersatz für im einzelnen streitige Leistungen im Rahmen der freien Heilfürsorge sowie Geld- und Sachbezüge, die sie für den Zivildienstleistenden bis zu seiner Entlassung aus dem Zivildienst erbracht hat. Sie hat ihren Anspruch darauf gestützt, der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Zivildienstleistenden verletzt; dessen hierauf beruhende Ansprüche seien auf sie übergegangen. Der Zivildienstleistende könne sie ferner nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Anspruch nehmen; ihr stehe deshalb nach Art. 34 Satz 2 GG gegen den Beklagten ein Rückgriffsanspruch zu. Schließlich hafte der Beklagte wegen positiver Forderungsverletzung des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses, das zwischen den Parteien aufgrund der Beleihung bestehe.

3

Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf ein Mitverschulden des Zivildienstleistenden dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

I.

Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17 a Abs. 5 GVG). Das Landgericht hat in seinem Zwischenurteil über den Grund den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erachtet, weil der Kläger seinen Anspruch auch auf einen Rückgriffsanspruch nach Art. 34 Satz 2 GG gestützt habe, über den die ordentlichen Gerichte zu befinden hätten (Art. 34 Satz 3 GG). Das besondere Verfahren nach § 17 a Abs. 3 GVG, die Rechtswegfrage vorab zu klären, das Grundlage für die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1993 - V ZR 269/92 - NJW 1994, 387 [BGH 19.11.1993 - V ZR 269/92]), mußte es nicht anwenden, weil der Beklagte seine zunächst erhobene Rüge der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs mit Schriftsatz vom 30. Juli 1993 aufgegeben hat. Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht zu Recht nicht geprüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

6

II.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte der Klägerin zum vollständigen Ersatz der aufgewendeten Kosten verpflichtet ist, weil er das durch die Beleihung zwischen den Parteien begründete verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis infolge mangelnder Dienstaufsicht gegenüber dem ihm anvertrauten Zivildienstleistenden verletzt habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

7

1.

Der Beklagte ist Träger von Beschäftigungsstellen für Zivildienstleistende, darunter der Jugendherberge in Juist. Durch die ihm gegenüber ausgesprochene Anerkennung der Jugendherberge als Beschäftigungsstelle wird der Beklagte in die öffentliche Aufgabe der Durchführung eines Zivildienstes für anerkannte Kriegsdienstverweigerer (§ 1 ZDG) einbezogen. Die wesentlichen Pflichten und Befugnisse, die aus der Anerkennung als Beschäftigungsstelle folgen, sind in den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes geregelt. Danach verpflichtet sich der Träger der Beschäftigungsstelle zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ZDG sowie zur Übernahme von Zivildienstleistenden. Die Beschäftigungsstelle hat über den konkreten Einsatz der Dienstleistenden im Rahmen der jeweiligen Dienstplatzbeschreibung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ZDG) zu befinden. Ihr Leiter nimmt gegenüber den Dienstleistenden die Stellung eines dienstlichen Vorgesetzten ein (§ 30 ZDG). Insoweit enthält die Anerkennung, die ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist, eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen (Senat, BGHZ 87, 253, 256 [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82];  118, 304, 307) [BGH 04.06.1992 - III ZR 93/91]. Den Leiter der Beschäftigungsstelle treffen auch die Vorgesetztenpflichten. Er hat für die ihm unterstellten Dienstleistenden zu sorgen und ihnen gegenüber die Dienstaufsicht wahrzunehmen (§ 30 a Satz 1 und 2 ZDG). Dazu gehört die Pflicht, den Dienstleistenden zur gewissenhaften Erfüllung seines Dienstes anzuhalten und ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit vor Schäden zu bewahren (vgl. Harrer/Haberland, Zivildienstgesetz, 4. Aufl., § 30 a Anm. 2 und 3). Nach näherer Maßgabe des § 6 ZDG werden die laufenden Kosten des Zivildienstes zwischen den Beschäftigungsstellen und der Bundesrepublik aufgeteilt oder unter besonderen Voraussetzungen von der Bundesrepublik bezuschußt. Für Beschädigungen, die Zivildienstleistende in Ausübung ihres Dienstes erleiden, hat nicht die Beschäftigungsstelle, sondern die Klägerin nach § 47 ZDG einen versorgungsrechtlichen Ausgleich zu leisten.

8

2.

Die beschriebene Art und Weise, wie die Klägerin und die Beschäftigungsstelle bei der Gestaltung und Durchführung des Zivildienstes zusammenzuwirken haben, rechtfertigt die Annahme eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses, das durch den Akt der Beleihung begründet wird (vgl. hierzu schon Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103, 1104). Die hiergegen erhobenen Einwände des Beklagten veranlassen den Senat zu keiner anderen Entscheidung.

9

a)

Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn ein besonders enges Verhältnis des einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (BGHZ 21, 214, 218). Nach diesen Maßstäben hat der Senat wegen Pflichtverstößen von Bediensteten des Strafvollzugs gegenüber Strafgefangenen lediglich Amtshaftungsansprüche für möglich gehalten und entschieden, daß die nur als Nebenpflicht bestehende Fürsorgepflicht des Staates keinen Anlaß bietet, ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zum Strafgefangenen anzunehmen (BGHZ 21, 214, 220). Vertragsähnliche Beziehungen, die die Anwendung des vertraglichen Schuldrechts erlauben, hat der Bundesgerichtshof hingegen im Verhältnis eines Anschlußnehmers zur Gemeinde hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwässerkanalisation (Senat, BGHZ 54, 299, 303), beim Betrieb der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung (BGHZ 59, 303, 305) und für ein anstaltliches Nutzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und dem hoheitlichen Träger eines kommunalen Schlachthofs angenommen und hierauf die Möglichkeit einer vertraglichen Haftung gegründet (Senat, BGHZ 61, 7, 11; Urteil vom 20. Juni 1974 - III ZR 97/72 - NJW 1974, 1816).

10

b)

Der hier zur Beurteilung stehende Sachverhalt unterscheidet sich von den zuvor angeführten Fällen, in denen die Rechtsposition einer Privatperson durch die Annahme vertraglicher Beziehungen gestärkt werden sollte, dadurch, daß die öffentliche Hand Rechte aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis gegen den privaten Träger einer Beschäftigungsstelle herleiten möchte. Das hindert die Annahme einer solchen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien aber nicht. Der Beklagte meint zwar, ein Bedürfnis hierfür sei wegen der gesetzlichen Ausgestaltung des Zivildienstes nicht anzuerkennen. Danach sei die Durchführung des Zivildienstes allein Sache der Klägerin, die auch alle damit zusammenhängenden Kosten zu tragen habe; soweit ihr private Beschäftigungsstellen behilflich seien, diesem Auftrag nachzukommen, sei nicht erkennbar, worauf sich eine Besserstellung der Klägerin gründen solle, die in einer vertraglichen Haftung des Beklagten bestehe. Diese Bedenken greifen jedoch nicht durch.

11

Daß der Bund für die Kosten des Zivildienstes nicht allein aufzukommen hat, ergibt sich bereits aus § 6 ZDG, insbesondere tragen die Beschäftigungsstellen die ihnen aus der Beschäftigung von Dienstleistenden entstehenden Verwaltungskosten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ZDG). Weiter ist gegen die Auffassung des Beklagten anzuführen, daß es der Klägerin nicht gleichgültig sein kann, in welcher Weise die Beschäftigungsstellen ihre Aufsichts- und Fürsorgepflichten gegenüber den ihnen anvertrauten Dienstleistenden wahrnehmen. Sie bleibt ihnen auch dann verantwortlich, wenn die Dienstaufsicht vom Vorgesetzten der privaten Beschäftigungsstelle wahrgenommen wird, und dieser Verantwortlichkeit wird nicht dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß die Klägerin im Notfall nach § 47 ZDG zu Versorgungsleistungen verpflichtet ist. Vielmehr übernimmt die Beschäftigungsstelle auch der Klägerin gegenüber die selbstverständliche Pflicht, den Zivildienst nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und ihrer Zusagen auszuführen und hierbei die Belange der ihr anvertrauten Dienstleistenden zu wahren. Die weitgehende Übertragung von hoheitlichen Befugnissen auf den privaten Träger der Beschäftigungsstelle beim gleichzeitigen Verbleiben von Verantwortlichkeiten der Klägerin, eine gesetzmäßige Durchführung des Zivildienstes zu gewährleisten und - wenn nötig - die Anerkennung zurückzunehmen oder zu widerrufen (§ 4 Abs. 2 ZDG), begründet im Hinblick auf das Zusammenwirken zu dem gemeinsamen Ziel zwischen den Parteien gegenseitige Rechte und Pflichten, die es erlauben, die Grundsätze des vertraglichen Schuldrechts auf ihre Beziehungen zueinander anzuwenden (zur gesteigerten Rechts- und Pflichtenstellung als Merkmal einer schuldrechtsähnlichen Beziehung vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1988 - VI ZR 190/87 - DVBl. 1988, 788, 789; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., § 43, 2 a).

12

3.

Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß im Streitfall die Verantwortlichen des Beklagten ihre Dienstaufsicht über den Dienstleistenden und die ihm gegenüber bestehende Pflicht zur Fürsorge nicht wahrgenommen und damit zugleich die ihnen der Klägerin gegenüber bestehende Pflicht, eine im Zivildienst herbeigeführte Beschädigung des Dienstleistenden durch Maßnahmen der Dienstaufsicht zu vermeiden, verletzt haben. Der Beklagte hat zwar geltend gemacht, dem Zivildienstleistenden sei nicht speziell aufgetragen worden, die Fenster im ersten Obergeschoß unter Zuhilfenahme der Stehleiter von außen anzustreichen; er sei über einzuhaltende Sicherungsmaßnahmen belehrt und während seiner Arbeiten durch den Hausmeister ermahnt worden, die Leiter an einer unter dem mittleren Fenster befindlichen Außenlampe anzubinden. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Herbergsmutter, die zum Unfallzeitpunkt die Aufgaben der Dienstvorgesetzten wahrnahm, den Zivildienstleistenden bei seinem gefährlichen Tun beobachtete, ohne irgend etwas zu unternehmen. Es hat auch die Bekundung des Herbergsvaters berücksichtigt, nach der Arbeiten an den Fenstern des ersten Obergeschosses normalerweise nur von ihm und dem Hausmeister ausgeführt worden seien. Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine dem Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnende positive Vertragsverletzung des durch die Beleihung begründeten verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses angenommen hat.

13

4.

a)

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Ersatzpflicht des Beklagten mindestens voraussetzt, daß der Vorgesetzte der Beschäftigungsstelle seine Pflichten grob fahrlässig verletzt hat. Eine solche Haftungsbeschränkung besteht gemäß Art. 34 Satz 2 GG etwa dann, wenn der Dienstherr gegen einen Amtswalter Rückgriff nimmt, der eine Amtspflichtverletzung begangen hat. Sie würde daher zu beachten sein, wenn dem Vorgesetzten einer Dienststelle der Klägerin ein vergleichbares Fehlverhalten gegenüber dem Zivildienstleistenden vorzuwerfen wäre, wie es hier in Rede steht. Eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist im Verhältnis zum Dienstherrn auch in Fällen zu beachten, in denen ein Beamter, Soldat oder Zivildienstleistender die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt und hierdurch einen Schaden des Dienstherrn verursacht hat (vgl. § 46 Abs. 1 BRRG; § 78 Abs. 1 BBG; § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SG; § 34 Abs. 1 ZDG). In der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Haftung des Arbeitgebers gegenüber den Trägern der Sozialversicherung bei Arbeitsunfällen ebenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (vgl. § 640 Abs. 1 RVO bzw. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung).

14

b)

Nach Auffassung des Senats können die Träger privater Beschäftigungsstellen des Zivildienstes von einer solchen Haftungsprivilegierung nicht ausgenommen werden. Auch wenn man zwischen ihnen und der Bundesrepublik ein durch die Beleihung begründetes verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis annimmt, bedeutet dies nicht, daß die Rechtsfolgen einer positiven Vertragsverletzung unbesehen den allgemeinen Regeln des Schuldrechts zu entnehmen wären. Vielmehr ist darauf Rücksicht zu nehmen, nach welchen Maßstäben für vergleichbare Fälle im Beamtenrecht und im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung einzustehen ist. Danach geht es hier der Sache nach um eine Fallgestaltung, die Parallelen sowohl zum Regreßanspruch nach § 78 Abs. 1 BBG - wenn der Vorgesetzte einer Dienststelle der Klägerin durch pflichtwidriges Verhalten den Unfall des Dienstleistenden verursacht hätte - als auch zum Rückgriffsanspruch eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung aufweist, der vom Unternehmer Ersatz seiner Aufwendungen verlangt. Der Umstand, daß die Träger privater Beschäftigungsstellen im Hinblick auf die Eingliederung des Dienstleistenden in das System des Versorgungsrechts keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichten müssen, rechtfertigt es nicht, ihnen die dort vorgesehenen Haftungserleichterungen vorzuenthalten. Zwar ist nicht zu übersehen, daß die Beschäftigungsstellen durch den Einsatz von Zivildienstleistenden Kosten einsparen, die sie bei der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer aufzuwenden hätten. Dies kommt jedoch unmittelbar den Aufgaben des Zivildienstes zugute. Da vorwiegend - wie auch hier - Beschäftigungsstellen anerkannt werden sollen, die im sozialen Bereich wirken, geht es um die Organisation eines Systems, das dem Allgemeinwohl verpflichtet ist; einem möglicherweise daneben bestehenden wirtschaftlichen Eigeninteresse des Trägers an "billigen" Arbeitskräften, das eine strengere Haftung rechtfertigen könnte, kommt nach der gesetzlichen Konzeption des Zivildienstes keine Bedeutung zu.

15

c)

Dagegen besteht kein Anlaß, die Haftung des Trägers der Beschäftigungsstelle auf Vorsatz zu beschränken. Zwar ist ein Zivildienstleistender nach §§ 78 Abs. 2 ZDG, 91 a SVG aus Anlaß einer Zivildienstbeschädigung auch gegenüber einem anderen öffentlichen Dienstherrn auf seine Versorgungsansprüche beschränkt; weitergehende Ansprüche nach allgemeinen Vorschriften kann er insoweit nur geltend machen, wenn die Zivildienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht worden ist. Selbst wenn man aber - was zweifelhaft ist - die Beschäftigungsstelle als anderen öffentlichen Dienstherrn ansehen wollte, würde dies nicht ausschließen, daß der Bund auf ihn übergegangene Ansprüche im Regreßwege gegen die Beschäftigungsstelle geltend machen könnte (vgl. hierzu Senat, BGHZ 6, 3, 16;  106, 13, 14 f [BGH 17.11.1988 - III ZR 202/87]). Dem stehen der Senatsbeschluß vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992, 1514 und das Senatsurteil vom 2. April 1992 - III ZR 103/91 - NJW 1992, 2031 nicht entgegen, weil sie keine Regreßfälle betreffen. Hindern daher die in den Versorgungsgesetzen vorgesehenen Anspruchsbeschränkungen des Verletzten einen Übergang seiner Ansprüche auf den Dienstherrn zu Regreßzwecken nicht, besteht auch kein Anlaß, den Anspruch der Klägerin aus der Verletzung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses weitergehend zu beschränken.

16

d)

Das Berufungsgericht hat das dem Beklagten zuzurechnende Verhalten des Vorgesetzten der Beschäftigungsstelle rechtsfehlerfrei als grob fahrlässig bewertet. Die insoweit erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.

17

Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt; es hat ein Handeln für grob fahrlässig angesehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 5. Dezember 1983 - II ZR 252/82 - NJW 1984, 789, 791 [BGH 05.12.1983 - II ZR 252/82]; vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - NJW 1988, 1265, 1266; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - NJW-RR 1989, 339, 340). Es hat ferner beachtet, daß es sich auch um ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten handeln muß (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1986 - IVa ZR 22/85 - NJW 1986, 2838, 2839) [BGH 14.07.1986 - IVa ZR 22/85].

18

Das Berufungsgericht hat den ungewöhnlich groben Sorgfaltsverstoß mit Recht darin gesehen, daß die als Vorgesetzte der Beschäftigungsstelle handelnde Herbergsmutter sehenden Auges zugelassen hat, daß der Zivildienstleistende wegen der Höhe der anzustreichenden Fenster Arbeiten auf der obersten Sprosse einer 3,90 m hohen ungesicherten Leiter vorgenommen hat, ohne daß er eine Hand zur Eigensicherung frei hatte. Dies durfte sie unter keinen Umständen hinnehmen, sondern mußte auf einen sofortigen Abbruch der Arbeiten mit der ersichtlich zu kurzen Leiter hinwirken. Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen des Beklagten übersehen, sind unbegründet. Angesichts des Umstands, daß die Herbergsmutter den Zivildienstleistenden bei seiner Tätigkeit beobachtet hat, entlastet es den Beklagten nicht, daß dem Zivildienstleistenden bei der Zuweisung von Arbeiten am Vormittag des Unfalltages nicht die konkrete Anweisung gegeben worden sein soll, die Fenster an der Außenfassade des Hauptgebäudes zu streichen. Daß der Zivildienstleistende - nach der Bekundung der Zeugin Quathamer - von der Leiter gestürzt ist, als er sich nach ihr umgesehen hat, bestätigt nur seine völlig unzureichende Absicherung. Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Bekundung der Zeugin Quathamer auseinandergesetzt, der Zivildienstleistende sei ein oder zwei Tage vor dem Unfall von den Herbergseltern darauf hingewiesen worden, daß die Leiter mit dem vorhandenen Seil bei geöffnetem Fenster an den innen befindlichen Heizkörpern zu befestigen sei. Es hat sich jedoch hiervon offensichtlich keine Überzeugung verschaffen können, was sich aus der von ihm wiedergegebenen Aussage des Herbergsvaters ergibt, nach der Arbeiten der hier in Rede stehenden Art nur von ihm und dem Hausmeister ausgeführt worden seien. Hinzu kommt, daß es Sache der Herbergsmutter gewesen wäre, für den Fall einer Mißachtung gegebener Sicherheitshinweise diese zu wiederholen und ihre Beachtung sicherzustellen. Daß sie dies alles nicht beachtete und sich auf den Hausmeister verließ, der gegenüber dem Zivildienstleistenden kein Weisungsrecht hatte, entlastet sie in subjektiver Hinsicht nicht. Vielmehr deutet dieses Versagen zugleich auf erhebliche Mängel in der Bestimmung der Aufgabenbereiche der als Vorgesetzte tätigen Herbergseltern hin.

19

5.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob den Zivildienstleistenden ein Mitverschulden an dem Unfall trifft. Die dem Grunde nach bestehende Ersatzpflicht des Beklagten für die Aufwendungen der Klägerin werde davon nämlich nicht berührt, da sich die Klägerin ein etwaiges Mitverschulden des Dienstleistenden nicht zurechnen lassen müsse.

20

a)

Daran ist richtig, daß sich die Klägerin nicht des Zivildienstleistenden als Erfüllungsgehilfen bedient hat, um Pflichten aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis gegenüber dem Beklagten zu erfüllen (zur entsprechenden Anwendung des § 278 BGB im Rahmen des § 254 BGB vgl. etwa BGHZ 3, 46, 50). Daß die Tätigkeit des Dienstleistenden für seine Beschäftigungsstelle zugleich Dienst im Interesse des Allgemeinwohls ist (Senat BGHZ 118, 304, 309) [BGH 04.06.1992 - III ZR 93/91], bedeutet nicht, daß er insoweit auch im Rahmen der rechtlichen Sonderverbindung zwischen Beschäftigungsstelle und Staat die Interessen des letzteren wahrnimmt. Vielmehr war es Sache der Vorgesetzten der Beschäftigungsstelle, ihre Dienstaufsicht gegenüber dem Dienstleistenden wahrzunehmen. Insoweit kommt daher die Zurechnung eines etwaigen Mitverschuldens des Dienstleistenden nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB nicht in Betracht.

21

b)

Damit allein läßt sich eine vollständige Überwälzung der der Klägerin aus Anlaß des Unfalls entstandenen Aufwendungen auf den Beklagten jedoch nicht rechtfertigen. Vielmehr gebietet das durch die Beleihung begründete verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Träger der Beschäftigungsstelle, einen Rückgriffsanspruch auf den Teil des eingetretenen Schadens zu begrenzen, der dem von der Beschäftigungsstelle zu verantwortenden Beitrag entspricht.

22

Hinweise für eine solche Betrachtung ergeben sich aus der Gestaltung des Rückgriffsanspruchs des Sozialversicherungsträgers in der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 640 Abs. 1 RVO in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung kann der Sozialversicherungsträger Personen, deren Ersatzpflicht nach § 636 oder § 637 RVO beschränkt ist, auf Ersatz seiner vollen Aufwendungen in Anspruch nehmen, wenn sie den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auf ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten können diese sich gegenüber dem orginären Anspruch des Sozialversicherungsträgers nicht berufen (BGHZ 57, 314, 317, 319). Die zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene Reform des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung behält diesen Anspruch bei, beschränkt ihn aber nach § 110 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VII auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 13/2204, S. 101) heißt es hierzu, die Vorschrift entspreche im wesentlichen dem geltenden Recht. Die Haftung werde auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt, den der Verpflichtete zivilrechtlich hätte leisten müssen. Damit kann sich der Schädiger auf ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten berufen, das dessen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch mindert (vgl. Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408, 412). Betrachtet man den Fall unter dem Gesichtspunkt des hier gegen den Träger der Beschäftigungsstelle nicht unmittelbar anwendbaren § 78 BBG, wäre ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten zu berücksichtigen, wenn man den Schaden der Klägerin darin sieht, daß sie wegen einer Amtspflichtverletzung des Vorgesetzten der Beschäftigungsstelle nach Art. 34 GG, § 839 BGB Ersatz zu leisten hätte. Allerdings kann den durch das pflichtwidrige Verhalten eines Beamten ausgelösten Ansprüchen auf Heilfürsorge und Versorgung ein Mitverschulden des Verletzten nicht entgegengehalten werden. Daß in dieser Weise beamtenrechtliche Unfallfürsorgeansprüche und Ansprüche nach Amtshaftungsgrundsätzen nebeneinander bestehen können, die einen beamtenrechtlichen Rückgriffsanspruch des Dienstherrn gegen den schädigenden Beamten nach § 78 BBG auslösen können, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 58/62 - NJW 1963, 2168) und des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 2 = NJW 1963, 69, 70). Den genannten Entscheidungen ist jedenfalls für den Rechtsweg zu entnehmen, daß es darauf ankommt, ob der Dienstherr Rückgriff nimmt, weil er eine aus § 839 BGB hergeleitete Schadensersatzforderung befriedigt oder weil er unabhängig hiervon aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften Unfallfürsorge gewährt hat.

23

Ob ein nach § 78 BBG auf Ersatz von Leistungen der Unfallfürsorge in Anspruch genommener Beamter einwenden könnte, bei der Schädigung habe ein Mitverschulden des Verletzten mitgewirkt, erscheint zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist einem auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beamten in der Regel die Berufung auf den in § 254 Abs. 1 und 2 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken mit der Begründung, bei der Entstehung des Schadens habe ein Mitverschulden anderer Beamter mitgewirkt, verwehrt (BVerwGE 34, 123, 131;  50, 102, 108 f; Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 23). Es hat dies insbesondere mit der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Beamter nach § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG begründet, die leerlaufen würde, wenn sich der Dienstherr jeweils das Mitverschulden des anderen Beamten zurechnen lassen müßte. Eine Berufung auf mitwirkendes Verschulden hat es hingegen für möglich gehalten, wenn der andere Beamte den Schaden dadurch schuldhaft mitverursacht hat, daß er eine Dienstpflicht vernachlässigt hat, zu deren Erfüllung namens des Dienstherrn er gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten verpflichtet ist. Insoweit ist an Fälle zu denken, in denen sich ein auf Ersatz in Anspruch genommener Beamter darauf beziehen kann, sein Vorgesetzter habe ihn trotz Gegenvorstellungen mit Arbeit überbürdet und Leistungen von ihm verlangt, die eine pflichtmäßige gewissenhafte Amtsführung nicht erlaubt hätten (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 78 Rn. 49). Für die Entscheidung der hier zur Beurteilung stehenden Fallgestaltung lassen sich diese Grundsätze nicht heranziehen, weil sie darauf zugeschnitten sind, daß mehrere Beamte durch pflichtwidriges Verhalten ihrem Dienstherrn - sei es unmittelbar, sei es mittelbar, indem sie einen Dritten verletzen - einen Schaden zufügen, während es hier darum geht, ob es einem Beamten bzw. dem Träger der Beschäftigungsstelle zugute kommen kann, daß einer durch ihr Verschulden verletzten Person ein mitwirkendes Verschulden vorzuwerfen ist.

24

Der Senat kann offenlassen, wie diese Frage im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 78 BBG zu beantworten ist, insbesondere ob sich bei Rückgriffsansprüchen der hier in Rede stehenden Größenordnung aus der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten (§ 79 BBG) eine im Ergebnis das Mitverschulden berücksichtigende Beschränkung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 67/92 - NJW 1994, 660, 662) ergeben kann.

25

Für das Verhältnis der Parteien zueinander folgt eine entsprechende Beschränkung des Rückgriffs aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis, das der Klägerin gebietet, den Beklagten nicht über den Anteil dessen in Anspruch zu nehmen, den er durch das pflichtwidrige Verhalten der Vorgesetzten der Beschäftigungsstelle zu verantworten hat. Hierfür ist maßgebend, daß die Durchführung des Zivildienstes Sache des Bundes ist und daß er für Maßnahmen der Heilfürsorge und für Versorgungsleistungen aus Anlaß von Zivildienstbeschädigungen von Gesetzes wegen zuständig ist. Die Heranziehung privater Beschäftigungsstellen ist für ihn mit erheblichen organisatorischen Vorteilen verbunden. An seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit für die Durchführung des Zivildienstes ändert dies jedoch nichts. Das Zivildienstgesetz enthält keine Bestimmungen, die die hier aufgeworfenen Fragen der Haftung und des Regresses behandeln, wenn den Vorgesetzten der Beschäftigungstelle Fehler unterlaufen, die finanzielle Verpflichtungen des Bundes auslösen. Unter diesen Umständen erscheint es unbillig, die Träger von Beschäftigungsstellen in einem Umfang haften zu lassen, der einer vollständigen Überwälzung der Versorgungslast gleichkommt. Vielmehr hat der Bund für den Anteil seiner Aufwendungen selbst und endgültig einzustehen, der auf dem mitwirkenden Verschulden des Dienstleistenden selbst beruht. Hierfür spricht insbesondere die Erwägung, daß dessen Ansprüche nach der Ausgestaltung der Versorgungsgesetze vom Bund zu übernehmen sind.

26

Ob sich dieses Ergebnis auch mit einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 254 BGB begründen läßt, wie sie in gewissen Sonderfällen mittelbarer Schädigung hinsichtlich der Zurechnung des Verhaltens des unmittelbar Verletzten in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten wird (vgl. insoweit BGHZ 56, 163, 169 und die Übersicht bei Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 254 Rn. 68), kann danach offenbleiben.

27

6.

Da das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Dienstleistenden für möglich gehalten, aber nicht darüber befunden hat, ob es zu bejahen ist und wie es gegebenenfalls im Hinblick auf das Verhalten der Vorgesetzten der Beschäftigungsstelle zu gewichten ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Nachholung dieser Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Dörr