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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.1990, Az.: XII ZB 141/89

Rechtsmittelschrift; Berufung ; Telefax ; Gemeinsame Einlaufstelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1990
Aktenzeichen
XII ZB 141/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 13924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 312 (Volltext mit amtl. LS)
  • CR 1990, 402 (red. Leitsatz)
  • FuR 1990, 172 (red. Leitsatz)
  • NJW 1990, 990 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Geht eine per Telefax verfaßte Rechtsmittelschrift, welche unrichtigerweise an das LG anstatt an das OLG adressiert ist, bei der gemeinsamen Einlaufstelle für LG und OLG ein, so ist die Rechtsmittelschrift nur bei dem LG eingegangen, also nicht auch gleichzeitig bei dem zuständigen OLG.