Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1954, Az.: III ZR 75/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 75/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergerichts Berlin - 13.01.1953
Prozessführer
1. des Fabrikanten Herbert L.,
2. des Fabrikanten Werner L.,
Prozessgegner
die Stadt Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 13. Januar 1953 im Kostenpunkte auf gehoben.
Im übrigen wird die. Revision der Kläger zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind persönlich haftende Gesellschafter der Firma Emil L. KG in B.-N.. Ihre Mutter, Elisabeth L., wohnt im sowjetisch besetzten Teil Berlins. Sie war alleinige Kommanditistin der Gesellschaft, Ihren Kommanditistenanteil, der einen Nennwert von 21.000 DM und einen tatsächlichen Wert von 80.000 DM hat, übertrug sie durch notariellen Vertrag vom 15. Februar 1951 je zur Hälfte schenkungsweise auf die beiden Kläger. Damit war die Mutter der Kläger ausserhalb des Währungsgebietes der "Ost-Mark" vermögenslos geworden.
Die Mutter der Kläger schuldet dem Westberliner Finanzamt N.-Nord an Steuern insgesamt 4.005,70 DM-West. Durch Haftungsbescheide vom 25. April 1952 hat die Beklagte jeden der Kläger in Höhe der Hälfte der Steuerreste mit je 2.002, 85 DM-West in Anspruch genommen mit der Behauptung, die Kläger hatten das Vermögen der Steuerschuldnerin übernommen und hafteten, deshalb gemäss § 419 BGB.
Hiergegen richtet sich die gem. § 330 Abs. 2 Reichsabgabeordnung erhobene Klage.
Die Kläger haben behauptet: Sie hätten zwar das gesamte Vermögen ihrer Mutter im Währungsgebiet der "West-Mark" übernommen. Die Mutter sei aber noch Eigentümerin eines Villengrundstücks im sowjetisch besetzten Teil Berlins, das einen Einheitswert von 37.700 RM habe. Sie besitze ausserdem wertvollen Schmuck im Wert von mindestens 6.000 DM, eine gute Wohnungseinrichtung, Pelze und elegante Kleidung. Die Voraussetzungen des BGB seien also nicht erfüllt.
Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, die Steuerschulden ihrer Mutter zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, § 419 BGB setze nicht voraus, dass sämtliche zu einem Vermögensinbegriff gehörenden Gegenstände übertragen würden. Vom Blickpunkt des Gläubigers unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung sei zu entscheiden, wann eine Vermögensübertragung vorliege. Die Schuldnerin habe ihr gesamtes Vermögen im Währungsgebiet der West-Mark übertragen. Dieses sei der einzige Wert, an den das Finanzamt sich halten könne. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Währungsgebiet der Ost-Mark noch weiteres Vermögen besitze.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden; die Kosten des Rechtsstreits sind den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt worden. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, die ihren Feststellungsantrag weiter verfolgen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Der beschrittene Rechtsweg ist zulässig. Grundlage des Rechtsstreits ist die Vorschrift in § 120 Reichsabgabeordnung (RAO), wo es heisst: "Wenn jemand nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Verbindlichkeiten, eines anderen zu erfüllen, ... so gilt diese Verpflichtung auch für die Steuerschulden des anderen. Soweit der § 330 nichts anderes vorschreibt, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts." In § 330 RAO ist bestimmt, dass das Finanzamt das Zwangsverfahren wegen Steuerschulden auch gegen Personen anordnen kann, die nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet sind, die Schuld zu erfüllen, dass über einen Widerspruch das Finanzamt entscheidet und dass gegen dessen Entscheidung die gerichtliche Klage gegeben ist. Darunter ist die Klage vor den ordentlichen Zivilgerichten zu verstehen, die deshalb zur Entscheidung berufen sind, weil die Frage, ob und auf Grund welcher Bestimmungen und mit welcher näheren Maßgabe der in Anspruch genommene kraft bürgerlichen Rechtes verpflichtet ist, Schulden eines anderen zu bezahlen, keine steuerrechtliche, sondern eine bürgerlich-rechtliche Frage ist (Kühn RAO 3. Aufl 1954, § 330 Anm 3; vgl. RGZ 160, 7 [12]).
Aus den Haftungsbescheiden ergibt sich, dass die Kläger ihre Verpflichtung zur Bezahlung der Steuerschulden ihrer Mutter bestritten hatten. Die Bescheide enthalten eine Entscheidung des Finanzamts im Sinn des § 330 Abs. 2 Satz 1 RAO. Die Ausschlussfrist des Satzes 3 ebenda ist gewahrt, denn die Klage ist am 12. Mai 1952 zugestellt worden, also innerhalb eines Monats seit der Zustellung der erst vom 25. April 1952 datierten Haftungsbescheide.
II.
1.
Das Berufungsgericht hält die Bestimmung des § 419 BGB über die Schuldmitübernahme desjenigen, der das Vermögen eines anderen durch Vertrag übernimmt, hier für anwende bar, obwohl die Mutter der Kläger noch Vermögen im sowjetisch besetzten Teil Berlins hat, weil dieses Vermögen dem Zugriff der Beklagten praktisch entzogen sei und weil jedenfalls nicht in DM-West vollstreckt werden könne. Die dortigen Behörden leisteten der Beklagten keine Amtshilfe. Den Klägern sei bekannt gewesen, dass sie das gesamte West-Vermögen ihrer Mutter übernahmen und sie hätten als B. Fabrikanten genau gewusst, welche Schwierigkeiten der Geschäfts- und Rechtsverkehr zwischen Ost- und Westberlin mache. Sie hätten, wenn nicht diese Schwierigkeiten überhaupt die Veranlassung zur Vermögensübernahme gewesen seien, mindestens den Sachverhalt in allen Einzelheiten gekannt, der zur Anwendung des § 419 BGB führe. Sie hafteten daher als Gesamtschuldner für die Forderung der Beklagten.
2.
a)
Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 139 ZPO die Kläger nicht zur Ergänzung ihres Klagvorbringens aufgefordert. Sie hätten in der Klage ausgeführt, dass sie alle mit der Genehmigung des Vertrags vom 15. Februar 1951 und mit der Steuererklärung verbundenen und ihnen auferlegten Kosten dem Staate abgeführt hätten. Daraus sei ersichtlich gewesen, dass sie auf Grund des Vertrages vom 15. Februar 1951 Steuern an die Beklagte gezahlt hätten. Hätte das Gericht die Kläger pflichtgemäß zur Ergänzung ihres Vorbringens aufgefordert, so würden sie vorgetragen haben, dass sie je 3.050,- DM-West Schenkungssteuer bezahlt hätten, und sie würden geltend gemacht haben, dass durch den gleichen Akt, durch den der Beklagten nach ihrer Darlegung die Haftungsgrundlage für die geschuldeten Steuern entzogen worden sei, auf der anderen Seite Steueransprüche erwachsen und abgedeckt worden seien, die den Anspruch gegen die Mutter überstiegen. Diesen Einwand der Vorteilsausgleichung müsse die Beklagte, die ihren Anspruch gegen die Kläger auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts verfolge, sich entgegenhalten lassen.
Diese Rüge ist unbegründet. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Parteien zu einem ihnen möglicherweise günstigen Vorbringen zu veranlassen. Der Vortrag in der Klageschrift enthielt keine aufklärungsbedürftigen Unklarheiten. Überdies wurde die Steuerschuld der Mutter durch die Schenkungssteuer der Kläger nicht berührt und die Kläger hätten Schenkungssteuer auch zu zahlen gehabt, wenn ihre Mutter keine Steuerschulden gehabt hätte. Von einer Vorteilsausgleichung kann nicht die Rede sein.
b)
In sachlich-rechtlicher Beziehung macht die Revision geltend, es liege keine Vermögensübernahme im Sinn des § 419 BGB vor. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht das im sowjetisch besetzten Teil Berlins belegene Vermögen der Beklagten ausser Betracht gelassen. Es handele sich dabei um inländisches Vermögen. Überdies sei auch hinsichtlich ausländischen Vermögens in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht die Ansicht vertreten worden, dass solches dem Vermögen im. Sinn des § 419 BGB nicht zuzurechnen sei. Das Vermögen der Mutter im sowjetisch besetzten Teil Berlins könne auch nicht unpfändbarem Vermögen gleichgesetzt werden. Überdies fehle es an einer höchstrichterlichen Anerkennung der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die Haftung des Übernehmers sei dadurch nicht ausgeschlossen, dass dem übertragenden Schuldner zwar wertmäßig beachtliche Vermögensteile blieben, die aber dem Zugriff des Gläubigers als unpfändbar entzögen seien.
3.
Die Frage, um die es sich hier handelt, ist nicht dahin zu stellen, ob nichtübertragenes Auslandsvermögen dem übernommenen Inlandsvermögen hinzuzurechnen ist, wenn es sich darum handelt, festzustellen, ob eine Vermögensübernahme im Sinn des § 419 BGB vorliegt. Es ist deshalb auch nicht zu entscheiden, ob das Vermögen der Mutter im sowjetisch besetzten Teil Berlins als Auslandsvermögen anzusehen ist, eine Frage, die im Hinblick auf den Vorspruch des Grundgesetzes, das sich zur Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit Deutschlands bekennt, zu verneinen wäre (vgl. BGHZ 4, 66). Die Frage ist vielmehr die, ob Vermögen, das dem Zugriff des Gläubigers entzogen ist, dann ausser Betracht zu bleiben hat, wenn der Übernehmer das gesamte, dem Zugriff des Gläubigers unterliegende Vermögen übernommen hat.
Es ist durchaus herrschende Meinung, dass die Vorschrift in § 419 BGB dem Gläubigerschutz dient, dass ihr der deutsch rechtliche Gedanke zugrunde liegt, Schulden seien Lasten des Vermögens (RGZ 130, 34 [37]) und dass der Gläubiger dort, wo das Vermögen, die natürliche Kreditunterlage, geblieben ist, seine Befriedigung solle suchen können (RGZ 92, 86; Zur geschichtlichen Entwicklung des § 419 BGB vgl. Laue, ArchzivPr Bd. 146 (n F Bd. 26) S 157 ff). Unbestritten ist auch, dass nicht das gesamte Vermögen übernommen zu sein braucht und dass die Zurückbehaltung unbedeutender Vermögensteile durch den Veräusserer der aus § 419 BGB folgenden Mitschuldübernahme des Vermögensübernehmers nicht entgegensteht (RGZ 139, 209).
Ob das Zurückbehaltene im Vergleich zum Übertragenen unbedeutend ist, bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Unbedeutend in diesem Sinne ist zurückbehaltenes Vermögen jedenfalls dann, wenn es dem Gläubiger keine Befriedigungsmöglichkeit bietet. Dieser Fall liegt hier vor, denn aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Beklagte mit den im sowjetisch besetzten Teil Berlins liegenden Vermögensstücken der Mutter der Kläger nichts anzufangen vermag. Bei solcher Sachlage stellt die Übernahme des gesamten, allein dem Zugriff der Beklagten unterliegenden Westberliner Vermögens der Mutter eine Vermögensübernahme im Sinn des § 419 BGB dar.
Ob und in welchem Umfang die etwaige Unkenntnis davon, dass die übernommenen Vermögensstücke das Vermögen des übertragenden in diesem Sinne darstellen, die Anwendbarkeit des § 419 BGB ausschliesst, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Kläger wussten, dass sie alles Westberliner Vermögen ihrer Mutter übernahmen und sie kannten den Sachverhalt in seinen Einzelheiten, aus denen sich ergab, dass die zurückbehaltenen, im sowjetisch besetzten Teil Berlins liegenden Vermögensstücke der Mutter dem Zugriff der Beklagten entzogen waren. Demnach müssen die Kläger als Folge der Übernahme des Westberliner Vermögens ihrer Mutter die Haftung für deren Steuerschulden nach Maßgabe des § 419 BGB im Umfang der Haftungsbescheide gegen sich gelten lassen. Das ist umsomehr gerechtfertigt, als sie dieses Vermögen unentgeltlich erworben haben.
Die Abweisung der Feststellungsklage durch das Berufungsgericht ist somit gerechtfertigt. Die Revision ist insoweit unbegründet. Auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Haftung der Kläger für die Steuerschuld ihrer Mutter auch auf Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz gestützt werden könnte, kommt es nicht mehr an.
III.
Zu prüfen bleibt, ob das Berufungsgericht die Kosten des Rechtsstreits den Klägern zu Recht als Gesamtschuldnern auferlegt hat. Die Revision bemängelt das unter Hinweis darauf, dass die Kläger nach den Haftungsbescheiden des Finanzamts nicht als Gesamtschuldner, sondern nur je zur Hälfte der Steuerschuld in Anspruch genommen worden seien, so dass ihnen auch die Kosten gemäss § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen hätten auferlegt werden müssen.
Diese Rüge der Revision ist begründet. Die Kläger werden nur je zur Hälfte für die Steuerschuld ihrer Mutter in Anspruch genommen. Deshalb haften sie für die Kostenerstattung nur je zur Hälfte (§ 100 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend war das Berufungsurteil im Kostenpunkt abzuändern. Auf die aus § 97 ZPO herzuleitende Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dieser geringfügige Erfolg der Revisionskläger ohne Einfluss (vgl. Stein-Jonas ZPO 17. Aufl § 92 Anm III).