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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.1991, Az.: III ZR 119/90

Pflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen und zur Steigerung der Produktivität; Wahrnehumg dieser Pflichten durch die Bediensteten der Körperschaft als Ausübung eines öffentlichen Amtes trotz Handeln im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses; Bewertung einer tatsächlichen, schädigenden Handlung als hoheitlich bei der Betreuung des Wasser- und Bodenverbandes als öffentlich-rechtliche Zielsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1991
Aktenzeichen
III ZR 119/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 28.05.1990 - AZ: 9 U 81/89

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 4. Juli 1991
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Mai 1990 - 9 U 81/89 - werden nicht angenommen.

Von den im Revisionsrechtszug entstandenen Kosten trägt die Klägerin die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten je zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 ganz, die Beklagte zu 1 die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte und ihre eigenen ganz (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 93.905,00 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]).

2

1.

Revision der Klägerin:

3

a)

Ohne Erfolg rügt die Klägerin, daß das Berufungsgericht nur eine subsidiäre Haftung der Beklagten zu 2 angenommen hat, weil deren Bedienstete in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hätten.

4

Auftraggeber der Meliorationsarbeiten war die M. S., ein Wasser- und Bodenverband i.S. des § 1 Abs. 1 WWO und der §§ 1, 79 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405). Sie hat die Ausführung der Arbeiten in Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben durch privatrechtlichen Vertrag mit der Beklagten zu 1 geregelt.

5

Die Beklagte zu 2 ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des niedersächsischen Gesetzes über Landwirtschaftskammern i.d.F. v. 10. Oktober 1986; GVBl S. 326 - LwKG). Zu ihren Pflichtaufgaben gehört es, die landwirtschaftliche Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen zu fördern und die Produktivität zu steigern (§ 2 Abs. 2 a LwKG) sowie Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung durchzuführen (§ 2 Abs. 2 c LwKG). Diese Aufgaben liegen außerhalb der rein bürgerlich-rechtlichen (fiskalischen) Belange der Körperschaft; ihre Wahrnehmung stellt daher grundsätzlich Ausübung eines öffentlichen Amtes dar (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1961 - III ZR 69/60 - VersR 1961, 690). Zu ihrer Erfüllung standen ihr allerdings grundsätzlich sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Handlungsformen zur Verfügung (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 48, 98, 102 f.).

6

Es kann dahinstehen, ob die Bediensteten der Beklagten zu 2 der Beklagten zu 1 gegenüber hoheitlich oder als Erfüllungsgehilfen der M. S. im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses und daher privatrechtlich gehandelt haben.

7

Gegenüber der M. S. haben die Bediensteten der Beklagten zu 2 ihre öffentlich-rechtliche Betreuungspflicht wahrgenommen. Diese öffentlich-rechtliche Pflicht war die Grundlage dafür, daß die Beklagte zu 2 die M. S. bei der Wahrnehmung ihrer Meliorationsaufgabe und in diesem Rahmen bei der Durchführung des dazu geschlossenen privatrechtlichen Vertrages mit der Beklagten zu 1 unterstützten.

8

Gegenüber der Klägerin hat die Beklagte zu 2 allerdings keine Hoheitsrechte in Anspruch genommen. Die Klägerin ist (allenfalls) durch tatsächliches Verhalten von Bediensteten der Beklagten zu 2 geschädigt worden. Es kommt daher auf die Zielsetzung des Handelns und darauf an, ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger Zusammenhang besteht, daß die Handlung als Bestandteil der hoheitlichen Betätigung angesehen werden kann (Senatsurteil vom 21. März 1991 - III ZR 77/90 - m.w.Nachw.).

9

Die Zielsetzung des hier in Rede stehenden Handelns lag in der Betreuung des Wasser- und Bodenverbandes und ist daher als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Die Handlung, durch die allein der Schaden verursacht worden sein kann, diente ihrem Inhalt nach unmittelbar der Verwirklichung dieses Zieles, so daß auch der erforderliche enge äußere und innere Zusammenhang mit der Zielsetzung (vgl. Senatsurteil BGHZ 42, 176) zu bejahen ist.

10

b)

Die Streithelferin der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin habe außer der Beklagten zu 2 keine andere Ersatzmöglichkeit, da die Beklagte zu 1 ihr nicht zum Schadensersatz verpflichtet sei (vgl. 2).

11

2.

Revision der Beklagten zu 1:

12

a)

Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte zu 1 die Annahme des Berufungsgerichts, sie hätte mit dem Vorhandensein von Versorgungsleitungen der Klägerin in dem von ihr bearbeiteten Boden rechnen und sich daher nach der genauen Lage der Kabel erkundigen müssen.

13

Wenn das Berufungsgericht die Kabel der Klägerin, die (nach der Behauptung der Beklagten zu 1) in einem Abstand von 6 bis 7 m zur Grundstücksgrenze und 11,60 bis 13,45 m zur Eisenbahnschiene verliefen, noch als "in der Nähe" bzw. "im Bereich" des Bahndammes liegend angesehen und daraus geschlossen hat, daß die Beklagte dort mit ihrem Vorhandensein rechnen mußte, handelt es sich dabei um eine tatrichterliche Würdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt.

14

b)

Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Beklagte zu 1 die Annahme des Berufungsgerichts, das pflichtwidrige Handeln der Beklagten zu 1 sei für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen.

15

Das Berufungsgericht bejaht die Kausalität der Pflichtverletzung mit der Erwägung, wenn die Beklagte zu 1 die Auskunft der Klägerin abgewartet und die Mitteilung erhalten hätte, daß Kabel in 1,70 m Tiefe verlegt seien, hätte sie auch nicht ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen tiefpflügen dürfen; sie hätte entweder im Leitungsbereich überhaupt nicht tiefpflügen dürfen oder die genaue Lage der Leitungen vorher selbst kontrollieren müssen; außerdem hätte ständig eine weitere Person zur Unterstützung des Pflügers anwesend sein müssen. Dadurch wäre nach Auffassung des Berufungsgerichts der Eintritt des Schadens mit Sicherheit verhindert worden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

16

c)

Schließlich wendet die Beklagte zu 1 sich auch ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin verneint hat.

17

Die Abwägung der Mitverursachungsanteile bis hin zur vollständigen Nichtberücksichtigung eines geringfügigen Mitverschuldens durch den Tatrichter ist mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - III ZR 31/88 - BGHR BGB § 254 Abs. 1 Fischsterben 1 m.w.Nachw.).

18

Die Revision zeigt revisionsrechtlich beachtliche Fehler dieser Art nicht auf. Die Beklagte zu 1 wußte, daß Kabel vorhanden waren, deren genaue Lage nicht geklärt war, und daß sie das Erscheinen eines Bediensteten der Klägerin abwarten sollte. Die Klägerin hat sich nur darauf verlassen, daß die Beklagte abwarten werde, bis einer ihrer Bediensteten an Ort und Stelle erscheinen werde. Wenn das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Bediensteten der Klägerin unter diesen Umständen als so geringfügig angesehen hat, daß es nicht zu einer Schadensteilung führe, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 93.905,00 DM

Krohn,
Engelhardt,
Werp,
Rinne,
Wurm