Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1987, Az.: III ZB 33/87
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Frist zur Einlegung der Berufung; Eingangsstempel des Berufungsgerichts; Unrichtige Adressierung einer Berufungsschrift; Formalienbogen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1987
- Aktenzeichen
- III ZB 33/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 14793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 06.08.1987 - AZ: 5 U 4246/86
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Frau Nina S., C. straße ..., M.
Prozessgegner
Kaufmann Erich Z., K. weg ..., H.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der bei einer allgemeinen gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangene Schriftsatz einer Partei ist mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht zugegangen, an das er adressiert war. Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt, da das Gesetz nur auf den tatsächlichen Vorgang des Eingangs abhebt, kommt es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht darauf an, aus welchen - außerhalb des anzurufenden Gerichts gelegenen - Gründen sich der Eingang verzögert.
- 2.
Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift darf nicht eigenverantwortlich dem - auch gut ausgewählten und geschulten - Büropersonal überlassen werden. Vielmehr muss der Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf die Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen. Der Prozessbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
am 29. Oktober 1987
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. August 1987 - 5 U 4246/86 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Durch Urteil vom 25. März 1986 hat das Landgericht den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 1. September 1982, durch den die Beklagte zur Zahlung von 450.000 DM nebst Zinsen verpflichtet worden ist, aufrechterhalten. Das mit Gründen versehene Urteil ist der Beklagten - zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten - am 13. Juni 1986 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 1986, adressiert an das Landgericht München I, legte die Beklagte, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, Berufung ein, die noch am selben Tage bei der Allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden in München einging. Den Eingangsstempel des Berufungsgerichts erhielt die Berufungsschrift am 18. Juli 1986. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Berufungsschrift habe bereits am 14. Juli 1986 dem Berufungsgericht vorgelegen, sie sei mithin rechtzeitig angebracht worden. Vorsorglich hat die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt mit der Begründung, die unrichtige Adressierung der Berufungsschrift sei auf eine unverschuldete Unachtsamkeit des zuverlässigen Büropersonals ihres Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 6. August 1987 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil verworfen.
Die dagegen von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Frist zur Einlegung der Berufung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden.
Nach § 516 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Hier begann die einmonatige Berufungsfrist mit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 13. Juni 1986 und sie endete am Montag, den 14. Juli 1986 (§ 222 Abs. 2 ZPO). Mit dem Eingang der Berufungsschrift am 14. Juli 1986 bei der Allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden in München ist die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der bei einer allgemeinen gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangene Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht zugegangen, an das er adressiert war (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1987 - III ZB 20/87 - demnächst in BGHR ZPO § 518 Abs. 1 - Berufungsgericht 3 -; Beschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 = VersR 1987, 48 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 = BGHR ZPO § 518 Abs. 1 - Berufungsgericht 1 - VersR 1987, 486, beide m.w.Nachw.). Daran ist festzuhalten. Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Da das Gesetz nur auf den tatsächlichen Vorgang des Eingangs abhebt, kommt es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht darauf an, aus welchen - außerhalb des anzurufenden Gerichts gelegenen - Gründen sich der Eingang verzögert. Es bedarf deshalb keiner Prüfung und Entscheidung, ob die Bediensteten des Landgerichts die Berufungsschrift noch rechtzeitig an das Oberlandesgericht hätten weiterleiten können und sollen (BGH Beschluß vom 9. Juli 1986 aaO).
Danach ist die Berufungsschrift am 14. Juli 1986 nur für das Landgericht, an das sie adressiert war, angenommen worden. Dieses aber war unzuständig. Nach § 518 Abs. 1 ZPO ist die Berufung beim Berufungsgericht, hier dem Oberlandesgericht München, einzulegen. In die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts ist der Schriftsatz nachweislich des auf ihm angebrachten Eingangsstempels erst nach Ablauf der Berufungsfrist, nämlich am 18. Juli 1986, gelangt. Allerdings kann der durch den Eingangsstempel begründete Beweis nach § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis entkräftet werden. Jedoch obliegt dem Berufungskläger der volle Beweis dafür, daß die Berufungsschrift rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen ist (BGH Urteil vom 29. November 1972 - VIII ZR 229/71 = VersR 1973, 186, Beschluß vom 26. März 1981 - IVa ZB 4/81 = NJW 1981, 1789; vgl. a. Beschluß vom 3. März 1983 - IX ZB 4/83 = VersR 1983, 491).
Die Beklagte hat indessen ihre Behauptung, die Berufungsschrift sei schon am 14. Juli 1986 in die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts gelangt, nicht beweisen können. Nach der dienstlichen Äußerung des Leiters der Allgemeinen Einlaufstelle ist die Berufungsschrift an das Landgericht, an das sie adressiert war, weitergeleitet worden. Der Umstand, daß die Berufungsschrift keinen Eingangsstempel des Landgerichts trägt, zwingt nicht zu der Schlußfolgerung, sie sei bereits am 14. Juli 1986 - vom Landgericht weitergegeben - beim Berufungsgericht eingegangen. Mag auch davon ausgegangen werden, daß die mit Blaustift auf der Berufungsschrift angebrachte Bezeichnung "OLG" und die Unterstreichung des Wortes "Berufung" nicht - wie der Leiter der Allgemeinen Einlaufstelle erklärt hat - von der Registerführerin des Landgerichts, sondern von einem Bediensteten des Berufungsgerichts stammen. Daraus folgt aber noch nicht die Rechtzeitigkeit der Berufung. Die Beklagte muß den vollen Beweis dafür erbringen, daß das durch den Eingangsstempel beurkundete Eingangsdatum (18. Juli 1986) falsch ist und daß die Berufungsschrift bereits am 14. Juli 1986 in die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts gelangt ist. Das ist ihr nicht gelungen. Aus dem Formalienbogen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts vom 21. Juli 1986 (Bl. 161 GA) kann die Beklagte nichts für sich herleiten.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß es der Bevollmächtigte der Beklagten an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift darf nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht eigenverantwortlich dem - auch gut ausgewählten und geschulten - Büropersonal überlassen werden. Vielmehr muß der Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf die Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen. Der Prozeßbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (BGH Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 = BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelschrift 2 -). Daran vermag auch die ausdrückliche Weisung an das zuverlässige Büropersonal, die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht zu adressieren, nichts zu ändern.
Die Beklagte muß sich das Versehen ihres Prozeßbevollmächtigten, der die Berufungsschrift nicht richtig adressiert hat, zurechnen lassen. Dieses Versehen war für die Nichteinhaltung der Berufungsfrist ursächlich. Diese Ursächlichkeit wird nicht dadurch beseitigt, daß bei rechtzeitiger Weiterleitung des Schriftsatzes eine Fristversäumung vielleicht hätte vermieden werden können (BGH Beschluß vom 9. Juli 1986 aaO).
Zutreffend hat daher das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Danach ist die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Kröner,
Boujong,
Engelhardt,
Halstenberg