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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1992, Az.: VIII ZR 138/91

Entstehungsgrund für einen auf fristlose Kündigung gestützten Schadensersatzanspruch ; Verzug der zu entrichtenden Leasingraten; Zeitpunkt der Fälligkeit von Leistung und Gegenleistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1992
Aktenzeichen
VIII ZR 138/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt a.M. - 23.05.1991
LG Darmstadt

Fundstellen

  • BGHZ 118, 282 - 295
  • DB 1992, 1570-1572 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1994, 324-328
  • JurBüro 1992, 671-672 (Kurzinformation)
  • MDR 1992, 847-848 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2150-2152 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 606-610 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1992, 429 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1992, 930-934 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

VL-L. gesellschaft der V. mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Friedrich S. und Erhard S., B. straße ..., U.,

Prozessgegner

Hunter D. B. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Gerd S. und Heinz S., C.-B. straße ..., B.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Übernimmt jemand durch mehrere, zeitlich einander folgende Verträge nahezu das gesamte Vermögen eines anderen, so haftet er dessen Gläubiger für Ansprüche, die nicht schon zur Zeit des ersten Erwerbsvorgangs bestanden, nur dann aus § 419 BGB, wenn die der Entstehung nachfolgenden Einzelakte ihrerseits - zusammengefaßt - eine Übernahme des noch verbliebenen Vermögens darstellen.

  2. b)

    Auch der Anspruch auf im Anschluß an die feste Grundmietzeit zu entrichtende Leasingraten entsteht zumindest im Keim bereits mit dem Abschluß des Leasingvertrags.

  3. c)

    Der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers aus einer vom Leasingnehmer schuldhaft veranlaßten fristlosen Kündigung des Leasingvertrags entsteht erst mit Zugang der Kündigungserklärung.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Zülch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1991 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben und die Widerklage in Höhe von 42.275,49 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 16. April 1984 sowie weiteren 8 % Zinsen aus 4.285,65 DM für die Zeit vom 16. April 1984 bis 1. Oktober 1985 abgewiesen wurde.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine unstreitig entstandene Forderung von 4.285,65 DM nebst Zinsen seit 1. Oktober 1985 geltend. Im Rahmen der von der Beklagten hiergegen erklärten Aufrechnung und der erhobenen Widerklage streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin das Vermögen der Firma Philipp Z. GmbH und Co. KG im Sinne des § 419 BGBübernommen hat und daher für deren Schulden gegenüber der Beklagten haftet.

2

Zwischen der Beklagten und der Fa. Z. (künftig: Leasingnehmerin) bestand ein am 15. Mai 1981 abgeschlossener Leasingvertrag über eine Abkantpresse. Die von der Leasingnehmerin geschuldeten monatlichen Leasingraten (4.250,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) waren ab 15. Juli 1981 vierteljährlich im voraus zu entrichten. Ab April 1984 leistete sie keine Zahlungen mehr. Wegen der Rückstände aus der Zeit vom 15. April 1984 bis 15. Dezember 1984 erwirkte die Beklagte am 5. Juni 1985 ein Versäumnisurteil über insgesamt 60.534,00 DM nebst Zinsen aus jeweils 15.133,50 DM ab 16. April, 16. Juli, 16. September und 16. Dezember 1984. Auf die Hauptsumme leistete die Leasingnehmerin 13.972,86 DM. Mit Schreiben vom 28. Juni 1985 kündigte die Beklagte den Leasingvertrag fristlos wegen Zahlungsverzuges und beanspruchte Schadensersatz in Höhe von 26.342,19 DM. Hierzu wurde die Leasingnehmerin am 22. Januar 1986 rechtskräftig verurteilt. Befriedigung dieses Zahlungsanspruches und der nichtgetilgten Restforderung (= 46.561,14 DM) aus dem Versäumnisurteil vom 5. Juni 1985 erlangte die Beklagte von der Leasingnehmerin, über deren Vermögen am 15. März 1986 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, nicht.

3

Die Leasingnehmerin, die Heizkörper und Metalldecken herstellte, war Ende 1983 mit der Klägerin übereingekommen, daß diese den Produktionsbereich "Metalldecken" übernehme. Dementsprechend kaufte und erwarb die Klägerin zum 31. Dezember 1983 die Produktionsmaschinen und Werkzeuge zur Herstellung von Metalldecken für 5.131.094,40 DM sowie die Warenbestände, Halbfertig- und Fertigwaren für 3.751.649,62 DM, am 10. August 1984 eine Dreisternfertigungsanlage für 1.436.400,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer sowie am 6. Dezember 1984 eine Pulverbeschichtungsanlage für 570.000,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer und Pläne, Zeichnungen und Betriebsanleitungen für 200.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die damals der Leasingnehmerin verbliebenen Vermögenswerte beliefen sich auf mindestens 393.722,91 DM.

4

Die Beklagte hat vorgebracht, die Klägerin habe nach Entstehung ihrer Forderungen gegen die Leasingnehmerin wissentlich nahezu deren gesamtes Vermögen übernommen. Die einzelnen, am 31. Dezember 1983 begonnenen und am 6. Dezember 1984 beendeten Übertragungsakte seien als einheitlicher Vorgang anzusehen, so daß sie Befriedigung ihrer gegen die Leasingnehmerin bestehenden Ansprüche gemäß § 419 BGB auch von der Klägerin als Vermögensübernehmerin verlangen könne. Sie hat daher von ihren titulierten Zahlungsansprüchen 72.545,07 DM gegen die Klägerin geltend gemacht, in Höhe der Klageforderung im Wege der Aufrechnung (= 4.285,65 DM) und im übrigen (= 68.259,42 DM) nebst Zinsen seit dem 16. April 1984 widerklagend. Außerdem hat sie mit der Widerklage selbständige Zinsen in Höhe von 8 % aus 9.643,93 DM (77.903,35 DM - 68.259,42 DM) für die Zeit vom 16. April 1984 bis 1. Oktober 1985 beansprucht. Hierzu hat sie darauf hingewiesen, hinsichtlich der Zinsen berücksichtige ihr Antrag, daß infolge der Aufrechnung Zinsen auf den Aufrechnungsbetrag ab dem Zeitpunkt nicht mehr entstanden seien, ab dem sich die "Klage- und Widerklageforderung" aufrechenbar gegenüber gestanden hätten.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage antragsgemäß entsprochen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht verpflichtet, die Ansprüche, die der Beklagten gegenüber der Leasingnehmerin zustünden, zu erfüllen, weil die Voraussetzungen des § 419 BGB nicht gegeben seien. Diese Ansprüche seien nicht einmal im Keim vor dem 15. April 1984 entstanden bzw. als entstanden anzusehen. Der Entstehungsgrund für den auf die fristlose Kündigung gestützten Schadensersatzanspruch sei erst durch die zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzungen der Leasingnehmerin gelegt worden, nämlich durch den Verzug mit den ab 15. April 1984 zu entrichtenden Leasingraten. Auch diese selbst seien nicht bereits als im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages entstanden anzusehen. Zwar handele es sich bei Leasingraten - jedenfalls bei den während der Grundmietzeit zu entrichtenden - regelmäßig nicht um aufschiebend befristete und daher nach Zeitabschnitten entstehende, sondern um betagte Forderungen, die bereits mit dem Abschluß des Leasingvertrages entstünden. Sinn und Zweck des § 419 BGB verböten es aber, dem Gläubiger auch für die erst für künftige Zeitabschnitte zu zahlenden Leasingraten den Schutz des § 419 BGB zukommen zu lassen. Die Rechtfertigung für den in § 419 BGB angeordneten Haftungsübergang liege in dem Gedanken, daß das Vermögen des Schuldners die natürliche Grundlage für diesem gewährte "Kredite" sei, daß da, wo die Vermögensmasse des Schuldners geblieben sei, dessen Gläubiger Befriedigung suchen und finden könne. § 419 BGB setze deshalb voraus, daß der Gläubiger, dem die Vermögensmasse seines Schuldners als Zugriffsobjekt erhalten werden solle, seinerseits im Zeitpunkt der Vermögensübernahme durch einen Dritten die seine Gegenansprüche auslösenden Leistungen erbracht habe. Mit der Zweckrichtung des Gesetzes sei es nämlich nicht vereinbar, einem Gläubiger vom Abschluß eines Vertrages an über Jahre hinweg die bei Vertragsschluß vorhandene Vermögensmasse seines Schuldners zu erhalten, damit er sich aus ihr wegen erst künftig zu erbringender Leistungen befriedigen könne. Eine abweichende Beurteilung führte zu dem äußerst unbilligen Ergebnis, daß der Vermögensübernehmer für einen möglicherweise weit in die Zukunft reichenden Zeitraum die Pflichten des Leasingnehmers aus dem vor der Vermögensübernahme geschlossenen Leasingvertrag zu erfüllen hätte, während der Leasinggeber die Leistungen, für die er von ihm die Gegenleistung fordere, weiterhin an den Leasingnehmer zu erbringen habe und erbringe. So habe auch hier die Beklagte der Leasingnehmerin trotz des am 15. April 1984 eingetretenen ersten Zahlungsverzuges den Leasinggegenstand über Monate hinweg belassen, bis sie sich erst am 28. Juni 1985 zur Kündigung entschlossen habe. Nach alledem könne sich die Beklagte auch wegen der für den jeweiligen Zeitraum der Gebrauchsüberlassung fällig werdenden Leasingraten nur aus dem Vermögen befriedigen, das ihrem Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit von Leistung und Gegenleistung, also am 15. April 1984, zugestanden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Hauptteil des Vermögens der Leasingnehmerin bereits von der Klägerin übernommen gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle sich die im Dezember 1983 erfolgte Übertragung von Teilen des Vermögens der Leasingnehmerin mit den bis zum 6. Dezember 1984 folgenden Rechtsgeschäften nicht dergestalt als eine Einheit dar, daß von einer einzigen, am 6. Dezember 1984 erfolgten Vermögensübernahme auszugehen sei. Insoweit könne offenbleiben, ob die zwischen der Klägerin und der Leasingnehmerin abgeschlossenen fünf Verträge tatsächlich zeitlich und sachlich zusammenhingen und daher als eine Einheit zu beurteilen seien. Jedenfalls könne sich die Beklagte nicht auf die ersten beiden Übertragungsakte des möglicherweise als Einheit zu wertenden "Vertrages" berufen, weil das vor dem 15. April 1984 veräußerte Vermögen der Leasingnehmerin von rund neun Millionen DM der Beklagten nie zur Befriedigung ihrer erst ab 15. April 1984 als entstanden anzusehenden Ansprüche zur Verfügung gestanden habe. Eine Haftung der Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche aus dem Leasingverhältnis könne daher nur bejaht werden, wenn die Klägerin das am 15. April noch vorhandene Vermögen der Leasingnehmerin insgesamt oder im wesentlichen übernommen habe. Das sei nicht der Fall. Mit dem Erwerb der Dreisternfertigungsanlage am 10. August 1984 sei kein Vermögen der Leasingnehmerin übernommen worden, weil die - Grundstückzubehör darstellende - Anlage in voller Höhe ihres Nettopreises mit Grundpfandrechten belastet gewesen sei, solche dinglichen Rechte von Grundpfandgläubigern vom Wert des übernommenen Vermögens aber abzuziehen seien. Die zusätzlich zum Nettokaufpreis gezahlte Mehrwertsteuer in Höhe von 236.400,00 DM habe von vornherein keinen für die Beklagte verwertbaren Vermögenswert dargestellt. Selbst wenn man die restlichen übernommenen Vermögensstücke (Pulverbeschichtungsanlage sowie Pläne und Zeichnungen) mit ihrem vollen Wert einschließlich der Mehrwertsteuer ansetze, also mit rund 800.000,00 DM, stehe dem ein Restvermögen von rund 400.000,00 DM gegenüber (unbelasteter Grundbesitz im Wert von 257.722,91 DM und 136.000,00 DM aus Beteiligungsverkäufen).

7

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

8

1.

Übernimmt jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen, so können dessen Gläubiger gemäß § 419 Abs. 1 BGB ihre zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen.

9

Eine solche Vermögensübernahme kann - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - auch vorliegen, wenn - wie hier - Vermögen durch mehrere, rechtlich selbständige Einzelakte übertragen wird, sofern diese in ihrer Zusammenfassung praktisch das gesamte Vermögen des Schuldners erschöpfen und zwischen ihnen ein enger zeitlicher und sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang - eine Zweckeinheit - besteht (BGHZ 71, 306, 307 [BGH 10.05.1978 - VIII ZR 166/77]; BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 90/83 = WM 1985, 866, 867; BGHZ 93, 135, 138 [BGH 06.12.1984 - X ZR 103/83] - jeweils m.w.Nachw.). Bejahendenfalls muß für eine Haftung des Übernehmers dessen Bewußtsein hinzukommen, daß die verschiedenen Erwerbsvorgänge das Vermögen des Übertragenden im wesentlichen aufzehrten (BGH, Urteil vom 7. März 1985 a.a.O. m.w.Nachw.).

10

a)

Das Berufungsgericht hat dazu, ob die Klägerin, was diese im einzelnen bestritten hat, durch die in Rede stehenden fünf Erwerbsvorgänge nahezu das gesamte Vermögen der Leasingnehmerin übernommen hat, keine Feststellungen getroffen. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß dies der Fall war. Das Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Einzelakten hat es ausdrücklich offengelassen. Deshalb ist auch das revisionsrechtlich zu unterstellen. Ferner fehlen Feststellungen zur subjektiven Seite, so daß der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, der Klägerin sei bewußt gewesen, ab 31. Dezember 1983 sukzessive nahezu das gesamte Vermögen der Leasingnehmerin zu übernehmen.

11

b)

Ob allerdings die hiernach in den fünf Erwerbsvorgängen insgesamt zu sehende Vermögensübernahme als haftungsbegründender Tatbestand für alle von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche infrage kommt, hängt davon ab, wann diese jeweils gegenüber der Leasingnehmerin entstanden sind. Soweit sie es schon bei der Vornahme des ersten Übertragungsaktes waren, erstreckt sich die Haftung der Klägerin ohne weiteres auf sie. Sind sie dagegen erst später zur Entstehung gelangt, so können die vorher bereits abgeschlossenen Übertragungsakte nicht mehr bei der Prüfung herangezogen werden, ob nahezu das gesamte Vermögen des Schuldners übernommen wurde. Der Übernehmer haftet für diese Ansprüche vielmehr nur dann, wenn die ihrer Entstehung nachfolgenden Übertragungsakte ihrerseits eine Übernahme des zum Entstehungszeitpunkt der Ansprüche vorhandenen Vermögens des Schuldners darstellen. In den Haftungsverband nach § 419 BGB fallen allein diejenigen Forderungen, für die das übernommene Vermögen Zugriffsobjekt des Gläubigers sein konnte. Zugriffsobjekt vermag Vermögen des Schuldners indessen lediglich in dem Umfang zu sein, in dem es bei Entstehung des Gläubigeranspruches noch in der Rechtszuständigkeit des Schuldners steht. Diese Haftungsgrundlage soll dem Gläubiger erhalten bleiben. Teile, die zu diesem Zeitpunkt aber bereits dinglich aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden waren, boten zu keiner Zeit eine Zugriffsmöglichkeit wegen des erst später entstandenen Gläubigeranspruchs. Sie konnten daher insoweit nicht mehr Haftungsgrundlage sein und müssen demzufolge bei der Prüfung, ob - die Haftung des Übernehmers für diesen Anspruch auslösend - nahezu das gesamte Vermögen des Schuldners im Sinne des § 419 BGBübernommen worden ist, außer Ansatz bleiben.

12

Das verkennt die Revision, wenn sie die Auffassung vertritt, bei einer Vermögensübernahme in mehreren Teilakten, die einen einheitlichen Vorgang bildeten, sei allein auf den Zeitpunkt des dinglichen Vollzugs des letzten Teilaktes, hier also den 6. Dezember 1984, mit der Folge abzustellen, daß der Übernehmer mit allen übernommenen Vermögensstücken für sämtliche Ansprüche des Gläubigers hafte, die bis zum letzten Teilakt entstanden seien. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Rechtfertigung ihrer Ansicht auf die Ausführungen des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 6. Dezember 1984 (BGHZ 93, 135, 140 [BGH 06.12.1984 - X ZR 103/83]/141 unter 3c). Diese betreffen eine andere Fragestellung. Es ging darum, ob trotz des Abstandes von 2 1/4 Jahren zwischen schuldrechtlichem Vertrag und den darauf beruhenden dinglichen Vollzugsgeschäften ein zeitlicher Zusammenhang zu bejahen sei. Der X. Zivilsenat hat nur insoweit auf den Zeitpunkt des dinglichen Rechtserwerbs abgestellt. Das entspricht im übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur erforderlichen Kenntnis des Übernehmers davon, daß ihm das gesamte Vermögen des Vertragspartners zufließt; auch für diese Kenntnis kommt es auf den Zeitpunkt der dinglichen Übertragung an. Hier ist dagegen die ganz anders gelagerte Frage zu beantworten, ob die sich in Teilakten vollziehende Übertragung von Schuldnervermögen, die in ihrer Zusammenfassung als Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB zu werten sind, die Haftung des Übernehmers auch für solche Forderungen auslöst, welche erst nach dem ersten oder nach mehreren der einzelnen Übertragungsakten entstehen, oder ob eine Haftung des Erwerbers hinsichtlich dieser Forderungen nur in Betracht kommt, wenn die ihrer Entstehung nachfolgenden Übertragungsakte ihrerseits - zusammengefaßt - eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB darstellen. Wie ausgeführt, ist letzteres der Fall.

13

2.

Auf diesen Standpunkt hat sich im Ergebnis auch das Berufungsgericht gestellt. Seinen Ausführungen zum Entstehungszeitpunkt der streitgegenständlichen Forderungen der Beklagten kann jedoch nicht insgesamt gefolgt werden.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "bestehen" im Sinne des § 419 BGB Ansprüche des Gläubigers, sobald sie "im Keime" zur Entstehung gelangt sind, d.h. ihr Entstehungsgrund im Ansatz vorhanden ist (vgl. u.a. BGHZ 39, 275, 277 [BGH 15.05.1963 - V ZR 128/61] und - zuletzt - Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 90/83 = WM 1985, 866, 867; vgl. auch Senatsurteil vom 8. Mai 1963 - VIII ZR 12/62 = MDR 1963, 670, 671).

15

a)

Hiervon ausgehend ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der rückständigen Leasingraten aus der Zeit vom 15. April 1984 bis 15. Dezember 1984 sei nicht "als vor dem 15. April 1984 entstanden anzusehen", rechtlich nicht haltbar. Der Anspruch auf Zahlung vereinbarter Leasingraten entsteht bereits mit Abschluß des Leasingvertrages.

16

aa)

Für die während der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten ist dies inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt (BGHZ 109, 368;  111, 84, 95) [BGH 28.03.1990 - VIII ZR 17/89]. Der hierauf gerichtete Entgeltanspruch des Leasinggebers entsteht mit dem Vertragsschluß als betagte Forderung, weil die Leasingraten nicht nur - wie dies beim reinen Mietvertrag grundsätzlich der Fall ist - die Gegenleistung für eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, sondern zugleich das Entgelt für die vom Leasinggeber vorweg erbrachte Finanzierungsleistung darstellen und durch den - vor Ablauf der Grundmietzeit in der Regel nicht kündbaren - Leasingvertrag von vornherein rechtlich festgelegt sind (BGHZ 109, 368, 372, 373;  111  [BGH 20.10.1989 - V ZR 341/87]aaO), ihr Erwerbstatbestand also abgeschlossen ist (vgl. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 6. Aufl., Rdnr. 411).

17

bb)

Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob die hier geltend gemachten Leasingraten in der Grundmietzeit angefallen sind. Die Revisionserwiderung weist auch zu Recht darauf hin, daß die Beklagte dies nicht dargetan habe. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an, weil auch die außerhalb der Grundmietzeit fällig werdenden Ratenforderungen mit dem Abschluß des Leasingvertrages "entstehen". Dabei kann die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage offenbleiben, ob - bei Fortdauer des Leasingverhältnisses über die feste Grundmietzeit hinaus - der Anspruch auf die im Anschluß an diese Zeit zu entrichtenden Leasingraten gleichfalls als betagte oder als aufschiebend befristete, abschnittsweise zum jeweiligen Zahlungstermin entstehende Forderungen zu qualifizieren sind. Jedenfalls entsteht der Anspruch, auch wenn man ihn als aufschiebend befristet ansieht, bereits mit dem Abschluß des Leasingvertrages wenigstens "im Keime". Ihm fehlt als Teil seines Erwerbstatbestandes lediglich noch der Zeitablauf, während er im übrigen nach Grund und Höhe durch den Vertrag rechtlich festgelegt ist und daher zwangsläufig ohne weiteres Zutun der Vertragspartner zur vollen Entstehung gelangt, sofern der Leasingvertrag nach Ablauf der Festmietzeit - wie hier - (zunächst) nicht gekündigt wird. Sein Entstehungsgrund ist somit zumindest schon im Ansatz mit dem Abschluß des Leasingvertrages vorhanden, was im Rahmen des § 419 BGB ausreicht (oben II vor 2 a).

18

cc)

Ist hiernach der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der rückständigen Leasingraten (46.561,14 DM) in jedem Falle schon mit dem am 15. Mai 1981 erfolgten Abschluß des Leasingvertrages entstanden, so haftet die Klägerin für dessen Erfüllung, wenn der am 31. Dezember 1983 begonnene und am 6. Dezember 1984 beendete Erwerb von Vermögensstücken der Leasingnehmerin als Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB zu werten ist.

19

Sinn und Zweck des § 419 BGB verbieten eine solche Haftung der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Es vertritt die Ansicht, der Schutz der Vorschrift dürfe einem Leasinggeber für Leasingraten, die erst für künftige - nach den ersten Teilakten der Vermögensübernahme liegende - Zeitabschnitte zu entrichten seien, nicht zukommen, weil der Leasinggeber zur Zeit dieser Teilakte seinerseits die seine künftigen Gegenansprüche auslösenden Leistungen noch nicht erbracht habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Leistung des Leasinggebers besteht nicht nur in der Gebrauchsgewährung, sondern auch in der zu Beginn des Leasingverhältnisses regelmäßig bereits getätigten Vorfinanzierung. Ferner hat der Leasinggeber seine Gebrauchsgewährungspflicht - auch für die Zukunft - im wesentlichen bereits durch die Übergabe der Leasingsache an den Leasingnehmer erfüllt. Schon angesichts dieser Besonderheiten im Leasingverhältnis geht der - vergleichende - Hinweis des Berufungsgerichts auf den Sukzessivlieferungsvertrag und die hierzu von Weber (RGRK, BGB, 12. Aufl., § 419 Rdnr. 81) und Zeiss (Soergel, BGB, 12. Aufl., § 419 Rdnr. 12) ohne Begründung vertretene Meinung fehl, der Übernehmer hafte, wenn der Übergeber einen Sukzessivlieferungsvertrag abgeschlossen habe, nicht für die nach Abschluß des Übernahmevertrages entstandenen Ansprüche des Gläubigers aus weiteren Lieferungen.

20

Davon abgesehen ist es im Rahmen des § 419 BGB unerheblich, ob der Gläubiger die von ihm geschuldete Leistung zur Zeit der Vermögensübernahme bereits erbracht hat. Dies hat allenfalls Bedeutung für die Fälligkeit der Gläubigerforderung und für Gegenrechte des Schuldners (etwa aus §§ 320, 273 BGB), die auch der Übernehmer gegenüber dem Gläubiger geltend machen kann (§ 417 Abs. 1 BGB). Voraussetzung für die Haftung des Vermögensübernehmers ist nach dem Wortlaut und dem Sinn des § 419 BGB allein, daß der Anspruch des Gläubigers gegen den Übertragenden zur Zeit der Vermögensübernahme wenigstens im Keim bereits zur Entstehung gelangt war, was - wie ausgeführt - hier der Fall gewesen ist.

21

b)

Dagegen ist der geltend gemachte unselbständige und selbständige Anspruch auf Zinsen aus den rückständigen Leasingraten nicht vor dem 15. April 1984 und damit nach den ersten beiden Übertragungsakten gegen den Leasingnehmer entstanden. Die Anspruchsgrundlage hierfür ergibt sich aus §§ 284 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB. Zur Entstehung gelangt ein solcher Verzugsschadensanspruch jedoch frühestens mit Eintritt des Verzuges, was hier hinsichtlich der ersten rückständigen Leasingrate also am 16. April 1984 und für die anderen jeweils 1/4 Jahr später geschehen ist. Am 16. April 1984 war der größte Teil der von der Klägerin übernommenen Gegenstände indessen schon aus dem Vermögen der Leasingnehmerin ausgeschieden, konnte also nicht mehr Zugriffsobjekt für den Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens sein. Eine Haftung der Klägerin aus § 419 BGB käme daher insoweit nur in Betracht, wenn die nach dem 16. April 1984 von der Klägerin übernommenen Vermögensteile ihrerseits in ihrer Zusammenfassung nahezu das gesamte der Leasingnehmerin noch verbliebene Vermögen ausgemacht hätten (oben II 1 b). Das ist jedoch, wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall.

22

aa)

Der Leasingnehmerin verblieben selbst nach dem Vorbringen der Klägerin über Dezember 1984 hinaus jedenfalls Vermögenswerte von ca. 400.000,00 DM. Auch wenn mit der Revision und im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts die nach dem 15. April 1984 übertragenen Gegenstände mit ihrem vollen Wert (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1958 - III ZR 175/56 = WM 1958, 493, 495) zuzüglich der Mehrwertsteuer (= ingesamt 2.234.400,00 DM) angesetzt würden, machte das verbliebene Vermögen, das als Zwangsvollstreckungsobjekt geeignet war, rund 15 % aus. Bei einem derartigen Wertverhältnis zwischen übernommenem und verbliebenem Vermögen scheidet eine im Sinne des § 419 BGB relevante Vermögensübernahme indessen aus (vgl. BGHZ 77, 293, 299 sowie BGH, Urteil vom 13. März 1991 - XII ZR 79/90 = NJW 1991, 1739, 1740 - jeweils zu § 1365 BGB - und im Ergebnis BGH, Urteil vom 30. Januar 1958 a.a.O. sowie Senatsurteil vom 29. April 1964 - VIII ZR 2/63 = WM 1964, 741).

23

Bei dieser Sachlage kann die zwischen den Parteien streitige Frage offenbleiben, ob die Komplementär-GmbH der Leasingnehmerin ihrerseits verwertbares, nicht auf die Klägerin übertragenes Vermögen besaß, was zusätzlich der Annahme einer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB entgegenstehen könnte (vgl. dazu BGHZ 27, 257, 263).

24

bb)

Verzugszinsen aus den Leasingraten vermag die Beklagte von der Klägerin somit nur zu beanspruchen, soweit diese selbst mit der von ihr als Vermögensübernehmerin geschuldeten Zahlung in Verzug geraten ist. Die dazu erforderlichen, bisher nicht getroffenen Feststellungen wird das Berufungsgericht gegebenenfalls noch nachzuholen haben, wenn die zur Vermögensübernahme offenen Punkte (oben II 1 a) zugunsten der Beklagten geklärt werden sollten.

25

Abschließend entschieden werden kann allerdings, soweit die Beklagte selbständig Zinsen aus mehr als 4.285,65 DM beansprucht. Die Berechtigung des Mehrbetrages (= 5.358,28 DM) ist nicht dargetan. Der Betrag, aus dem selbständig Zinsen verlangt werden, nämlich 9.643,93 DM, soll nach dem Vorbringen der Beklagten der Forderung der Klägerin entsprechen, gegen die die Beklagte aufgerechnet hat. Das ist die Klageforderung. Diese beläuft sich jedoch nur auf 4.285,28 DM.

26

c)

Auch den von der Beklagten geltend gemachten, aus der von der Leasingnehmerin schuldhaft veranlaßten fristlosen Kündigung des Leasingvertrages abgeleiteten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht zu Recht nicht in den Verband der Rechte fallen lassen, für die die Klägerin als Vermögensübernehmerin haften könnte. Er ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch im Keime erst mit Zugang der von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 28. Juni 1985, also zu einem Zeitpunkt zur Entstehung gelangt, als die Übertragung von Vermögensstücken der Leasingnehmerin auf die Klägerin längst abgeschlossen war. Eine Vertragsverletzung, die einen Grund zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages schafft, stellt als solche auch nicht ansatzweise den Entstehungsgrund für einen aus der späteren Kündigung ableitbaren Schadensersatzanspruch des Leasinggebers dar. Solange der Leasinggeber die Vertragsverletzung nicht zum Anlaß für eine fristlose Kündigung nimmt, behält er weiterhin den Erfüllungsanspruch. Erfüllungsanspruch und Schadensersatzanspruch können aber nicht nebeneinander bestehen, sie schließen sich vielmehr gegenseitig aus. Nur wenn der Leasinggeber den Leasingvertrag kündigt und damit seinen Erfüllungsanspruch verliert, hat er Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung verursachten Schadens (Senatsurteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 = WM 1984, 933, 934). Dieser Schadensersatzanspruch, bei dem es sich um einen Anspruch eigener Art handelt (Senatsurteil vom 4. April 1984 aaO), entsteht daher dem Grunde nach erst mit dem Wirksamwerden der fristlosen Kündigung.

27

Auch hinsichtlich des gegen die Leasingnehmerin durch Urteil vom 22. Januar 1986 titulierten Schadensersatzanspruches hat das Berufungsgericht somit zu Recht die Widerklage abgewiesen.

Wolf
Dr. Zülch
Groß
Dr. Hübsch
Ball