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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1989, Az.: III ZR 99/88

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Heilbehandlung eines Kranken im Rahmen der Ausübung eines öffentlichen Amtes; Notarztdienst als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung nicht geregelt; Eigenhaftung der Gemeinde für einen Kunstfehler des Notarztes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1989
Aktenzeichen
III ZR 99/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 14678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 24.02.1988 - AZ: 3 U 325/87

Prozessführer

Rentner Helmut W.,
vertreten durch seine Ehefrau Margarete W. als Pflegerin, F. straße 6, M.

Prozessgegner

1. ...

2. die Stadt M.,
vertreten durch den Stadtdirektor, N. 1, M.

3. ...

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 26. Oktober 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 1988 - 3 U 325/87 - wird nicht angenommen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

    Streitwert: 52.367,20 DM.

  2. 2.

    Das Gesuch des Klägers um Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Revision wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

1.

Die beklagte Gemeinde haftet dem Kläger nicht nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Beklagte zu 3) ist bei der notärztlichen Behandlung des Klägers nicht als Amtsträger der Gemeinde tätig geworden.

3

a)

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Heilbehandlung von Kranken regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S. von Art. 34 GG ist, und zwar selbst dann, wenn die Einweisung in ein Krankenhaus auf Vorgängen des öffentlichen Rechts beruht. Etwas anderes gilt nur, wenn die ärztliche Maßnahmen sich als Zwangsbehandlung darstellt oder der Arzt mit ihr unmittelbar ein ihm übertragenes öffentliches Amt ausübt (so zuletzt Senatsurteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 79/88; für BGHZ vorgesehen, m.w.Nachw.).

4

b)

Der Beklagte zu 3) hat im vorliegenden Fall ein öffentliches Amt nicht schon deshalb ausgeübt, weil er im Rahmen eines Rettungseinsatzes tätig geworden ist. Zwar ist der Rettungsdienst im Lande Nordrhein-Westfalen öffentlich-rechtlich organisiert; insbesondere nehmen die Kreise und Gemeinden die Aufgaben nach dem Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26. November 1974 (GV. NW S. 148) als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 2 Abs. 3 RettG). Von dem "Rettungsdienst" ist jedoch der "Notarztdienst" begrifflich und rechtlich zu unterscheiden (Lippert NJW 1982, 2089, 2090). Der Notarztdienst ist in den Rettungsdienstgesetzen der Länder nicht geregelt. Die Rettungsdienstgesetze beschränken sich darauf, die Kooperation in der Weise herzustellen, daß Träger geeigneter Krankenhäuser geeignete Ärzte zum Einsatz im Notarztdienst zur Verfügung stellen sollen (§ 10, insbesondere Abs. 2 Nr. 2 RettG; Lippert aaO). Dementsprechend beschränkte sich die Zuständigkeit der beklagten Gemeinde im Rettungsdienst auf die Aufgaben, die ihr in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Rettungswache zugewiesen waren. Die Beklagte war hier nicht etwa Trägerin des Rettungsdienstes; dies war vielmehr der Märkische Kreis, vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 RettG. Ihr oblag es daher, Rettungsmittel, insbesondere Krankenkraftwagen, sowie das erforderliche Personal bereitzuhalten und die Einsätze durchzuführen (§ 7 Abs. 1 RettG). Eine Amtshaftung käme daher möglicherweise bei Pflichtverletzungen in Betracht, die von Rettungssanitätern oder -fahrern im Rahmen dieser Einsätze begangen werden; etwa bei schuldhaft verspätetem Eintreffen beim Notfallpatienten oder bei Verursachung eines Verkehrsunfalls auf der Rettungsfahrt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. Juli 1987 - III ZR 183/86 = BGHR RVO § 637 Notarzt 1).

5

c)

Hingegen ist die Versorgung ambulanter Patienten, auch der Notfallpatienten, bundesrechtlich den niedergelassenen Ärzten zugewiesen und damit der Regelungsbefugnis durch die Länder entzogen (Art. 74 Nr. 12 GG i.V.m. § 368 Abs. 2 RVO in der Fassung des Gesetzes vom 17. August 1955 BGBl I S. 513; die einschlägigen Bestimmungen der RVO sind inzwischen mit Wirkung vom 1. Januar 1989 aufgehoben und durch die Regelungen des Gesundheitsreformgesetzes vom 20. Dezember 1988 BGBl I S. 2477 ersetzt worden [Art. 5 aaO]). Dementsprechend hat das Bundessozialgericht entschieden, daß ärztliche Leistungen im Rahmen der Rettungsdienste der kassenärztlichen Versorgung zuzurechnen sind und der Rettungsdienst keine Einrichtung ist, die in ihrem Aufgabenbereich die kassenärztliche Versorgung der Versicherten verdrängt (BSG MedR 1988, 106, 107/108). Dies bedeutet, daß die ärztliche Behandlung des Notfallpatienten, auch dann wenn es sich um einen Kassenpatienten handelt, der in öffentlich-rechtlicher Beziehung zum Träger der gesetzlichen Krankenversicherung steht, auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis beruht, sei es mit dem behandelnden Arzt selbst, sei es mit dem Träger des Krankenhauses, in dessen Dienst dieser steht (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Juli 1989 aaO). Zutreffend weist Lippert (a.a.O. 2092/2093) darauf hin, daß Grundlage dieses Rechtsverhältnisses entweder - bei ansprechbaren Notfallpatienten - ein Behandlungsvertrag oder - bei bewußtlosen Notfallpatienten - Geschäftsführung ohne Auftrag ist. Dementsprechend kommt im vorliegenden Fall eine Haftung des behandelnden Arztes nach § 823 BGB und eine Haftung des Krankenhausträgers aus Vertrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag i.V.m. § 278 BGB in Betracht. Eine Eigenhaftung der Gemeinde für einen Kunstfehler des Notarztes besteht jedoch nicht.

6

d)

Mit Recht hat das Berufungsgericht den wesentlichen Unterschied der vorliegenden Fallgestaltung zu den Fällen, in denen eine Amtshaftung für eine eingeschaltete Hilfsperson bejaht worden ist, darin gesehen, daß dort die Tätigkeit der Hilfsperson unmittelbar in den hoheitlichen Aufgabenbereich der haftenden Körperschaft fiel (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Dezember 1960 - III ZR 194/59 = NJW 1961, 969: Amtshaftung für einen Arzt, der von der Versorgungsverwaltung mit versorgungsärztlichen Untersuchungen beauftragt worden war; Senatsurteil BGHZ 39, 358: Amtshaftung der Baugenehmigungsbehörde für einen Prüfingenieur für Baustatik im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens; Senatsurteil vom 24. Mai 1973 - III ZR 178/70 = NJW 1973, 1650: wissenschaftliche Versuche eines Hochschulinstituts auf der Autobahn; BGHZ 49, 108: Amtshaftung des TÜV für einen bei ihm tätigen Sachverständigen; ebenso Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 = NJW 1973, 458; Senatsurteil vom 13. Mai 1968 - III ZR 182/67 = NJW 1968, 2293, 2294: Vertrauensarzt bei der Sozialversicherung). Auf derselben Linie liegt das Senatsurteil vom 6. Juli 1989 (aaO: ärztliche Behandlung von Soldaten durch Truppenärzte im Rahmen der gesetzlichen Heilfürsorge). Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Es bewendet daher bei dem oben angesprochenen Grundsatz, daß eine Amtshaftung der beklagten Gemeinde für einen etwaigen Kunstfehler des Notarztes nicht eintritt.

7

2.

Unmittelbare vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die beklagte Gemeinde aus § 5 des Vertrages zwischen der Gemeinde und dem Krankenhausträger bestehen nicht. Die Vorinstanzen sind in rechtsfehlerfreier Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Klausel lediglich das Innenverhältnis der Vertragsparteien betrifft und keine Ansprüche außenstehender Dritter begründet.

8

3.

Wegen der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels konnte dem Kläger Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 Abs. 1 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 52.367,20 DM.

Krohn,
Kröner,
Engelhardt,
Rinne,
Wurm