Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1996, Az.: XII ZB 145/96
Briefeingang bei einer gemeinsamen Briefannahmestelle oder Posteingangsstelle mehrerer Gerichte; Anwaltliche Überprüfungspflicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Adressierung an ein Gericht; Richtige Bezeichnung des zuständigen Rechtsmittelgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1996
- Aktenzeichen
- XII ZB 145/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 15390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Dresden - 30.07.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1997, 172-173 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Helmut M., M. weg 77, N.,
Prozessgegner
Christel M., Am B. 5, N.,
In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 2. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juli 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Wert: 18.740,00 DM
Entscheidungsgründe
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Das Vorbringen der (nach §§ 519b Abs. 2, 621d Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässigen) sofortigen Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des beschließenden Senats, ist der bei einer gemeinsamen Briefannahme- oder Posteingangsstelle mehrerer Gerichte eingegangene Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Posteingangsstelle bei demjenigen Gericht eingegangen, an das er adressiert ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 14. Juli 1987 - III ZB 20/87- vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87- Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 = BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 3, 5 und 1; der Beschluß vom 28. Januar 1992 - X ZB 17/91 = VersR 1992, 984 steht dem nicht entgegen, da in jenem Fall ein Adressat nicht ausdrücklich genannt war, der Schriftsatz aber nach Auffassung des X. Zivilsenats einem bestimmten Empfänger hinreichend sicher zugeordnet werden konnte). Dabei trägt der Prozeßbevollmächtigte die persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift an das richtige Rechtsmittelgericht adressiert wird und bei diesem eingeht; demgemäß muß der Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift durch den Prozeßbevollmächtigten stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf die Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen (vgl. BGH Beschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87 -; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 99/87 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 5, 2 und 4, jeweils m.w.N.).
Daß der an das Landgericht Dresden adressierte und dort am 10. Juni 1996 eingegangene Berufungsschriftsatz erst nach Ablauf der am 11. Juni 1996 endenden Berufungsfrist an das Oberlandesgericht Dresden gelangte, vermag das dem Beklagten zuzurechnende (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten nicht auszuräumen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - und BGH Beschluß vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 2 und 1, jeweils m.w.N.); auch unter Beachtung der allgemein vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen ist ein Gericht, an das ein für ein anderes Gericht bestimmter fristgebundener Schriftsatz gerichtet wird, nur gehalten, für eine Weiterleitung des Schriftsatzes im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs Sorge zu tragen (BVerfGE Beschluß vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 = FamRZ 1995, 1559, 1560) [BVerfG 20.06.1995 - 1 BvR 166/93]. Im Hinblick hierauf obliegen dem Prozeßbevollmächtigten, der eine Rechtsmittelfrist - zulässigerweise - bis zu ihrem vorletzten oder letzten Tag ausnutzt, besondere Sorgfaltsanforderungen bezüglich der richtigen Bezeichnung des zuständigen Rechtsmittelgerichts.
2.
Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann, wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt, am 14. Juni 1996, nämlich zu dem Zeitpunkt, als der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten erkannte oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Berufungsfrist versäumt war (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Beschlüsse vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 -; vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 2 und 3). Sie lief mithin am 28. Juni 1996 ab und wurde durch den am 26. Juli 1996 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag nicht gewahrt.
Anhaltspunkte für eine unverschuldete Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist - die ggf. zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO hätte führen können (§ 233 ZPO) - sind nicht dargetan. Insbesondere sind im Hinblick auf die Notwendigkeit einer geordneten Rechtspflege weder die urlaubsbedingte Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bis zum 24. Juli 1996 noch die "fehlende Kanzleibesetzung" geeignet, ein anwaltliches Verschulden an der Fristversäumung auszuräumen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 13. April 1994 - XII ZB 27/94 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 20).
Streitwertbeschluss:
Wert: 18.740,00 DM
Krohn,
Zysk,
Hahne,
Gerber