Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1993, Az.: V ZR 269/92
Rechtswegbejahung durch Erstgericht; Sachentscheidung; Keine Überprüfung durch Berufungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1993
- Aktenzeichen
- V ZR 269/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1994, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 221 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 387 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1994, 330 (amtl. Leitsatz)
- WM 1994, 441-442 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat das erstinstanzliche Gericht durch Urteil den Zivilrechtsweg konkludent bejaht, indem es durch Endentscheidung im übrigen der Klage stattgegeben hat, ist das Berufungsgericht gehindert, die Rechtswegfrage inhaltlich zu überprüfen, wenn eine Vorabentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nicht geboten war.
Tatbestand:
Die Klägerin und die Beklagte sind Rechtsnachfolger früherer volkseigener Betriebe. Der Rechtsvorgänger dieser Betriebe hatte 1977 ein Grundstück erworben, das vom Rechtsvorgänger der Beklagten genutzt wurde. Im Grundbuch war zunächst der Rechtsvorgänger der Klägerin als Rechtsträger von Volkseigentum eingetragen. Seit dem 8. Mai 1991 ist die Beklagte als Eigentümerin eingetragen.
Die Klägerin hat von der Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches verlangt. Die Beklagte hat sich darauf berufen, das Grundstück sei bei der Neugliederung der Betriebe durch die "Anweisung 10/78" vom 7./28. Juni 1978 ihrem Rechtsvorgänger als Rechtsträger zugeordnet worden; die Grundbucheintragung sei versehentlich unterblieben. Seit dem 1. Juli 1990 sei sie nach dem Treuhandgesetz Eigentümerin des Grundstücks.
Mit Urteil vom 13. April 1992 hat das Kreisgericht der Klage stattgegeben, weil die Beklagte weder die Rechtsträgerschaft ihres Rechtsvorgängers hinreichend dargetan noch eine Entscheidung der Treuhandanstalt beigebracht habe. Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat die Beklagte geltend gemacht, daß ihr Rechtsvorgänger zumindest Fondsinhaber der Gebäude auf dem Grundstück gewesen sei und damit auch seine Rechtsträgerschaft feststehe. Ferner sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten durch das Vermögenszuordnungsgesetz ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Kreisgerichts geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.
Einen Antrag bei der Treuhandanstalt auf Vermögenszuordnung hinsichtlich des Grundstücks hat die Beklagte unter dem 7. Oktober 1992 gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
1. Die von der Beklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegte Berufung war entgegen der Meinung der Revision zulässig. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß den Anforderungen des § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur dann genügt ist, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennbar werden. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muß jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (BGHZ 21, 168, 173). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1991, VII ZB 3/90, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 6 - m.w.N.).
Die Berufungsschrift, bei deren Auslegung der Senat keinen Beschränkungen unterliegt, weil sie Prozeßhandlung ist (BGH, Urt. v. 24. Juni 1992, VIII ZR 203/91, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 7 - m.w.N.), wird diesen Anforderungen noch gerecht. Zwar enthält die Berufungsschrift lediglich die Erklärung, es werde für die Beklagte Berufung eingelegt; das in Bezug genommene Urteil des Kreisgerichts war nicht beigefügt. Aus der Reihenfolge der Aufführung der beiden Parteien im Rubrum der Berufungsschrift war im Hinblick auf die vom Berufungsgericht für seinen Bezirk festgestellte übliche Praxis damit jedoch zu erkennen, daß für die an zweiter Stelle aufgeführte Partei Berufung eingelegt werden sollte. Dies hat das Berufungsgericht im Wege der Auslegung zutreffend angenommen.
2. Das Berufungsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verneint, weil für den Grundbuchberichtigungsanspruch und die Frage des Eigentums an dem Grundstück nach dem Vermögenszuordnungsgesetz der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen sei. Dies ist zumindest verfahrensfehlerhaft, wie die Revision im Ergebnis mit Recht geltend macht.
a) Das Berufungsgericht war gehindert, die Rechtswegfrage inhaltlich zu überprüfen. Dem stand § 17 a Abs. 5 GVG entgegen. Nach § 17 a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Das Kreisgericht hat hier in seinem Urteil den Zivilrechtsweg konkludent bejaht, indem es durch die Endentscheidung im übrigen der Klage stattgegeben hat (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 18. Aufl. § 17 a GVG Rdn. 5). Eine solche Entscheidung ist im Sinne des § 17 a Abs. 5 GVG eine Entscheidung in der Hauptsache, weil das Gericht damit nach einer Entscheidung über die Rechtswegfrage eine Entscheidung zur Begründetheit der Klage getroffen hat. In diesem Fall entspricht es Wortlaut und Ziel der Regelung, nach einer Klärung der Frage der Rechtswegzuständigkeit das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtsweges zu belasten (vgl. dazu Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, BT-Drucks. 11/7030, S. 36 f).
b) § 17 a Abs. 5 GVG war im vorliegenden Fall durch das Berufungsgericht zu beachten. Die Anwendung des § 17 a Abs. 5 GVG setzt voraus, daß die Verfahrensgrundsätze des § 17 a GVG eingehalten werden (Zöller/Gummer, § 17 a GVG Rdn. 18). Die Vorschrift des § 17 a Abs. 5 GVG steht in engem Zusammenhang mit der Regelung des § 17 a Abs. 1 bis 4 GVG, die für die Rechtswegfrage eine für alle Gerichtszweige und Instanzen bindende, beschwerdefähige Vorabentscheidung vorsieht. Die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts durch § 17 a Abs. 5 GVG rechtfertigt sich daraus, daß "die Rechtswegfrage vorab im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist" (Begründung zum Gesetzentwurf S. 38; vgl. weiter BGHZ 114, 1, 3 [BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90]; 119, 246, 250). Diese Rechtfertigung fehlt, wenn das Gericht erster Instanz das durch § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat mit der Folge, daß es an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehlt. In einem solchen Fall greift § 17 a Abs. 5 GVG nicht ein. Andernfalls würde die vom Gesetz gewollte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges von einem Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten (BGHZ 119, 246, 250).
c) Ein solcher Verfahrensfehler des Kreisgerichts liegt jedoch nicht vor. Eine Vorabentscheidung nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG war nicht geboten, weil die Beklagte die Zulässigkeit des Rechtsweges im Verfahren vor dem Kreisgericht nicht gerügt hatte. Die Beklagte hat dort zwar unter anderem auch auf § 11 Abs. 2 TreuhandG Bezug genommen; dem kann aber selbst im Wege der Auslegung nicht eine Rüge der Zulässigkeit des Rechtsweges entnommen werden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhandG bewirkt die Umwandlung der Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften gleichzeitig den Übergang des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft. Damit hat die Beklagte durch den Hinweis auf § 11 Abs. 2 TreuhandG lediglich den Eigentumsübergang kraft Gesetzes von ihrem Rechtsvorgänger belegen und damit gerade eine Entscheidung in der Sache zu ihren Gunsten erreichen wollen. Die Berufung auf das Vermögenszuordnungsgesetz hätte nämlich vorausgesetzt, daß sie den Rechtsträgerwechsel zugunsten ihres Rechtsvorgängers in Frage gestellt hätte, wie es danach in ihrem Antrag bei der Treuhandanstalt vom 7. Oktober 1992 geschehen ist. Die Rüge der Zulässigkeit des Rechtsweges ist erst mit der Berufungsbegründung erfolgt, in der sich die Beklagte auf die Regelungen des Vermögenszuordnungsgesetzes berufen hat, nach denen der Präsident der Treuhandanstalt durch Bescheid feststellen kann, welcher Kapitalgesellschaft ein Grundstück u.a. nach § 11 Abs. 2 TreuhandGübertragen ist (§ 4 Abs. 1 VermögenszuordnungsG), und nach denen für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 VermögenszuordnungsG). Der Beklagten wäre eine entsprechende Rüge rechtzeitig (vgl. § 282 Abs. 3 ZPO) möglich gewesen, weil diese Regelungen bereits in der seit März 1991 geltenden Fassung des Vermögenszuordnungsgesetzes enthalten waren (vgl. Art. 7 §§ 4, 8, Art. 15 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991, BGBl I 766, 784 ff).
3. Auf die Revision der Klägerin ist danach das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten im Hinblick auf die Regelungen des Vermögenszuordnungsgesetzes kann hier im allgemeinen Rechtsmittelverfahren nicht mehr überprüft werden (§ 17 a Abs. 5 GVG). Das Berufungsgericht wird damit über die zulässig eingelegte Berufung in der Sache zu entscheiden haben (§ 17 Abs. 2 GVG).