Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1953, Az.: VI ZR 204/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 204/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 26.11.1952
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Walter H., Metzgermeister in S.,
Prozessgegner
Adolf L., Metzgermeister in H., P.
Amtlicher Leitsatz
Stellt ein in Bayern zugelassener Rechtsanwalt in einer von einem bayrischen OLG entschiedenen Sache einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zur Revisionseinlegung beim BGH, und nicht bei dem gemäß §§ 7 RGZPO, 8 EGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht, so ist die hierdurch hervorgerufene Versäumung der Revisionsfrist kein unabwendbarer Zufall nach § 233 ZPO.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch die Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Karl Meyer, Hanebeck und Dr. Bode am 19. September 1953 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 26. November 1952 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
In einem früheren Rechtsstreit sind die Parteien wegen des aus einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und verurteilt worden. Zahlung hat bisher nur der Kläger geleistet. Dieser hat den Beklagten zur Ausgleichszahlung in Anspruch genommen und weiter Feststellung wegen etwaiger späterer Ausgleichsansprüche begehrt.
Mit dieser Klage ist der Kläger durch Urteil des Landgerichts Hof abgewiesen worden. Auf seine Berufung hin ist durch das am 26. November 1952 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts in Bamberg der Beklagte entsprechend den Klageanträgen verurteilt worden.
Der Beklagte beantragte am 19. Mai 1953 durch seinen Prozeßbevollmächtigten II. Instanz beim Bundesgerichtshof das Armenrecht zur Durchführung der Revision. Mit Schreiben vom 22. Mai 1953 ist der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten benachrichtigt worden, daß das Armenrechtsgesuch an das Bayerische Oberste Landesgericht in München abgegeben worden sei, da dieses Gericht zur Entscheidung zuständig sei. Der abgegebene Antrag ging beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 28. Mai 1953, also nach Ablauf der Revisionsfrist ein. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 1953, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 11. Juli 1953, hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Revision eingelegt, soweit es das Verfahren vor dem Obersten Landesgericht betrifft. Gleichzeitig hat er beantragt, dem Beklagten für die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gefahren. Dieser Antrag ist im wesentlichen damit begründet, daß zuerst Zweifel wegen der Revisionssumme bestanden hätten und daß ausserdem verschiedene Punkte mit einem Prozeßagenten, der zeitweise für den Beklagten tätig war, hätten geklärt werden müssen. Bezüglich der Übersendung des Armenrechtsantrags an den Bundesgerichtshof führt der Beklagte aus, daß dieser an sich rechtzeitig abgegangen sei und eine Wiedereinsetzung andererseits unvermeidbar gewesen wäre, weil auch das Oberste Landesgericht nicht innerhalb der Revisionsfrist über das Armenrechtsgesuch hätte entscheiden können. Die Partei, die an der Verzögerung überhaupt kein Verschulden treffe, stünde deshalb nicht anders, wenn der Antrag sofort an die zuständige Stelle gegangen wäre.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat durch Beschluss vom 28. Juli 1953 den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision für zuständig erklärt.
Dem Wiedereinsetzungsantrag kann nicht stattgegeben werden. Eine Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn die Fristversäumung sich als unabwendbaren Zufall darstellt (§ 233 ZPO). Ein unabwendbarer Zufall liegt nicht vor, wenn die Fristversäumung bei Wahrung der äussersten in Betracht kommenden Sorgfalt hätte vermieden werden können. Einem Verschulden der Partei steht ein Verschulden ihres Bevollmächtigten gleich. Als ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten muß es angesehen werden, wenn dieser das Armenrechtsgesuch einem nicht zur Entscheidung berufenen Gericht zugeleitet hat. Für alle Fälle der Revision gegen Urteile der Bayerischen Oberlandesgerichte ist zunächst gemäß §§ 7 EGZPO, 8 EGGVG das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig. Die Einreichung einer Revision oder auch eines Antrages auf Bewilligung des Armenrechts für die Revisionsinstanz beim Bundesgerichtshof ist deshalb bei einer unzuständigen Behörde erfolgt.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat auch den verspäteten Eingang der Akten und des Gesuchs bei dem zuständigen Obersten Landesgericht zur Folge gehabt, denn sie sind im normalen Geschäftsgang ohne Verzögerung an das Bayerische Oberste Landesgericht weitergeleitet worden. Ein unabwendbarer Zufall für den Beklagten muß daher verneint werden.
Selbst wenn bei rechtzeitigem Eingang des Armenrechtsgesuchs bei dem zur Entscheidung zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht, wie der Beklagte meint, ebenfalls nicht rechtzeitig über den Antrag entschieden worden wäre und einem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben wäre, rechtfertigt dies nicht eine Wiedereinsetzung in einem Falle, in dem die Versäumung der Frist auf einem dem Beklagten zurechenbaren Verhalten beruht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.