Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1987, Az.: III ZR 183/86
Gesetzliche Unfallversicherung eines angestellten Arztes; Notarzttätigkeit als erlaubte Nebentätigkeit; Arbeitsunfall in dem Unternehmen Rettungsdienst
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1987
- Aktenzeichen
- III ZR 183/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 13342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 25.07.1986 - AZ: 14 U 59/86
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1987, 1135 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Krankenhausarzt ist wegen der dem Krankenhaus obliegenden Verpflichtung zur Mitwirkung im Rettungsdienst seinerseits aufgrund seines Anstellungsverhältnisses verpflichtet, nicht nur im Krankenhaus selbst, sondern auch bei Notarztwageneinsätzen tätig zu werden, auch wenn dies in seinem Dienstvertrag nicht besonders bedungen ist.
- 2.
Der Rettungsdienst im Sinne des RDG ist ein Unternehmen i.S.des § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO, denn der Begriff "Unternehmen" ist im weitesten Sinne zu verstehen.
- 3.
Ein Krankenhausarzt, der von seinem Krankenhaus aufgrund von dessen vertraglicher Beziehung zu dem Träger des Rettungsdienstes diesem zur Verfügung gestellt wird, genießt Unfallversicherungsschutz, denn es ist anerkannt, daß Arbeitnehmer, die von ihrem Stammbetrieb - wenn auch nur vorübergehend - in den Unfallbetrieb entsandt worden sind, im "entleihenden" Unfallbetrieb Unfallversicherungsschutz genießen.
- 4.
Wird ein Notarzt durch Verschulden des Fahrers des Notarztwagens geschädigt, dann ereignet sich der Unfall nicht bei "Teilnahme am allgemeinen Verkehr"; denn das Verhältnis des Notarztes zu dem Fahrer kann nicht anders beurteilt werden als das der Beteiligten des Werksverkehrs, in dem der Unternehmer Betriebsangehörige mit einem betriebseigenen Fahrzeug zur Arbeitsstelle bringen läßt und der als eine innerbetriebliche Angelegenheit angesehen wird.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 14. Juli 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 1986 - 14 U 59/86 -wird nicht angenommen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- 3.
Streitwert: 113.440,00 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers aus § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG und aus § 831 BGB als durch §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen erachtet. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
1.
Die Revision bekämpft die Anwendung der §§ 636, 637 RVO mit der Behauptung, der Kläger sei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert gewesen. Diese Behauptung hat der Kläger allerdings bereits in den Tatsacheninstanzen aufgestellt und dafür Zeugenbeweis angeboten. Das Berufungsgericht hat sie als unsubstantiiert und den angebotenen Beweis als unzulässigen Ausforschungsbeweis angesehen; dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Kläger war unstreitig bei dem St. J. Krankenhaus kraft Dienstvertrags angestellt. Danach ist davon auszugehen, daß er nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unfallversicherungspflichtig und dementsprechend versichert war.
Die Tätigkeit als Notarzt war auch Bestandteil der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als angestellter Krankenhausarzt. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Rettungsdienst vom 26. November 1974 (GV NW S. 1481) - RettG - wirken die Träger des Rettungsdienstes darauf hin, "daß in geeigneten Krankenhäusern ... Ärzte zur Hilfeleistung im Rahmen des Rettungsdienstes, insbesondere für den Einsatz von Notarztwagen, zur Verfügung stehen". Diese Bestimmung und die damit korrespondierende Vorschrift des § 6 Abs. 4 des nordrhein-westfälischen Krankenhausgesetzes vom 25. Februar 1975 (GV NW S. 210) - KHG NW - sprechen das Krankenhaus als Institution und nicht den einzelnen Krankenhausarzt an; der Krankenhausarzt ist wegen der dem Krankenhaus obliegenden Verpflichtung zur Mitwirkung im Rettungsdienst seinerseits aufgrund seines Anstellungsverhältnisses verpflichtet, nicht nur im Krankenhaus selbst, sondern auch bei Notarztwageneinsätzen tätig zu werden, auch wenn dies in seinem Dienstvertrag nicht besonders bedungen ist (Biese/Jocks/Runde, Rettungsdienst in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 1979, § 10 RettG Anm. 4). Dementsprechend ist in dem Vertrag über die Mitwirkung des St. J.-Hospitals in X. bei der Gestellung von Notärzten innerhalb des Rettungsdienstes vom 26. November 1980 vereinbart worden, daß das Krankenhaus "einen Notarzt zur Verfügung" stellt (§ 1 Satz 1) und vom Träger des Rettungsdienstes für jeden Notarzteinsatz einen Betrag von 100,00 DM erhält (§ 6 Abs. 1). Für die Annahme, der Kläger habe die Notarzttätigkeit als erlaubte Nebentätigkeit ausgeführt, fehlt daher jeder Anhalt.
Unter diesen Umständen kann auch dem § 6 Abs. 5 des Vertrages zwischen dem Krankenhausträger und dem Kreis W. vom 26. November 1980 nichts anderes entnommen werden. In diesem Vertrag hat der Kreis als Träger des Rettungsdienstes (vgl. § 2 RettG) sich allerdings verpflichtet, für die Notärzte eine private Unfallversicherung abzuschließen. Dieser Regelung kann unter den obwaltenden Umständen nur entnommen werden, daß den Vertragspartnern die Rechtslage zweifelhaft erschien.
Schließlich bezweifelt die Revision ohne Erfolg, daß der Rettungsdienst i. S. des RettG ein Unternehmen i. S. des § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO ist. Für die Zwecke des organisierten Rettungsdienstes sind Leitstellen (§ 6 RettG) und Rettungswachen (§ 7 RettG) eingerichtet. Versteht man den Begriff "Unternehmen" i. S. des § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO zutreffend im weitesten Sinne (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, § 539 RVO Anm. 47), so kann nicht bezweifelt werden, daß der Rettungsdienst dazu gehört.
Der Kläger war auch nicht nur für den Bereich seiner Tätigkeit im Krankenhaus unfallversichert, sondern auch für die Tätigkeit im Rahmen des Rettungsdienstes. Es ist anerkannt, daß Arbeitnehmer, die von ihrem Stammbetrieb - wenn auch nur vorübergehend - in den Unfallbetrieb entsandt worden sind, ohne Rücksicht auf die zivilrechtliche Qualifizierung ihres Verhältnisses zu dem "entleihenden" Unfallbetrieb Unfallversicherungsschutz auch in diesem Unternehmen genießen (BGH Urteil vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 = VersR 1978, 150, 152; vgl. auch Lepa, VersR 1985, 8, 10). Nichts anderes kann für den Kläger gelten, der von seinem Krankenhaus aufgrund von dessen vertraglicher Beziehung zu dem Träger des Rettungsdienstes diesem zur Verfügung gestellt war.
2.
Die Tatbestandsmerkmale des § 637 RVO für den Ausschluß weitergehender Schadensersatzansprüche liegen vor. Der Kläger hat einen Arbeitsunfall in dem Unternehmen Rettungsdienst erlitten. Auch der Schädiger, der Fahrer des Notarztwagens, war ein "Betriebsangehöriger" dieses Unfallbetriebes. Schließlich ereignete der Unfall sich auch nicht bei "Teilnahme am allgemeinen Verkehr"; denn das Verhältnis des Klägers zu dem Schädiger im Augenblick des Unfalls war durch die gemeinsame Betriebszugehörigkeit geprägt (vgl. Lepa, VersR 1985, 12). Der vorliegende Fall kann nicht anders beurteilt werden, als der des Werkverkehrs, in dem der Unternehmer Betriebsangehörige mit einem betriebseigenen Fahrzeug zur Arbeitsstelle bringen läßt und der als eine innerbetriebliche Angelegenheit angesehen wird (vgl. BGH Urteile vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 = VersR 1968, 1193 undvom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 = VersR 1973, 736).
3.
Keiner Entscheidung bedarf daher die - im bisherigen Verfahren nicht zur Sprache gebrachte - Frage, ob der Kläger schon deshalb keinen (eigenen) Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Stadt geltend machen kann, weil er syrischer Staatsangehöriger ist und im Verhältnis zu Syrien die im Land Nordrhein-Westfalen erforderliche formelle Verbürgung der Gegenseitigkeit fehlt.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 113.440,00 DM.
Boujong
Engelhardt
Halstenberg
Werp