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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1989, Az.: VIII ZR 239/88

Anwendung der Unklarheitenregel auf einen Leasingvertrag; Rechtliche Bewertung eines Finanzierungsleasingvertrages; Vollamortisationsleasing mit bestimmter Vertragsdauer ; Bewertung einer Vertragsklausel als überraschend

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1989
Aktenzeichen
VIII ZR 239/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 15229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 08.07.1988
LG Mannheim

Fundstellen

  • CR 1990, 28-31 (Volltext mit amtl. LS)
  • CR 1990, 389-390 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DB 1989, 2371-2373 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1990, 231
  • MDR 1990, 145-146 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 247-250 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 312 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1989, 1461-1465

Prozessführer

Firma DI. Gesellschaft für S.-Vertrieb und Software Beratung mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Werner R., M.straße ... in B.,

Prozessgegner

Firma DG L. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Manfred H., W.straße ... in F.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein formularmäßiger, auf unbestimmte Dauer lautender Finanzierungs-Leasingvertrag, der vom Leasingnehmer halbjährlich gekündigt werden kann, ist nicht deshalb als auf eine bestimmte Höchstdauer (Zeitpunkt der Vollamortisation) geschlossen auszulegen, weil bei Vertragsbeendigung eine Ausgleichszahlung des Leasingnehmers nur bis zu dem Zeitpunkt der vollen Amortisation aller Kosten des Leasinggebers entrichtet werden soll.

  2. b)

    Eine derartige Vertragsregelung, die den Vertrag nur aufgrund einer Kündigung enden läßt und den Leasingnehmer andernfalls zur Weiterzahlung der Leasingraten verpflichtet, benachteiligt den Leasingnehmer schon deshalb nicht unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG), weil er ohne zusätzlichen Aufwand rechtzeitig kündigen kann.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1989
durch
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Groß und Dr. Hübsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 1988 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin fordert von der beklagten GmbH restliche Leasingraten und eine Nutzungsvergütung wegen verspäteter Rückgabe der Leasingsache.

2

Am 5./19. Mai 1980 schlossen die Firmen IHL L. für I. + H. GmbH als Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagte einen Finanzierungs-Leasingvertrag über eine Computeranlage. Die monatlichen Leasingraten beliefen sich nach zweimaliger "Aufstockung" des Vertrages auf 4.953,12 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Das bei der Leasinggeberin verwendete Formular des Vertrages enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 1 Die Vermieterin vermietet dem Mieter den oben bezeichneten Mietgegenstand auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsmöglichkeit gem. § 16 ...

§ 16 Ordentliche Kündigung

16.1.
Der Mieter hat das Recht, den Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals zum Ablauf des 24. Monats ab Mietbeginn, danach halbjährlich ebenfalls mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu kündigen. ...

Die Kündigung löst folgende Abschlußzahlung des Mieters aus, die zum Kündigungstermin fällig und zahlbar ist:

Zum Ablauf des24. Monats48 Monatsmieten
...
66. Monats6 Monatsmieten
danach0 Monatsmieten

zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Die Abschlußzahlung wird angemessen abgezinst.

16.2.
Bei Veräußerung des Mietgegenstandes kann dem Mieter bis zu 90 % des Verwertungserlöses zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Vermieterin gutgeschrieben werden.

16.3. ...

3

72 Vertragsmonate waren nach ordnungsmäßiger Abwicklung am 31. Mai 1986 verstrichen. Unter dem 8. Juli 1986 schrieb die Beklagte an die Klägerin:

Die im Angebot definierte Laufzeit von 7 2 Monaten ist im Mai 1976 (richtig: 1986) abgelaufen.

Da sie uns über diesen Zeitpunkt hinaus Leasing-Raten belasten, sehen wir uns leider gezwungen, die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung zu entziehen.

Falls Sie nicht an einem Verkauf des Leasing-Objectes an uns interessiert sind, bitten wir Sie, uns bekanntzugeben, wohin der Mietgegenstand zu bringen ist.

4

Nach weiterer Korrespondenz über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung teilte die Klägerin der Beklagten unter dem 19. Februar 1987 u.a. mit, sie fasse das Schreiben vom 8. Juli 1986 als ordentliche Kündigung auf, die zum 31. Mai 1987 wirksam werde. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte auf, sämtliche Leasinggegenstände spätestens bis zum 6. Juni 1987 an eine näher bezeichnete Anschrift zurückzugeben. Die Leasingsachen gingen dort am 3. Juli 1987 ein.

5

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung der Leasingraten von Juni 1986 bis Mai 1987 in Höhe von 59.437,44 DM zuzüglich Verzugszinsen von 3.863,43 DM per 31. Mai 1987 und auf weitere Zahlung von 4.292,60 DM, insgesamt 67.593,47 DM nebst 12 % Zinsen aus 59.437,44 DM seit 1. Juni 1987 sowie aus weiteren 4.292,60 DM seit dem 3. August 1987 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war nur insoweit erfolgreich, als das Berufungsgericht die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus der Summe der Leasingraten (59.437,44 DM) auf 5 % seit dem jeweils monatlich fälligen Teilbetrag ab 1. Juni 1986 und aus dem weiteren Betrag von 4.292,60 DM ebenfalls auf 5 % ermäßigt hat.

6

Die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof nur angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung rückständiger Leasingraten (59.437,44 DM) nebst Zinsen verurteilt worden ist. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte ihre Revision weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat, auch soweit sie angenommen worden ist, keinen Erfolg.

8

I.

Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Leasingraten im Zeitraum von Juni 1986 bis Mai 1987 für begründet und führt dazu aus: Der Anspruch ergebe sich eindeutig aus den §§ 1 und 16 des Leasingvertrages, der nach Ablauf von 24 Monaten auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei, so daß bis zum Wirksamwerden einer Kündigung Leasingraten hätten gezahlt werden müssen. Für die Anwendung der Unklarheitenregel (§ 5 AGBG) sei kein Raum. Die Beklagte habe keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten, daß abweichend vom Vertragswortlaut ein finanzierter Abzahlungskauf geschlossen sei. Infolge der auf der Vorderseite des Vertrages befindlichen Bestimmung des § 1 mit dem Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 16 sei auch diese Bestimmung nicht als überraschende Klausel (§ 3 AGBG) anzusehen, selbst wenn sie ungewöhnlich sein sollte. Das gelte jedenfalls für die Verwendung im kaufmännischen Verkehr. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung (§ 9 AGBG) könnten allenfalls bestehen, wenn dem Leasingnehmer die Möglichkeit genommen wäre, den Vertrag nach 72 Monaten und der zu dieser Zeit etwa eingetretenen Vollamortisation aller Aufwendungen zu kündigen. Die Beklagte habe jedoch nach der eindeutigen Vertragsregelung rechtzeitig kündigen können. Die Frage, ob die Klausel dann unangemessen sei, wenn das Leasinggut nach Ablauf von 72 Monaten regelmäßig den Gebrauchswert verloren habe, könne offen bleiben, weil die Beklagte eine derartige Behauptung nicht aufgestellt habe. Sie mache nur geltend, daß die von ihr geleaste Anlage nach 72 Monaten für sie keinen Gebrauchswert mehr gehabt habe. Der Anspruch der Klägerin beziehe sich einheitlich auch hinsichtlich der Vertragsdauer auf den ursprünglichen Leasingvertrag und die Aufstockungsvereinbarungen. Fehl gehe die Ansicht der Beklagten, wegen des Verlustes des Gebrauchswerts brauche sie ab Juni 1986 allenfalls ein gemindertes Entgelt zu entrichten. Denn die Klägerin habe in leasingtypischer Weise ihre Unterhaltungspflicht (§ 536 BGB) ausgeschlossen.

9

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

10

II.

1.

Der Wortlaut des Leasingvertrages vom 5./19. Mai 1980 bietet keine Handhabe für die von der Beklagten auch in der Revisionsinstanz vertretene Ansicht, die Laufzeit des Vertrages sei ohne Kündigung nach 72 Monaten beendet worden.

11

Vielmehr ist - wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt - den §§ 1 und 16 des Vertrages eindeutig zu entnehmen, daß es in jedem Falle der Kündigung seitens der Beklagten bedurfte.

12

a)

Der Vertragstext stellt dieses Erfordernis zwar nicht ausdrücklich auf. Er bezeichnet den Vertrag jedoch als nach Ablauf der 24-monatigen Grundmietzeit auf unbestimmte Zeit geschlossen (§§ 1, 16.1.). Da Finanzierungsleasingverträge in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen sind (st. Rspr., z.B. BGHZ 68, 118, 123 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75];  96, 103, 106 f) und es sich hier unstreitig um einen derartigen Vertrag handelt, ist mangels abweichender vertraglicher Regelung für die Frage der Vertragsbeendigung vom Mietrecht auszugehen. Danach enden ohne besondere Erklärung nur die auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge, während die auf unbestimmte Zeit vereinbarten einer Kündigung bedürfen (§ 564 BGB).

13

b)

Eine den Vertragstext hinsichtlich des Kündigungserfordernisses ausdrücklich abändernde Vereinbarung macht auch die Revision nicht geltend. In Zusammenhang mit ihren auf §§ 3 und 9 AGBG gestützten Rügen (dazu unten 2 und 3) meint sie allerdings, nach den zwischen den Parteien geführten Vorverhandlungen habe sich bei ihr eine Erwartungshaltung gebildet, die von der Vollamortisation oder Vollfinanzierung der Investitionsaufwendungen ausgegangen sei und eine Art finanzierten Abzahlungskauf im Auge gehabt habe; das habe die Klägerin dadurch gefördert, daß sie in § 2 des Vertrages die Gesamtsumme, die über Leasing zu finanzieren war, aufgeführt und auf Einzelraten verteilt habe. Möglicherweise will die Beklagte mit diesen Argumenten rügen, das Oberlandesgericht habe den Vertrag nach seinem Gesamtzusammenhang dahin auslegen müssen, daß nach Amortisation aller Kosten der Klägerin der Vertrag ohne Kündigung beendet sei. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben.

14

aa)

Für eine Vereinbarung oder auch nur die berechtigte Annahme der Beklagten, es habe nicht ein Leasingvertrag, sondern ein finanzierter Abzahlungskauf abgeschlossen werden sollen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Schon das Landgericht hatte darauf hingewiesen, daß gegen das Bestehen einer solchen Vorstellung der Beklagten ihr eigenes Schreiben vom 8. Juli 1986 spreche.

15

bb)

Sollte in den Vorverhandlungen von "Vollamortisation" oder "Vollfinanzierung" gesprochen worden sein, ist nicht erkennbar, welche Auswirkungen das auf die Frage der Notwendigkeit einer Kündigung haben konnte. Denn im endgültigen Vertragstext haben etwaige Vorstellungen über einen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen "Vollamortisationsvertrag" keinen Niederschlag gefunden. Welcher Zusammenhang zwischen einer "Vollfinanzierung" und der Vertragsdauer bestehen soll, ist noch weniger erkennbar.

16

cc)

Auch die Angabe des Finanzierungsbetrages von 177.955 DM und der monatlichen Ratenhöhe in § 2 des Vertrages läßt keinen Hinweis auf die Vertragsdauer erkennen. Die Anzahl der zu leistenden Raten wird dort nicht genannt. Auch ergibt die Summe von 72 Raten einen wesentlich höheren als den aufgeführten Finanzierungsbetrag, selbst wenn diesem die Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird. § 2 des Vertrages ist daher kein geeigneter Anhaltspunkt, den § 1 in der Weise einzuschränken, daß die Vertragsdauer längstens 72 Monate erreichen solle.

17

c)

Die Notwendigkeit einer Auslegungskorrektur ergibt sich schließlich nicht aus einer eindeutigen leasingtypischen Interessenlage. Inhalt und rechtliche Ausprägung von Finanzierungsleasingverträgen richten sich nicht nur nach dem mit ihnen verfolgten Investitionsfinanzierungszweck, sondern - wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat - zu einem wesentlichen Teil nach ihrer Gestaltung als entgeltliche, zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassungsverträge über Wirtschaftsgüter, deren rechtliches und - bei entsprechender Anpassung an steuerrechtliche Voraussetzungen - auch wirtschaftliches Eigentum dem Leasinggeber zusteht (BGHZ 81, 298, 302 f;  94, 44, 48 f;  96, 103, 107;  BGH Urteil vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86 = NJW 1988, 198 = WM 1987, 1338 unter II 2 c bb).

18

Decken sich Amortisations- und Gebrauchsüberlassungszeit, so entsteht kein Problem für die Zuordnung des vereinbarten Entgelts zur Vertragsdauer. Fallen beide Zeiträume auseinander, gilt nicht dasselbe. Der Bundesgerichtshof hat deshalb dem Leasinggeber einen leasingvertragstypischen Ausgleichsanspruch auch dann zugebilligt, wenn der Vertrag dem Leasingnehmer ein Kündigungsrecht vor Erreichen der Vollamortisation einräumt, aber keine wirksame Regelung über einen Ausgleich enthält (BGHZ 82, 121, 131 [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80];  95, 39, 47 ff [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84]). Er hat dies damit begründet, daß der Leasinggeber die Leasingsache im Interesse und auf Veranlassung des Leasingnehmers angeschafft und bezahlt habe und daher vom Einverständnis der Vertragspartner über die vollständige Amortisation des Anschaffungsaufwands und der Finanzierungskosten einschließlich eines kalkulierten Gewinnanteils auszugehen sei; durch Vereinbarung eines einseitig nur dem Leasingnehmer zustehenden Kündigungsrechts solle der Leasinggeber nicht schlechter, allerdings auch nicht besser gestellt werden als bei Abwicklung des Vertrages innerhalb der kalkulierten Amortisationszeit (BGH aaO). Diese Erwägungen zwingen indessen nicht dazu, in der Vereinbarung eines Vertrages auf unbestimmte Zeit im Wege der Auslegung zugleich eine obere Begrenzung der Vertragsdauer auf den Zeitpunkt der Vollamortisation zu sehen. Ebenso wie es für den Leasingnehmer wirtschaftliche Gründe geben kann, die Gebrauchszeit abzukürzen und dennoch den Investitionsaufwand voll zu tragen, kann er daran interessiert sein, die Vertragszeit zu verlängern und die Leasingsache weiter zu benutzen. In diesem Falle erbringt der Leasinggeber im Vergleich zur ursprünglichen Kalkulation eine zusätzliche Leistung, für die nach den Regeln des Wirtschaftslebens eine Vergütung geschuldet wird. Verlangt der typische Gehalt des Leasingvertrages aber nicht eine strikte Begrenzung der Vertragsdauer auf die Zeit bis zur Vollamortisation, so muß es bei der mietrechtlichen Kündigung verbleiben, die dem Leasingnehmer die Möglichkeit einer rechtzeitigen Vertragsbeendigung gibt.

19

2.

Die Kündigungsregelung in den §§ 1 und 16 des Vertrages ist entgegen der Ansicht der Revision nicht überraschend (§ 3 AGBG). Ihrer Einbeziehung in den Vertrag steht daher nichts entgegen.

20

Zwar mag es zweifelhaft sein, ob - wie das Berufungsgericht meint - in der äußeren Vertragsgestaltung, insbesondere der Stellung des drucktechnisch nicht hervorgehobenen § 1 des Vertrages ein genügender Hinweis des Kunden vorläge, der die Nichteinbeziehung einer ungewöhnlichen, für den Kunden nicht zu erwartenden Klausel gemäß § 3 AGBG hindern könnte (vgl. dazu Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 5. Aufl. § 3 Rdn. 23 unter Hinweis auf BGH Urteile vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 26/79 = NJW 1980, 1619 - und vom 24. September 1980 - VIII ZR 273/79 = NJW 1981, 117). Denn die Bestimmung ist zwar leicht verständlich und weist auf die nähere Gestaltung des Kündigungsrechts in § 16 ausdrücklich hin. Sie gibt aber durch ihre drucktechnische Ausformung und ihre Plazierung keinerlei Anlaß für den Kunden, besonders aufmerksam zu werden.

21

§ 3 AGBG kann indessen aus anderen Gründen nicht zur Anwendung kommen. Die Bestimmungen der §§ 1 und 16 des Vertrages stellen keine "ungewöhnliche" Regelung dar. Kündbare Leasingverträge auf unbestimmte Zeit gehören vielmehr zu den überaus häufig in der Praxis vorkommenden Vertragsgestaltungen. Das ergibt sich allein schon daraus, daß Verträge dieser Art im Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 - IV B 2-S 2170-161/75 - (sog. Teilamortisationserlaß, abgedruckt BB 1976, 72 und bei Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 3. Aufl. Rdn. 661) als eine der typischen Regelungen steuerrechtlich anerkannt worden sind. Diese verbreitete Handhabung hindert zugleich die Feststellung, der typische Kundenkreis, auf den es für § 3 AGBG ankommt (BGH Urteil vom 13. Februar 1980 aaO; ferner BGH Urteil vom 23. Mai 1984 - VIII ZR 27/83 = WM 1984, 1056 unter III 1 b), werde von einer derartigen Klauselregelung überrascht.

22

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß es wegen des Verhaltens der Klägerin als der Verwenderin ausnahmsweise auf ihren - der Beklagten - besonderen Erwartungsstand ankomme (BGH Urteil vom 13. Februar 1980 aaO). Denn die Klägerin hat nach dem verwertbaren Sachvortrag der Beklagten keinen Anlaß zu einer Erwartung eines auf feste Zeit abgeschlossenen Vertrages gegeben. In ihren von der Revision aufgeführten, nach ihrer Ansicht vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Schriftsätzen vom 15. Juli und 10. August 1987 hatte die Beklagte zunächst in nicht näher substantiierter Weise behauptet, es sei nicht ein Leasingvertrag, sondern ein finanzierter Abzahlungskauf vorgesehen gewesen. Erst auf das Bestreiten der Klägerin hin hatte sie im Schriftsatz vom 24. August 1987 eingeräumt, ein Leasingvertrag - den sie zunächst als Vollamortisationsvertrag mit einer kalkulierten Amortisationszeit von 72 Monaten bezeichnete - sei aus steuerrechtlichen Gründen von Anfang an beabsichtigt gewesen. In der Berufungsinstanz hat sie sodann die Ansicht vertreten, für die Entscheidung des Falles sei es unerheblich, ob ein sog. Vollamortisationsvertrag oder ein Teilamortisationsvertrag vorliege (Berufungsbegründung vom 9. Dezember 1987, S. 5). Daraus durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler schließen, die Beklagte wolle nicht mehr vortragen, daß die Klägerin durch ein konkretes Verhalten zunächst die Erwartung eines auf bestimmte Dauer abzuschließenden Vertrages erweckt, diese Erwartung später aber durch Vorlage eines anders formulierten Leasingvertrages enttäuscht habe. Der Zusammenhang des Sachvortrags in der Berufungsinstanz läßt vielmehr darauf schließen, daß die Beklagte ihre Erwartung über die Vertragsbeendigung allein aus der von der Klägerin beanspruchten und von der Beklagten zugestandenen Vollamortisation aller Aufwendungen hergeleitet hat. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt aber weder objektiv (vgl. oben II 1 c) noch aufgrund besonderen Verhaltens der Klägerin die Annahme, es solle ein auf 72 Monate begrenzter Vertrag abgeschlossen werden. Auch die Angabe des zu finanzierenden Betrages in § 2 ergibt keinen Hinweis auf eine begrenzte Vertragszeit, zumal keine bestimmte Anzahl von Leasingraten angegeben ist und die Summe von 72 Raten den Finanzierungsbetrag erheblich übersteigt. Es ist daher nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht den von der Beklagten zur Grundlage ihrer Rüge aus § 286 ZPO zitierten Sachvortrag im Zusammenhang mit § 3 AGBG nicht näher erörtert hat.

23

3.

Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, in der Regelung der §§ 1 und 16 des Vertrages sei keine unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG) der Beklagten zu sehen.

24

a)

Mit Recht hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die Vertragsregelung unangemessen sein könne, wenn die von dem Formularvertrag erfaßten Leasingsachen regelmäßig nach Ablauf der Amortisationszeit keinen Gebrauchswert mehr hätten. Die hierzu getroffene Feststellung, die Formularbedingungen regelten keinen Sachverhalt mit regelmäßigem Gebrauchswertverlust, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

25

b)

Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Kündigungsregelung sei auch deshalb nicht unangemessen, weil es der Beklagten nach der eindeutigen Formulierung in § 16 möglich gewesen sei, den Vertrag zum Ablauf des 72. Monats mit halbjähriger Frist zu kündigen. Im Ergebnis zu Unrecht meint die Revision, das angefochtene Urteil lasse eine Gesamtwürdigung aller Umstände vermissen und gehe auf die entscheidende Frage der unangemessenen Benachteiligung auch nicht ansatzweise ein. Die angegriffene Begründung ist zwar kurz gefaßt; sie hebt aber den entscheidenden Gesichtspunkt der der Beklagten zur Verfügung stehenden rechtzeitigen Kündigungsmöglichkeit hervor.

26

aa)

Eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des anwendbaren Mietrechts (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) läßt sich nicht feststellen. Zwar ist § 16.1. Abs. 4 des Vertrages nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere wegen Undurchsichtigkeit der Berechnungsgrundlage für die Ausgleichszahlung unwirksam; die Unwirksamkeit läßt aber die Kündigungsregelung als solche unberührt und führt nur zu einer konkret zu berechnenden Ausgleichszahlung, falls der Leasingnehmer vor Vollamortisation kündigt (BGHZ 82, 121, 130 f [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80];  95, 39, 47 ff [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84]; BGH Urteil vom 26. November 1986 - VIII ZR 354/85 = WM 1987, 288 unter 2 b aa).

27

Vergleicht man die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen des Mietrechts, so weicht der Vertrag nur hinsichtlich der Kündigungsfrist von § 565 Abs. 4 BGB ab. Die Festlegung einer halbjährlichen Kündigungsfrist ist im Hinblick auf die von beiden Vertragspartnern anzustellenden finanziellen Planungen sachgerecht. Die dreitägige Frist des Gesetzes kann nicht für alle Mietverhältnisse über bewegliche Sachen als Ausdruck eines gesetzlichen Grundgedankens angesehen werden. Soweit die Revision meint, der Vertrag sehe eine ganzjährige Kündigungsfrist bzw. eine Beendigung nur zum Ablauf eines vollen Vertragsjahres vor, legt sie die klare Regelung unrichtig aus.

28

bb)

Eine Einschränkung der für Leasingverträge im allgemeinen wesentlichen Rechte und Pflichten (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) scheidet ebenfalls aus. Wie bereits im Zusammenhang mit der Auslegung des hier umstrittenen Vertrages ausgeführt (oben II 1 c), kann die strikte Begrenzung der Vertragsdauer auf den Zeitraum bis zur Vollamortisation der Aufwendungen nicht als in jedem Fall interessegemäß betrachtet werden. Die Festlegung der Kündigungsnotwendigkeit schränkt daher keine wesentlichen Rechte des Leasingnehmers ein.

29

cc)

Schließlich ergeben sich keine besonderen Gesichtspunkte, die dennoch eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG begründen würden. Zu Unrecht meint die Revision es sei zu unterstellen, daß beide Parteien von einem Vollamortisationsleasing mit bestimmter Vertragsdauer ausgegangen seien (vgl. oben II 2). Unterstellt werden kann, daß die Klägerin bewußt die Möglichkeit einkalkuliert hat, bei Versäumung einer Kündigung zum 72. Monat einen verhältnismäßig höheren Gewinnanteil zu erzielen. Ein berechtigtes Interesse daran kann ihr als einem wirtschaftlichen Unternehmen aber nicht abgesprochen werden. Dem danach denkbaren Vorteil der Klägerin steht kein erheblicher Nachteil der Beklagten gegenüber. Sie ist nicht, wie die Revision fälschlich meint, bei Versäumung rechtzeitiger Kündigung an eine jährliche, sondern nur an eine halbjährliche Verlängerung gebunden. Vor allem aber steht ihr die rechtzeitige Kündigung offen. Die Überwachung des Vertragsablaufs im Hinblick auf die Einhaltung der Kündigungsfrist ist eine zumutbare Belastung insbesondere für die Beklagte als kaufmännisches Unternehmen. Ihr Interesse an der Unwirksamkeit der Regelung kann daher nicht höher bewertet werden als dasjenige der Klägerin an der Aufrechterhaltung.

30

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vertragsregelung hinreichend transparent. Die allerdings unwirksame Regelung der Ausgleichszahlung (oben II 3 b aa) ist gerade nicht als Hinweis darauf anzusehen, daß beim Ablauf von 72 Monaten der Vertrag ohne Kündigung beendet werde. Denn § 16.1. Abs. 4 legt fest, daß "die Kündigung" bis zum 66. Monat Abschlußzahlungen auslöse, danach jedoch nicht mehr. Die Regelung geht also davon aus, auch zum 72. Monat sei eine Kündigung erforderlich. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn der Vertrag in diesem Zeitpunkt von selbst beendet würde. Ebensowenig macht die Nennung des zu finanzierenden Betrages in § 2 die Kündigungsregelung undurchschaubar. Da sie die Kreditkosten und sonstige kalkulierte Posten ersichtlich nicht umfaßt, kann sie nicht als obere Grenze der Zahlungspflicht angesehen werden. Die Revision meint also zu Unrecht, in den Einzelbestimmungen oder in der Gesamtregelung liege eine Verschleierung der tatsächlichen vertraglichen Rechtslage.

31

4.

Einwendungen gegen die Höhe der Forderung einschließlich der zuerkannten Zinsen erhebt die Revision nicht. Das Rechtsmittel konnte daher, auch soweit es zur Entscheidung angenommen worden ist, keinen Erfolg haben.

Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Paulusch
Groß
Dr. Hübsch