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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1981, Az.: VI ZR 219/80

Vorliegen eines Schulunfalls; Aufwendungen für Heilbehandlung und Unterrichtshilfen; Voraussetzung für einen Haftungsausschluß ; Schuldhafte Pflichtverletzung eines Transportunternehmers bei Betreiben eines Schulbusses; Verschulden als Fahrer eines Omnibusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1981
Aktenzeichen
VI ZR 219/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 10.07.1980
LG Aurich

Fundstellen

  • MDR 1982, 479-480 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1042-1045 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Omnibusunternehmer Erich D., O.-Straße ..., U.-S.,

2. Kraftfahrer Klaus B., W. straße ..., N.,

3. No. Allgemeine Versicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstand: Dr. Br. u.a., G. straße ..., K.,

Prozessgegner

Gemeinde - Unfallversicherungsverband H., - gesetzliche Unfallversicherung-,
vertreten durch den Geschäftsführer, Am M., H.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein Transportunternehmer und der von ihm eingesetzte Fahrer sind beim Einsatz eines Fahrzeugs als "Schulbus" nicht in den Schulbetrieb eingegliedert und daher nicht schon nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung von der Haftung für Schulunfälle der zu befördernden Schulkinder befreit.

  2. b)

    Zur Frage, welche Sorgfaltsanforderungen an den Fahrer eines Schulbusses beim Anfahren an eine Haltestelle zu stellen sind, an der eine größere Gruppe von Schulkindern wartet.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1981
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Juli 1980 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 8. September 1978 gegen 7.30 Uhr warteten etwa 80 12- bis 14-jährige Schüler in W. an der dafür vorgesehenen Haltestelle, einer zur Fahrbahn hin abgesetzten Verkehrsinsel ohne weitere Sicherheitseinrichtung, auf den Schulbus. Halter des bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Schulbusses war der erstbeklagte Busunternehmer, der auftragsgemäß den Schulbusverkehr durchführte. Fahrer war der Zweitbeklagte. Als dieser langsam in die Haltestelle einfuhr, stürmte ein Teil das Kinder, darunter der damals fast 12-jährige Udo M., zu hinteren Eingangstür des Busses. Udo M., wurde gegen den fahrenden Bus gedrängt und stürzte. Sein linker Fuß geriet unter das rechte Hinterrad des Busses und mußte in der Folge amputiert werden.

2

Der klagende Gemeindeunfallversicherungsverband, der den Unfall als Schulunfall anerkannt und zugunsten von Udo M. Aufwendungen für Heilbehandlung und Unterrichtshilfen in Höhe von 11.706,30 DM gemacht hat, verlangt von den Beklagten deren Erstattung aus übergegangenem Recht. Er hat vorgetragen, der Zweitbeklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht, weil er trotz der voraussehbaren Drängelei weder gehupt noch sofort gebremst und keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den Kindern gehalten habe.

3

Die Beklagten haben in erster Linie geltend gemacht, ihre Haftung sei nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen, weil der Zweitbeklagte im Rahmen des Schulbetriebes tätig geworden sei. Sie haben sich ferner darauf berufen, der Unfall sei für den Zweitbeklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen, ein Mitverschulden des verletzten Kindes eingewandt und geltend gemacht, ihre Haftung entfalle, soweit Mitschüler und die Schulverwaltung für den Unfall ebenfalls verantwortlich seien und im Innenverhältnis von den Beklagten nicht in Anspruch genommen werden könnten.

4

Das Landgericht hat der Klage voll stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dem klagenden Unfallversicherungsverband unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des verletzten Kindes von einem Drittel 7.587,53 DM zugesprochen. Mit der zugelassenen Revision begehren die Beklagten weiter die Abweisung der Klage, während die Revision des Klägers die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

5

I.

1.

Das Berufungsgericht hält die Voraussetzung für den Haftungsausschluß nach §§ 636, 637 RVO nicht für gegeben, weil der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte nicht in den "Betrieb" der Schule eingegliedert gewesen seien. Wegen dieser Frage hat es die Revision zugelassen. Es führt sodann aus, daß der Erstbeklagte nach § 7, der Zweitbeklagte nach § 18 StVG für den Schaden des verunglückten Schülers Udo M. beim Betrieb des Schulbusses ersatzpflichtig seien, weil weder nachgewiesen sei, daß der Unfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruhe, noch der Zweitbeklagte den Beweis dafür geführt habe, daß ihn kein Verschulden an der Körperverletzung des Udo M. treffe. Der Zweitbeklagte habe, so meint das Berufungsgericht, mit dem unbedachten und unvernünftigen Verhalten der Schüler an der Haltestelle rechnen müssen. Er hätte mithin nicht ungeachtet des Herandrängens der Schüler bis zum vorgesehenen Halteplatz fahren dürfen, sondern die Kinder zunächst durch Hupsignale warnen, dann sie im rechten Außenspiegel beobachten und schließlich sofort anhalten, müssen, sobald ein Kind in den Bereich geraten sei, den er nicht mehr habe einsehen können, oder sich ein Kind soweit dem Bus genähert gehabt hätte, daß die Gefahr eines Unfalls bestanden hätte. Indessen treffe den Schüler Udo M. ein Mitverschulden, das sich der Kläger zurechnen lassen müsse, weil das Kind durch sein eigenes gefahrenträchtiges Herandrängeln an den Bus den Schaden mitverursacht habe.

6

II.

A.

Revision der Beklagten

7

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

8

1.

Zutreffend hat allerdings das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß zugunsten der beiden Erstbeklagten nach §§ 636, 637 RVO verneint, Udo M. hat als Schüler einer allgemeinbildenden Schule an der Haltestelle des Schulbusses einen "Schulunfall" erlitten, der nach §§ 539 Abs. 1 Nr. 14 b, 550 RVO unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt. Das ergibt sich für den vorliegenden Rechtsstreit bindend bereits daraus, daß der Kläger als gesetzlicher Unfallversicherungsverband seine Ersatzpflicht anerkannt hat (§ 638 Abs. 1 RVO). Jedoch hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt, daß der Erstbeklagte, der den Transport der Schulkinder mittels eines Schulbusses übernommen hatte, damit nicht Teil des Gesamtbetriebes "Schule" wurde, und daß ebenso weder der Erstbeklagte noch der bei ihm angestellte und mit der Ausführung der Fahrten beauftragte Zweitbeklagte ähnlich wie Lehrer, Hausmeister und dergl. in diesem Rahmen tätig geworden sind, so daß insgesamt die Voraussetzungen für eine Haftungsablösung durch das System der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorliegen.

9

a)

Der Erstbeklagte gehörte mit seinem Transportunternehmen auch dann nicht als Mit- oder Teilunternehmer zur Schule, wenn er vertragsgemäß für den Schulträger mittels des Schulbusses den Transport der Schüler zur Schule und wieder zurück an ihre Wohnorte übernommen hatte. Er blieb dabei selbständiger Unternehmer seines Betriebes und unterlag bei der Durchführung der Schülertransporte keinen allgemeinen Weisungen des Schulträgers oder der Schulverwaltung. Soweit er sich durch Vertrag verpflichtet hatte, bestimmte Linien zu bestimmten Zeiten zu bedienen und eine bestimmte Beförderungskapazität bereitzustellen, geschah das im Rahmen vertraglicher Abmachungen, ohne daß damit sein Transportunternehmen in die Schule integriert wurde. Insofern hat der Transportunternehmer, der einen Schulbusverkehr durchführt, keine andere Stellung als jeder andere Unternehmer im öffentlichen Verkehr, der im Liniendienst Personen und eben auch Schulkinder befördert. Soweit er Privatunternehmer ist, wird er mit der Übernahme des Linienverkehrs entgegen der Ansicht der Revision auch nicht zum Teil der öffentlichen Verwaltung. Selbstverständlich waren im übrigen der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte als der von ihm eingesetzte Busfahrer berechtigt und verpflichtet, während des Transports der Schüler für die notwendige Ordnung am und im Bus zu sorgen. Das aber hat entgegen der Ansicht der Revision mit der pädagogischen Aufgabe der Schule nichts zu tun. Vielmehr zeigt sich gerade daran, daß der Schülertransport durch einen Privatunternehmer weder direkt noch indirekt zur Veranstaltung "Schule" gehört,

10

b)

Ebensowenig war der Erstbeklagte als Beamter, Angestellter oder Arbeiter in den Schulbetrieb eingegliedert (zum Begriff der Eingliederung vgl. das Senatsurteil vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 152). Er leistete seine Tätigkeit nicht "im" Unternehmen Schule, sondern aufgrund vertraglicher Abmachungen als selbständiger, von keinen Anweisungen hinsichtlich der Durchführung der übernommenen Transporte abhängiger Unternehmer. Es fehlt seiner Tätigkeit der innere Bezug zu der Gefahrengemeinschaft, die Schulverwaltung, Schulträger, die in der Schule tätigen Personen und die Schüler bilden. Die Gefahren, die beim Betreten des Schulbusses auftreten, sind andere, dem Transportunternehmen zuzuordnende und betreffen deshalb einen anderen Bereich als den der Schule. Der Revision der Beklagten kann demgegenüber nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, der Erstbeklagte übernehme mit dem Transport von Schülern mittels eines Schulbusses eine öffentliche Aufgabe der Schule und sei deshalb ihrem "Betrieb" zuzurechnen. Der Erstbeklagte war zwar privatrechtlich zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Schule eingesetzt, hat sie damit aber nicht als solche selbst übernommen. Es handelt sich um Aufgabenbereiche, die, wie auch sonst, wenn Schulkinder in Verkehrsmitteln, die auch andere Personen befördern, zur Schule fahren, sehr wohl in ihrer Funktion getrennt und trennbar sind. Der Umstand, daß auch der Weg der Schule dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegt, macht Fahrten zur Schule noch nicht zu einer Schulveranstaltung.

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c)

Daraus folgt, daß auch der Zweitbeklagte bei seiner Tätigkeit als Schulbusfahrer nicht Angehöriger des Schulbetriebes war. Er fuhr im Auftrage seines Arbeitgebers, des Erstbeklagten, und gehörte allein zu dessen Betrieb. Nur von ihm erhielt er seine Anweisungen über die Durchführung der Fahrten. Weder die Schulverwaltung noch der Schulträger hatten ihm gegenüber ein Direktionsrecht. Daß auch er gegenüber den Schulkindern keine pädagogischen, dem Schulbereich zuzuordnenden Aufgaben hatte, versteht sich von selbst.

12

2.

Die danach in Betracht kommende Halter-Ersatzpflicht des Erstbeklagten für die Körperschäden des Udo M. nach § 7 Abs. 1 StVG ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist (§ 7 Abs. 2 StVG). Fehler des Fahrzeuges scheiden hier als Unfallursache aus, und eine Verletzung von Sorgfaltspflichten des Erstbeklagten als des Halters ist nicht ersichtlich. Der Erstbeklagte könnte mithin entlastet sein, wenn der Zweitbeklagte als Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hätte (§ 7 Abs. 2 Satz 3 StVG). Das Berufungsgericht verneint das, wobei es die Darstellung des Unfallverlaufes, die die Beklagten gegeben haben, ohne nähere Prüfung als richtig unterstellt. Von diesem Sachverhalt ist mithin auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Er trägt die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte habe nicht die den Umständen nach gebotene äußerste Sorgfalt bei der Anfahrt zur Schulbushaltestelle angewandt, nicht, vielmehr hatte der Zweitbeklagte alles getan, was in der gegebenen Situation möglich und von ihm zu verlangen war.

13

a)

Im Ausgangspunkt seiner Überlegungen hat das Berufungsgericht allerdings recht: Der Zweitbeklagte konnte kein vernünftiges und verkehrsgerechtes Verhalten der wartenden Schulkinder erwarten und hat das auch gar nicht erwartet. Die etwa 80 Kinder, die an den Schultagen jeden Morgen an der Haltestelle auf den Bus warteten, pflegten diesen alsbald sozusagen zu "stürmen", sobald er an die Haltestelle herankam, um unter den ersten zu sein, die einsteigen konnten, und sich so einen guten Platz im Bus zu sichern. Es liegt auf der Band, daß die 12 bis 14-Jährigen Schüler dabei nicht abwarteten, bis der Bus vor der Haltestelle ganz zum Stehen gekommen war, sondern schon während des Ausrollens an ihn, vor allem im Bereich der Eingangstür, herandrängten. Dabei mußte es zwangsläufig in der Masse zu gegenseitigem Drängen und Schieben kommen. Auf das so gekennzeichnete Verhalten der Schulkinder hatte sich mithin der Zweitbeklagte einzustellen und seine Fahrweise dementsprechend einzurichten, um soweit wie möglich eine Gefährdung der Kinder auszuschließen,

14

b)

Der Zweitbeklagte konnte aber auch bei dieser Sachlage nicht mehr tun, als er nach seiner Darstellung getan hat, um eine Gefährdung der Kinder beim Anfahren der Haltestelle zu vermeiden. Sicherlich war von ihm nicht zu verlangen daß er die Kinder vorher durch Hupsignale warnte, wie das das Berufungsgericht meint. Das war eine offensichtlich nutzlose Maßnahme: Die Kinder sahen ja den Bus, der ganz langsam herankam. Wovor sie durch etwaige Signale noch etwa hätten gewarnt werden können, ist nicht ersichtlich. Schwerlich hätten sie ein Hupen zum Anlaß genommen, zurückzutreten und zu warten, bis der Bus tatsächlich hielt. Ohnehin hatten Ermahnungen des Zweitbeklagten bei früheren Gelegenheiten nichts gefruchtet, wie es ja auch kaum anders zu erwarten war gegenüber einer derart großen Menge natürlicherweise aggressiver, ohne Aufsicht und Disziplinierungsmöglichkeiten schlechterdings nicht zu beeinflussender Halbwüchsiger. Wollte der Zweitbeklagte, wie es seine Aufgabe war, die Kinder überhaupt an der vorgesehenen Haltestelle übernehmen, blieb ihm praktisch keine andere Wahl, als sich so zu verhalten, wie es nach seiner Darstellung geschehen ist, nämlich in einem möglichst großen Abstand von der Halteinsel den Bus ganz langsam, mit weniger als Schrittgeschwindigkeit ausrollen zu lassen. Selbstverständlich hatte er dabei die Kinder im Außenspiegel zu beobachten und dann, wenn er in der heranstürzenden Schar ein besonders gefährdetes Kind sah, notfalls sofort anzuhalten. Ebenso eindeutig aber konnte der Zweitbeklagte nicht jede gefahrdrohende Situation im Außenspiegel sofort erkennen, einmal weil diese sich möglicherweise im toten Winkel seines Blickfeldes abspielte, zum anderen, weil ihm andere Kinder die Sicht verstellen konnten. Er mußte das in Kauf nehmen, weil er anders den Transport der Schüler zur Schule wohl überhaupt nicht hätte durchführen können. Ein sofortiges Anhalten, wenn er ein Drängeln der Kinder bemerkte, war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine ernsthaft in Betracht kommende Alternative für ihn, Er hätte dann den Bus nicht an die Haltestelle heranfahren können, sondern hätte vorher an einer Stelle halten müssen, die dafür nicht vorgesehen und, was zu prüfen wäre, vielleicht noch gefahrenträchtiger war. Es war auch vorauszusehen, daß die Schulkinder sich alsbald auf ein solches "Zurückverlegen" der Haltestelle einstellen und den Bus demnächst dort erwarten würden, wo er nach ihrer Erfahrung nunmehr voraussichtlich zum Stehen kommen würde. Ein zusätzlicher Appell an die Vernunft der Kinder wäre, wie ausgeführt, zwecklos gewesen. Mithin stand in Wahrheit der Zweitbeklagte jeden Morgen von neuem vor der Frage, ob er auftragsgemäß und mit aller Vorsicht die Haltestelle anfahren oder aber gar nicht fahren sollte. In dieser Lage hat der Zweitbeklagte sich nach seiner Darstellung für eine Fahrweise und ein Verhalten entschieden, wie sie von ihm auch bei Anlegung strengster Maßstäbe nicht anders erwartet werden konnten. Eine Gefährdung der Kinder konnte er so freilich letztlich nicht ganz ausschließen, weil er selbst bei ganz langsamem Ausrollenlassen des Busses zur Haltestelle hin nicht sicher erkennen konnte, daß während der Drängelei ein Kind zu Fall kam, um dann zu verhindern, daß es von dem noch in Bewegung befindlichen Bus verletzt wurde. Diese Gefahr war aber nicht so groß, daß sie ihn dazu veranlassen mußte, das Anfahren der Haltestelle überhaupt zu unterlassen.

15

c)

Freilich hätte insbesondere der Erstbeklagte, der infolge des Versagens der für die Sicherheit der Kinder an der Schulbushaltestelle verantwortlichen Schulverwaltung und der Schulträger in die Lage kam, den Schulbus in der geschilderten, für die Kinder nicht ungefährlichen Weise zu betreiben, möglicherweise bei seinen Auftraggebern Abhilfe verlangen müssen. Insofern fehlt es bisher an jedem Vortrag der Parteien, so daß sich nicht beurteilen läßt, ob einem der beiden Erstbeklagten deswegen die Entlastungsmöglichkeit versagt werden müßte. Es ist dankbar, daß die Zustände an der Haltestelle den Behörden bekannt gewesen sind, so daß es eines besonderen Hinweises durch die beiden Erstbeklagten nicht bedurft hat. Im übrigen darf dann aber von den beiden Erstbeklagten, die die Kinder schließlich zur Schule bringen sollten, nichts Unmögliches verlangt werden, während die Versäumnisse in Wahrheit offensichtlich bei den Schulträgern bzw. bei der Schulverwaltung gelegen haben, die nicht für eine ordnungsmäßige Sicherung der Haltestelle oder für eine Aufsicht gesorgt haben (vgl. dazu BGH, Urt. vom 7. Oktober 1976 - III ZR 128/74 - VersR 1977, 222 und Urt. vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849). Daß es sich vorliegend um eine Haltestelle nicht im Schulbereich, sondern im Wohnbereich der Schüler gehandelt hat, kann unter den gegebenen Umständen keinen Unterschied machen, da die typischen Gefahren beim massenweisen Einstieg unreifer Halbwüchsiger die gleichen waren.

16

3.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß nach den bisherigen Feststellungen auch die Verurteilung des Zweitbeklagten nicht bestehen bleiben kann. Ihn trifft nämlich nach dem Vorbringen der Beklagten, das schon den Ausschluß der Halterhaftung nach § 7 Abs. 2 StVG rechtfertigen könnte, erst recht kein Verschulden als Fahrer des Omnibusses (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG).

17

4.

Das angefochtene Urteil ist deshalb auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen über die konkrete Fahrweise des Zweitbeklagten und über eine evtl. Benachrichtigung der Schulbehörde über die Zustände an der Haltestelle getroffen hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären haben. Es wird sodann Gelegenheit haben, den weiteren Revisionsrügen der Beklagten nachzugehen. Sofern es aufgrund seiner Feststellungen wiederum zu einer Haftung der Beklagten kommen sollte, wird insbesondere Folgendes zu berücksichtigen sein:

18

Soweit Schulverwaltung und Schulträger eine Mitverantwortung an dem Unfall trifft, könnte einer Haftungsbegrenzung zugunsten der Beklagten wegen der in Betracht kommenden Haftungsfreistellung dieser Beteiligten nach §§ 636, 637 RVO (sog. gestörter Innenausgleich) hier die Vorschrift des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB entgegenstehen. Indessen wäre zu prüfen, ob sich der Kläger ein Mitverschulden derjenigen Behörde zurechnen lassen müßte, die vertragliche Vereinbarungen über den Transport der Schulkinder mit dem Erstbeklagten getroffen hat. Tatsächliche Feststellungen dazu fehlen bisher; der Vortrag der Parteien dazu wird gegebenenfalls zu ergänzen sein. Sodann wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob ein von der öffentlichen Hand mit dem Erstbeklagten abgeschlossener Beförderungsvertrag auch Schutzwirkungen zugunsten der Schulkinder, mithin auch zugunsten des verletzten Udo M., zum Inhalt hat, deren Verletzung durch den Gläubiger den auf den Kläger übergegangenen Schadensersatzanspruch des Udo M. mindern könnte (vgl. dazu u.a. BGHZ 33, 247, 250; ferner das Senatsurteil vom 13. Februar 1975 - VI ZR 92/73 - VersR 1975, 522 m.w.Nachw.). Eine etwaige schuldhafte Verletzung vertraglicher Nebenpflichten der öffentlichen Hand gegenüber dem Erstbeklagten (§ 276 BGB) wegen der unterlassenen Sicherung der Schulbushaltestelle würde allerdings als solche nur den Innenausgleich zwischen den Vertragspartnern betreffen. Darüber hinaus wird weiter zu erwägen sein, daß die Haftung der Beklagten wegen der auch von anderen Schulkindern mitverursachten Körperverletzung des Udo M. begrenzt sein könnte. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben andere an der Haltestelle wartende Kinder Udo M., der freilich selbst aktiv geworden ist, ebenfalls gegen den noch ausrollenden Schulbus gedrängt. Das dürfte schuldhaft geschehen sein (vgl. dazu unten unter B 2). Einer Feststellung dazu, welche Schüler im einzelnen Udo M. gedrängt haben, bedarf es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Steht fest, daß überhaupt Mitschüler an der Körperverletzung des Udo M. beteiligt sind, deren Haftung nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen ist, so mindert sich wegen der gebotenen Anwendung der Grundsätze über den sog. gestörten Innenausgleich der Anspruch des Klägers um denjenigen Anteil, für den die für den Unfall mitverantwortlichen Schüler Beklagten für den Schaden aufkommen müßten (BGHZ 61, 51).

19

B.

Revision des Klägers

20

Auch die Revision des Klägers ist im Ergebnis begründet.

21

1.

Die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie sich gegen die Feststellungen im Berufungsurteil wendet, Udo M. habe die Warnungen des Zweitbeklagten mißachtet (und damit also auch bei früheren Gelegenheiten mit angehört), und habe nicht in ausreichender Entfernung vom Bordstein das Herannahen und Anhalten des Schulbusses abgewartet, greifen freilich nicht durch. Ton einer näheren Begründung hierzu wird gemäß § 565 a Satz 1 ZPO abgesehen.

22

2.

Da Udo M. selbst nicht nur passiv, sondern auch aktiv an den noch fahrenden Schulbus "losgedrängt" ist, hat er objektiv gegen ihn treffende Sorgfaltspflichten zum Schutze seiner eigenen Person verstoßen. Offenbar hat das Berufungsgericht auch feststellen wollen, daß er damit den Unfall mindestens mitverursacht hat, weil er ohne sein eigenes "Mitdrängen" nicht unter den Bus geraten wäre. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht grundsätzlich ein die Haftung der Beklagten minderndes Mitverschulden des Udo M. nach §§ 9 StVG, 254 BGB angenommen. Die dagegen erhobenen Bedenken der Revision, die ein Verschulden des Udo M. gänzlich verneinen will, sind unbegründet. Daß Udo M. die erforderliche Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens hatte, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Das greift auch die Revision nicht an. Sie meint lediglich, es handele sich um ein normales, alters- und entwicklungsgemäß zu erwartendes Verhalten, wenn Schüler, die in einer größeren Gruppe auf einen herannahenden Schulbus warten, sich selbst und andere vor ihnen stehende Mitschüler nach vorn und zur Seite drängen und wegstoßen, und weist auf die "nicht mehr steuerbare oder gar beherrschbare Eigendynamik" der Gruppe hin. Das schließt indessen die Verantwortlichkeit des Udo M. nicht aus, weil nur sein geistiger Entwicklungsstand und die daraus folgende Einsichtsfähigkeit in Frage steht, nicht hingegen seine Fähigkeit, in der konkreten Situation dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Für eine Schuldlosigkeit aus altersgruppenbedingten Gründen ist im Streitfall nichts dargetan.

23

Dennoch kann das Urteil auch insoweit nicht bestehen bleiben, als es die Haftungsverteilung zwischen den Parteien betrifft. Sofern das Berufungsgericht nämlich erneut einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten dem Grunde nach bejahen sollte, wird es unter Berücksichtigung der unter II A 4 dargelegten rechtlichen Grundsätze die Haftungsquoten ohnehin neu festsetzen müssen, wobei es ihm nach etwaigen ergänzenden Feststellungen zum Unfallverlauf überlassen bleiben muß, ob es bei den bisherigen Quoten bleiben kann. Dabei kann möglicherweise dem Tatbeitrag des Udo M. gegenüber dem Gesamtverhalten der an der Drängelei beteiligten Schüler angesichts dessen, daß die letzte Ursache seines Sturzes nicht zu klären sein wird, nur noch geringes Eigengewicht zukommen.

Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann