Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1992, Az.: III ZR 77/91
Vermögensübertragung; Wirtschaftliche Betrachtungsweise; Unpfändbarkeit; Vollstreckungsobjekt; Gläubigerzugriff
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1992
- Aktenzeichen
- III ZR 77/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1993, 323-324 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHWarn 1992, 718-719
- DB 1993, 779 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1993, 207 (Kurzinformation)
- LM H. 6 / 1993 § 419 BGB Nr. 53
- MDR 1993, 687 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 921-923 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 246-249 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1993, 115
- ZIP 1993, 128-130 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, A1 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. § 419 BGB kann bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch dann anwendbar sein, wenn der Schuldner bei der Übertragung seines Vermögens lediglich Vermögensstücke zurückbehält, die in seiner Hand unpfändbar sind.
2. Nach Sinn und Zweck des § 419 BGB, dem Gläubiger das Schuldvermögen als Vollstreckungsobjekt zu erhalten, können nur Vermögensstücke, in die er hätte vollstrecken können, als eine dem Gläubigerzugriff entzogene Haftungsmasse angesehen werden.
Tatbestand:
Der Sohn der Klägerin, Horst König, erwarb aufgrund Vertrages vom 10. Oktober 1978 den Leichenwagen-Betrieb F. R. in S. Am 1. August 1984 trat seine Ehefrau A. K. als Gesellschafterin in die damit begründete offene Handelsgesellschaft ein. H. K. schied am 27. Juni 1986 aus dem Unternehmen aus, das von A. K. als Einzelfirma fortgeführt wurde. Am 13. Februar 1989 wurde das Erlöschen dieser Firma in das Handelsregister eingetragen.
Der Beklagte ist der Lebensgefährte A. K. s. Er war in den letzten Monaten vor dem 13. Februar 1989 in deren Unternehmen tätig. Seit dem 13. Februar 1989 betreibt der Beklagte unter seinem eigenen Namen in denselben Räumen und mit Einrichtungsgegenständen, die er von A. K. übernommen hat, einen Leichenwagen-Betrieb. A. K. ist bei ihm mit einem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze angestellt.
Die Eheleute K. hatten bei der Commerzbank in S. Kredite aufgenommen, für die die Klägerin sich selbstschuldnerisch verbürgt hatte. Die Klägerin löste nach Kündigung der Kredite die Darlehen in Höhe von 164.654,94 DM zuzüglich 753,99 DM Zinsen ab. Sie erwirkte über die Zahlung dieser Beträge gegen die Eheleute K. als Gesamtschuldner ein Versäumnisurteil. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil blieb gegen beide Eheleute erfolglos. A. K. gab am 23. Mai 1989 vor dem Amtsgericht S. die eidesstattliche Versicherung ab.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 164.654,94 DM zuzüglich 753,99 DM Zinsen in Anspruch mit der Begründung, er habe den Leichenwagen-Betrieb A. K. s übernommen, bei dem es sich um deren gesamtes Vermögen gehandelt habe. Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dem Beklagten die Haftungsbeschränkung nach § 419 Abs. 2 BGB vorbehalten. Das Berufungsgericht hat das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe nicht dargetan, daß der Beklagte das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen A. K.s übernommen habe.
Zwar habe die Klägerin vorgetragen, ihre Schwiegertochter, die nicht über nennenswertes Privatvermögen verfügt habe, habe dem Beklagten im Februar 1989 den Leichenwagen-Betrieb mit einem Betriebsvermögen im Gesamtwert von 150.000 DM übertragen. Sie habe aber nicht substantiiert dargelegt, daß der Beklagte mehr als die Betriebseinrichtung im Werte von 8.000 DM und Außenstände in Höhe von 9.185,30 DM erhalten habe, die unter Zugrundelegung ihres Vorbringens nur einen Bruchteil des Unternehmenswertes von 150.000 DM dargestellt hätten, Daß weitere Unternehmensbestandteile auf den Beklagten übergegangen seien, beruhe nur auf Vermutungen und Schlußfolgerungen der Klägerin, die sich darauf gründeten, daß der Beklagte nach Abmeldung des Betriebes durch A. K. am 13. Februar 1989 in denselben Räumen einen gleichartigen Betrieb mit der übernommenen Betriebseinrichtung begonnen habe, Der von den Rechtsvorgängern A. K.s erworbene und von ihr benutzte Firmenname "R." werde von dem Beklagten nicht verwandt, so daß der hiermit verknüpfte Teil des Firmenwertes nicht auf ihn übergegangen sei. Mit den gemäß dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 23. September 1988 übernommenen Einrichtungsgegenständen im Werte von rund 8.000 DM und den eingezogenen Außenständen von 9.185,30 DM habe der Beklagte gleichfalls nicht das gesamte Vermögen A. K.s übernommen. Wie aus ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 23. Mai 1989 hervorgehe, habe sie Versicherungen abgeschlossen, deren Rückkaufwert seinerzeit mindestens 6.000 DM betragen habe. Schließlich seien die dem Beklagten sicherungsübereigneten Gegenstände auch unpfändbar gewesen.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Allerdings sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte mit der "Fortführung" des Leichenwagen-Betriebes im Februar 1989 das gesamte Betriebsvermögen A. K.s mit einem von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen behaupteten Wert von 150.000 DM nicht übernommen habe, nicht zu beanstanden. Da er einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen und eine eigene Firma unter seinem Namen gegründet hat, hat er sich, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, den Hauptbestandteil eines möglichen ideellen Firmenwertes der früheren Geschäftsinhaberin, den eingeführten Namen "R." ihres Rechtsvorgängers, nicht zunutze gemacht. Wenn ihm die Beziehungen zu früheren Kunden A. K.s zugute kommen, beruht dies auch darauf, daß er zuvor selbst in ihrem Geschäft mitgearbeitet hatte. Weitere Inventargegenstände, die nicht bereits von dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 23. September 1988 erfaßt sind, hat der Beklagte im Februar 1989 nicht erhalten.
Im übrigen könnte eine Übertragung des "good will" eines Unternehmens (Firmenname, Kundenstamm etc.), selbst wenn der Schuldner nur diesen Vermögensgegenstand besäße, keine Haftung begründen, weil es sich dabei um einen unpfändbaren Gegenstand handelt (BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 246/90 - BGHR BGB § 419 Abs. 1 Geschäftswert 2 = ZIP 1991, 1066, 1068; OLG Frankfurt WM 1979, 1016, 1017; RGRK/Weber, BGB 12. Aufl. § 419 Rdn. 30; Palandt/Heinrichs, BGB 51. Aufl. § 419 Rdn. 5). Nach Sinn und Zweck des § 419 BGB, dem Gläubiger das Schuldnervermögen als Vollstreckungsobjekt zu erhalten, können nur Vermögensstücke, in die er hätte vollstrecken können, als eine dem Gläubigerzugriff entzogene Haftungsmasse angesehen werden (BGH, Urteil vom 29. April 1964 - VIII ZR 2/63 - WM 1964, 741, 742; RGRK/Weber, § 419 Rdn. 30; MünchKomm/Möschel, BGB 2. Aufl. § 419 Rdn. 6; kritisch: Erman/Westermann, BGB 8. Aufl. § 419 Rdn. 12). Der Gläubiger soll die Möglichkeit haben, Befriedigung aus dem übertragenen Vermögen in gleicher Weise zu erhalten, wie wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte (vgl. BGHZ 62, 100 für die Abtretung künftiger Lohn- und Gehaltsforderungen). Bietet das angeblich übernommene Vermögen keine Vollstreckungsmöglichkeit, ist die Klage abzuweisen (Senat, BGHZ 66, 217, 222) [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]. - Andererseits ist § 419 BGB bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch anwendbar, wenn der Schuldner bei der Übertragung seines Vermögens lediglich Vermögensstücke zurückbehält, die in seiner Hand unpfändbar sind (RGRK/Weber § 419 Rdn, 34), mit denen der Gläubiger "nichts anzufangen vermag" (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1954 - III ZR 75/53 - S. 7, unveröffentlicht; vgl. BGHZ 20, 4, 11).
b) Mit dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 23. September 1988 allein hat der Beklagte gleichfalls nicht das gesamte Vermögen A. K.s erworben.
Allerdings kann auch eine Sicherungsübereignung zur Anwendbarkeit des § 419 BGB führen, und zwar dann, wenn dem Übergeber ein entsprechender, dem Zugriff seiner Gläubiger unterliegender Gegenwert nicht zufließt und wenn dem Übergeber bereits durch die Sicherungsübereignung das Vermögen auf Dauer entzogen und dem Übernehmer von vornherein die Verwertungsbefugnis eingeräumt wird (BGHZ 80, 296, 300 [BGH 13.05.1981 - VIII ZR 117/80]; vgl. BGHZ 54, 101, 104; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - IX ZR 88/85 - WM 1986, 594 = NJW 1986, 1985, 1987). Da die Sicherungsgeberin, A. K., aber die Gegenstände zunächst weiterbenutzen durfte und auch ein Rückübergang des Eigentums bei Tilgung ihrer Schulden ohne weitere Vereinbarung vorgesehen war, waren diese Voraussetzungen zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben.
Hinzu kommt, daß die sicherungsübereigneten Gegenstände seinerzeit nicht das gesamte Vermögen A. K.s darstellten. In dem Vertrag vom 23. September 1988 ist dies ausdrücklich festgehalten. Eine Abtretung der Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb ist in dem Vertrag zwar vorgesehen, aber noch nicht vollzogen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, unterlagen die von dem Beklagten durch den Sicherungsübereignungsvertrag übernommenen Gegenstände zudem wegen Unpfändbarkeit insgesamt nicht dem Zugriff der Klägerin und wurden ihr mithin als Haftungsmasse nicht entzogen (vgl. oben). Die Kühlzelle, die Bosch-Funkanlage, das Dampfstrahlgerät und der Computer waren für das Leichentransportunternehmen in seiner tatsächlichen Ausgestaltung unentbehrlich. Bei dem von A. K. betriebenen Geschäft stand die persönliche Dienstleistung im Vordergrund, so daß die Voraussetzungen des § 811 Nr. 5 ZPO gegeben sind (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 19. Aufl. § 811 Anm. 5 a; vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO 16. Aufl. § 811 Rdn. 28). Nach der neuen Fassung des § 811 Nr. 5 ZPO, die einer unerwünscht engen Auslegung entgegenwirken soll (Stein/Jonas/Münzberg § 811 Anm. 5), genügt es, daß die Gegenstände zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners "erforderlich" sind (Stein/Jonas/Münzberg § 811 Anm. 5 b).
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin den Beklagten aber deshalb nach § 419 BGB in Anspruch nehmen, weil die ihm gegenüber vorgenommenen einzelnen Vermögensverfügungen A. K.s insgesamt Einzelakte einer Vermögensübernahme bildeten, die mit der Übernahme des Betriebes im Februar 1989 abgeschlossen war.
Eine Haftung nach § 419 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn das gesamte Vermögen des Schuldners Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensgegenstände erfassender Übertragungshandlungen ist. Voraussetzung hierfür ist ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang der Einzelübertragungen und die Kenntnis des Erwerbers davon, daß die übernommenen Gegenstände zusammengenommen das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Übertragenden ausmachen (BGHZ 55, 111, 114; 93, 135, 138 [BGH 06.12.1984 - X ZR 103/83]; BGH, Urteil vom 3. Juni 1992 - VIII ZR 138/91VIII ZR 138/91 - ZIP 1992, 930; für BGHZ vorgesehen). Die Gegenleistungen, hier die behaupteten erheblichen Darlehenszahlungen des Beklagten, bleiben in diesem Zusammenhang grundsätzlich außer Betracht (BGHZ 66, 219 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; 93, 138 [BGH 06.12.1984 - X ZR 103/83]; BGH, Urteil vom 7. November 1990 - XII ZR 11/89 - BGHR BGB § 419 Abs. 1 entgeltliche Vermögensübernahme 1 = NJW-RR 1991, 205). Eine derartige Vermögensübernahme durch mehrere zeitlich und wirtschaftlich eng zusammenhängende Einzelakte ist hier erfolgt.
Der Beklagte hat nicht nur das durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 23. September 1988 erworbene Betriebsinventar im Anschluß an seine Darlehenskündigung vom 2. Januar 1989 endgültig übernommen. Von ihrer Unpfändbarkeit abgesehen, waren diese Gegenstände damit jedenfalls dem Vermögen der Schuldnerin auf Dauer entzogen. Ein Gegenwert hierfür, auf den die Klägerin hätte Zugriff nehmen können, ist der Schuldnerin durch die ihr angeblich in den Jahren 1986 bis 1988 gewährten Darlehen nicht zugeflossen (vgl. BGHZ 80, 296, 300 [BGH 13.05.1981 - VIII ZR 117/80]; BGH, Urteil vom 20. März 1986 aaO. S. 1988). Dem Beklagten wurden aber darüber hinaus auch die Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb abgetreten, und er hat als Zessionar die restlichen Außenstände in Höhe von 9.185,30 DM eingezogen. Diese Gegenstände und die zunächst noch vorhandenen beiden Leichenwagen stellten neben dem Firmenwert das gesamte Betriebsvermögen des Unternehmens dar. Die Leichenwagen, die im Dezember 1988/Januar 1989 veräußert wurden, müssen außer Betracht bleiben. Da sie nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar waren (vgl. Zöller/Stöber aaO. und Stein/Jonas/Münzberg § 811 Anm. 5 a), standen sie der Klägerin nicht als Zugriffsobjekte zur Verfügung. Ihr Einbehalt bei der Übertragung des Geschäftsvermögens steht daher einer Anwendung des § 419 BGB nach dem oben Gesagten nicht entgegen.
Aus alledem folgt, daß der Beklagte in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum in den Besitz des verwertbaren Geschäftsvermögens A. K.s gelangt ist. Der - ohnehin unpfändbare - good will ihres Betriebes ist, falls ein solcher überhaupt vorhanden war, mit der Betriebsaufgabe untergegangen. Tatsächlich dürften dem Beklagten noch einzelne, wertmäßig nicht meßbare geschäftliche Vorteile - Karteikarten, Kundenstamm etc. - zugute gekommen sein.
d) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, A. K. sei mit dem Rückkaufwert der von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungen noch ein gewisses Privatvermögen verblieben, das mehr als 25 % ihres Gesamtvermögens ausmache (8.000 DM Betriebseinrichtung, 9.185,30 DM Außenstände, 6.000 DM Rückkaufwert der Versicherungen).
Wie die Revision zutreffend rügt, hätte das Berufungsgericht, wenn es den Wert der Lebensversicherungen als restliches Vermögen aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin vom 23. Mai 1989 (Ergänzungsblatt III zum Vermögensverzeichnis) berücksichtigen wollte, zugleich beachten müssen, daß bei ihren Angaben der Vermerk hinzugefügt ist, die Versicherungsansprüche seien an den Beklagten für Darlehensforderungen in Höhe von 15.000 DM abgetreten worden. Damit unterliegt auch dieser Vermögensgegenstand nicht dem Zugriff der Klägerin. Der Einwand des Beklagten, es handele sich nur um eine Abtretung zur Sicherung, steht dem nicht entgegen. Im Rahmen der Anwendung des § 419 BGB kommt es bei der Sicherungsabtretung von Forderungen ebenso wie bei einer Sicherungsübereignung darauf an, ob dem Übergeber ein entsprechender, dem Zugriff seiner Gläubiger unterliegender Gegenwert zufließt und ob ihm der Vermögensgegenstand bereits durch die Sicherungsübertragung auf Dauer entzogen ist (vgl. BGHZ 80, 296, 300 [BGH 13.05.1981 - VIII ZR 117/80]; BGHZ 54, 101, 104; BGH, Urteil vom 20. März 1986 aaO.). Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist angesichts der Vermögenslosigkeit A. K.s und ihres bei dem Beklagten erzielten Einkommens, das die Pfändungsfreigrenze voraussichtlich auf Dauer nicht überschreiten wird, nicht damit zu rechnen, daß sie in Zukunft zu einer Verfügung über ihre Ansprüche aus den Versicherungsverhältnissen berechtigt sein wird. Dementsprechend hat sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 23. Mai 1989 die Versicherungsansprüche ihrem Vermögen selbst nicht zugerechnet. Da der Beklagte ihr das private Darlehen von 15.000 DM zur Rückzahlung eines anderen Darlehens gewährt hat, hat sie auch einen für ihre Gläubiger verwertbaren Vermögensgegenstand als Gegenwert nicht erlangt.
e) Der Beklagte wußte, daß die von ihm erworbenen Vermögensgegenstände das gesamte Vermögen A. K.s darstellten (vgl. RGRK/Weber § 419 Rdn. 15). Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, da nach dem beiderseitigen Parteivorbringen weitere, tatrichterlich aufzuklärende Umstände nicht in Betracht kommen. Der Beklagte war schon vor der Übernahme des Geschäfts in dem Unternehmen tätig und besaß damit die erforderlichen Kenntnisse über die vorhandenen Geschäftswerte. Die Schuldnerin war in dem betreffenden Zeitraum seine Lebensgefährtin, so daß er auch über ihre privaten Vermögensverhältnisse unterrichtet war.
3. Ob das übernommene Vermögen deshalb keine Vollstreckungsmöglichkeit bietet, weil der Beklagte von seinem Vorwegbefriedigungsrecht wegen seiner angeblichen Darlehensforderungen Gebrauch machen kann, darf, da die Klägerin die Forderungen bestritten hat, der Entscheidung im Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. BGHZ 66, 217 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]).