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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1983, Az.: VIII ZR 305/81

Zulässigkeit einer Aufrechnung mit dem die Vergleichsquote des Gläubigers übersteigenden Teil einer schon bei Vergleichseröffnung bestehenden Forderung gegen nach Vergleichseröffnung fällig gewordene Ansprüche; Aufrechnungbefugnis von Vergleichsgläubigern nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens ; Zeitpunkt des "Schuldigwerdens zur Masse" hinsichtlich nach Eröffnung des Verfahrens zu entrichtenden Miet- oder Pachtzinses für ein Grundstück

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1983
Aktenzeichen
VIII ZR 305/81
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1983, 12263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.11.1981
LG Düsseldorf - 12.03.1981

Fundstellen

  • BGHZ 86, 382 - 387
  • JZ 1983, 461-462
  • MDR 1983, 485 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1119-1120 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 332-334

Prozessführer

Firma K. Tankstellenbetriebe Werner L., Inhaber Kaufmann Werner L., Prinz-G.straße 52 in D.

Prozessgegner

Firma S. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Firma S. GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer R. F. van E., O. in Kr.

Amtlicher Leitsatz

Ein Vergleichsgläubiger kann gegen den von ihm geschuldeten Pachtzins für den Pachtgebrauch, der ihm nach Vergleichseröffnung gewährt wird, grundsätzlich nicht mit dem die Vergleichsquote übersteigenden Teil seiner Gegenforderung aufrechnen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1983
durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 10. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 1981 und das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 1981 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.840,- DM nebst 9 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1979 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Durch Vertrag vom 16. März 1978 pachtete die Beklagte von der Klägerin mit Wirkung vom 1. April 1978 u.a. die Tankstelle in M., Theodor-H.- Straße ... für monatlich 2.000,- DM zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Der Pachtzins war jeweils bis zum 10. eines jeden Monats im voraus zu entrichten.

2

Anfang 1979 wurde über das Vermögen der Klägerin das Vergleichsverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt stand der Beklagten eine Forderung von 156.305,21 DM gegen die Klägerin zu. Mit dieser hat sie zu Beginn des Vergleichsverfahrens die - im Rechtsstreit wiederholte - Aufrechnung gegen die künftigen Pachtzinsansprüche der Klägerin erklärt und u.a. auch den Pachtzins für die Zeit vom 1. Juni 1979 bis 31. Mai 1980 nicht gezahlt.

3

Aufgrund des durch Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. November 1979 bestätigten Vergleiches verringerte sich die Gegenforderung der Beklagten entsprechend der Vergleichsquote von 40 % auf 62.522,08 DM. Diese Vergleichsforderung ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei unwirksam.

5

Sie hat zunächst den Pachtzins für die Zeit vom 1. Juni 1979 bis 30. April 1980 (= 24.840,- DM einschließlich Mehrwertsteuer) nebst 9 % Zinsen seit dem 10. Dezember 1979 "als Durchschnittstag" eingeklagt. Während des Rechtsstreits hat sie durch Schreiben vom 10. Oktober 1980 mit der Klageforderung gegen einen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 2.031,13 DM aufgerechnet und danach die Klage in dieser Höhe auf den Pachtzins für Mai 1980 gestützt.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte ist in der Revisionsinstanz anwaltlich nicht vertreten. Die Klägerin bittet deshalb, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet.

8

I.

1.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit dem über die Vergleichsquote hinausgehenden Teil ihrer schon bei Vergleichseröffnung bestehenden Forderung von 156.305,21 DM wirksam gegen die nach Vergleichseröffnung fällig gewordenen Pachtzinsansprüche der Klägerin aufgerechnet hat.

9

2.

Beide Vorinstanzen haben diese Frage bejaht. Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Aufrechnung sei gemäß

10

§ 54 VerglO in Verbindung mit § 54 KO zulässig, da es sich bei den Pachtzinsforderungen der Klägerin um betagte Forderungen im Sinne des § 54 KO gehandelt habe, die bei Vergleichseröffnung bereits entstanden und nur noch nicht fällig gewesen seien.

11

II.

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.

12

Die Beklagte war nach § 25 VerglO Vergleichsgläuberin, weil ihr bei Eröffnung des Vergleichsverfahrens eine persönliche Forderung gegen die Klägerin zustand. Vergleichsgläubiger bleiben nach § 54 VerglO auch nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens grundsätzlich zur Aufrechnung befugt. Ist diese statthaft, so wird die Befugnis dazu auch nicht durch die Wirkungen des bestätigten Vergleiches berührt (§ 54 S. 2 VerglO). Demgemäß bleiben die vor der Vergleichsbestätigung bereits vollzogenen statthaften Aufrechnungen voll wirksam, und der Gläubiger ist auch nach der Vergleichsbestätigung ungeachtet einer Stundungs- und Erlaßwirkung des Vergleiches berechtigt, mit der gesamten Forderung in ihrer ursprünglichen Höhe aufzurechnen (Bley/Mohrbutter, VerglO, 4. Aufl., § 54 Rdn. 3 m.w.N.).

13

Allerdings sind nach § 54 Satz 1, 2. Halbsatz VerglO die Vorschriften der §§ 54, 55 KO sinngemäß anzuwenden, so daß die Zulässigkeit der Aufrechnung mit dem die Vergleichsquote des Gläubigers übersteigenden Teil seiner Forderung nach der in diesen Vorschriften geregelten Erweiterung und Beschränkung der Aufrechnung zu beurteilen ist.

14

Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es meint jedoch, die Aufrechnung sei statthaft gewesen, weil die Pachtzinsforderung eine betagte Forderung sei, der gegenüber das Gesetz die Aufrechnung des Vergleichsgläubigers ausdrücklich zulasse (§ 54 VerglO i.V.m. § 54 KO). Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 55 Nr. 1 KO ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn jemand vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens eine Forderung an den Schuldner erworben hat und nach der Eröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist. Die hier in Frage stehenden Pachtzinsraten ist die Beklagte nach der Eröffnung des Verfahrens "zur Masse schuldig" geworden. Allerdings scheidet die Anwendung des § 55 Satz 1 Nr. 1 KO nach dem dieser Vorschrift vorgehenden §§ 54 KO (BGHZ 71, 380, 384 [BGH 01.06.1978 - III ZR 44/77];  15, 333, 335;  RGZ 79, 129, 131) regelmäßig aus, wenn die aufzurechnenden Forderungen oder die eine von ihnen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits als betagte entstanden waren und lediglich ihre Fälligkeit in der Zeit nach der Eröffnung eintritt. Ob es sich - wie das Berufungsgericht meint - auch bei künftig zu entrichtenden, nach Zeitabschnitten bemessenen Pachtzinsraten um solche betagte Forderungen oder um künftige, jeweils zum Zahlungstermin entstehende Forderungen handelt, wird teils im ersteren Sinne (so Palandt/Heinrichs, BGB, 42. Aufl., § 163 Anm. 1; Hellmann, Konkursrecht, Berlin 1907, SD. 207 Fn. 3 und S. 283, Wolff, Die Konkursordnung, 2. Aufl., S. 268) und teils in letzterem Sinne beantwortet (so Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl. § 55 Rdn. 6 und § 21 Rdn. 12; Jaeger/Lent, KO, 8. Aufl., § 55 Rdn. 6; Senatsurteil vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64 = LM Nr. 4 zu § 366 BGB = WM 1965, 628, 630; RGZ 40, 120, 125).

15

Welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls wird im Hinblick auf die Besonderheit der die Erfüllung von Miet- oder Pachtverträgen regelnden Vorschriften der Konkursordnung (vgl. § 21 Abs. 1) der Mieter oder Pächter eines Grundstücks den nach Eröffnung des Verfahrens zu entrichtenden Zins im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO erst nach Beginn des Konkurs- (Vergleichs-) Verfahrens zur Masse schuldig. Dies entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 21 Rdn. 37, 35; Jaeger/Lent a.a.O. § 21 Rdn. 9 und § 55 Rdn. 6; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck a.a.O., § 21 Rdn. 12; Hellmann a.a.O. S. 284; Petersen/Kleinfelder, KO, 3. Aufl., § 55 Anm. 6; v. Willmowski/Kurlbaum, KO, 6. Aufl., § 55 Anm. 2; Wolff a.a.O. S. 268; RGZ 1, 347, 348; 33, 48; 40, 120, 124). Diese Beurteilung der Rechtslage hat ihren Grund darin, daß das Vermögen des Gemeinschuldners mit der Eröffnung des Konkurses seine Funktion ändert. Es dient von diesem Zeitpunkt an ausschließlich der Befriedigung der Gläubiger. Zur Masse gehört auch die vermietete oder verpachtete Sache und das Recht, daraus Nutzungen zu ziehen. Deshalb gebührt der Miet- oder Pachtzins der Konkursmasse, wenn diese dem Mieter oder Pächter den Gebrauch der Sache nach § 21 Abs. 1 KO ohne vorzeitige Kündigungsmöglichkeit (vgl. § 19 KO) belassen muß, weil der vermietete oder verpachtete Gegenstand dem Mieter oder Pächter vor der Eröffnung des Verfahrens schon überlassen worden war. Der Mieter oder Pächter ist in einem solchen Falle mit seinem Anspruch auf Gebrauchsgewährung nicht Konkursgläubiger, sondern kann volle Erfüllung des Vertrages verlangen. Sind aber aus der Masse gegenseitige Verträge zu erfüllen, so gebührt nach dem Grundgedanken der § 17 ff., 59 Abs. 1 Nr. 2 KO der Masse auch die ungeschmälerte Gegenleistung. Forderungen der Konkursmasse, die sich als Gegenleistung für Leistungen der Masse darstellen, dürfen somit nur in der Weise getilgt werden, daß die Masse nicht verkürzt wird (vgl. Jaeger/Henckel a.a.O., § 21 Rdn. 34; Jaeger/Lent a.a.O. § 55 Rdn. 6; Henckel in Festschrift für Fritz Baur, 1981, S. 443, 450 ff.; BGH, Urt. v. 6. Juni 1952 a.a.O.; im Ergebnis ebenso RGZ 1, 347, 348; 33, 49; 40, 120, 125; Hanseatisches OLG Seuff A 37 Nr. 360). Selbst wenn man also die Miet- (Pacht-) Zinsforderungen schon mit dem Abschluß des Miet-(Pacht-)vertrages für die gesamte Vertragszeit als entstanden ansähe und demgemäß eine vor Konkurseröffnung begründete Aufrechnungslage bejahte, müßte § 55 Satz 1 Nr. 1 KO angewendet werden (so auch Henckel a.a.O. S. 460), weil der Konkursgläubiger für den nach Konkurseröffnung liegenden Miet- (Pacht-) gebrauch auch erst nach diesem Zeitpunkt etwas im Sinne dieser Vorschrift "zur Masse schuldig geworden ist". Damit aber handelt es sich bei dem für den Miet- (Pacht-)gebrauch nach Konkurseröffnung geschuldeten Miet- (Pacht-)zins auch nicht um eine betagte Forderung im Sinne des § 54 KO.

16

Die Besonderheiten des Vergleichsverfahrens bieten keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Auch der Vergleichsschuldner kann die Erfüllung von Miet- und Pachtverträgen, bei denen er der Vermieter oder Verpächter ist, nicht ablehnen, sondern muß dem Mieter oder Pächter auch während des Vergleichsverfahrens den Gebrauch und die Nutzung der Sache gewähren (§ 51 VerglO). Deshalb muß auch ihm zum Zwecke der gleichmäßigen Befriedigung aller Vergleichsgläubiger die hierfür zu entrichtende Gegenleistung zufließen. Der Umstand, daß es im Vergleichsverfahren keine auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung festgelegte, der Konkursmasse entsprechende Teilungsmasse gibt, ist demgegenüber ohne wesentliche Bedeutung.

17

Als Ergebnis ist somit festzuhalten, daß die von der Beklagten erklärte Aufrechnung in sinngemäßer Anwendung des § 55 Satz 1 Nr. 1 KO unzulässig und demgemäß die Klageforderung nicht erloschen ist.

18

Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der in § 54 VerglO nicht erwähnte § 21 Abs. 3 KO, wonach der Konkursgläubiger als Grundstücksmieter oder -pächter ausnahmsweise bis zum Betrag des Miet- oder Pachtzinses für den bei Konkurseröffnung laufenden und gegebenenfalls nächstfolgenden Kalendermonat aufrechnen darf, sinngemäß im Vergleichsverfahren angewendet werden kann (verneinend: Böhle-Stamschräder/Kilger, VerglO, 10. Aufl., § 51 Anm. 3 und § 54 Anm. 2; Bley/Mohrbutter, VerglO, 3. Aufl., § 51 Anm. 14). Denn der Pachtzins für die beiden hier in Betracht kommenden Monate ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klägerin macht Pachtzins erst ab 1. Juni 1979 geltend, während das Vergleichsverfahren über das Vermögen der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits Anfang 1979 eröffnet worden ist.

19

III.

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Da weitere Feststellungen nicht notwendig sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.

20

1.

Die Hauptforderung ist begründet (§ 581 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beklagte war daher zur Zahlung von 24.840,- DM zu verurteilen.

21

2.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 284 Abs. 2, 288 BGB gerechtfertigt. Daß die Klägerin die Zinsen in ihrem Klageantrag nicht für die einzelnen Pachtzinsraten ab dem jeweiligen Verzugseintritt geltend macht sondern - offensichtlich zum Zwecke einer einfachereren Berechnung - für die gesamte Klageforderung einheitlich ab einem "Durchschnittstag", ist im konkreten Falle unschädlich da sich dies für die Beklagte im Ergebnis nicht nachteilig auswirkt.

22

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Braxmaier
Wolf Dr.
Brunotte
Dr. Paulusch
Groß