Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1992, Az.: X ZB 17/91
„Annahmestelle“
Berufung; Fristwahrung; Wahrung der Berufungsfrist; Rechtsmittelgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.1992
- Aktenzeichen
- X ZB 17/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14841
- Entscheidungsname
- Annahmestelle
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 53-54
- GRUR 1992, 344-345 (Volltext mit amtl. LS) "Annahmestelle"
- HFR 1993, 135 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1992, 459 (Kurzinformation)
- MDR 1992, 609 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1047-1048 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 984 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Legt ein Rechtsanwalt ausdrücklich Berufung gegen ein Urteil des LG ein, wird durch den Eingang dieses Schriftsatzes bei der Gemeinsamen Annahmestelle auch dann die Berufungsfrist gewahrt, wenn in ihm weiter kein Empfänger bezeichnet ist und er deshalb erst nach Ablauf der Frist an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird.
Gründe
I.
Mit seinem am 23. Mai 1991 zugestellten Urteil hat das Landgericht Berlin die Klage teilweise abgewiesen. Am 20. Juni 1991 ging bei der Gemeinsamen Annahmestelle ein Schriftsatz des Klägers ein, der drucktechnisch hervorgehoben die Aufschrift "Berufung" trug und in dem es hieß, daß das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin eingelegt werde und in dem ferner das Aktenzeichen erster Instanz, das Verkündungs- und das Zustellungsdatum angeführt wurden. Ein Empfänger des Schreibens war nicht weiter benannt. Die Annahmestelle leitete das Schriftstück dem Landgericht Berlin zu, bei dem es am 24. Juni 1991 eintraf. Von dort wurde es an das Kammergericht weitergereicht, wo der Schriftsatz am 25. Juni 1991 einging.
Durch Beschluß vom 11. Oktober 1991 hat das Kammergericht die Berufung - unter Zurückweisung des zwischenzeitlich gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung er ausführt, daß im Hinblick darauf, daß die Berufung bei dem Rechtsmittelgericht einzulegen sei, auch ohne genaue Bezeichnung eines Empfängers kein Zweifel an dem richtigen Adressaten habe bestehen können. Ergänzend verweist er auf die Geschäftsordnung für die Gemeinsame Briefannahmestelle der Justizbehörden Charlottenburg.
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und den Rechtsstreit an das Kammergericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.
II.
Das nach den §§ 519 b, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Das Kammergericht hat die Berufung zu Unrecht als verspätet verworfen. Demgemäß ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlaß, der Frage abschließend nachzugehen, ob bei Bestehen einer gemeinsamen Annahmestelle für das Berufungsgericht und andere Gerichte schon der Eingang bei dieser zur Wahrung der Rechtsmittelfrist genügt. Die Berufungsfrist des § 516 ZPO ist hier auch dann eingehalten, wenn darüber hinaus zur wirksamen Einlegung der Berufung erforderlich sein sollte, daß der entsprechende Schriftsatz in den Gewahrsam des Berufungsgerichtes gelangt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13.10.1982 - IVb ZB 154/82, NJW 1983, 123; Beschl. v. 06.10.1988 - VII ZB 1/88, NJW 1989, 590, 591 = VersR 1989, 106; ebenso BAG, Beschl. v.- 14.07.1988 - 4 AZB 6/88, NJW 1988, 3229 [BAG 14.07.1988 - 4 AZB 6/88]; siehe auch BGH, Beschl. v. 10.01.1990 - XII ZB 141/89, NJW 1990, 990 für die Einlegung von Rechtsmitteln über ein gemeinsames Telefaxgerät mehrerer Gerichte). Eine bereits erfolgte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht setzt das nicht zwingend voraus. Bei der mit Rücksicht darauf, daß der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden darf, auch verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.10.1979 - 1 BvR 726/78, NJW 1980, 580 f. [BVerfG 03.10.1979 - 1 BvR 726/78] u. v. 29.04.1981 - 1 BvR 159/80, NJW 1981, 1951) kann eine Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts und damit der die Frist wahrende Zugang bei diesem auch mit dem Eingang bei der gemeinsamen Annahmestelle begründet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.1988, aaO.; BAG aaO.). Die dafür erforderliche Zugriffsmöglichkeit des Gerichtes ist nicht nur dann eröffnet, wenn in dem Schriftsatz ein Adressat ausdrücklich bezeichnet ist; es genügt vielmehr, daß er einem bestimmten Empfänger hinreichend sicher zugeordnet werden kann. So verhält es sich hier:
Für den vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung des landgerichtlichen Urteils und damit innerhalb der Berufungsfrist bei der Gemeinsamen Annahmestelle der Justizbehörden Charlottenburg eingelieferten Schriftsatz war der richtige Empfänger auch ohne Benennung eines Empfängers hinreichend deutlich und eindeutig zu erkennen. Durch die drucktechnische Hervorhebung war er als Berufungsschrift ausgewiesen. Aus den Hinweisen auf das Aktenzeichen erster Instanz und das Landgericht Berlin ergab sich weiter, daß dessen Entscheidung angefochten werden sollte. Das konnte nur durch die beim Kammergericht einzulegende Berufung geschehen, das mithin - wie die sofortige Beschwerde mit Recht geltend macht - allein als Empfänger des Schriftsatzes in Betracht kam. Nach den Anforderungen, die an eine staatliche Einrichtung zu stellen sind, die als gemeinsame Annahmestelle für mehrere Gerichte fungiert, war damit aufgrund des Inhalts des Schreibens, dessen Bedeutung ohne weiteres zu erkennen war, eine hinreichend sichere Zuordnung möglich. Der Eingang bei der gemeinsamen Annahmestelle genügte mithin zur Fristwahrung.