Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1986, Az.: VIII ZB 17/86
Rechtsanwalt; Prozessvollmacht; Gerichtsentscheidung; Rechtsmittels; Erkundigungspflicht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Beginn der Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils beim Prozessbevollmächtigten; Voraussetzungen für das Vorliegen eines "bestellten" Prozessbevollmächtigten; Bestellung durch ausdrückliches oder durch schlüssiges Handeln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1986
- Aktenzeichen
- VIII ZB 17/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 07.02.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1986, 993-994 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Rechtsanwalt kann auch dann "bestellter" Prozeßbevollmächtigter i. S. von § 176 ZPO sein, wenn er keine Prozeßvollmacht hat. Entscheidend ist, ob er sich ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hat.
- 2.
Eine juristisch nicht vorgebildete Partei, der eine für sie ungünstige Gerichtsentscheidung zugestellt wird, ist verpflichtet, sich alsbald nach der Form und Frist eines Rechtsmittels zu erkundigen. Sie trifft daher ein Verschulden, wenn sie es aus Unkenntnis darüber unterläßt, ihrem Anwalt rechtzeitig die für die Einlegung eines Rechtsmittels erforderlichen Informationen zu erteilen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
am 21. Mai 1986
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Februar 1986 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 8.000,- DM.
Gründe
Gegen den Beklagten war Versäumnisurteil auf Herausgabe eines PKW ergangen. In dem auf seinen Einspruch hin durchgeführten Verfahren verkündete das Landgericht am 25. November 1985 ein Urteil nach Lage der Akten (§§ 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO), mit dem es das Versäumnisurteil aufrechterhalten hat. Das Urteil wurde am 5. Dezember 1985 für den Beklagten Rechtsanwalt v. Koch zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 1986, am folgenden Tag beim Oberlandesgericht eingegangen, ließ der Beklagte gegen das Urteil vom 25. November 1985 Berufung einlegen und - hilfsweise - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 7. Februar 1986 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht erhoben, hat jedoch keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Berufungsfrist durch die Zustellung an Rechtsanwalt v. K. am 5. Dezember 1985 in Lauf gesetzt worden ist und am 6. Januar 1986 (Montag) endete. Das steht in Einklang mit der Rechtslage. Die Zustellung hatte an Rechtsanwalt v. K. als den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu erfolgen (§ 176 ZPO); hieran änderte der Umstand nichts, daß es sich um ein Urteil nach Aktenlage handelte. Die Bestellung von Rechtsanwalt v. K. folgt aus seinem Schriftsatz an das Landgericht vom 28. Juni 1985. Darin teilte er mit, daß er "von dem Beklagten mit der Vertretung beauftragt worden" sei und bat um Akteneinsicht. Hierin eine Bestellung im Sinn von § 176 ZPO zu sehen, liegt um so näher, als die bisherigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz an das Landgericht vom 24. Juni 1985 die Niederlegung des Mandats erklärt hatten. Auch Rechtsanwalt v. K. hat seinem Schriftsatz vom 28. Juni 1985 ersichtlich die Bedeutung einer Bestellung beigelegt, weil er in seinem weiteren Schriftsatz an das Landgericht vom 23. Juli 1985 anzeigt, daß er "den Beklagten nicht mehr vertrete".
Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt als "bestellter" Prozeßbevollmächtigter im Sinn von§ 176 ZPO anzusehen ist, kommt es entgegen der Meinung des Beklagten nicht darauf an, ob er auch Prozeßvollmacht hat. Entscheidend ist - im Hinblick auf den Vertrauensschutz für die Gegenseite -, ob er sich ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 23. November 1978 - II ZB 7/78, VersR 1979, 255 m.w.N.). Von diesem Grundsatz abzugehen, besteht kein Anlaß. Auf den Vortrag des Beklagten, er habe Rechtsanwalt v. Koch nicht bevollmächtigt, kommt es demnach nicht an. Die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt v. Koch konnte nach § 87 Abs. 1 ZPO seine Bestellung erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts beenden (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, 1186 unter I.), die bis zum 5. Dezember 1985 nicht erfolgt war.
War mithin das landgerichtliche Urteil am 5. Dezember 1985 wirksam zugestellt worden, ist die Berufungsfrist am 6. Januar 1986 abgelaufen und die Berufung verspätet eingelegt worden.
2.
Dem Beklagten kann gegen die Versäumung der Berufungsfrist auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil die Versäumung von ihm verschuldet ist (§ 233 ZPO). Hierbei kann sein Vortrag als richtig zugrundegelegt werden, daß er eine Mitteilung von Rechtsanwalt v. K. über den Ablauf der Berufungsfrist nicht erhalten habe; um die Frage der Zurechnung eines Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten nach§ 85 Abs. 2 ZPO geht es hier ohnehin nicht. Der Beklagte muß sich indessen an seinem Schreiben an das Landgericht vom 19. Dezember 1985 festhalten lassen, wonach er die Gerichtsakten eingesehen und unter anderem festgestellt hat, daß das Urteil am 5. Dezember 1985 zugestellt worden war. Das hätte ihm Anlaß geben müssen, hiervon unverzüglich Rechtsanwalt W. in Kenntnis zu setzen, den er am 17. Dezember 1985 aufgesucht hatte, um ihm "das Mandat in einer Berufungssache anzutragen"; den Auftrag zur Einlegung der Berufung hat er am 14. Januar 1986 erteilt. Über den Besuch am 17. Dezember 1985 heißt es in dem Antrag auf Wiedereinsetzung weiter: "Ich (d.h. Rechtsanwalt W.) habe die Übernahme des Mandats abgelehnt, da der Beklagte mir die dazu erforderlichen Angaben nicht machen konnte. Er hatte weder das Urteil, noch konnte er mir auch nur mit einiger Sicherheit dessen Inhalt angeben. Er wußte auch nicht, wann das Urteil verkündet und zugestellt worden war. Anwaltlich sei er nicht vertreten gewesen."
Der Beklagte hat - wie sich ebenfalls aus dem Wiedereinsetzungsantrag ergibt - Rechtsanwalt W. erst unter dem 9. Januar 1986 sachdienliche Informationen erteilt. Auf diesem unbegründeten Zuwarten mit der Informationserteilung beruht die Versäumung der Berufungsfrist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache einer juristisch nicht vorgebildeten Partei, der eine ihr ungünstige Gerichtsentscheidung zugestellt wird, sich alsbald nach der Form oder der Frist eines Rechtsmittels zu erkundigen (s. BGH, Beschluß vom 30. Januar 1980 - IV ZB 164/79, FamRZ 1980, 347; BayObLG Beschluß vom 28. Dezember 1983 - 3 Z 199/83, JurBüro 1984, 772). In derselben Lage befand sich der Beklagte spätestens seit dem 19. Dezember 1985, nachdem er aus den Gerichtsakten die Zustellung des Urteils ersehen hatte. Sein Zuwarten mit der Information von Rechtsanwalt W. bis zum 9. Januar 1986 ist möglicherweise damit zu erklären, daß er die Wirksamkeit der Zustellung nicht wahrhaben wollte. Die von ihm als Prozeßpartei zu verlangende Sorgfalt gebot jedoch, daß er Rechtsanwalt W. unverzüglich vom Ergebnis seiner Einsichtnahme in die Gerichtsakten verständigte. Wäre er so verfahren, was sich ihm nach dem Gespräch mit Rechtsanwalt W. am 17. Dezember 1985 aufdrängen mußte, hätte dieser rechtzeitig vor dem Fristablauf am 6. Januar 1986 die Rechtslage prüfen und Berufung einlegen können.
Die Kosten der erfolglosen Beschwerde waren nach § 97 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Wert des Beschwerdeverfahrens: 8.000,- DM.
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Dr. Paulusch