Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1986, Az.: VIII ZB 40/86
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit einer Partei in dem Zeitraum zwischen der Zustellung einer sie beschwerenden Entscheidung und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist; Verschulden an der Nichteinhaltung einer Frist; Bestehen einer wirksamen Vollmacht als Voraussetzung der Zurechnung des Anwaltsverschuldens; Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuches bei einem unzuständigen Gericht; Fristwahrende Stellung eines Prozesskostenhilfegesuches bei einem unzuständigen Gericht; Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuches innerhalb der Rechtsmittelfrist bei einem unzuständigen Gericht durch eine anwaltlich nicht vertretene Partei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1986
- Aktenzeichen
- VIII ZB 40/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 13635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 03.07.1986
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 315-316 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 440-441 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1987, 357-358 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ist eine Partei in dem Zeitraum zwischen der Zustellung einer sie beschwerenden Entscheidung und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB, so trifft sie kein Verschulden an der Nichteinhaltung dieser Frist.
- b)
Die Zurechnung des Anwaltsverschuldens gemäß § 85 Abs. 2 ZPO setzt das Bestehen einer wirksamen Vollmacht auch dann voraus, wenn das Gericht den Anwalt der Partei nach § 121 ZPO beigeordnet hat.
- c)
Erkundigt sich die Partei nicht danach, bei welchem Gericht ein Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine sie beschwerende Entscheidung anzubringen ist, so trifft sie ein Verschulden im Sinne von § 233 ZPO.
- d)
Gelangt das bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Prozeßkostenhilfegesuch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zum zuständigen Gericht, so kommt ein das Verschulden der Partei ausräumendes Versäumnis des angegangenen Gerichts jedenfalls nur dann in Betracht, wenn es den Antrag nicht im normalen ordnungsmäßigen Geschäftsgang weitergereicht hat; zu außerordentlichen Maßnahmen ist das angegangene Gericht nicht verpflichtet.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier
und die Richter Treier, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
am 22. Oktober 1986
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 1986 wird zurückgewiesen.
- 2.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1. entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- 3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.483,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagten zu 1. bis 3. sind vom Landgericht gesamtschuldnerisch verurteilt worden, an die Klägerin restliche Leasingraten in Höhe von 5.483,90 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 6. März 1986 zugestellt. Einen Tag vor Ablauf der Berufungsfrist am 7. April 1986 (Montag) ging bei dem Landgericht ein Schreiben der Beklagten zu 1. und 2. persönlich ein, mit dem sie Berufung gegen das landgerichtliche Urteil einlegten und Prozeßkostenhilfe beantragten. Das Schreiben lag der zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts am 7. April 1986 vor. Am 8. April 1986 verfügte der Einzelrichter der Kammer unter "Eilt sehr" die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht. Dort gingen die Akten am 9. April 1986 ein. Das Oberlandesgericht bewilligte den Beklagten zu 1. und 2. Prozeßkostenhilfe. Der ihnen beigeordnete Anwalt legte innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Mit Beschluß vom 3. Juli 1986 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt: Bei erneuter Überprüfung habe es festgestellt, daß die Berufungsfrist zur Zeit des Eingangs des Prozeßkostenhilfegesuchs beim Oberlandesgericht bereits verstrichen gewesen sei; dies beruhe auf einem Verschulden der Beklagten, die es ohne Not unterlassen hätten, den Prozeßkostenhilfeantrag an das für die Berufung zuständige Oberlandesgericht zu richten oder ihn doch so rechtzeitig bei dem Landgericht einzureichen, daß er im normalen Geschäftsgang noch vor Ablauf der Berufungsfrist an das Oberlandesgericht hätte weitergereicht werden können.
II.
Die hiergegen fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses, soweit der Beklagte beschwert ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2. hingegen ist unbegründet.
1.
Ohne Erfolg machen die Beschwerdeführer geltend, bei Einlegung der Berufung durch den ihnen vom Oberlandesgericht beigeordneten Anwalt sei die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen.
a)
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer fehlte es nicht an einer ordnungsgemäßen Verkündung des landgerichtlichen Urteils. Dabei kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen Mängel der Verkündung eine die Berufungsfrist in Lauf setzende wirksame Zustellung hindern können (dazu BGH Beschluß vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 25/83 = VersR 1984, 1192 und vom 19. Dezember 1985 - X ZB 5/85 = VersR 1986, 487). Denn unzutreffend ist schon die Ansicht der Beschwerdeführer, dem Verkündungsprotokoll sei nicht zu entnehmen, was für eine Entscheidung das Landgericht verkündet habe, weil sämtliche in dem Formular genannten Entscheidungsformen (Urteil - Beweisbeschluß - Beschluß) durchgestrichen seien. Der Senat hat sich vielmehr davon überzeugt, daß das Wort "Urteil" in dem Sitzungsprotokoll nicht durch gestrichen, sondern unter strichen ist,
b)
Zu Unrecht meint der Beklagte zu 1., die ihn betreffende Zustellung des landgerichtlichen Urteils sei nicht wirksam erfolgt, weil er - auch - zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen sei. Die gemäß § 176 ZPO an den Prozeßbevollmächtigten aller drei Beklagten erfolgte Zustellung war auch dann wirksam, wenn der Beklagte zu 1. seinen Anwalt mangels Geschäftsfähigkeit nicht wirksam bevollmächtigt hat. Dieser war "bestellter" Prozeßbevollmächtigter i.S. von § 176 ZPO selbst dann, wenn es an einer Prozeßvollmacht fehlte. Entscheidend ist allein, ob der Anwalt selbst sich ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hat (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1986 - VIII ZB 17/86 = VersR 1986, 993). Dies ist geschehen.
c)
War mithin das landgerichtliche Urteil am 6. März 1986 wirksam zugestellt, ist die Revisionsfrist am 7. April 1986 abgelaufen und die Berufung verspätet eingelegt worden.
II.
a)
Die Ausführungen und Feststellungen des Berufungsgerichts schließen es jedoch nicht aus, daß der Beklagte zu 1. ohne sein Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Er hat nämlich - wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang - geltend gemacht, daß er jedenfalls seit dem Jahre 1983 geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB gewesen sei. Lag der von ihm behauptete Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit in der Zeit zwischen Zustellung des landgerichtlichen Urteils und Ablauf der Rechtsmittelfrist vor, so war sein nach § 233 ZPO erforderliches prozessuales Verschulden ausgeschlossen (§§ 276 Abs. 1 Satz 3, 827 Satz 1 BGB). Der Beklagte zu 1. hat sich für die Richtigkeit seiner Angabe auf zwei in anderen Verfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. K. bezogen. Das Gutachten in dem Ermittlungsverfahren 311 Js 78/84 StA Düsseldorf liegt zwar vor, befaßt sich aber vorrangig mit der Schuldfähigkeit des Beklagten zu 1. i.S. des § 20 StGB. Die Akten 3 O 264/85 LG Düsseldorf, die ein weiteres Gutachten dieses Sachverständigen zur Geschäftsfähigkeit des Beklagten zu 1. enthalten sollen, hat das Berufungsgericht dagegen nicht beigezogen. Der Senat hält es daher für angebracht, die Sache gemäß § 575 ZPO zur erneuten Behandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Kommt es zur Auffassung, daß aufgrund der bereits erstatteten Gutachten ein Ausschluß des Verschuldens des Beklagten zu 1. im fraglichen Zeitpunkt nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden kann (§ 236 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO), so wird es zu prüfen haben, ob die besonderen Umstände des Falles es rechtfertigen, dem vom Beklagten zu 1. des weiteren gestellten Antrag auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens trotz der Einschränkung des § 294 Abs. 2 ZPO nachzugehen.
b)
Die vom Berufungsgericht unterlassene Prüfung ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu 1. - worauf das Berufungsgericht auch nicht abstellt - sich ein Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen mußte. Es kann offenbleiben, ob Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden bestehen. Eine Zurechnung über § 85 Abs. 2 ZPO scheidet nämlich aus, wenn es wegen der behaupteten Geschäftsunfähigkeit des Beklagten zu 1. an einer wirksamen Bevollmächtigung dieses Anwalts fehlt (RGZ 115, 71, 72 f.; RG JW 1926, 2575, 2576). Daran ändert der Umstand nichts, daß der Anwalt, nachdem er sich zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte, dem Beklagten zu 1. vom Landgericht beigeordnet worden ist (RG JW 1925, 1369, 1370; 1936, 2799).
3.
Demgegenüber hat die Beklagte zu 2. nicht glaubhaft gemacht, daß sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert war.
a)
Der Beschwerde kann nicht darin gefolgt werden, daß ein Wiedereinsetzungsgrund immer schon dann gegeben ist, wenn eine anwaltlich nicht vertretene Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozeßkostenhilfegesuch selbst beim unzuständigen Gericht einreicht. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß derjenigen Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen, Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn sie spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt hat (Walchshöfer JurBüro 1986 Sp. 321, 323 m.Nachw.). Zur Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse gehört indessen die Einreichung bei dem zuständigen Gericht, hier dem Berufungsgericht (§§ 117 Abs. 1, 518 Abs. 1 ZPO). Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSGE 38, 248 = NJW 1975, 1380) besagt nichts anderes.
b)
Der Umstand, daß dem Beklagten zu 1. möglicherweise ein Wiedereinsetzungsgrund zur Seite steht, wirkt sich nicht zugunsten der Beklagten zu 2. aus. Daß die Beklagten zu 1. und 2. neben der Partnerin des Leasingvertrages, der Beklagten zu 3., die gesamtschuldnerische Mithaft übernommen hatten, machte sie weder aus materiell-rechtlichen noch aus prozessualen Gründen zu notwendigen Streitgenossen i.S.d. § 62 ZPO. Sie sind vielmehr einfache Streitgenossen, für die Beginn, Berechnung und Wahrung der Rechtsmittelfrist gesondert zu beurteilen sind.
c)
Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache einer juristisch nicht vorgebildeten Partei, der eine ihr ungünstige Gerichtsentscheidung zugestellt wird, sich alsbald nach Form und Frist eines hiergegen zulässigen Rechtsmittels zu erkundigen (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1986 a.a.O. m.Nachw.). Hierzu zählt auch die Frage, bei welchem Gericht ein Prozeßkostenhilfeantrag für die einzulegende Berufung gestellt werden muß. Die entsprechende Auskunft hätte die Beklagte zu 2. bei ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten oder der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts einholen können. Sie macht nicht geltend, dies auch nur versucht zu haben. Hierin liegt ihr Verschulden i.S. von § 233 ZPO.
d)
Es bedarf keiner Prüfung, ob ein etwaiges Versäumnis des Landgerichts, dem das Prozeßkostenhilfegesuch am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist vorlag, geeignet war, das Verschulden der Beklagten zu 2. auszuräumen (so BSGE aaO; OLG Karlsruhe OLGZ 1981, 241), oder ob es unerheblich ist, daß ein Verschulden anderer Stellen an der Fristversäumung mitgewirkt hat (so - allerdings für anwaltlich vertretene Parteien - BGH Beschluß vom 26. Januar 1972 - IV ZB 76/71 = LM ZPO § 233 (Ca) Nr. 34 und vom 15. November 1978 - IV ZB 54/78 = NJW 1979, 876). Denn jedenfalls ist das angegangene unzuständige Gericht nicht zu außerordentlichen Maßnahmen verpflichtet, um den rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittelschrift oder - wie hier - eines Prozeßkostenhilfegesuchs bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten (ebenso BSGE a.a.O. 261; BGH Beschluß vom 19. September 1953 - VI ZR 204/53 = LM ZPO § 233 Nr. 45 und Urteil vom 30. November 1953 - III ZR 226/52 = LM ZPO § 233 Nr. 42). Die Beklagte zu 2. hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daß ihr Prozeßkostenhilfeantrag im normalen ordnungsmäßigen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet werden konnte. Hierfür reicht ihr Vortrag, ihr Schreiben müsse der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Landgerichts bereits am Vormittag des 7. April 1986 vorgelegen haben und es sei "kein Grund dafür ersichtlich", weshalb es nicht noch an demselben Tag an das Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte, angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und der erforderlichen Erledigung durch die verschiedenen Stellen (Bearbeitung durch die Geschäftsstelle, Vorlage an den Richter, Bearbeitung durch den Richter und die Postausgangsstelle des Landgerichts, Weiterleitung zum Oberlandesgericht) keinesfalls aus.
III.
Soweit die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden mußte, war diesem auch die Entscheidung über die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens, deren Verteilung vom Ausgang des weiteren Verfahrens abhängt, zu übertragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.483,- DM festgesetzt.
Treier
Dr. Zülch
Dr. Paulusch
Groß