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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1960, Az.: III ZR 194/59

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften neben denen aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG); Schuldhafte Amtspflichtverletzung des Arztes des Versorgungsamtes; Verpflichtung des Arztes eines Versorgungsamtes zur Anhörung und Untersuchung eines Rentenempfängers vor einer wegen eines Versorgungsleidens notwendigen versorgungsärztlichen oder klinischen Untersuchung; Pflichtwidriges Nichterkennen der Ungewöhnlichkeit einer Verletzung nach Art und Schwere; Kausalität der Amtspflichtverletzung für den Eintritt der Verschlimmerung einer Verletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1960
Aktenzeichen
III ZR 194/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1961, 640
  • DÖV 1962, 153 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1961, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 969-971 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 81 BVG schließt Schadensersatzansprüche eines Versorgungsempfängers wegen Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Versorgungsverwaltung eines Landes im Rahmen der Erfüllung der sich aus dem Bundesversorgungsgesetz ergebenden hoheitlichen Aufgaben nicht aus.

  1. a)

    Zu den Pflichten eines Arztes der Versorgungsverwaltung, der eine versorgungsrechtlich notwendige Untersuchung und Begutachtung eines Versorgungsempfängers anordnet.

  2. b)

    Das Versorgungsamt und damit das Land haftet auch für Verschulden von Ärzten städtischer Krankenanstalten, soweit diese vom Versorgungsamt mit einer versorgungsärztlichen Untersuchung und Begutachtung gesondert beauftragt sind und im Rahmen dieser ihnen übertragenen Aufgaben Pflichtverletzungen begehen.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. September 1959 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der im Jahre 1895 geborene Kläger erlitt während des ersten Weltkrieges im Oktober 1915 eine Verwundung, durch die Blase, Darm und Kreuzbein schwer verletzt wurden. Bis Juni 1919 befand er sich ununterbrochen, und auch danach noch für längere Zeitabschnitte in Lazarett- und Krankenhausbehandlung. Erst etwa 1926 war die Verwundung soweit ausgeheilt, daß er den Beruf als Packer aufnehmen konnte. Diesen übte er bis November 1952 mit unwesentlichen Unterbrechungen aus.

2

Der Kläger erhielt auf Grund einer als Folge der Verwundung anerkannten Erwerbsminderung von 50 % eine Kriegsbeschädigten-Versorgungsrente, und zwar auf Grund eines Umanerkenntnisbescheides nach dem Bundesversorgungsgesetz vom 20. Dezember 1950 (BGBl S. 791) ab 1. Oktober 1950 in Höhe von monatlich 25,- DM. Im Jahre 1943 waren die Versorgungsakten des Klägers durch Kriegseinwirkung vernichtet worden. In den beim Versorgungsamt Wuppertal für den Kläger neu angelegten Akten war auf Grund der erhalten gebliebenen Karteikarte als Kriegsbeschädigungsleiden vermerkt: "Fortschreitende Deformierung des knöchernen Beckens, chron. Blasenleiden, chron. Hastdarmleiden, hervorgerufen durch Verwundung".

3

Mit Schreiben vom 3. Oktober 1952, unterzeichnet von dem Vertragsarzt Dr. de. B. "an die Städtischen Krankenanstalten, Innere und Nervenabteilung, Herrn Dr. med. W. W.", übersandte das Versorgungsamt Wuppertal seine Akten und bat um klinische Beobachtung und Begutachtung des Klägers mit einer Beobachtungsdauer bis zu fünf Tagen. Darauf untersuchten die Ärzte Dr. vom H. (Röntgenarzt) und Dr. We. (Internist, Assistenzarzt und jetzt Oberarzt) auf der Inneren Abteilung des Städtischen Krankenhauses den stationär aufgenommenen Kläger in der Zeit vom 10. bis 14. November 1952 insbesondere durch drei Röntgenaufnahmen, davon eine mit Kontrastbreieinlauf (Trochoskopie), und durch eine Rectoskopie, zu deren Vorbereitung bei dem Kläger mehrere Reinigungseinläufe gemacht wurden. Unter dem 1. Dezember 1952 erstattete Dr. We. "im Namen der Städtischen Krankenanstalten" ein ausführliches Gutachten über die beim Kläger festgestellten Leiden sowie deren Verursachung durch die Kriegsverwundung und über die hierdurch eingetretene Erwerbsminderung des Klägers.

4

Später öffnete sich beim Kläger im Bereich des Kreuzbeins eine Fistel, die Verbindung mit dem Darm hatte. Der Kläger wurde zunächst vorübergehend und ab 2. September 1955 dauernd arbeitsunfähig. Vom 3. September 1953 bis zum 4. Juni 1954 befand er sich in stationärer Behandlung der Fabricius-Klinik in Remscheid bei dem Chirurgen Dr. M.. Nach vergeblichen Versuchen, insbesondere mit einer großen Operation am 5. Januar 1954, die Fistel zu schließen, legte Dr. M. durch eine Operation vom 15. April 1954 beim Kläger einen künstlichen Darmausgang im linken unteren Bauch an; diesen hat der Kläger noch heute.

5

Das Versorgungsamt erkannte mit Wirkung ab 1. März 1953 eine auf die Verwundung zurückzuführende Erwerbsminderung von 80 % an. Eine von dem Kläger hiergegen vor dem Sozialgericht erhobene Klage mit dem Ziel der Anerkennung einer Erwerbsminderung von 100 % ist noch anhängig. Der Kläger erhält neben der Versorgungsrente (Grundrente, Ausgleichsrente und Zulage wegen Wäscheverschleißes) eine Rente aus der Angestelltenversicherung.

6

Der Kläger hat vorgetragen: Von 1926 bis zu den Untersuchungen im November 1952 habe sich bei ihm keine Fistel gebildet, und er habe während dieser ganzen Zeit ungehindert seiner beruflichen Arbeit nachgehen können. Die Ärzte Dr. vom H. und Dr. We. hätten ihn unter Berücksichtigung der nach der Verwundung verbliebenen inneren Veränderung des Darmes unsachgemäß untersucht. Die Untersuchungen, insbesondere zahlreiche Reinigungseinläufe und die Rectoskopie, seien äußerst schmerzhaft gewesen, was er - der Kläger - Dr. We. auch sofort gesagt habe. Unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe er an erheblichen Schmerzen gelitten; nach einigen Wochen habe sich eine Entzündung im Bereich des Kreuzbeins gezeigt, und zwei Monate nach den Untersuchungen habe sich hier die folgenschwere Fistel gebildet. Die gesamte schwerwiegende Verschlimmerung seines gesundheitlichen Zustandes sei auf die vom Versorgungsamt Wuppertal - angeblich ohne zwingenden Grund - veranlaßten Untersuchungen vom November 1952 zurückzuführen. Das beklagte Land müsse ihm daher den ihm hierdurch entstandenen Schaden, auch immaterieller Art, ersetzen.

7

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm 3.388,80 DM (nebst Zinsen) Verdienstausfall und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, und weiterhin festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm den zukünftigen Schaden aus der unsachgemäßen Behandlung in den Städtischen Krankenanstalten Wuppertal zu ersetzen.

8

Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und ausgeführt: Nach § 81 BVG seien Ansprüche außer denjenigen aus dem Bundesversorgungsgesetz selbst gegen den Bund und damit auch gegen die Länder, denen die Versorgungsverwaltung obliege, ausgeschlossen. Abgesehen hiervon hafte das Land nicht für etwaige Pflichtverletzungen der Ärzte der Städtischen Krankenanstalten Wuppertal; diese hätten den Kläger auch nicht unsachgemäß untersucht; die klinische Nachuntersuchung des Klägers sei nach den gesetzlichen Bestimmungen notwendig gewesen und deshalb angeordnet worden; die spätere Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers sei nicht auf diese Untersuchung zurückzuführen.

9

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger gemäß § 81 Abs. 1 BVG Ansprüche wegen der Verschlimmerung seines Leidens nur nach dem Bundesversorgungsgesetz habe; diese Bestimmung schließe alle Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften gegen das Land aus; für Ansprüche aus dem Bundesversorgungsgesetz sei jedoch allein der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben.

10

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit folgenden, dem ihm vom Oberlandesgericht bewilligten Armenrecht entsprechenden neuen Anträgen:

  1. 1.

    das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schermzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihm allen materiellen Schaden zu ersetzen, der aus seiner Untersuchung in den Städtischen Krankenanstalten Wuppertal-Barmen vom November 1952 entstanden sei und entstehen werde, soweit die Ersatzansprüche nicht auf die Bundesrepublik oder Sozialversicherungsträger übergegangen seien.

11

Das Berufungsgericht hat nach einer ausführlichen Beweisaufnahme den zuletzt gestellten Klageanträgen entsprochen, wobei es dem Kläger ein Schmerzensgeld von 20.000,- DM nebst 4 % Zinsen hiervon seit dem 28. Juni 1956 zuerkannt hat. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

I.

1.

Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht durch § 81 BVG a.F. für ausgeschlossen.

13

Die Revision greift diese Auffassung mit der Erwägung an, sie beruhe "auf einer zu wörtlichen Interpretation des § 81 BVG, ohne den eigentlichen Sinn dieser Vorschrift zu erkennen". Diese Gesetzesbestimmung habe, wie schon ihre geschichtlichen Vorläufer im Kriegsopfer-Versorgungsrecht und ihre Entstehungsgeschichte zeigten, eine alle Schäden - die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegseinwirkungen (auch z.B. auf Verschulden von Dienstvorgesetzten) beruhten - umfassenden und auch den Ländern zugute kommenden Haftungsausschluß zum Inhalt; vor allem, weil nach Art. 83 GG die Länder das Bundesversorgungsgesetz als eigene Angelegenheit ausführten und sich die auf dem Bundesversorgungsgesetz beruhenden Ansprüche in Wirklichkeit gegen die Länder und nicht gegen den Bund richteten. Daß der Bund den Ländern deren Ausgaben für die Kriegsopferversorgung erstatte, sei lediglich ein "Internum". Richtigerweise müsse daher das Wort "Bund" im § 81 BVG durch das Wort "Land" ersetzt werden; insoweit sei dem Gesetzgeber des § 81 BVG ein Irrtum unterlaufen, der dadurch zu erklären sei, daß § 81 BVG weitgehend den Wortlaut des § 86 des Reichsversorgungsgesetzes (vom 12. Mai 1920, zuletzt in der Fassung vom 1. April 1939 - RGBl I, 663 -), also eines Gesetzes, das auf der Grundlage einer unmittelbaren Reichsversorgungsverwaltung gestanden habe, übernommen habe. Das Berufungsgericht gebe selbst davon aus, daß der geltend gemachte heutige Schaden des Klägers (im Sinne einer Verschlimmerung seines Leidens) auf einer "Schädigung" im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes mitberuhe. Außerdem habe das zuständige Versorgungsamt Wuppertal die Fisterbildung und den hierdurch bedingten künstlichen Darmausgang beim Kläger als weitere Schädigungsfolge zu den bereits anerkannt gewesenen Schäden angenommen und dementsprechend die Rentenberechtigung des Klägers nach einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von bis dahin 50 % auf jetzt 809 % erhöht. Dann aber stünden entsprechend § 81 BVG dem Kläger weitergehende Ansprüche - gleich welcher Art - gegen das beklagte Land nicht zu. Soweit der Kläger mit der vorgenommenen Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge nicht einverstanden sei, stehe ihm der Weg zum Sozialgericht offen, den er auch schon beschritten habe.

14

3.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, durch § 81 BVG - an dessen Stelle jetzt durch das Änderungsgesetz vom 27. Juni 1960 (BGBl I, 453) die §§ 81, 81 a BVG n.F. getreten sind, ohne jedoch in der hier interessierenden Frage eine sachliche Änderung zu bringen - sei der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land nicht ausgeschlossen, ist frei von Rechtsirrtum.

15

Der Versorgungsanspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz ist ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch eigener Art in Form eines rechtlich zulässigen (vgl. hierzu auch Urt. des Senats in BGHZ 20, 61, 64 [BGH 13.02.1956 - III ZR 175/54] unten; 25, 231, 236-237), generalisierten oder pauschalen Schadensausgleichs, der sich - materiellrechtlich - gegen den Bund als Träger der Versorgungslast richtet (§ 81 BVG i.V.m. Art. 120 GG). Wegen der nur generell oder pauschal möglichen Entschädigung der Kriegsopfer ist in § 81 BVG n.F. (früher § 81 Abs., 1 BVG a.F.) bestimmt, daß die Versorgungsberechtigten wegen Schädigungen im Sinne des § 1 BVG Ansprüche gegen den Bund nur auf der Grundlage und im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes haben. Damit sind jedoch nicht Ansprüche ausgeschlossen, die die Rechtsordnung gegen Dritte, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlungen, gibt - seien diese Dritten natürliche oder juristische Personen, auch des öffentlichen Rechts, wie z.B. ein Land der Bundesrepublik (vgl. hierzu Wilke BVG 1960 Erl. zu § 81, § 81 a; derselbe in Zeitschrift für Sozialreform 1958 S. 444/445; Schönleiter BVG 1953 § 81 Anm. 5 und 8; Tannheiser-Wende-Zech BVG § 81 zu Abs. 2; auch Erlaß des BMA vom 24 - September 1955 - Va 4 - 5872/55, abgedruckt bei Püllmann-Sawusch BVG zu § 81 Teil B S. 708). Schon der Wortlaut des § 81 BVG - auch in der neuesten Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Juni 1960, so daß man mit der Revision nicht vor einem zu berichtigenden "Irrtum" des Gesetzgebers in dem früheren Gesetzestext sprechen kann - ist in dieser Hinsicht völlig klar und eindeutig. Darüber hinaus ergibt sich die Richtigkeit der Auffassung, daß durch § 81 BVG sonstige Ansprüche allenfalls nur gegen den Bund ausgeschlossen sein sollen, auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Der Grund für den im Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen generalisierenden oder pauschalen Schadensausgleich fällt nämlich weg, wenn der Einzelne nicht mehr durch das, eine individuelle volle Entschädigung des Einzelfalles ausschließende Massenschicksal des Krieges und seine Folgen betroffen worden ist, sondern in einem Einzelfall durch das Verhalten eines Dritten, das sachlich und zeitlich in Wirklichkeit mit dem Massenschicksal des Krieges nicht mehr im Zusammenhang steht. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob nach dem Sinn und Zweck des § 81 BVG nicht sogar auch der Bund selbst im Falle einer, von der erstmaligen Schädigung im Sinne des § 1 BVG sachlich und zeitlich unabhängigen, späteren erneuten Schädigung durch eine Person, für die der Bund einzustehen hat, sich noch auf den Anspruchsausschluß des § 81 BVG berufen kann (vgl. hierzu Wilke a.a.O. § 81 Erl. III). Denn jedenfalls handelt es sich hier um das Geltendmachen eines Schadensersatzanspruchs, der auf einem besonderen, von den anspruchsbegründenden Sachverhalten des Bundesversorgungsgesetzes völlig verschiedenen Tatbestand beruht, und der sich gegen ein Land richtet, das vom Bund eine juristisch verschiedene Person des öffentlichen Rechts ist. Der Umstand, daß die den Grund des Schadensersatzanspruchs bildende Amtspflichtverletzung des Landesbeamten hier im Rahmen der "Versorgungsverwaltung" des Landes begangen worden ist, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Denn die "Versorgungsverwaltung" ist, wie das Berufungsgericht schon mit Recht bemerkt hat, keine eigene juristische Person oder auch nur von dem beklagten Land irgendwie zu trennen oder gesondert zu behandeln. Die Länder führen nämlich nach Art. 83 GG - wie auch sonst in der Regel alle Bundesgesetze - das Bundesversorgungsgesetz als eigene Angelegenheit mit einer nur ihnen sachlich und personell unterstehenden eigenen Verwaltung aus, so daß die in der Landes-Versorgungsverwaltung tätigen Bediensteten auch eigenverantwortlich für das Land handeln mit der Folge, daß die Länder als die Dienstherren für deren Handeln allein und in vollem Umfang einzustehen haben (Art. 34 GG). Im übrigen hat das Oberlandesgericht noch zutreffend darauf hingewiesen, daß § 81 Abs. 2 BVG a.F. (jetzt § 81 a BVG n.F.) einen gesetzlichen Forderungsübergang von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte in Höhe der Leistungen nach dem BVG auf den Bund vorsieht (vgl. hierzu auch Wilke a.a.O. Erl. I zu § 81 a und Erl. V, 10 b zu § 1), und daß somit § 81 BVG das Bestehen von solchen anderen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte sogar voraussetzt. Weiterhin ist auch ein sachlicher Grund dafür nicht ersichtlich, einem Versorgungsberechtigten, dem gegenüber im Einzelfall ein Landesbediensteter - sei es auch zufällig im Bereich der Landes-Versorgungsverwaltung - eine schädigende oder eine zusätzliche Schäden verursachende Amtspflichtverletzung begangen hat, die ihm gesetzlich zustehenden Schadensersatzansprüche abzuschneiden und ihn ohne gerechtfertigten sachlichen Grund schlechter zu stellen als jeden anderen Staatsbürger (vgl. auch hierzu Wilke a.a.O. Erl. zu III, § 81).

16

Die Frage, ob die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die nach der Behauptung des Klägers durch die klinischen Untersuchungen im November 1952 herbeigeführt sein sollen, "Schädigungen" im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes sind (vgl. Wilke a.a.O. Erl. V 10 b zu § 1) und deshalb Ansprüche auf der Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes auslösen, braucht demnach in diesem Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Hierüber haben im Streitfalle die Sozialgerichte zu entscheiden. Sofern und soweit in dieser Hinsicht § 81 a BVG n.F. eingreift (Anspruchsübergang in Höhe der nach dem BVG zu gewährenden Leistungen auf den Bund), hat dem der Kläger in seinem Klageantrag Rechnung getragen.

17

II.

1.

Schuldhafte Amtspflichtverletzungen desjenigen Arztes des Versorgungsamtes Wuppertal, der gemäß Schreiben vom 3. Oktober 1952 an die Städtischen Krankenanstalten Wuppertal die Untersuchung des Klägers veranlaßt hat, sieht das Berufungsgericht in folgendem:

18

Dieser in den Diensten des Versorgungsamtes und damit des beklagten Landes stehende Arzt habe nicht - wie es seine Pflicht gewesen sei - den Kläger vorher zu sich bestellt und ihn angehört oder oberflächlich zunächst selbst untersucht; er habe insbesondere in dem Ersuchen an die Krankenanstalten nicht ausgesprochen, bei der ungewöhnlichen Natur und Schwere der Verletzung, wie sie nach dem Vermerk über die Dienstbeschädigungsleiden des Klägers möglicherweise vorliege, solle - und zwar durch einen oder (wenigstens) nur im Einvernehmen mit einem, erfahrenen Chirurgen - die Frage besonders geprüft werden, ob und inwieweit die Art der Verletzung eine gründliche Untersuchung überhaupt gestatte, ohne das Risiko einer Verschlimmerung einzugehen. Bei einer persönlichen Anhörung und (schon) äußerlichen Untersuchung des Klägers würde dem Arzt des Versorgungsamtes die ungewöhnliche Natur und Schwere der Verwundung zur Gewißheit, zumindest wahrscheinlich geworden sein, und er wäre dann zu einem Zusatz der genannten Art in dem Aufforderungsschreiben an die Krankenanstalten Wuppertal verpflichtet gewesen. Aber auch unabhängig hiervon hätte der Versorgungsarzt allein schon aus dem Vermerk über die Dienstbeschädigungsleiden des Klägers diese ungewöhnliche Natur und Schwere der Verwundung des Klägers, die verhältnismäßig leicht wieder zu erheblichen Komplikationen und Verschlimmerungen führen könne, als möglicherweise vorliegend erkennen müssen. Auch wenn solche Erwägungen oder Hinweise an die mit der Untersuchung beauftragten Ärzte im Tätigkeitsbereich der Versorgungsämter nicht üblich seien, dürfe der Arzt des Versorgungsamtes über die ihm unterbreitete Masse der Regelfälle den Blick für die wenigen, wirklich außergewöhnlichen Fälle und für das bei diesen zusätzlich Erforderliche nicht verlieren. Der Versorgungsarzt habe sich hier nicht darauf verlassen dürfen, die mit der Untersuchung beauftragten, in einem angesehenen Krankenhaus arbeitenden Ärzte würden von sich aus mit der gebotenen Sorgfalt erwägen, ob und inwieweit die Art der Verletzung eine gründliche Untersuchung ohne Risiko überhaupt gestatte. Für den Arzt, der schlechthin eine Aufforderung zu einer gründlichen Untersuchung erhalte, liege die Erwägung, ob und inwieweit die Untersuchung mit einem Risiko verbunden sei, was der Zweck der Untersuchung sei, und ob dieser Zweck ein gewisses Risiko rechtfertige, nicht so nahe wie für den Arzt, der sich zur Veranlassung einer Untersuchung entscheide und deren Zweck genau kenne. Der Gedanke, jedes Risiko müsse vermieden werden, habe für den Versorgungsarzt hier deshalb besonders nahe gelegen, weil er gewußt habe, daß die Untersuchung nur allgemein geboten gewesen sei für die gesamte spätere Bearbeitung des Falles und für die Prüfung, ob die Rente des Klägers von (damals) monatlich 25,- DM noch gerechtfertigt sei, und nicht etwa deshalb, weil der Kläger eine Erhöhung der Rente beantragt hätte, oder weil in diesem Zeitpunkt eine Heilbehandlung des Klägers in Frage gekommen wäre. Nach der Entstehung der Verletzung (Verwundung) und ihrer Art (nicht nur Leiden an den Eingeweiden, sondern auch Deformierung der Knochen des Beckenbereichs) sei - insoweit folgt das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Groß - zumindest die Mitbeurteilung durch einen Chirurgen geboten gewesen. Diese Erwägung habe dem Versorgungsarzt, der überwiegend mit den Folgen von Kriegsverwundungen zu tun gehabt und der die Entscheidung getroffen habe, daß und durch wen zu untersuchen sei, näher liegen müssen als den Fachärzten für innere Krankheiten, nachdem das Ersuchen zur Untersuchung des Klägers (lediglich) an die Innere Abteilung der Krankenanstalten gerichtet gewesen sei.

19

2.

Daß das Berufungsgericht das Verhalten des Arztes des Versorgungsamtes Wuppertal gegenüber dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung prüft, ist rechtlich einwandfrei. Denn das Versorgungsamt ist bei der Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt dem Kläger gegenüber tätig geworden, und dem Versorgungsamt (einschließlich dessen ärztlichem Dienst, selbst wenn dieser von einem Vertragsarzt wahrgenommen wurde) oblagen im Rahmen einer notwendig gewordenen "Nachuntersuchung" eines Rentenempfängers insoweit auch Amtspflichten gegenüber dem Kläger zur ordnungsgemäßen, sachgerechten Betreuung sowie zur Vermeidung von gesundheitlichen Schädigungen und zur Abwehr etwaiger dementsprechender Gefahren (vgl. hierzu auch LM § 839 BGB unter Fm Nr. 11, Fc Nr. 2 und unter Fe Nr. 5 und 9). Das wird von der Revision im Grundsatz auch nicht angezweifelt, jedoch meint sie, der Arzt des Versorgungsamtes habe nicht Amtspflichten der Art, wie sie das Oberlandesgericht angenommen hat, und das Berufungsgericht habe in dieser Beziehung verschiedene wesentliche Umstände nicht beachtet (§ 286 ZPO). Diese Rügen der Revision sind aber unbegründet.

20

Es bedeutet keine unzulässige Ausweitung des Pflichtenkreises des Arztes eines Versorgungsamtes, von ihm zu verlangen, daß er jedenfalls in wenigen begründeten Ausnahmefallen - wie ihn hier der Berufungsrichter bejaht hat - vor einer wegen eines Versorgungsleidens notwendigen versorgungsärztlichen und (oder) klinischen Untersuchung des Rentenempfängers diesen selbst anhört und ihn, wenigstens oberflächlich, äußerlich selbst untersucht, um sich zuvor von der Art und Schwere einer Kriegsverwundung und ihren möglichen gesundheitlichen Folgen selbst ein Bild zu machen; ferner, daß der Versorgungsarzt danach den Umfang und die Art einer klinischen Untersuchung zu bestimmen hat. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision nicht gefordert, daß der Arzt des Versorgungsamtes eine eingehende Untersuchung nach Art einer klinischen internistischen oder chirurgischen Untersuchung selbst hätte vornehmen müssen, und (oder) daß er von der Anordnung einer klinischen Untersuchung überhaupt hätte Abstand nehmen müssen.

21

Der Vorderrichter stellt weiterhin in diesem Zusammenhang ohne Rechtsirrtum darauf ab, daß die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Art eine - wie das beklagte land selbst vorträgt - gesetzlich notwendige "Nachuntersuchung" stattzufinden hat, jedenfalls in erster Linie vom Versorgungsarzt entschieden werden muß und allein zu diesem Zweck eine Anhörung oder eine kurze eigene, mehr äußerliche Untersuchung erforderlich sein kann. Es kommt auch nicht darauf an, worauf die Revision abheben will, ob für den Versorgungsarzt aus dem Wortlaut des Vermerks über die Dienstbeschädigungsleiden des Klägers zu ersehen war, "welcher genaueren Art die Leiden des Klägers waren", und ob der Versorgungsarzt über die Schwere des Leidens des Klägers etwas wußte. Denn all die vom Berufungsgericht bedenkenfrei festgestellten besonderen Umstände, insbesondere auch schon der Inhalt des (von der Vernichtung der früheren Versorgungsakten des Klägers ausgenommenen) Vermerks über die bisherigen Leiden des Klägers ergaben jedenfalls so viel, daß der Fall des Klägers nicht ohne weiteres mit den vielen Tausenden anderer Versorgungsfälle gleichzusetzen und lediglich "routinemäßig" zu behandeln war, und daß deshalb der Fall des Klägers auch besonderer Überlegungen und Maßnahmen des ärztlichen Dienstes des Versorgungsamtes bedurfte, wovon das Oberlandesgericht somit zu Recht ausgegangen ist.

22

Entgegen der Auffassung der Revision sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, der Versorgungsarzt habe hier in seinem Auftragschreiben an die Städtischen Krankenanstalten Wuppertal auf die ungewöhnliche Natur und Schwere der Kriegsverletzung des Klägers hinweisen und vor allem die Frage der Prüfung des Umfangs und der Art der Untersuchung wenigstens im Einvernehmen mit einem erfahrenen Chirurgen aufwerfen müssen im Hinblick auf die Art der Verwundung und auf das mögliche und naheliegende Risiko einer Verschlimmerung des Leidens des Klägers. Es ist nicht richtig, wie die Revision meint, daß die mit einer klinischen Untersuchung und Begutachtung beauftragten Ärzte "als sachlich und auch sonst völlig unabhängige Gutachter" Umfang und Art der Untersuchung stets selbst und allein zu bestimmen hätten. Mit Recht hat hierzu das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß es jedenfalls in erster Linie Aufgabe des Arztes des Versorgungsamtes - der überwiegend mit Folgen der Kriegsverwundungen zu tun hatte sowie Grund und Zweck der angeordneten Untersuchung kannte - war, Art und Umfang der klinischen Untersuchung, besonders aber die Hinzuziehung eines erfahrenen Chirurgen zu bestimmen oder wenigstens zu empfehlen. Gerade in der Beschränkung des Auftrages zur Untersuchung des Klägers durch Fachärzte für innere Krankheiten und in dem unterlassen der hier naheliegenden, zur Vermeidung von Risiken auch notwendigen Hinzuziehung eines (in Kriegsverwundungen) erfahrenen Chirurgen durch das Versorgungsamt sieht der Berufungsrichter dessen Pflichtverletzung. Das begegnet bei dem hier festgestellten Sachverhalt keinen rechtlichen Bedenken. Dann kommt es aber entgegen der Meinung der Revision für die Bejahung einer Pflichtverletzung des Versorgungsarztes nicht entscheidend darauf an, ob den angesprochenen Ärzten der Inneren Abteilung des Krankenhauses die gleichen Unterlagen (Karteiblatt, äußerer Befund, Bericht des Klägers) zur Verfügung standen, die dem Versorgungsarzt vorlagen oder bei einem pflichtgemäßen Verhalten vorgelgen hätten. Diese Frage könnte lediglich dafür von Bedeutung, sein, ob die Ärzte des Krankenhauses ihre Pflichten ebenfalls verletzt haben, worauf noch einzugehen sein wird.

23

3

a)

Das Verschulden des Arztes des Versorgungsamtes sieht das Berufungsgericht darin, daß er bei Anwendung der ihm obliegenden und zumutbaren Sorgfalt habe erkennen müssen, daß möglicherweise die Verletzung des Klägers nach ihrer Art und Schwere ungewöhnlich sei, daß deshalb die Frage, ob und inwieweit eine gründliche Untersuchung kein Risiko bedeute, eine besondere ärztliche, und zwar auch chirurgische Erfahrung voraussetzende Prüfung erfordere, und daß ein ausdrücklicher Hinweis hierauf in dem Auftragschreiben zur sicheren Vermeidung eines nur "routinemäßigen Ablaufs" der Untersuchung geboten gewesen sei. Auch wenn nach den bestehenden Vorschriften der Versorgungsarzt eine klinische Untersuchung des Klägers habe für erforderlich halten dürfen, so hätten diese Vorschriften doch das Ausmaß der Untersuchung für den Einzelfall nicht geregelt, und insbesondere hätten sie einem einschränkenden Hinweis in dem Auftragschreiben nicht entgegengestanden, der im Ergebnis dazu geführt hätte, daß der untersuchende Arzt von bestimmten, den Gesundheitszustand des Klägers gefährdenden Maßnahmen abgesehen hätte.

24

b)

Soweit die Revision diese Ansicht des Berufungsgerichts bekämpft, ist schon ihr Ausgangspunkt - wie bereits dargelegt - fehlerhaft, der zur klinischen Untersuchung und Begutachtung berufene Arzt habe "einzig und allein" Art und Weise der Untersuchung zu bestimmen, und der Versorgungsarzt habe einschränkende Hinweise oder Maßnahmen weder anordnen noch empfehlen können und dürfen. Mitdiesen Erwägungen der Revision kann also ein Verschulden des Versorgungsarztes nicht verneint werden.

25

Als erheblich für ihre Ansicht hält die Revision den Umstand, daß der Arzt des Versorgungsamtes damit habe rechnen können und dürfen, daß die beauftragten Ärzte - wie es auch geschehen sei - sich zunächst ein genaues Bild vom Zustand des Klägers machen würden, um dann in eigener Verantwortung das Ausmaß der Untersuchung zu bestimmen, insbesondere, ob eine gründliche Untersuchung überhaupt angezeigt erscheine; daß der Chefarzt der Inneren Abteilung, Professor Dr. Sturm, sowie die Städtischen Krankenanstalten überhaupt in bestem Ruf gestanden und für das beklagte Land die Untersuchungen bisher ohne jede Beanstandung ausgeführt hätten, sei aber unstreitig.

26

Auch diese Überlegungen reichen nicht aus, ein schuldhaftes Verhalten des Arztes des Versorgungsamtes aus Rechtsgründen verneinen zu können. Denn in diesem Zusammenhang gewinnen folgende zutreffende Ausführungen des Berufungsgerichts Bedeutung: Der Arzt des Versorgungsamtes habe überwiegend gerade mit den Folgen von Kriegsverwundungen - um die es hier ging - zu tun; er habe die Entscheidung zu treffen und hier auch getroffen, daß und durch wen der Kläger zu untersuchen sei; ihm habe die Erwägung, die Beurteilung sei zumindest auch durch einen erfahrenen Chirurgen erforderlich, nahe liegen müssen; das gleiche gelte für die Erwägungen, ob und inwieweit die Untersuchung mit einem Risiko verbunden sei, was der Zweck der Untersuchung sei, und ob dieser Zweck ein gewisses Risiko rechtfertige; der Gedanke, jedes Risiko müsse vermieden werden, habe für den Versorgungsarzt deshalb besonders naheliegen müssen, weil nur er den (lediglich allgemeinen) Grund und Zweck der Untersuchung gekannt habe.

27

Alle diese Gründe zusammengenommen ergeben zur Genüge, daß bei der hier gegebenen besonderen Sachlage der Arzt des Versorgungsamtes sich nicht "blindlings" auf eine, gerade den außergewöhnlichen körperlichen Zustand des Klägers sorgfältig berücksichtigende Untersuchung durch Internisten (und Röntgenärzte) der Krankenanstalten verlassen konnte und durfte, und daß er insbesondere nicht eine nur "routinemäßige" Aufforderung zu einer lediglich "routinemäßigen" Untersuchung des Klägers an die Innere Abteilung der Krankenanstalten richten durfte - also ohne weitere eigene Hinweise, obwohl nach den tatrichterlichen Feststellungen die Zuziehung eines erfahrenen Chirurgen für die Untersuchung des Klägers objektiv erforderlich war. Daß demgegenüber die Innere Abteilung der Krankenanstalten Wuppertal und ihr Chefarzt einen guten ärztlichen Ruf haben und die Untersuchungen für die Versorgungsverwaltung des beklagten Landes bisher unbeanstandet ausgeführt haben, ist somit hier rechtlich ohne Belang.

28

4.

Daß das pflichtwidrige Verhalten (Unterlassen) des Versorgungsamtes ursächlich für die aufgetretenen schweren gesundheitlichen Schädigungen des Klägers war, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestllt. Es folgt insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Groß, nach dem die Summe der innerhalb vier Tagen (vom 11. bis 14. November 1952) getroffenen Untersuchungsmaßnahmen - insbesondere Kontrastbreieinlauf am 11. November, Einläufe in überdurchschnittlicher Zahl zur Reinigung des krankhaft schlappen Darmes, Rectoskopie am 14. November - das schwer beschädigte, übernormal empflindliche Gewebe zu stark gereizt und allmählich im Verlaufe der nächsten zweieinhalb Monate zu einem Wiederaufleben der Entzündung und der Fistel geführt habe., Das Oberlandesgericht stellt weiter fest, daß ein ausdrücklicher Hinweis des Versorgungsarztes in dem Auftragschreiben, wegen der (schon) nach dem Aktenvermerk möglicherweise außergewöhnlich schweren inneren Verletzungen unter Hinzuziehung eines erfahrenen Chirurgen besonders zu prüfen, ob und welche Untersuchungsmaßnahmen ohne Risiko einer Verschlimmerung statthaft erschienen, von den Ärzten der Städtischen Krankenanstalten befolgt worden wäre; weiterhin, daß auf eine ausdrückliche Bitte in dem Aufforderungsschreiben Internist und Chirurg im Zusammenwirken die Auswahl, die Reihenfolge und den zeitlichen Abstand der einzelnen Untersuchungsmaßnahmen vorsichtiger und schonender, als dies tatsächlich geschehen sei, geregelt hätten mit der Folge, daß die jetzigen Gesundheitsschaden des Klägers vermieden worden wären.

29

Soweit die Revision mit Rügen nach § 286 ZPO diese Feststellungen angreift, übersieht sie, daß diese vom Berufungsgericht im Rahmen des den Tatrichter freier stellenden § 287 ZPO, auf den sich zudem das Oberlandesgericht ausdrücklich beruft, getroffen worden sind. Was die Revision vorbringt, ist nicht geeignet, einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsverstoß des Tatrichters gegen die nach § 287 ZPO zu beachtenden Grundsätze zu bejahen.

30

Eine Lebenserfahrung, daß ein Hinweis auf die Schwere der Verletzung des Klägers die Art und den Umfang der Untersuchungen nicht eingeschränkt hätte, weil insoweit eine bindende Anweisung vom Versorgungsarzt nicht hätte gegeben werden können, kann nicht anerkannt werden. Auch liegt in der Nichteinholung des vom beklagten Land beantragten Obergutachtens kein Verfahrensverstoß (vgl. hierzu LM § 286 [E] ZPO Nr. 4). Denn weder sind grobe Mängel des ausführlich und sorgfältig begründeten Gutachtens und der mündlichen Erläuterungen hierzu durch den Sachverständigen Dr. Groß zu erkennen, noch kann die zu beurteilende Frage als besonders schwierig angesehen werden., Darüber hinaus brauchte sich der Tatrichter - - besonders im Rahmen des ihn freier stellenden § 287 ZPO - nicht mit jeder Einwendung des beklagten Landes gegen die gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen auseinanderzusetzen.

31

5.

Das Berufungsgericht hat schließlich die Möglichkeit eines anderweiten Ersatzes für den Kläger nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint. Insoweit führt es - auch darin dem Sachverständigen-Gutachten folgend - aus, daß die untersuchenden Ärzte der Städtischen Krankenanstalten die einzelnen Untersuchungen selbst mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt hätten, daß insbesondere hierbei der Darm des Klägers nicht akut verletzt, sondern nur durch die Summe der ärztlichen Einzelmaßnahmen zu stark gereizt worden sei. Es legt weiter dar: Auch wenn man davon ausgehe, daß die untersuchenden Ärzte nach Anhörung des Klägers den Schluß hätten ziehen können, es liege hier eine ganz ungewöhnlich schwere Verletzung vor, die die Zuziehung eines Chirurgen oder den Verzicht auf besondere Untersuchungsmaßnahmen oder zumindest besondere Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Reihenfolge und des Zeitabstandes der einzelnen Untersuchungsmaßnahmen erforderte, könne insoweit den Ärzten der Inneren Abteilung eine Fahrlässigkeit nicht zur Last gelegt werden. Denn (nur) an diese sei das kurze Ersuchen des Versorgungsamtes um klinische Begutachtung und Untersuchung des Klägers bis zur Dauer von fünf Tagen ergangen, und ihnen hätten die aufgezeigten Erwägungen nicht so nahe gelegen wie für den Versorgungsarzt, der überwiegend mit Folgen von Kriegsverwundungen zu tun und die Entscheidung selbst zu treffen habe, daß, zu welchem Zweck und durch welchen Facharzt eine gründliche Untersuchung des Klägers geboten sei.

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Diese Ausführungen, besonders soweit mit ihnen ein Verschulden der Ärzte des Städtischen Krankenhauses verneint worden ist, greift die Revision mit näherer Begründung an. Es ist ihr auch zuzugeben, daß die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Verhalten der Ärzte, die die Untersuchung des Klägers durchgeführt haben, als nicht schuldhaft ansieht, rechtlichen Bedenken begegnen. Mögen auch die einzelnen Untersuchungen - wie der Sachverständige Dr. Groß und ihm folgend das Oberlandesgericht dargelegt hat - mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen worden sein, so bleibt doch, daß nach dem festgestellten Sachverhalt den Ärzten der Städtischen Krankenanstalten durch die (notwendige) vorherige Anhörung des Klägers nunmehr auch die ungewöhnliche Art und die besondere Schwere der Verwundung und des Leidens des Klägers tatsächlich bekannt geworden waren oder jedenfalls hätten bekannt werden müssen. Dann mußte auch ihnen - unter Zugrundelegung der an einen Arzt allgemein, also auch an einen Internisten zu stellenden Anforderungen - klar werden, daß eine den außergewöhnlichen körperlichen Zustand des Klägers berücksichtigende Untersuchung nicht ohne die Zuziehung eines erfahrenen Chirurgen erfolgen durfte, die nach den bedenkenfreien tatrichterlichen Feststellungen hier objektiv erforderlich war. Auch wenn man davon ausgeht, daß die mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragten Ärzte der Inneren Abteilung des Krankenhauses nicht ohne weiteres oder nicht allein von sich aus einen Chirurgen - also eine andere Abteilung der Städtischen Krankenanstalten - zuziehen konnten oder durften, so waren sie in diesem Falle doch verpflichtet, das Versorgungsamt als ihren Auftraggeber von dieser besonderen Sachlage, wie sie sich ihnen auf Grund der Anhörung des Klägers nunmehr darstellte oder darstellen mußte, zu unterrichten und gegebenenfalls die Erweiterung des Auftrages (notwendige Zuziehung eines Chirurgen) anzuregen. Das ist aber unstreitig nicht geschehen. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es hierzu jedoch nicht, weil das beklagte Land aus einem etwaigen schuldhaften Verhalten der Ärzte der Städtischen Krankenanstalten, die den Kläger untersucht und begutachtet haben, schon aus folgenden rechtlichen Erwägungen nichts für sich herleiten kann:

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Das beklagte Land trägt selbst vor, daß die Begutachtung und die diese bedingende Untersuchung des Klägers auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen gesetzlich notwendig waren. Diese Maßnahmen gehörten also zu den vom Versorgungsamt wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben, denen es sich je nach den ihm gegebenen technischen Möglichkeiten in der verschiedensten Weise entledigen konnte und mußte. Hier wurde die Untersuchung und Begutachtung des Klägers nach dem eigenen Sachvortrag des beklagten Landes den Ärzten der Städtischen Krankenanstalten übertragen, weil dem Versorgungsamt Wuppertal selbst weder das erforderliche geeignete Ärztepersonal, noch die notwendigen medizinischen Vorrichtungen und Gerätschaften zur Verfügung standen. Unstreitig ist auch der Auftrag zur Untersuchung und Begutachtung des Klägers an die betreffenden Ärzte gegen Sonderhonorierung entsprechend dem "Ärztlichen Bundestarif für das Versorgungswesen" durch das Versorgungsamt erfolgt. Die Untersuchung und Begutachtung des Klägers hatten demnach mit den von den Ärzten der Städtischen Krankenanstalten auf Grund ihres Anstellungsvertrages mit der Stadt Wuppertal zu erbringenden Dienstleistungen nichts zu tun.

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Mithin übertrug das Versorgungsamt Wuppertal diesen Ärzten die Wahrnehmung der ihm selbst obliegenden hoheitlichen Aufgaben der gesetzlich notwendigen Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Der Umstand, daß die endgültige Feststellung der durch die Kriegsverwundung verursachten Schäden und der hierdurch eingetretenen Erwerbsminderung des Klägers, die die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Versorgungsrente ist, vom Versorgungsamt selbst erfolgte, vermag zu einer anderen rechtlichen Beurteilung nicht zu führen. Denn jedenfalls waren die den Ärzten des Krankrenhauses übertragenen Aufgaben schon ihrer Natur nach nicht unselbständige Hilfsdienste untergeordneter Art, also nicht die solcher Personen, die nur als Gehilfen von Beamten im haftungsrechtlichen Sinne tätig waren. Tatsächlich ist denn auch hier die durch den beauftragten Arzt des Krankenhauses erfolgte Begutachtung des Klägers vom Versorgungsamt bei seiner Entscheidung ohne weiteres und in vollem Umfang einfach übernommen worden. Daß jedenfalls die "Begutachtung" durch den Krankenhausarzt die entscheidende "Grundlage" für die Entschließung des Versorgungsamtes war, hat das beklagte Land übrigens selbst vorgetragen. Auch die Tatsache, daß der Kläger in die Städtischen Krankenanstalten Wuppertal stationär aufgenommen worden ist, ändert an der Rechtslage nichts. Denn er ist dort nicht etwa zu Zwecken der "Behandlung" aufgenommen worden, wie sie in einem Krankenhaus üblich ist, sondern ausschließlich zum Zwecke der versorgungsrechtlich notwendigen Untersuchung und. Begutachtung, mithin insoweit aus Gründen lediglich technischer Natur; Pflichtverletzungen von Bediensteten des Krankenhauses im Rahmen dieser nur äußeren Unterbringung des Klägers im Krankenhaus stehen aber nicht zur Entscheidung.

35

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist, soweit Pflichtverletzungen der Ärzte der Städtischen Krankenanstalten in Frage stehen, das beklagte Land auch die nach Art. 34 GG haftungspflichtige. Körperschaft. Denn die Krankenhausärzte sind mit der, dem Versorgungsamt gesetzlich obliegenden hoheitlichen Aufgabe der Untersuchung und Begutachtung des Klägers betraut worden; sie haben diese Aufgabe völlig losgelöst von dem ihnen von ihrem "Dienstherrn" - der Stadt Wuppertal - übertragenen Aufgabenkreis wahrgenommen, und etwaige Pflichtverletzungen können von ihnen nur in diesem ihnen gesondert anvertrauten hoheitlichen Aufgabenkreis begangen worden sein (vgl. hierzu BGH-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 13-15, 17, 18 und 31; auch OLG Celle in NJW 60, 2240).

36

Damit entfällt für das beklagte Land jede Möglichkeit, sich auf angeblich ebenfalls vorliegende schuldhafte Pflichtverletzungen der Krankenhausärzte zu berufen und den Kläger auf eine anderweite Ersatzmöglichkeit entsprechend § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verweisen.

37

6.

Wenn das Berufungsgericht dem Kläger, für den nach den tatrichterlichen Feststellungen die durch die klinischen Untersuchungen im November 1952 verursachten Gesundheitsschäden überaus schwer waren und noch bis zu seinem Lebensende sind, ein Schmerzensgeld von 20.000,- DM zugesprochen hat, so läßt auch dies einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Im übrigen hat die Revision selbst hiergegen auch keine Einwendungen erhoben.

38

Nach alledem war die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Weber
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens