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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1982, Az.: VI ZB 6/82

Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Verspäteter Eingang des Gesuchs um Wiedereinsetzung; Verschulden infolge verspäteter Kenntnisnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1982
Aktenzeichen
VI ZB 6/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 12802
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 18.03.1982

Prozessführer

Firma Hermann U. GmbH, P.weg ..., K.-E.

Prozessgegner

1. Günter N.,
2. Gerda N.,
beide El.straße ..., D.,
3. G. Versicherungsbank VVaG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Wilhelm Kl. u.a., Kaiser-W.-Ring ..., Kö.

Amtlicher Leitsatz

Auch ohne besonderen Anlaß ist der Anwalt verpflichtet, anhand der ihm zugegangenen gerichtlichen Mitteilung über den Eingang seiner Berufung alsbald den rechtzeitigen Eingang des Rechtsmittels zu überprüfen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 29. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. März 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 11. November 1981 die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 26. November 1981 zugestellt. Ihre Berufung vom 23. Dezember 1981 ging am 29. Dezember 1981, also einen Tag zu spät, ein. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. Januar 1982 - eingegangen am 27. Januar 1982 - erneut Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat dargelegt, die Berufung am 23. Dezember 1981 zur Post gegeben zu haben, so daß sie spätestens am Montag, den 28. Dezember 1981 und damit rechtzeitig bei Gericht hätte eingehen müssen. Darauf habe er sich verlassen dürfen.

2

Das Oberlandesgericht hat das Gesuch um Wiedereinsetzung und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hält die Zweiwochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht für gewahrt, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin das Bestätigungsschreiben des Gerichts über den Eingang seiner Berufung bereits am 5. Januar 1982 erhalten habe und daraus hätte ersehen können, daß seine Berufung erst am 29. Dezember 1981 - mithin verspätet - eingegangen war. Die Zweiwochen-Frist sei somit am 19. Januar 1982 abgelaufen gewesen, das Wiedereinsetzungsgesuch aber erst am 27. Januar 1982 eingegangen.

3

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe keinen Anlaß gehabt, das Eingangsdatum der Berufung zu überprüfen, weil nicht der geringste Anlaß bestanden habe, an der Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung zu zweifeln.

4

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

5

Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zur Beantragung der Wiedereinsetzung, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Frist versäumt war (s. zuletzt BGH Beschluß vom 12. Juli 1979 - VII ZB 7/79 = VersR 1979, 1124 und Urteil vom 21. März 1980 - V ZR 128/79 = VersR 1980, 678 m.w.Nachw.). Hat die weitere Hinderung nur noch in einem verschuldeten Parteiverhalten ihren Grund, so gilt von diesem Zeitpunkt ab das Hindernis für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist als behoben.

6

Der Eingang des Gesuchs um Wiedereinsetzung am 27. Januar 1982 war verspätet. Die Klägerin bestreitet nicht, daß die gerichtliche Bestätigung über den Eingang der Berufung (mit Eingangsstempel vom 29. Dezember 1981) ihrem Prozeßbevollmächtigten, dessen Verschulden sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, am 5. Januar 1982 zugegangen und ihm auch vorgelegt worden war; dieser habe sich die Akte und damit auch die Bestätigung aber erst am Mittwoch, den 20. Januar 1982 angesehen, als er mit der Bearbeitung begann. Diese verspätete Kenntnisnahme gereicht ihm zum Verschulden. Auch ohne einen besonderen Anlaß - wie etwa eine begründete Besorgnis, ob das Rechtsmittel rechtzeitig eingegangen war - gehört es zu den Pflichten des Anwalts, den rechtzeitigen Eingang des Rechtsmittels zu überwachen oder durch geeignetes Personal überwachen zu lassen. Der Sinn und Zweck einer solchen gerichtlichen Mitteilung über den Eingang eines Rechtsmittels an den Rechtsmittelkläger liegt gerade darin, die Einhaltung der Rechtsmittelfrist überprüfen zu können.

Dr. Hiddemann
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa