Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1992, Az.: III ZR 103/91
Landesjugendamt; Räumliche Kindergartenausstattung; Haftungsprivileg des § 636 RVO; Gefahrengemeinschaft; Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben; Landeswohlfahrtsverband
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1992
- Aktenzeichen
- III ZR 103/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 257-260
- FamRZ 1992, 1044-1045 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 943 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 2031-2032 (Volltext mit red. LS)
- SGb 1993, 25 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1993, 97-99 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Tätigkeit des von dem Landeswohlfahrtsverband eingerichteten Landesjugendamts bei der Erfüllung seiner Aufgabe, die seiner Aufsicht unterliegenden Einrichtungen (hier: die räumliche Ausstattung eines Kindergartens) zu überprüfen, steht in innerem Bezug zu der Gefahrengemeinschaft, die von dem Kindergartenträger, den in dem Kindergarten tätigen Personen und den Kindern gebildet wird. Jedenfalls dann, wenn die Heimaufsicht an Ort und Stelle, in dem "Unternehmen" selbst, Aufsichtsaufgaben wahrnimmt, kommt dem Landeswohlfahrtsverband, den Zielen des Gesetzgebers bei der Einführung der Unfallversicherung für den in § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO genannten Personenkreis entsprechend, nach § 637 Abs. 4 RVO das Haftungsprivileg des § 636 RVO zugute.
Tatbestand:
Der am 2. August 1982 geborene Kläger besuchte im Frühjahr 1988 einen Kindergarten, der von der Katholischen Kirchenpflege R. betrieben wurde. Wegen eines Umbaus des Kindergartengebäudes wurde der Kindergarten eine Zeitlang im Foyer der Johanniterhalle der Stadt H. abgehalten. Vor Aufnahme des Kindergartenbetriebes in der Johanniterhalle fand eine Besichtigung der Räumlichkeiten durch die Sachbearbeiterin W. des beklagten Landeswohlfahrtsverbandes statt. Der Beklagte teilte dem Kindergartenträger mit, es beständen keine Bedenken gegen die Nutzung der für den Kindergarten vorgesehenen Räume.
Am 15. März 1988 erlitt der Kläger in der Johanniterhalle einen Unfall. Im Vorraum des Foyers war seinerzeit vor der Garderobe eine Garderobentheke aufgestellt, die aus Kiefernholz und einem Stahlrohrgestell bestand. Als die Kinder die Kleider anziehen wollten, die sie auf der Theke gelegt hatten, kippte diese um und traf den Kläger am Kopf. Hierbei erlitt er einen Nasenbeinbruch. Der Badische Gemeindeunfallversicherungsverband erkannte den Unfall als Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an und übernahm die Krankheitskosten.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus Amtspflichtverletzung auf Ersatz seines jetzigen und zukünftigen immateriellen Schadens in Anspruch. Er behauptet, die Bedienstete W. des beklagten Verbandes habe übersehen, daß die Theke leicht kippbar gewesen sei und somit eine Gefahr für die Kinder dargestellt habe. Der beklagte Verband beruft sich demgegenüber insbesondere auf den Haftungsausschluß nach den Vorschriften der §§ 636 f. RVO.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Amtshaftungsanspruch (Art. 34 GG, § 839 BGB), den der Kläger gegen den beklagten Verband geltend macht, wegen des in § 636 RVO bestimmten Haftungsausschlusses nicht gegeben ist.
1. Aufgrund der Entschließung des Badischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes steht bindend fest (§ 638 RVO), daß der Unfall, den der Kläger während des Besuchs des Kindergartens erlitten hat, einen "Arbeitsunfall" im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 a RVO darstellt. Dem Kläger stehen somit die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu (§§ 547 f. RVO). Zugleich ist aber nach § 637 Abs. 4 RVO die Vorschrift des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO anzuwenden, wonach der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die auf die Arbeitswelt zugeschnittene Vorschrift des § 636 RVO bedarf für Unfälle in Kindergärten und Schulen der gedanklichen Umformung auf die dortige Situation; ihre Auslegung ist den Besonderheiten des Kindergarten- oder Schulbetriebes so anzupassen, daß ihre Zweckbestimmung auch hier zum Tragen kommt (BGH, Urteil vom 14. Juli 1987 VI ZR 18/87 - BGHR RVO § 637 Schulunfall 2 m. w. N.). Dies gilt auch für den Begriff des Unternehmers.
2. Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die Erwägungen in dem landgerichtlichen Urteil aus, der Kindergartenträger und der beklagte Verband seien als einheitliche Unternehmer im Sinne der Bestimmungen der §§ 636, 637 Abs. 4 RVO anzusehen. Sie arbeiteten den Kindergartenbesuchern gegenüber auf dasselbe Ziel hin, deren leibliches, geistiges und seelisches Wohl zu fördern, und insofern überdeckten sich ihre Tätigkeitsbereiche.
Dem ist zu folgen. Der Beklagte, der die Heimaufsicht ausübt, ist im Verhältnis zu den Kindergartenbesuchern ebenso wie der Träger des Kindergartens als "Unternehmer" des Kindergartenbetriebes anzusehen.
a) Nach § 2 Abs. 2 Gesetz über die Landeswohlfahrtsverbände (LWVG) vom 23. April 1963 (GBl Baden-Württemberg S. 35) hatte der Beklagte ein Landesjugendamt einzurichten. Diesem obliegt die Heimaufsicht als Pflichtaufgabe nach Weisung (§ 10 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (LJWG) vom 9. Juli 1963 (GBl S. 99); seit 1. Januar 1991: § 11 Abs. 1 Landesjugendhilfegesetz (LJHG vom 4. Juni 1991 (GBl S. 299)). Die Heimaufsicht war bis zum 31. Dezember 1990 in §§ 78 f. des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl I S. 633), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2002), geregelt (seit 1. Januar 1991: §§ 45 f. SGB VIII - Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163)). Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des hier noch maßgebenden Gesetzes für Jugendwohlfahrt führt das Landesjugendamt die Aufsicht über Heime und andere Einrichtungen, in denen Minderjährige regelmäßig dauernd oder zeitweise, ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden. Ein Kindergarten ist eine solche Einrichtung, die der Heimaufsicht des Landesjugendamtes unterliegt (allg. Meinung: Potrykus, JWG 2. Aufl. § 78 Anm. 4; Hill, JWG 1975 Anm. zu § 78 Abs. 1; Engel/Holfelder, Kindergartenrecht in Baden-Württemberg 5. Aufl. § 9 Kindergartengesetz Rn. 1; vgl. auch Frankfurter Kommentar zum JWG 1978 § 78 Anm. 2.1).
Die dem Landesjugendamt auferlegte Aufsicht ist darauf gerichtet, das leibliche, geistige und seelische Wohl der Kinder zu gewährleisten und die Betreuung durch geeignete Kräfte zu sichern (§ 78 Abs. 2 und 3 JWG). Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat das Landesjugendamt die seiner Aufsicht unterliegenden Einrichtungen regelmäßig an Ort und Stelle zu überprüfen (§ 78 Abs. 5 JWG). Richtschnur bei dieser Tätigkeit ist immer das leibliche, geistige und seelische Wohl der Kinder, also dasselbe Ziel, dem auch der Träger des Kindergartens verpflichtet ist. Entsprechend hat das Landesjugendamt bei der Prüfung der Räume und Einrichtungen eines Kindergartens zu verfahren. Es hat ebenso wie der Träger des Kindergartens darauf zu achten, daß die Ausstattung kindergerecht und frei von Gefahren ist (vgl. ferner Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung über die räumliche Ausstattung, die personelle Besetzung und den Betrieb der Kindergärten nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Kindergartengesetzes vom 17. Oktober 1988 - GABl Baden-Württemberg S. 1143). Damit ist der erforderliche innere Bezug zu der Gefahrengemeinschaft gegeben, die der Kindergartenträger, die in dem Kindergarten tätigen Personen und die Kinder bilden (vgl. zu diesem Merkmal für einen (Mit-)Unternehmer: BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 VI ZR 219/80 - VersR 1982, 270; vgl. auch Senatsurteil vom 10. März 1983 - III ZR 1/82 - VersR 1983, 636 und Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 S. 7, insoweit in VersR 1990, 404 nicht veröffentlicht). Dementsprechend hat der Senat das Haftungsprivileg des § 636 RVO auch einer mit dem Schulträger nicht identischen Schulverwaltung zugute kommen lassen, wenn diese nicht auf die Beseitigung einer Gefahrenlage hingewirkt hat, die für die Schüler im Rahmen des Schulbetriebes und seiner Vor- und Nachwirkungen entstanden war (Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849 Schulbushaltestelle). Soweit der beklagte Verband und der Kindergartenträger in Erfüllung gemeinsamer Ziele tätig werden, sind sie demnach durchaus "Mitunternehmern" vergleichbar (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1981 aaO). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Heimaufsicht an Ort und Stelle, in dem "Unternehmen" selbst, Aufsichtsaufgaben wahrnimmt, die den für ein Unternehmen Verantwortlichen treffen. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, hat es im konkreten Fall - unter Zugrundelegung des Tatsachenvorbringens des Klägers - zum Aufgabenbereich des Beklagten und des Kindergartenträgers gehört, die Garderobentheke daraufhin zu untersuchen, ob hiervon, auch unter Berücksichtigung kindlicher Verhaltensweisen, Gefahren für die Kindergartenbesucher ausgingen.
b) Eine Anwendbarkeit der Regelung des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO i. V. m. § 637 Abs. 4 Satz 1 RVO auf die Tätigkeit des Landesjugendamtes im Rahmen der Kindergartenaufsicht steht in Einklang mit den Zielen, die der Gesetzgeber bei der Einführung der Unfallversicherung für den in § 539 Abs. 1 Nr. 14 genannten Personenkreis verfolgt hat.
Die gesetzliche Unfallversicherung der Kinder während des Besuchs von Kindergärten, der Schüler und Studenten wurde durch das Gesetz über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I S. 237) eingeführt. Diesen Personen sollte durch die Aufnahme in die gesetzliche Unfallversicherung wirksamer Unfallschutz gewährt werden. Zugleich ging der Gesetzgeber aber davon aus, daß eine Beschränkung ihrer Ersatzansprüche eintrete. Nicht allein die Träger der Kindergärten, der Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen (meist die kommunalen Gebietskörperschaften), sondern auch die Betriebsangehörigen selbst wie Lehrer, Hausmeister und darüber hinaus die Länder als deren Anstellungskörperschaften sollten in den Genuß der Haftungsablösung kommen (vgl. zur Entstehungsgeschichte: BT-Drucks. VI/1333 S. 2, 4 f.; BGH, Urteile vom 25. September 1979 - VI ZR 184/78 - VersR 1980, 43, 44 und vom 3. Februar 1981 - VI ZR 178/79 - VersR 1981, 428, 429; Gitter in Gesamtkommentar Sozialversicherung § 539 RVO Anm. 47, § 637 RVO Anm. 1; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung 3. Aufl. § 539 RVO Anm. 83; vgl. auch Vollmar VersR 1973, 298 f.).
Hinzu kommt, daß die Aufnahme der Kindergartenkinder in die gesetzliche Unfallversicherung nicht allein dazu bestimmt ist, dem Unfallschutz zu dienen. Vielmehr soll hierdurch auch zum harmonischen Ablauf des Kindergartenbetriebes, zum Frieden im Kindergarten beigetragen werden (vgl. BGHZ 67, 279 für Schulen). Eine Störung wäre aber, wenn auch nur mittelbar, bei der Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Landesjugendamtes in seiner Eigenschaft als Heimaufsicht über die Kindergärten zu befürchten. Es gilt, unter Umständen langwierige Streitigkeiten um Ersatzansprüche zu vermeiden, die einer zum Wohle des Kindes erforderlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit von Eltern, Erzieherinnen, Träger des Kindergartens und Landesjugendamt im Wege ständen. Auch unter Zugrundelegung der Absichten des Gesetzgebers ist es daher geboten, dem Landesjugendamt, jedenfalls soweit es im Rahmen der Heimaufsicht wie der Kindergartenträger für die Verkehrssicherheit des Kindergartens zu sorgen hat, die Haftungsvergünstigung des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO zuzubilligen.
3. Da eine Haftung des beklagten Verbandes bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, kommt es nicht auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage an, ob sich die Garderobentheke schon bei der Besichtigung der Räumlichkeiten durch die Sachbearbeiterin W. in dem Foyer der Johanniterhalle befand oder erst danach aufgestellt wurde.