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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1991, Az.: III ZR 77/90

Ausübung eines öffentlichen Amtes; Amtshaftungsanspruch; Führen eines Rettungswagens in NRW; Rettungsdientlicher Noteinsatz; Rettungsfahrerhaftung bei verschuldetem Verkehrsunfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1991
Aktenzeichen
III ZR 77/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AZRT 1992, 8-12
  • MDR 1991, 948 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2954-2955 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 1214 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1991, 1053-1055 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Land Nordrhein-Westfalen stellt sich das Führen eines Rettungswagens im rettungsdienstlichen Einsatz als Ausübung eines öffentlichen Amts i. S. d. Art. 34 S. 1 GG dar. Das gilt auch dann, wenn der Kfz-Führer dem Träger des Rettungsdiensts von einer freiwilligen Hilfsorganisation (hier: Malteser Hilfsdienst) zur Verfügung gestellt worden ist.

  2. 2.

    Zur Frage, ob ein Amtshaftungsanspruch eines frei praktizierenden Arztes, der bei einem rettungsdienstlichen Notarzteinsatz infolge eines vom Fahrer des Rettungswagens verschuldeten Verkehrsunfalls verletzt wird, nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen ist.

Tatbestand:

1

Der Kläger betreibt als niedergelassener Arzt in T. eine Praxis für Allgemeinmedizin. Er hat sich dem Träger des Rettungsdienstes als Notarzt für Rettungseinsätze zur Verfügung gestellt.

2

Die Notarzteinsätze sind für den Bereich der Stadt T. wie folgt geregelt:

3

Geht bei der Kreisleitstelle V. ein Notruf ein, so ruft diese den Rettungswagen der Rettungswache K. ab und benachrichtigt den Kläger oder den ebenfalls frei praktizierenden Arzt Dr. G.. Stehen diese für den Notarzteinsatz nicht zur Verfügung, worüber sie frei entscheiden, so ni ein angestellter Arzt des Hospitals zum Heiligen Geist in K. den Einsatz wahr. Ist der Kläger bereit, den Rettungsauftrag auszuführen, dann begibt er sich mit dem Notarztwagen, der ihm und Dr. G. vom Deutschen Roten Kreuz über die Stadt T. zur Verfügung gestellt worden ist, zum Einsatzort und übernimmt dort die ärztliche Erstversorgung. Anschließend steigt er, wenn weitere notärztliche Maßnahmen erforderlich sind, in den Rettungswagen um und begleitet den Patienten zum Krankenhaus. Die Rettungswagen gehören der beklagten Stadt; sie werden von Rettungssanitätern geführt, die der Malteser Hilfsdienst der Beklagten für den Krankentransport und den Rettungsdienst stellt. Der Kläger erhält von der Beklagten für jeden Einsatz eine Aufwandsentschädigung von 100 DM. Die von ihm im Rahmen der Einsätze erbrachten ärztlichen Leistungen rechnet er mit den Patient bzw. deren Krankenkasse ab.

4

Bei einem Notarzteinsatz am 19. April 1987 erlitt der Kläger infolge eines vom Fahrer des Rettungswagens verschuldeten Verkehrsunfalls Verletzungen. Er nimmt deshalb die beklagte Stadt aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Ausgleich seines Verdienstausfalls und Zahlung eines Schmerzensgeldes (insgesamt 14.599,73 DM) in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet.

6

I.

Rechtlich zutreffend und von der Revision unbeanstandet bejaht das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wen das Berufungsgericht annimmt, der Fahrer des Rettungswagen habe bei dem Einsatz, bei dem der Kläger verletzt worden ist, in Ausübung eines öffentlichen Amtes, also hoheitlich gehandelt.

7

1.

Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muß (BGHZ 42, 176, 179;  68, 217, 218;  69, 128, 130 f;  108, 230 232). In Fällen, in denen es um die Amtshaftung für eingeschaltete Hilfspersonen geht, ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit der Hilfsperson unmittelbar in den hoheitlichen Aufgabenbereich der haftenden Körperschaft fällt (vgl dazu die Senatsurteile BGHZ 39, 358;  49, 108;  108, 230; vom 19. Dezember 1960 - III ZR 194/59 - NJW 1961, 969; vom 13. Mai 1968 - III ZR 182/67 - NJW 1968, 2293; vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458; vom 24. Mai 1973 III ZR 178/70 - NJW 1973, 1650; ferner Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - III ZR 99/88 - insoweit in BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Notarzt 1 und BGHR NRW RettG § 10 Notarzt 1 nicht abgedruckt).

8

2.

Der Rettungsdienst ist im Lande Nordrhein-Westfalen öffentlich-rechtlich organisiert. Die Kreise und Gemeinden nehmen - als Träger des Rettungsdienstes und der Rettungswachen - die Aufgaben nach dem Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26. November 1974 (GV NW S. 148) als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 2 RettG). Die Einsätze des Rettungsdienstes werden von der vom Träger zu errichtenden und zu unterhaltenden Leitstell gelenkt (§§ 5, 6 Abs. 1 RettG). Die Rettungswachen halten Rettungsmittel, insbesondere Kraftwagen sowie das erforderliche Personal bereit und führen die Einsätze durch (§ 7 Abs. 1 RettG); jedoch kann der Träger die Durchführung dieser Aufgaben durch Vereinbarung auf freiwillige Hilfsorganisationen und Dritte übertragen, die nach den Anweisungen des Trägers handeln (§ 9 RettG). In den von den Trägern aufzustellenden Bedarfsplänen sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen sowie die Zahl der benötigte Krankenkraftwagen und die Einsatzbereiche für die Rettung wachen festzulegen (§ 8 RettG). Die Kosten des Rettungswesens werden von den Trägern und vom Land getragen (§ 12 RettG).

9

Danach ist die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen. Das Führen eines Rettungswagens im rettungsdienstlichen Einsatz stellt sich mithin als Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S. des Art. 34 Satz 1 GG dar. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - der Kraftfahrzeugführer dem Träger des Rettungsdienstes von einer freiwilligen Hilfsorganisation zur Verfügung gestellt worden ist. Auch in solchen Fällen ist das für den rettungsdienstlichen Einsatz bereitgestellte Personal nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung unmittelbar in den hoheitlichen Aufgabenbereich des Trägers des Rettungsdienst bzw. der Rettungswache einbezogen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 aaO), und zwar auch insoweit, als es um das Führen von Rettungsfahrzeugen im öffentlichen Verkehr geht (vgl. Senatsurteil BGHZ 68, 217, 218).

10

II.

Mit Recht lehnt das Berufungsgericht eine Anwendung der §§ 636, 637 RVO, die auch im Falle der Amtshaftung in Betracht kommt (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1987 III ZR 183/86 - BGHR RVO § 637 - Notarzt 1), ab. Da der Kläger den Unfall nicht als im Unternehmen der Bekannten tätiger Versicherter erlitten hat, kommt der Beklagten da Haftungsprivileg dieser Vorschriften nicht zugute.

11

1.

Nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO sind in der Unfallversicherung, unbeschadet der §§ 541, 542 RVO, die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten gegen Arbeitsunfall versichert. Dies gilt nicht für Ärzte, soweit sie eine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben; sie sind nach § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO versicherungsfrei.

12

a)

Unter "Beschäftigung" ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen (§ 7 SGB IV). Ein Beschäftigungs (Arbeits-, Dienst- oder Lehr-)verhältnis in diesem Sinne setzt die persönliche un wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Unternehmer voraus. Diese liegt bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer und Ort der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Unternehmers unterliegt, da allerdings - vor allem bei Diensten höherer Art - eingeschränkt sein kann. Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Möglichkeit, über die eigene Arbeitskraft zu verfügen, und die im wesentlichen freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das durch die konkreten Umstände geprägte Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Ver kehrsauffassung (BSGE 45, 199, 200 f [BSG 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74] m.w.Nachw.; Lauterbach Unfallversicherung 3. Aufl. § 539 Rn. 9).

13

b)

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundessozialgericht entschieden, daß ein frei praktizierender Arzt, der vereinbarungsgemäß einer Polizeibehörde zu bestimmten Zeiten zur Verfügung steht, um insbesondere Blutproben zu entnehmen, und für den jeweiligen Einzelfall nach der ärztlichen Gebührenordnung liquidiert, regelmäßig aufgrund eines sog. unabhängigen Dienstvertrages tätig wird, also nach § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO versicherungsfrei ist (BSGE 35, 212). Ebenso ist nach dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. April 1978 (VersR 1979, 821) eine niedergelassene und als Kassenärztin zugelassene Ärztin, die unentgeltlich zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes im Bereitschafts- und Notdienst tätig ist, nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dem entspricht die im Schrifttum vertretene Auffassung, daß ein frei praktizierender Arzt, der vereinbarungsgemäß im Bedarfsfall al Notarzt rettungsdienstliche Aufgaben übernimmt, damit regelmäßig nicht in ein Beschäftigungsverhältnis zu dem Träger des Rettungsdienstes tritt (Lippert MedR 1984, 41, 44; Lippert/Weissauer, Das Rettungswesen Rn. 260 ff; Rieger, Lexikon des Arztrechts Rn. 1507).

14

c)

Hiernach hat auch der Kläger bei seinen Einsätzen als Notarzt eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt, war also nach § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO versicherungsfrei.

15

Der Kläger hat bei seinen Einsätzen als Notarzt nicht in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur beklagten Stadt gestanden. Eine persönlich Abhängigkeit scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger sich das Recht vorbehalten hatte, über die Befolgung eine Rettungsrufes im Einzelfall frei zu entscheiden. Der Umstand, daß er sich bei der Wahrnehmung eines Rettungsauftrages notwendigerweise in gewissem Umfang in die rettungsdienstliche Organisation einfügte, vermag entgegen der Auffassung der Revision die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht zu rechtfertigen. Eine derartige Einordnung findet auch in Fällen unabhängiger Dienstverträge statt, die stets Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten begründen, ohne daß deshalb die Rechtsbeziehung als unselbständiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist (vgl. BSGE 35, 212, 213 f [BSG 22.02.1973 - 2 RU 110/71]). Daß die Zahlung einer Aufwandsentschädigung von 100 DM für jeden Einsatz eine wirtschafliche Abhängigkeit des Klägers von der Beklagten nicht zu begründen vermochte, bedarf keiner näheren Darlegung.

16

Hinzu kommt, daß der Kläger die im Rahmen seiner Rettungseinsätze erbrachten ärztlichen Leistungen gegenüber dem jeweiligen Notfallpatienten abgerechnet, die Einsätze also auch liquidationsrechtlich als Teil seiner freiberuflichen Tätigkeit behandelt hat (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - III ZR 99/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Notarzt 1 und BGHR NRW RettG § 10 - Notarzt 1). Außerdem lag das "Unternehmerrisiko", ein wesentliches Merkmal unabhängiger Tätigkeit, insofern bei ihm, als ihm die Aufwandsentschädigung nur für den jeweiligen Einsatz, nicht aber für den Bereitschaftsdienst als solchen zustande Kam er während der Bereitschaft nicht zum Einsatz, so wurde ihm sein Zeitaufwand allein nicht vergütet.

17

Nach alledem ist das Gesamtbild der Aufgaben, die de Kläger im Rettungsdienst der beklagten Stadt übernommen hat, dadurch geprägt, daß er die Rettungseinsätze als Teil seiner selbständigen Tätigkeit als frei praktizierender Arzt durchgeführt hat. Daß er sich dabei der technischen und personellen Hilfsmittel bedient hat, die ihm von der rettungsdienstlichen Organisation zur Verfügung gestellt wurden, ist demgegenüber für die Beurteilung seiner Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung.

18

d)

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von demjenigen, der dem Senatsbeschluß vom 14. Juli 1987 (aaO) zugrunde gelegen hat, vor allem dadurch, daß der Kläger die Rettungseinsätze aufgrund unabhängigen Dienstvertrages als frei praktizierender Arzt wahrgenommen hat, während in jener Sache der Geschädigte angestellter Krankenhausarzt und damit nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unfallversichert war. D unterschiedliche Behandlung beider Fälle rechtfertigt sich einerseits daraus, daß nach der gesetzgeberischen Vorstellung die in § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO genannten Personen sich selbst eine ausreichende Sicherung gegen Unfälle verschaffen können (Lauterbach aaO § 541 Rn. 2; Gitter RVO-Gesamtkommentar § 541 Anm. 1); zum anderen beruht sie auf der Erwägung, daß die Haftungsablösung nach §§ 636, 637 RVO den Betriebsfrieden erhalten, die Beschäftigten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfällen sichern, den Unternehmern ein Korrelat für ihre Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung bieten und dem Charakter der Betriebsgemeinschaft als Gefahrengemeinschaft Rechnung trage soll (Lepa VersR 1985, 8, 9 m.w.Nachw.). Diese Erwägungen können nicht zum Tragen kommen, wenn der Geschädigte eine selbständige berufliche Tätigkeit ausübt und deshalb nicht zu den in dem Unternehmen tätigen Versicherten gehört.

19

2.

Der Kläger war bei seinen Einsätzen im Rettungsdienst auch nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO unfallversichert. Als frei praktizierender Arzt gehörte er nicht zu den in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Tätigen, sondern war gemäß § 541 Abs. 1 Nr. 4 RVO versicherungsfrei (vgl. LSG Niedersachsen aaO). Ebensowenig ist er von einem Bediensteten der beklagten Stadt zur Unterstützung bei einer Diensthandlung herangezogen worden (§ 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b RVO); er hat sich vielmehr im Rahmen eines unabhängigen Dienstvertrages zum Tätigwerden bereit erklärt (vgl. BSGE 35, 212, 215 [BSG 22.02.1973 - 2 RU 110/71]). Das schließt auch die Annahme aus, er sei bei dem Einsatz, bei dem sich der Unfall ereignet hat, gemäß § 539 Abs. 2 RVO wie ein nach § 539 Abs. 1 RVO Versicherter tätig geworden (vgl. BSG aaO S. 214).

20

Ob in Fällen wie dem vorliegenden dem Hilfeleistenden Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO zusteht (verneinend BSG aaO S. 215), kann dahinstehen; den ein Versicherungsfall nach dieser Vorschrift führt nicht zum Haftungsausschluß nach §§ 636, 637 RVO (BGHZ 52, 115[BGH 19.05.1969 - VII ZR 9/67]; Senatsurteil vom 20. November 1980 - III ZR 31/78 - VersR 1981, 233, 234, insoweit in BGHZ 79, 35 nicht abgedruckt; BGH Urteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260).