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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1986, Az.: IX ZR 88/85

Sicherungsübereignung als Vermögensübernahme; Wesentliche Befriedigungsmöglichkeiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1986
Aktenzeichen
IX ZR 88/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1986, 751 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1985-1988 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1986, 636-640

Amtlicher Leitsatz

Eine Sicherungsübereignung ist dann keine Vermögensübernahme i. S. des § 419 BGB, wenn den Gläubigern weiterhin wesentliche Befriedigungsmöglichkeiten deshalb verbleiben, weil die Sicherungsübereignung aufgrund ihrer besonderen Gestaltung einen Zugriff nicht hindert.