Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1990, Az.: VIII ZR 17/89
Leasingvertrag; Leasingraten; Betagte Forderung; Vertragsabschluß; Operating-Leasing; Forfaitierung; Refinanzierungsbank; Abkürzung der Vertragslaufzeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1990
- Aktenzeichen
- VIII ZR 17/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 111, 84 - 97
- BB 1990, 1017-1020 (Volltext mit amtl. LS)
- CR 2009, 654 (amtl. Leitsatz)
- DB 1990, 1228-1230 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1990, 845
- JuS 1992, 19-23 (Urteilsbesprechung von RiLG a.D. Dr. Karl G. Deubner)
- JurBüro 1990, 624 (Kurzinformation)
- KTS 1990, 628
- MDR 1990, 911-912 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1785-1788 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1270 (amtl. Leitsatz)
- WM 1990, 935-940 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1990, 161
- ZIP 1990, 646-650
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Leasingvertrag entsteht der Anspruch auf Zahlung sämtlicher Leasingraten als betagte (nicht: befristete) Forderung bereits mit Vertragsabschluß (im Anschluß an BGH, NJW 1990, 1113 = WM 1990, 197). Das gilt auch beim sogenannten "Operating-Leasing".
2. Hat der Leasinggeber seinen Anspruch auf die künftig fälligen (betagten) Leasingraten im Weg der "Forfaitierung" an eine Refinanzierungsbank abgetreten, braucht diese eine nach der Abtretung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vereinbarte Abkürzung der Vertragslaufzeit oder eine Aufhebung des Leasingvertrages nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Leasingnehmer bei Abschluß der Vereinbarung die Abtretung kennt.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung nach ihrer Ansicht rückständiger Leasingraten sowie - für die Zeit nach Kündigung des Leasingvertrages - den abgezinsten Barwert künftiger Raten.
Im Herbst 1983 benötigte die Beklagte für ihren Geschäftsbetrieb eine Großcomputeranlage. Sie schloß deshalb unter dem 6./13. Oktober 1983 mit der Firma I. GmbH (im folgenden: Leasinggeberin) einen "Rahmenmietvertrag" für die Überlassung von EDV-Anlagen mit jeweils auszustellenden "Mietscheinen", in denen die einzelne Anlage genau bezeichnet, die Vertragsdauer bestimmt und die Höhe der Leasingraten festgelegt werden sollten. Im Mietschein Nr. 1 vom 6./13. Oktober 1983 wurde eine IBM-Anlage in ihren Einzelteilen aufgeführt, die Vertragsdauer mit 48 Monaten ausgewiesen und die Höhe der Leasingraten für die ersten 12 Monate auf je 133.226 DM und für die restliche Leasingzeit auf monatlich je 114.700 DM vereinbart. Mit Datum vom 12. August/7. Oktober 1985 erweiterten die Vertragspartner den Vertrag durch eine "Zusatzvereinbarung 2" auf weitere Anlagenteile, wobei die letzten 33 Leasingraten um je 1.468 DM erhöht wurden.
Der Rahmenmietvertrag enthält u.a. folgende Bestimmung:
11.l Eine Übertragung der Rechte des Leasinggebers aus diesem Vertrag auf Dritte oder eine Weiterveräußerung des Leasinggegenstandes bedarf der Zustimmung des Leasingnehmers.
Der Versicherungswert der der Beklagten am 17. Oktober 1983 überlassenen Anlage ist im Mietschein Nr. 1 mit 5.264.814 DM angegeben. Nach einer "Zusatzvereinbarung l" zum Mietschein Nr. 1 war ausdrücklich vereinbart, daß der Leasingnehmer den Vertrag frühestens nach Ablauf des 47. Monats zum Ende des 48. Monats kündigen könne und daß eine Vertragsverlängerung nicht vorgesehen sei.
Zur Refinanzierung ihrer Aufwendungen schloß die Leasinggeberin mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin) unter dem 2./8. November 1983 einen "Rahmenvertrag" mit u.a. folgenden Regelungen:
Die Bank ist bereit, von dem Verkäufer Mietforderungen zu erwerben.
Für jeden... abzuschließenden Einzelvertrag über den Ankauf einer Mietforderung (Forderungskaufvertrag) aus einem Mobilien-Leasing-Vertrag durch die Bank gelten, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, folgende allgemeinen Bedingungen:
...
3. Im Forderungskaufvertrag wird die von der Bank angekaufte Forderung an die Bank abgetreten. Die Abretung wird wirksam mit Abschluß des Forderungskaufvertrages.
Die Abtretung umfaßt auch sämtliche Nebenrechte und Rechte aus dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft, jedoch nicht den Anspruch auf die vom Leasingnehmer zusätzlich zu entrichtende gesetzliche Mehrwertsteuer....
...
Der Verkäufer verpflichtet sich, Änderungsvereinbarungen im Mietverhältnis mit den Mietern nur im Einvernehmen mit der Bank zu treffen.
4. Die Bank berechtigt den Verkäufer, bis auf Widerruf im eigenen Namen aber für Rechnung der Bank, die ihr abgetretene Forderung einzuziehen und die ihr abgetretenen Rechte und Ansprüche aus dem Mietvertrag wahrzunehmen. Der Verkäufer nimmt den Auftrag an. Der Widerruf erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief an die Adresse des Verkäufers.... Handlungen können von dem Verkäufer insoweit nicht wahrgenommen werden, als sie Verfügungen über die der Bank abgetretenen Rechte darstellen. Dennoch bleibt der Verkäufer Vermieter und hat die ihm hieraus erwachsenden Pflichten im Rahmen der ordnungsgemäßen Weiterführung des Mietverhältnisses vereinbarungsgemäß wahrzunehmen.
5. Zur Sicherung der Ansprüche der Bank... während der Laufzeit des jeweiligen Mietvertrages und eventueller Ansprüche nach dessen Kündigung dienen:
a) Sicherungsübereignung der Mietgegenstände (wird im einzelnen näher ausgeführt),
b)....
Gerät der Mieter in Zahlungsverzug und begleicht er die Zahlungsrückstände nicht innerhalb von 2 Wochen nach Mahnung, so ist die Bank berechtigt, den Mietvertrag im Namen von... (Leasinggeberin) außerordentlich zu kündigen.
Die Konkretisierung für die der Beklagten überlassene Anlage erfolgte durch den "Forderungskaufvertrag Nr. 1" vom 25. Oktober/7. November 1983, nach dessen Inhalt die Mietzinsforderung gegen die Beklagte für 47 Monatsraten zu einem (nur vorläufig errechneten) Kaufpreis von 4.285.345,77 DM an die Klägerin verkauft und die entsprechende Teilmietforderung "mit allen Nebenrechten und den Rechten aus dem Mietverhältnis" an sie abgetreten wurde. Mit dem "Forderungskaufvertrag Nr. 15" vom 16./25. Oktober 1985 kaufte die Klägerin auch die Mietzinsforderung aus der Vertragserhöhung in der mit der Beklagten geschlossenen "Zusatzvereinbarung 2" und ließ sich die entsprechende Teilmietforderung abtreten. Bereits mit Schreiben vom 21. Oktober 1983 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Leasinggeberin habe die (näher bezeichnete) Mietzinsforderung an sie verkauft; die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Rahmenmietvertrag, den Mietscheinen sowie den Zusatzbedingungen zu den Mietscheinen werden hiermit offengelegt. Weiter heißt es in dem Schreiben:
... und dürfen Sie bitten, Mietzahlungen nur noch auf das in unserem Hause geführte Konto... zu überweisen....
Wir gehen davon aus, daß keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen betreffend diese Geschäfte zwischen Ihnen und der Firma... (Leasinggeberin) getroffen worden sind.
Wir dürfen Sie bitten, Ihr Einverständnis durch rechtsverbindliche Unterzeichnung der beigefügten Mehrfertigung und Rückgabe an uns zu bestätigen.
Die Beklagte sandte keine von ihr unterzeichnete Mehrfertigung zurück, sondern antwortete mit einem eigenen Schreiben vom 9. Dezember 1983 u.a.:
Wir können Ihnen mitteilen, daß wir selbstverständlich den uns treffenden Verbindlichkeiten aus dem mit der obigen Firma abgeschlossenen Rahmenvertrag nachkommen werden. Dies gilt auch für die Mietzinsansprüche, welche ja zwischenzeitlich an Sie abgetreten worden sind.
Gegen Ende 1985 verhandelte die Beklagte mit der Leasinggeberin über eine vorzeitige Beendigung der abgeschlossenen Verträge, weil sie die Beschaffung modernerer Anlagen erwog. Durch Fernschreiben vom 21. Januar 1986 sprach sie die Vertragskündigung zum 7. Februar 1986 mit der Erwartung aus, die Leasinggeberin werde das Vermarktungsrisiko übernehmen. Daraufhin kam es am 23. Januar 1986 zu einer Unterredung, in der sich der Prokurist der Leasinggeberin mit der Vertragsbeendigung für Ende März 1986 einverstanden erklärte. Streitig ist, ob er diese Einigung von weiteren Leistungen der Beklagten zugunsten der Klägerin abhängig machte. Er bestätigte den Eingang der zum 7. Februar 1986 ausgesprochenen Kündigung mit einem Schreiben vom 14. Februar 1986. Der Geschäftsführer der Leasinggeberin schrieb am 18. Februar 1986 an die Beklagte:
Im Nachgang zu unserem Schreiben vom 14.02.1986 erlauben wir uns zu verdeutlichen, daß wir die Kündigung der Maschinen zur Kenntnis genommen haben.
Wir bitten um Verständnis dafür, daß wir eventuell entstehende Negativsalden nicht akzeptieren können, sondern haben von Fall zu Fall koordiniert mit der jeweils für das Mietobjekt zuständigen refinanzierenden Bank Sie Zug um Zug mit der Vermarktung aus den Zessionen zu entlassen.
Am 14. März 1986 wurde die Sequestration über das Vermögen der Leasinggeberin angeordnet und kurz darauf das Konkursverfahren eröffnet. In der Folgezeit korrespondierten die Parteien über die von der Beklagten behauptete einvernehmliche Vertragsaufhebung in der Besprechung vom 23. Januar 1986. Zahlungen leistete die Beklagte ab April 1986 nicht mehr. Nach mehreren Aufforderungen zur Vertragserfüllung kündigte die Klägerin am 11. August 1986 den Rahmenmietvertrag vom 6./13. Oktober 1983 für die im Mietschein Nr. 1 und in den Zusatzvereinbarungen genannten Objekte wegen Zahlungsverzuges aus dem zweiten Quartal 1986 und wegen endgültiger Erfüllungsverweigerung für die Zukunft. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die der Berechnung nach unstreitigen Raten für das zweite Quartal 1986 und als Schadensersatz die abgezinsten Restraten bis zur vorgesehenen Vertragsbeendigung, die ebenfalls der Berechnung nach unstreitig sind, unter Abzug eines Erlöses von 627.000 DM aus der Verwatung der Computeranlage geltend gemacht. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 348.504 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 25. Mai 1986 sowie von weiteren 1.202.330,55 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 15. August 1986 und von weiteren 5 % Zinsen aus 627.000 DM vom 15. August bis 21. August 1986 zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.1. Die Klägerin macht Zahlungsansprüche nur aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin geltend. Die von ihr zugrunde gelegte Abtretungsvereinbarung im Rahmenvertrag vom 2./8. November 1983 und in den Forderungskaufverträgen Nr. 1 und Nr. 15 ist vom Berufungsgericht festgestellt und wird von der Beklagten auch in der Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen. Rechte, die von der Abtretung erfaßt wurden, kann die Klägerin deshalb mit ihrer Klage in Anspruch nehmen (dazu unten II. 2).
2. Soweit sie Zahlungen für das zweite Quartal 1983 verlangt, macht sie einen Erfüllungsanspruch auf rückständige Raten aus dem zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten geschlossenen Rahmenmietvertrag und dem Mietschein Nr. 1 sowie aus der Zusatzvereinbarung 2 geltend. Dieser Anspruch wird in seinen vertraglichen Grundlagen und nach seiner Berechnung von der Beklagten nicht bestritten. Seine Begründetheit hängt deshalb nur davon ab, ob er entgegen der von der Beklagten behaupteten Aufhebung des Vertrages vom 23. Januar 1986 bestehen geblieben ist.
3. Ihren weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz begründet die Klägerin mit der endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten seit dem zweiten Quartal 1986 und mit der daraufhin ausgesprochenen Kündigung vom 11. August 1986. Auch diese Forderung kann nur berechtigt sein, wenn die Zahlungspflicht der Beklagten nicht durch die Vertragsaufhebung vom 23. Januar 1986 entfallen is|. Darüber hinaus setzt der Anspruch die Wirksamkeit der von der Klägerin als der Zessionarin ausgesprochenen Kündigung voraus. Insoweit bestehen allerdings keine Zweifel. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Kündigungsrecht mit der Abtretung der Ansprüche auf die Klägerin übergegangen ist. Jedenfalls war diese nach Nr. 5 des Rahmenvertrages vom 2./8. November 1983 bevollmächtigt, im Falle des Zahlungsverzuges der Beklagten und nach weiterem Fristablauf von 2 Wochen nach Mahnung den Vertrag fristlos zu kündigen. Davon hat sie Gebrauch gemacht. Ihre Vollmacht war auch nicht durch die Eröffnung des, Konkursverfahrens über das Vermögen der Leasinggeberin erloschen. Selbst wenn in der Ermächtigung zur Verfolgung der sich aus der Abtretung ergebenden Rechte ein Auftrag im Sinne von § 23 KO zu sehen ware, ware die Vollmacht nicht erloschen, weil sie sich auf einen nicht zur Konkursmasse gehörenden Vermögensgegenstand bezog (§ 23 Abs. 1 KO, § 168 Satz 1 BGB). Denn die Abtretung betraf - wie noch auszuführen sein wird (unten II. 2 d, bb) - eine betagte Forderung, die deshalb jedenfalls bei dem hier anzunehmenden "offenen Forfaiting" kein in die Konkursmasse fallender Vermögensteil war.
II. Das Berufungsgericht hält die behauptete Vertragsaufhebung vom 23. Januar 1986 für unwirksam, weil das Aufhebungsrecht gleichzeitig mit der Abtretung der Mietzinsansprüche an die Klägerin abgetreten worden sei und deshalb von der Leasinggeberin nicht mehr habe ausgeübt werden können. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Der Übergang des Aufhebungsrechts auf die Klägerin ergibt sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts aus der Auslegung der Abtretungsvereinbarungen in dem Rahmenvertrag vom 2./8. November 1983 und in den Forderungskaufverträgen Nr. 1 und Nr. 15. Dazu wird im angefochtenen Urteil weiter ausgeführt: Die Übertragung des Aufhebungsrechts sei ebenso möglich wie die vom Bundesgerichtshof (WM 1985, 1106) anerkannte, vergleichbare Abtretung des an die Nichterfüllung einer ebenfalls abgetretenen Forderung geknüpften Rücktrittsrechts. Nach Nr. 3 und Nr. 4 des Rahmenvertrages habe die Abtretung alle Rechte und Nebenrechte aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft erfaßt. Der Vertrag habe die Leasinggeberin verpflichtet, Änderungsvereinbarungen über das Mietverhältnis nur im Einvernehmen mit der Klägerin zu treffen. Die Vertragsaufhebung stelle eine Verfügung dar, für die vereinbart sei: "Handlungen können vom Verkäufer (Leasinggeberin) insoweit nicht vorgenommen werden, als sie Verfügungen über die der Bank abgetretenen Rechte darstellen". Schon daraus folge, daß die Leasinggeberin nicht mehr zur Vertragsaufhebung berechtigt gewesen sei. Das entspreche auch dem Zweck des Rahmenvertrags, der das vitale Interesse der Klägerin zum Ausdruck bringe, die Mietzinsverpflichtung als Gegenleistung und Sicherung für die aufgewendeten Refinanzierungsmittel aufrechtzuerhalten.
2. Diese Ausführungen begegnen hinsichtich der Übertragung des Aufhebungsrechts auf die Klägerin erheblichen Zweifeln, wie die Revision mit Recht meint. Das kann indessen auf sich beruhen, weil das angefochtene Urteil aus anderen Gründen zutreffend ist. Die Klägerin braucht die behauptete Vertragsaufhebung nicht gegen sich gelten zu lassen, weil darin zugleich eine Verfügung über die ihr abgetretene Forderung auf die künftig fällig werdenden Leasingraten zu sehen ist (§§ 398 ff., 407 BGB).
a) Die Aufhebungsvereinbarung fällt in den Anwendungsbereich von § 407 BGB. Sie soll für die Zukunft den Anspruch auf Mietzinsraten aufheben und berührt damit den Bestand der an die Klägerin abgetretenen Forderung. Da sie die Beklagte als Schuldnerin begünstigt, ist § 407 BGB grundsätzlich anwendbar (vgl. zur Beschränkung dieser Bestimmung auf den Schuldner begünstigende Rechtsgeschäfte MünchKomm/Roth, 2. Aufl. § 407 Rdn. 7; Soergel/Zeiss, BGB, 11. Aufl., § 407 Rdn. 1, jeweils m.w.N.).
b) Soweit auch die übrigen Voraussetzungen für einen Eingriff in das abgetretene Recht vorliegen, braucht die Klägerin nach § 407 BGB die Aufhebungsvereinbarung nicht gegen sich gelten zu lassen. Denn bei deren Abschluß hat die Beklagte als Schuldnerin die Abtretung gekannt. Das wird vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt. Auch die Revision zieht diese Kenntnis nicht in Zweifel, sondern rügt allenfalls die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auch die - hier nicht mehr interessierende - Übertragung der Aufhebungsbefugnis gekannt. Auf den von § 407 BGB gewährten besonderen Schuldnerschutz kann sich die Beklagte damit nicht berufen.
c) Die Abtretung der Forderungen war wirksam erfolgt. Die Beklagte, zu deren Gunsten in Nr. 11.l des Rahmenmietvertrages ein Zustimmungsvorbehalt für Abtretungen enthalten war, hat diese Zustimmung in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 1983 hinsichtlich der Forderungen aus dem Mietschein Nr. 1 und der Abtretung im Forderungskaufvertrag Nr. 1 erteilt. Das wird vom Berufungsgericht festgestellt und von der Revision nicht angegriffen. Hinsichtlich der Abtretung aus der Vertragserhöhung (Forderungskaufvertrag Nr. 15) liegt eine ausdrückliche Zustimmung der Beklagten zwar nicht vor. Die Revision macht aber nicht geltend, das Berufungsgericht habe das Einverständnis der Beklagten zu Unrecht angenommen.
d) Durch die für die Revisionsinstanz zu unterstellende Vertragsaufhebung sollte der durch den Mietschein Nr. 1 und die Zusatzvereinbarung 2 zustande gekommene Vertrag für die Zeit nach dem 31. März 1986 beendet und damit jede Forderung gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer Raten von diesem Zeitpunkt an beseitigt werden. Die Vereinbarung stellt sich deshalb als ein "in Ansehung der abgetretenen Forderung" geschlossenes Rechtsgeschäft dar, das die Klägerin mit Rücksicht auf die Kenntnis der Beklagten von der Abtretung nicht gegen sich gelten lassen muß (§ 407 BGB).
aa) Die Revision macht geltend, unwirksam gegenüber der Klägerin seien nur Rechtsgeschäfte, durch die die Leasinggeberin in die Rechtsbeständigkeit der abgetretenen Forderung eingreife, so z.B. durch anderweitige Abtretung oder Erlaß. Da nur die Forderung abgetreten, nicht aber das Mietverhältnis auf die Klägerin übertragen worden sei, sei die Leasinggeberin nicht gehindert gewesen, über das Mietverhältnis im ganzen zu verfügen, so etwa - unter Mitwirkung des Mieters - durch Übertragung auf einen Dritten; sie sei auch befugt geblieben, mit dem Mieter eine Abkürzung, Verlängerung oder Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu vereinbaren. Die daraus für die abgetretene Forderung entstehenden Folgen müsse die Klägerin als nur mittelbare Wirkung hinnehmen ebenso wie Handlungen des Zedenten, durch die er das Mietverhältnis störe und dadurch dem Mieter Gelegenheit verschaffe, Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder das Rechtsverhältnis zu beenden. Die verbliebene Rechtsmacht folge gerade aus der Vertragsbestimmung, nach der die Leasinggeberin Änderungen des Mietverhältnisses nur mit Zustimmung der Klägerin habe vornehmen dürfen. Die Vertragsaufhebung sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine unmittelbare Verfügung über den Bestand der Mietzinsforderung, sondern eine deren Rechtsgrund betreffende Handlung, die nur mittelbar auf den Forderungsbestand einwirke und daher die Abtretung ins Leere gehen lasse.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar mag es zutreffen, daß Rechtshandlungen, die nicht unmittelbar auf die abgetretene Forderung einwirken, sondern sie nur mittelbar betreffen, nicht eine gegenüber dem Zessionar unwirksame Verfügung darstellen (vgl. Weber in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 407 Rdn. 3). Es läßt sich aber kaum eine unmittelbarere Verfügung über den Bestand einer abgetretenen bereits entstandenen Mietzinsforderung denken, als durch Aufhebung des betreffenden Mietvertrages oder Abkürzung seiner Laufzeit. Ein solcher Vertrag besteht auf Seiten des Vermieters in erster Linie in dessen Anspruch auf den Mietzins. Wird der Vertrag aufgehoben oder abgekürzt, so entfällt unmittelbar und ohne Zwischenschaltung irgend eines anderen Vorganges gerade der Bestand der Mietzinsforderung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern nur deren Schuldgrund betroffen sein soll. Der Fall ist ohne weiteres mit dem Erlaß einer Forderung vergleichbar, den auch die Revision ebenso wie die Literatur als Anwendungsfall für ein vom Zessionar nicht hinzunehmendes Rechtsgeschäft ansieht (MünchKomm/Roth aaO., § 407 Rdn. 6; Soergel/Zeiss aaO., § 407 Rdn. 1). Daß zugleich mit der Aufhebung der Mietzinsforderungen auch der gesamte Vertragsinhalt für die Zukunft beendet wurde, kann keinen Unterschied machen, weil es allein auf die Wirkung der Vereinbarung hinsichtlich der abgetretenen Forderung ankommt.
bb) In der Literatur wird allerdings verbreitet die Ansicht vertreten, bei Abtretung erst künftig entstehender Forderungen seien zwischenzeitliche Verfügungen des Zedenten möglich; insbesondere seien Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter über die Änderung oder Aufhebung des Mietverhältnisses durch eine zuvor erfolgte Abtretung künftiger Mietzinsraten hinsichtlich der Fälligkeitszeit nach der Vertragsänderung voll wirksam (vgl. Weber in BGB-RGRK aaO., § 398 Rdn. 71, 115; MünchKomm/Roth aaO., § 398 Rdn. 60; Soergel/Zeiss aaO., § 398 Rdn. 7, 11 und Soergel/Kummer, BGB, 11. Aufl., § 549 Rdn. 41; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rdn. III, 86 m.w.N.). Dem liegt die vom Bundesgerichtshof anerkannte Auffassung zugrunde, daß es sich bei dem Anspruch auf künftige Mietzinsraten um eine Forderung handelt, die erst zur Entstehung gelangt, wenn sie abschnittsweise für den jeweiligen Gebrauchsüberlassungszeitraum fällig wird (BGH Urteil vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64 = WM 1965, 628 unter II. l c; offengelassen in BGHZ 86, 382, 384 [BGH 09.02.1983 - VIII ZR 305/81] m.w.N.; für die Wirkung im Konkursfall vgl. auch Wolf/Eckert, Handbuch des gewerbl. Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl., Rdn. 411), mithin um eine befristete und nicht um eine betagte Forderung (für den Fall der Abtretung einer künftigen Werklohnforderung, die noch von der Erbringung der Unternehmerleistung abhängig war und durch Übertragung dieser Verpflichtung auf einen anderen Unternehmer gegenstandslos wurde, vgl. ferner BGH Urteil vom 7. März 1973 - VIII ZR 204/71 = WM 1973, 489).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den zitierten Sachverhalten mit Abtretung künftiger Mietzinsraten dadurch, daß der Klägerin ein Anspruch aus einem Leasingvertrag und damit keine befristete (§ 163 BGB), sondern eine betagte Forderung abgetreten war. Das hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Zwar werden im Text des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages mehrfach mietrechtliche Bezeichnungen verwendet, so in den Überschriften "Rahmenmietvertrag" und "Mietschein"; ferner wird von "Vermieten" und "Mietzins" gesprochen. Andererseits werden die Vertragsschließenden aber auch "Leasinggeber" und "Leasingnehmer" genannt. Auf die Verwendung bestimmter Bezeichnungen kommt es indessen nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich der Inhalt des Vertrages von einem gewöhnlichen Mietvertrag in erheblicher Weise unterscheidet. Bestimmende Kriterien des Mietvertrages sind die Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Zahlung eines regelmäßig nach Zeitabschnitten bemessenen Mietzinses. Beim Leasingvertrag tritt zu diesen auch für ihn wesentlichen Merkmalen (BGH Urteil vom 20. September 1989 - VIII ZR 239/88 = WM 1989, 1694 = ZIP 1989, 1461 unter II. l c m.w.N., dazu Anm. Graf v. Westphalen EWiR § 564 BGB 1/89, 1185) regelmäßig hinzu, daß der Leasinggeber zum Zwecke der Befriedigung eines Investitionsbedarfs des Leasingnehmers das zum Gebrauch zu überlassende Leasinggut beschafft und vorfinanziert, wobei sich der Leasingnehmer von dieser Art der Investition häufig auch steuerliche Vorteile verspricht. Die vereinbarten Leasingraten sind also nicht nur das Entgelt für eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, sondern zugleich für die vom Leasinggeber erbrachte Finanzierungsleistung. Das rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einzelnen Fragen eine Abweichung von der Anwendung des in erster Linie maßgeblichen Mietrechts, so etwa bei der Verteilung der Sach- und Preisgefahr (BGH Urteil vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86 = NJW 1988, 198 = WM 1987, 1338, unter II. 2 c bb), bei der Gewährleistungsregelung (BGHZ 68, 118, 123 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]; 81, 298, 302; BGH Urteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85 = WM 1987, 349 unter II. l m.w.N.) und bei den Rechtsfolgen einer ordentlichen oder außerordentlichen Vertragsbeendigung vor Ablauf der vorgesehenen Leasingzeit (Gedanke der Vollamortisation; vgl. BGHZ 82, 121, 131 [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80]; 95, 39, 47 ff., 52 f. [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84]). Der Umstand, daß alle Leasingraten nicht nur das Entgelt für einen bestimmten Zeitabschnitt der Gebrauchsüberlassung darstellen, sondern zugleich für die bereits geleistete Vorfinanzierung, rechtfertigt es auch, den Anspruch auf zumindest die in einer festen Grundmietzeit zu erbringenden künftigen Raten nicht als befristete, sondern als betagte Forderung zu behandeln, die damit Änderungsverfügungen des Leasinggebers nach Abtretung der Forderung entzogen ist. Das hat der Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit den Auswirkungen einer solchen Abtretung im Konkurs des Leasinggebers bereits entschieden (BGH Urteil vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88 = WM 1990, 197 = ZIP 1990, 180 unter II. 2 b bb (l) mit Anm. Eckert).
Nach der für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Darstellung der Beklagten handelte es sich bei dem Rahmenmietvertrag und den ihn konkretisierenden Vereinbarungen nicht um ein reines Finanzierungsleasing, sondern um einen sog. "Operating-Leasingvertrag",oder dadurch gekennzeichnet wird, daß die volle Amortisation des Anschaffungsaufwandes nicht durch den ersten Leasingnehmer, sondern nach Beendigung des mit diesem geschlossenen Vertrages durch weitere Überlassung an einen zweiten oder noch mehrere Vertragspartner erreicht werden soll (Wolf/Eckert aaO. Rdn. 454; Graf v., Westphalen, Der Lesingvertrag 3. Aufl. Rdn. 12 ff.). Hinsichtlich der Behandlung des Anspruchs gegen den ersten Leasingnehmer auf Zahlung der künftigen Raten als betagte Forderung ergeben sich jedoch keine Besonderheiten. Auch beim "Operating-Leasing" erschöpft sich die Vertragsbeziehung nicht in der bloßen Gebrauchsüberlassung und Zahlung der Vergütung dafür, sondern enthält ebenfalls Elemente der unter betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Gesichtspunkten angestrebten Investition bei teilweiser Abdeckung der vom Leasinggeber dafür vorfinanzierten Anschaffungskosten. Die Klägerin braucht daher die behauptete Vertragsaufhebung nicht gegen sich gelten zu lassen.
3. An dieser Sachlage ändert sich nichts durch die von der Revision aufrechterhaltene Behauptung der Beklagten, sie habe schon bei Vertragsabschluß mit der Leasinggeberin vereinbart, daß sie jederzeit die Beendigung des Vertrages verlangen dürfe und daß im Einzelfall die Bedingungen dafür auszuhandeln seien.
a) Hätte der Beklagten ein bei Abschluß des Rahmenmietvertrages mündlich vereinbartes Recht zugestanden, zu jeder Zeit die "Aufhebung" des Vertrages, d.h. die Abkürzung seiner Laufzeit, verlangen zu dürfen, hätte sie damit bereits vor der Abtretung an die Klägerin eine Einwendung gehabt, die sie berechtigt hätte, abgesehen von dem auch nach ihrer Darstellung zu leistenden Ausgleich für die Zeit nach der Vertragsbeendigung weitere Zahlungen zu verweigern. Der Anspruch auf die Leasingraten bis zum 48. Vertragsmonat müßte in diesem Falle als auflösend bedingt angesehen werden. Nur mit dieser Einschränkung hätte er an die Klägerin abgetreten werden können. Ihre Einwendung hätte die Beklagte, wenn sie von dem Abkürzungsrecht Gebrauch gemacht hätte nach § 404 BGB auch gegenüber der Klägerin als der neuen Gläubigerin geltend machen können. Das gilt allerdings vorbehaltlich der noch zu erörternden Frage, ob die Beklagte aufgrund der geführten Korrespondenz vom 21. Oktober und 9. Dezember 1983 ihr Einwendungsrecht gegenüber der Klägerin verloren hat (unten c).
b) Das Berufungsgericht hält eine verbindliche, ein Recht der Beklagten begründende Aufhebbarkeitsvereinbarung nicht für bewiesen, sondern nimmt an, allenfalls sei über die Möglichkeit einer Vertragsabkürzung im Kulanzwege gesprochen worden. Es führt dazu aus: Der Zeuge S., der die Verhandlungen für die Beklagte geführt hatte, habe nichts Konkretes darüber bekundet, daß und wie seine Vorstellung über ein Recht zur Vertragsabkürzung zum Inhalt der Gespräche gemacht worden sei. Erst auf Vorhalt habe er davon gesprochen, auch dies sei ein Punkt der Verhandlungen gewesen. Details über die vorgesehene Abwicklung habe er nicht angeben können. Die im Mietschein Nr. 1 getroffene Bestimmung über die Vertragsdauer habe er damit erklärt, man habe alte Formulare verwendet. Auch der für die Leasinggeberin handelnde Prokurist M. habe nichts Konkretes über eine Aufhebbarkeitsvereinbarung vorgetragen. Er möge die Flexibilität des Operating-Leasing als besonderen Vorzug herausgestellt haben, das würde aber allenfalls etwas für eine Aufhebungsmöglichkeit hergeben.
Die gegen diese Ausführungen erhobenen, die Beweiswürdigung angreifenden verfahrensrechtlichen Rügen der Revision hat der erkennende Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Die Revision verkennt überdies, daß es schon an einer schlüssigen Darlegung der Beklagten über eine in sich vollständige Vereinbarung fehlt. Sie hat nur vorgetragen, sie habe die vorzeitige Aufhebung verlangen dürfen, wobei über die Modalitäten habe verhandelt werden sollen. Eine solche Regelung läßt nicht erkennen, unter welchen Bedingungen die Leasinggeberin verpflichtet sein sollte, der Vertragsbeendigung zuzustimmen. Denn wenn über den Ausgleich nur zu verhandeln war, war die Möglichkeit einer nicht zustande kommenden Einigung nicht auszuschließen. Für diesen Fall war nach dem Vortrag der Beklagten ein Vorrang des einen oder anderen Verhandlungspartners nicht vorgesehen. Das Berufungsgericht konnte aus dieser Sachlage mit Recht die Folgerung ziehen, es sei keine bindende Vereinbarung über die Aufhebbarkeit des Vertrages getroffen, sondern nur eine Verlhandlungsverpflichtung, die vorzeitige Aufhebung im Kulanzwege zu prüfen. An diese Sachlage ändert sich auch nichts, wenn von einem "Operating-Leasing" auszugehen ist. In welchem Umfange die Leasinggeberin Ausgleich von der Beklagten hätte fordern dürfen, ließ sich auch für diesen Fall dem Sachvortrag der Beklagten nicht mit Eindeutigkeit entnehmen, soweit darüber in den Vorinstanzen mündlich verhandelt worden ist. Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt für eine Einigung über ein Leistungsbestimmungsrecht eines Vertragspartners oder eines Dritten (§§ 315 ff. BGB).
c) Selbst wenn die Vereinbarung zustande gekommen ware, hätte die Beklagte die Berechtigung, sich darauf zu berufen, aufgrund ihres Schreibens vom 9. Dezember 1983 verloren. Es kann dahin gestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Berufung der Beklagten auf die Vereinbarung eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Unerheblich is| auch, ob das Berufungsgericht dem Schreiben der Klägerin vom 21. Oktober 1983 eine "Anfrage" nach weiteren Abmachungen entnehmen durfte und ob die Beklagte eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung hatte, was die Revision in Zweifel zieht. Die Klägerin hatte mit ihrem Schreiben unzweideutig mitgeteilt, ihr seien die Ansprüche aus dem Rahmenmietvertrag und dem Mietschein Nr. 1 - mithin aus den schriftlich vorliegenden Unterlagen - abgetreten; sie gehe davon aus, daß weitere Abmachungen nicht getroffen seien. Wenn die Beklagte am 9. Dezember 1983 darauf nur antwortete, sie werde auf die abgetretenen Forderungen Zahlung leisten, kann dies vom Blickwinkel des Empfängers, der Klägerin, hier nur dahin verstanden werden, die Beklagte stimme einer uneingeschränkten Abtretung zu. Das lag für die Klägerin um so näher, als sie den Anspruch auf sämtliche künftigen Raten erworben und den vollen Preis dafür entrichtet hatte. Da der Beklagten diese Sachlage nach den Umständen erkennbar war, ist es vertretbar, in ihrem Schreiben entweder einen Verzicht auf die Geltendmachung der Aufhebbarkeitsvereinbarung zu sehen oder jedenfalls die Ankündigung, sich nicht ohne Zustimmung der Klägerin darauf berufen zu wollen.
d) Insgesamt kann also die Beklagte der Klägerin die angebliche Aufhebung des Vertrages nicht entgegenhalten, so daß sie zur weiteren Erfüllung und - nach der Kündigung - zum Schadensersatz in der von ihr nicht bestrittenen eingeklagten Höhe verpflichtet ist. Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob die Vereinbarung am 23. Januar 1986 von dem Zeugen M. wirksam getroffen werden konnte, kommt es nicht mehr an.