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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1992, Az.: III ZR 93/91

Haftung für Schäden Zivildienstleistender; Amtshaftung der BRD; Privatrechtliche Beschäftigungstelle; Beliehene Einrichtung; Drittschaden bei Ersatzdienstausübung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1992
Aktenzeichen
III ZR 93/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 118, 304 - 311
  • DAR 1992, 337-339 (Volltext mit amtl. LS)
  • DAR 1993, 211 (Kurzinformation)
  • DVBl 1992, 1293-1295 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1993, 1084 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1992, 1017-1019 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1992, 672 (Kurzinformation)
  • MDR 1992, 750 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 519 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 2882-2884 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 1229 (amtl. Leitsatz)
  • NZV 1993, 21 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1994, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 1397-1399 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, ist regelmäßig auch dann nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen, wenn die anerkannte Beschäftigungsstelle (§ 4 ZDG), in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt. Haftende Körperschaft i. S. d. Art. 34 S. 1 GG ist in solchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland.

Tatbestand:

1

Der Beklagte zu 1 leistete vom 1. April 1987 bis zum 30. November 1988 seinen Zivildienst beim Deutschen Roten Kreuz - Kreisverband M. (im folgenden: DRK). Er verursachte am 11. Juni 1988 als Führer eines Rettungsfahrzeugs bei einem rettungsdienstlichen Einsatz einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Führer eines anderen Kraftfahrzeugs erheblich verletzt wurde.

2

Der Kläger hat den Beklagten zu 1 und den Haftpflichtversicherer des Rettungsfahrzeugs, den Beklagten zu 2, als Gesamtschuldner auf Ersatz seines Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1 richtete, durch Teilurteil abgewiesen.

3

Das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte zu 1 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet.

5

I. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Schadensfall nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu beurteilen. Der Beklagte zu 1, so führt es aus, habe das unfallbeteiligte Rettungsfahrzeug in seiner Eigenschaft als Zivildienstleistender und damit in Ausübung eines öffentlichen Amtes geführt. An die Stelle seiner persönlichen Haftung trete daher die Haftung des Staates oder der Körperschaft, in deren Dienst er stehe.

6

Das Berufungsgericht hält diese Ansicht für unzutreffend. Es meint, der Beklagte zu 1 sei bei der Rettungsfahrt nicht hoheitlich, sondern für das DRK und damit privatrechtlich tätig geworden. Der Umstand, daß er als Zivildienstleistender zu seiner Beschäftigungsstelle in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehe, wirke sich auf das Außenverhältnis zum Geschädigten nicht aus.

7

Der Senat tritt der Auffassung des Landgerichts bei.

8

II. 1. Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muß (zuletzt Urteil vom 21. März 1991 - III ZR 77/90 - BGHR GG Art. 34 Satz 1 - Rettungsdienst 1 = VersR 1991, 1053, 1054 m.w.N.; s. auch Beschluß vom 4. Juli 1991 - III ZR 119/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 - Hoheitliche Tätigkeit 6). Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 74).

9

2. Der Beklagte zu 1 hat nicht schon deshalb in Ausübung eines öffentliches Amtes gehandelt, weil er die Unfallfahrt im Rahmen des Rettungsdienstes durchgeführt hat.

10

Der Rettungsdienst liegt in Baden-Württemberg, anders als etwa in Nordrhein-Westfalen (dazu Senatsurteil vom 21. März 1991 aaO = BGHR NW RettG § 9 - Personal 1), grundsätzlich in Händen nichtstaatlicher, privatrechtlich organisierter Leistungsträger (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG) i.d.F. vom 1. September 1983 (GBl. S. 573)). Nur soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach § 3 Abs. 1 RDG sichergestellt ist, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Land- und Stadtkreise (§ 3 Abs. 2 RDG).

11

Danach stellt sich die Durchführung des Rettungsdienstes nur in den Fällen des § 3 Abs. 2 RDG als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar. Ein solcher Fall war hier nicht gegeben; vielmehr ging es bei der Unfallfahrt um einen vom DRK als Leistungsträger nach § 3 Abs. 1 RDG wahrgenommenen Rettungseinsatz.

12

3. Auch der Umstand, daß der Beklagte zu 1 Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet hatte, verleiht seinem unfallursächlichen Verhalten noch nicht das Gepräge eines Hoheitsaktes. Der Senat hat in BGHZ 113, 164, 168 [BGH 13.12.1990 - III ZR 14/90] ausgesprochen, daß die Befugnisse nach § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO auch Verkehrsteilnehmern zustehen können, die nicht hoheitlich handeln. Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch Fahrzeuge des (privaten) Rettungsdienstes nach § 35 Abs. 5 a StVO gilt nichts anderes (vgl. OLG Köln VRS 1959, 382; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. § 35 StVO Rdn. 3).

13

4. Der Rettungseinsatz des Beklagten zu 1 stellt sich jedoch deswegen als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar, weil er ihn als Zivildienstleistender im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses für seine Beschäftigungsstelle durchgeführt hat.

14

a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Mai 1983 (BGHZ 87, 253, 255 ff.) [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82] zur rechtlichen Ausgestaltung des Zivildienstverhältnisses ausgeführt:

15

Nach § 3 Satz 1 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl I S. 1205) leisten die Dienstpflichtigen den Zivildienst grundsätzlich in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle (§ 4 ZDG) oder in einer Zivildienstgruppe (§ 5 ZDG). Als anerkannte Beschäftigungsstellen kommen gleichermaßen öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen wie auch privatrechtliche Einrichtungen in Betracht. Durch die Anerkennung nach § 4 ZDG wird den Beschäftigungsstellen ungeachtet ihrer rechtlichen Organisationsform die Rechtsmacht verliehen, in ihrem Bereich den Zivildienst im eigenen Namen durchzuführen, wobei sie für diese Aufgabe mit einzelnen hoheitlichen Befugnissen ausgestattet werden. Diese durch den staatlichen Akt der Anerkennung begründete Rechtsstellung, die zur Ausübung einzelner hoheitlicher Befugnisse gegenüber dem Zivildienstleistenden berechtigt, ist als Beleihung zu werten. Im Umfang dieser Beleihung unterscheiden sich die juristischen Personen des Privatrechts bei ihrer Tätigkeit als anerkannte Beschäftigungsstellen weder hinsichtlich ihrer Rechtsmacht noch hinsichtlich ihrer Pflichtenbindung im Verhältnis zum Dienstleistenden und seinem Dienstherrn von einer als Beschäftigungsstelle anerkannten Behörde. Mit ihrer Anerkennung als Beschäftigungsstelle tritt die hoheitlich beliehene Einrichtung zum Ersatzdienstpflichtigen in ein Verhältnis von Rechten und Pflichten, das durch die zu erfüllende Hoheitsaufgabe - eigenverantwortliche Mitwirkung bei der Durchführung des Zivildienstes im Interesse des Allgemeinwohls - bestimmt ist. Die eigene Aufgabenstellung der mit der Durchführung des Zivildienstes betrauten Einrichtung hat insoweit nur Bedeutung, als sie den Zielen des Zivildienstes (§ 1 ZDG) entsprechen muß (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - BGHR GG Art. 34 - Körperschaft 3 = DÖV 1990, 1027 m.w.N.).

16

b) Diese Ausführungen betreffen das Innenverhältnis zwischen Beschäftigungsstelle und Zivildienstleistendem. Ob dessen zivildienstliche Tätigkeit für eine privatrechtliche Beschäftigungsstelle im Außenverhältnis - Amtshaftungsansprüche Dritter auslösen kann, hat der Senat ausdrücklich offengelassen (BGHZ 87, 253, 258) [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82]. Diese Frage ist nunmehr dahin zu entscheiden, daß sich die Tätigkeit eines Zivildienstleistenden im zivildienstlichen Einsatz grundsätzlich auch dann als Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S. des Art. 34 Satz 1 GG darstellt, wenn sie für eine privatrechtlich organisierte und privatrechtlich handelnde anerkannte Beschäftigungsstelle wahrgenommen wird.

17

aa) Der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen Beschäftigungsstelle und Zivildienstleistendem entspricht der Charakter der Rechtsbeziehungen zu geschädigten Dritten (Außenverhältnis). Tritt die hoheitlich beliehene Einrichtung mit ihrer Anerkennung als Beschäftigungsstelle zum Ersatzdienstpflichtigen in ein Verhältnis von Rechten und Pflichten, das durch die zu erfüllende Hoheitsaufgabe bestimmt ist, so beruht dies auf der gesetzlichen Ausgestaltung des Zivildienstes als einer vom Allgemeinwohlinteresse geprägten staatlichen Einrichtung (§ 1 ZDG). Diese hoheitliche Zielsetzung kennzeichnet auch das Handeln des Ersatzdienstleistenden im konkreten zivildienstlichen Einsatz. Damit kann die Tätigkeit des Dienstleistenden im Rahmen seines besonderen öffentlichen Dienstverhältnisses auch nach außen hin - nicht anders als beim Soldaten - in der Regel nur als Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes angesehen werden. Dafür spricht auch die Regreßregelung in § 34 ZDG, die den entsprechenden Regelungen für Beamte und Soldaten nachgebildet ist (vgl. § 78 BBG, § 24 Soldatengesetz).

18

bb) Die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, ist regelmäßig auch dann nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen, wenn die anerkannte Beschäftigungsstelle, in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt. In solchen Fällen wird die bei isolierter Betrachtung dem Privatrecht zuzuordnende Tätigkeit aufgrund ihrer Einbettung in das Zivildienstverhältnis sowohl allgemein als auch im konkreten Fall durch die hoheitliche Zielsetzung überlagert, die dem Handeln des Dienstleistenden bei der Erfüllung seiner besonderen öffentlich-rechtlichen Pflichten immanent ist. Mit dem Einsatz bei einem privaten Unternehmen tritt er aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht heraus; vielmehr bleibt seine Tätigkeit im privatrechtlichen Bereich Dienst im Interesse des Allgemeinwohls. Er erfüllt mit der ihm vom Bundesamt für den Zivildienst übertragenen Aufgabe dienstliche Obliegenheiten auch insoweit, als er im Rahmen des Zivildienstes im Einzelfall für seine Beschäftigungsstelle tätig wird, die ihm hierbei kraft ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung als hoheitlich beliehene Einrichtung verbindliche dienstliche Weisungen erteilt (vgl. § 30 ZDG). Fügt der Zivildienstleistende bei Befolgung solcher Weisungen einem Dritten einen Schaden zu, so müssen für sein Verhältnis zu dem Geschädigten dieselben haftungsrechtlichen Rechtsgrundsätze maßgebend sein, die auch bei der Schädigung eines Dritten durch einen auf dienstlichen Befehl und damit hoheitlich handelnden Soldaten gelten (vgl. RG DR 1944, 452 betr. den Ernteeinsatz von Soldaten). Damit wird zugleich dem grundgesetzlichen Erfordernis der Gleichbehandlung der Wehr- und Zivildienstpflichtigen sowie der bei einer anerkannten Beschäftigungsstelle und der bei einer Dienststelle des Bundes tätigen Dienstpflichtigen angemessen Rechnung getragen (vgl. Kreft in LM BGB § 839 (Cb) Nr. 55 = Anm. zum Senatsurteil BGHZ 87, 253 [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82]). Ob diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Beschäftigungsstelle den Zivildienstleistenden zur Wahrnehmung von Aufgaben heranzieht, die den Anforderungen des Zivildienstgesetzes widersprechen, bedarf hier keiner Entscheidung.

19

cc) In diesem Sinne versteht der Senat auch die Ausführungen von Harrer/Haberland (Zivildienstgesetz 3. Aufl. § 34 Anm. 5 ff.), die - was das Berufungsgericht zu Unrecht beanstandet - weder die gebotene Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis noch die Bedeutung, die dem Senatsurteil BGHZ 87, 253 [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82] in diesem Zusammenhang zukommt, verkennen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kommentierung auch nicht zu entnehmen, die Verfasser lehnten in Fällen wie dem vorliegenden die Anwendung des Art. 34 GG ab. Das kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß Harrer/Haberland als hoheitliche Tätigkeit jede dienstliche Betätigung des Dienstleistenden im Rahmen seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses bezeichnen, "die sich nicht nur als Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Belange des Bundes oder der Dienststelle, bei der er seinen Dienst leistet, darstellt" (aaO Anm. 5). Mit dieser Einschränkung sind ersichtlich nur diejenigen Fälle gemeint, in denen es entweder an einem inneren Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Dienst fehlt oder die Schädigung zwar in Ausführung dienstlicher Obliegenheiten, aber bei der Wahrnehmung rein bürgerlich-rechtlicher Belange (z.B. Einkauf von Büromaterial für die Dienststelle) erfolgt ist (vgl. Harrer/Haberland aaO Anm. 6).

20

dd) Dem Berufungsgericht kann schließlich auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, das Landgericht habe bei seiner rechtlichen Wertung gegen den Grundsatz verstoßen, daß die Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen sei, nicht von der Person des Handelnden abhänge. Maßgebend für die rechtliche Einordnung ist hier allein der hoheitliche Charakter der Aufgabe, die der Zivildienstleistende bei Ausübung seines Dienstes im konkreten Fall wahrnimmt.

21

ee) Der Senat verkennt nicht, daß die Tätigkeit eines Zivildienstleistenden für eine private Beschäftigungsstelle für den Geschädigten wie für sonstige Dritte nicht ohne weiteres als Hoheitsmaßnahme erkennbar ist. Das rechtfertigt indessen - wie die Fälle der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr zeigen (dazu Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 120 m. zahlr. Nachw. aus der Senatsrechtspr.) - nicht eine generelle Beschränkung der Amtshaftung auf diejenigen Fälle, in denen ein Hoheitsträger dem Einzelnen mit "spezifisch staatlicher Macht" gegenübertritt, so daß dieser sich im "Zustand unentrinnbarer Inferiorität" befindet (so aber Ossenbühl Staatshaftungsrecht 4. Aufl. S. 23). Entscheidend ist vielmehr, ob die hoheitliche Aufgabe eine so enge sachliche Beziehung zum schadenstiftenden Verhalten des Schädigers aufweist, daß dieses im konkreten Fall noch als von ihr bestimmt und von ihr durchdrungen anzusehen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 2. November 1978 - III ZR 183/76 - VersR 1979, 225, 226; BGH, Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 163/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 - Hoheitliche Tätigkeit 2). Das ist für die Tätigkeit des Zivildienstleistenden bei einer anerkannten privaten Beschäftigungsstelle in der Regel zu bejahen.

22

c) Hiernach kann der Kläger - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - den Beklagten zu 1 nicht aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Da der Beklagte zu 1 bei dem rettungsdienstlichen Einsatz den Schaden des Klägers in Ausübung eines öffentlichen Amtes verursacht hat, würde im Falle seiner Ersatzpflichtigkeit nach § 839 BGB an die Stelle seiner persönlichen Haftung die Haftung des Staates oder der "Körperschaft", in deren Dienst er gestanden hat, treten (Art. 34 Satz 1 GG). Daß sich der Schaden bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr ereignet hat, ändert an dieser Beurteilung nichts (vgl. Senatsurteil BGHZ 68, 217, 218 f.). Haftende Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG ist in solchen Fällen nach den Grundsätzen des Senatsurteils BGHZ 49, 108, 115 ff (s. dazu auch Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - BGHR GG Art. 34 - Körperschaft 3 = VersR 1991, 324) nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland.

23

III. Der Beklagte zu 1 haftet dem Kläger auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Die Ersatzpflicht des Kraftfahrzeugführers nach § 18 StVG wird als Verschuldenshaftung - anders als die Halterhaftung nach § 7 StVG (Senatsurteile BGHZ 50, 271, 273 und vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90 -, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) - durch § 839 BGB verdrängt (Senatsurteil BGHZ 29, 38, 43 [BGH 08.12.1958 - III ZR 235/56]; BGH, Urteil vom 24. Februar 1959 - VI ZR 66/58 - JZ 1960, 174).