Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1992, Az.: VIII ZB 3/92
Pflichten eines Rechtsanwalts; Anwaltspflicht; Zugang einer gerichtlichen Mitteilung; Eingangsdatum einer Rechtsmittelschrift; Fristenkontrolle; Einhaltung der Frist; Verschulden; Fristenkalender; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1992
- Aktenzeichen
- VIII ZB 3/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1992, 449-450 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1992, 1385 (Kurzinformation)
- BGHWarn 1992, 342-343
- LM H. 2 / 1993 § 234 (A) ZPO Nr. 18
- MDR 1992, 712 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1992, 520 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 2098-2099 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es gehört zu den Pflichten eines Anwalts, bei Zugang einer gerichtlichen Mitteilung über das Eingangsdatum einer Rechtsmittelschrift anhand dieser Mitteilung zu überprüfen oder durch geeignetes Büropersonal überprüfen zu lassen, ob die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist.
Gründe
I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 1991 zur Zahlung von 279.594,56 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen diese, ihren Prozeßbevollmächtigten am 6. August 1991 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. September 1991 Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ging bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden Charlottenburg am 9. September 1991 ein. Durch ein in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 18. September 1991 eingegangenes Schreiben teilte das Kammergericht den Parteien das Eingangsdatum der Berufungsschrift mit. Am 14. Oktober 1991 hat die Beklagte erneut Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu hat sie geltend gemacht, die Berufungsschrift sei am 5. September 1991 fertiggestellt und am Abend dieses Tages richtig adressiert in einen Nachtbriefkasten eingeworfen worden, der nach seiner Aufschrift entweder am 5. September 1991 um 22.15 Uhr oder am 6. September 1991 um 0.15 Uhr habe geleert werden sollen. Bei Rechtsmittelschriften, die am nächsten Morgen bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden Charlottenburg hätten eingehen müssen, sei es noch nie zu einem verspäteten Eingang gekommen, wenn sie am Vorabend in einen Nachtbriefkasten eingeworfen worden seien. Die am 18. September 1991 bei ihrem Prozeßbevollmächtigten eingegangene Mitteilung des Eingangsdatums der Berufung sei von der Sekretärin des sachbearbeitenden Anwalts als normaler Posteingang in die Akten eingelegt und alsbald mit den Akten dem Anwalt vorgelegt worden. Dieser habe die Akten bis zum 7. Oktober 1991 nicht bearbeitet, weil nach seiner Auffassung in der Sache bis zur Vorformulierung der Berufungsbegründung nichts zu veranlassen gewesen sei; er habe angenommen, daß ihm die Akten mit einem normalen Posteingang vorgelegt worden seien. Erst am 7. Oktober 1991 habe er sie aufgrund einer im Rechtsmittelkalender notierten Vorfrist aus dem Stapel mit dem normalen, nicht fristgebundenen Posteingang herausgenommen und dabei Kenntnis von dem verspäteten Berufungseingang erlangt. Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens hat die Beklagte eidesstattliche Versicherungen ihres sachbearbeitenden Prozeßbevollmächtigten und zweier Kanzleiangestellten vorgelegt.
Durch Beschluß vom 28. November 1991 hat das Kammergericht den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung der Beklagten jeweils als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Wiedereinsetzungsantrag sei nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO eingegangen. Diese beginne mit dem Tag, an dem das Hindernis an der Fristwahrung behoben sei. Das sei am 18. September 1991 der Fall gewesen. An diesem Tag hätten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erkennen können, daß die Berufungsschrift verspätet bei Gericht eingegangen sei. Die Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung anhand einer gerichtlichen Mitteilung des Eingangsdatums dürfe der Rechtsanwalt allerdings auch seinem - gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten - Büropersonal überlassen. Die Beklagte habe jedoch nicht dargelegt, daß die Büroorganisation ihrer Prozeßbevollmächtigten eine solche Fristenkontrolle nach Zugang der Gerichtsmitteilung über den Eingang der Berufungsschrift vorgesehen habe.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, hat aber sachlich keinen Erfolg.
1. Die Frist für die Einlegung der Berufung gegen das angefochtene Urteil lief am 6. September 1991, einem Freitag, ab. Die erst am 9. September 1991 bei Gericht eingegangene Berufungsschrift war daher verspätet. Darauf, ob die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten daran ein ihr zurechenbares (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden traf, kommt es nicht an. Die beantragte Wiedereinsetzung kann der Beklagten jedenfalls deshalb nicht gewährt werden, weil der Antrag nicht innerhalb der in § 234 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Zweiwochenfrist gestellt worden ist.
2. Diese Frist beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war (Beschlüsse vom 1. Juni 1987 - II ZB 43/87 = VersR 1987, 1237, vom 29. November 1984 - X ZB 33/84 = VersR 1985, 283 und vom 29. Juni 1982 - VI ZB 6/82 = VersR 1982, 971). Das war hier - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - am 18. September 1991 der Fall. An diesem Tag ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die gerichtliche Mitteilung über das Eingangsdatum der Berufungsschrift zugegangen und nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten alsbald mit den Akten dem sachbearbeitenden Anwalt vorgelegt worden. Dieser konnte somit anhand der gerichtlichen Mitteilung unschwer erkennen, daß die Berufung verspätet eingegangen war. Daß er sich die Akten und die Mitteilung tatsächlich erst am 7. Oktober 1991 zwecks Formulierung der Berufungsbegründung angesehen hat, gereichte ihm zum Verschulden. Sinn und Zweck einer gerichtlichen Mitteilung über den Eingang eines Rechtsmittels an den Rechtsmittelkläger bestehen auch darin, diesem zu ermöglichen, die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 1982 aaO S. 972 und 29. April 1975 - VI ZB 2/72 = VersR 1975, 860, 861). Eine solche Prüfung alsbald nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung auch tatsächlich anzustellen, gehört zu den anwaltlichen Pflichten. Er braucht sie allerdings nicht selbst vorzunehmen, sondern kann sie auch geeignetem Büropersonal überlassen. Daß indessen die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihr Büro so organisiert hatten, daß bei Eingang einer gerichtlichen Empfangsbestätigung auf das darauf vermerkte Eingangsdatum geachtet und sogleich überprüft wird, ob danach der zur Fristwahrung bestimmte Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Ihrem Vorbringen kann lediglich entnommen werden, daß in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten die büromäßige Anweisung oder Übung besteht, eingehende Post alsbald mit den entsprechenden Akten dem sachbearbeitenden Anwalt vorzulegen. Es kann den Anwalt jedoch nicht entlasten, wenn diese Anweisung oder Übung befolgt wird, er selbst aber die ihm vorgelegte Post nicht zur Kenntnis nimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.