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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1991, Az.: BVerwG 2 C 17/90

Feuerwehrzulage; Einsatzdienst; Brandbekämpfungsdienst; Hilfeleistungsdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 17/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 26.06.1986 - AZ: 3 OS VG A 244/84
OVG Niedersachsen - 11.04.1990 - AZ: 2 A 132/86

Fundstellen

  • BVerwGE 88, 337 - 341
  • DVBl 1992, 99-101 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1991, 282-284
  • LBR 1992, 81-82
  • NVwZ 1992, 793 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1992, 199-201
  • ZBR 1992, 81-82
  • ZTR 1991, 481 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Einsatzdienst der Feuerwehr i. S. der Nr. 10 I 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (sogenannte Feuerwehrzulage) leisten nur solche Beamte des Feuerwehrdienstes, die laufbahnentsprechend unmittelbar im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst eingesetzt werden.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Maiwald und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. April 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist als Brandmeister (BesGr. A 7 BBesG) bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig. Seit 1981 wird er im Werkstattdienst beschäftigt; zu seinen Aufgaben gehören die Wartung und Pflege der Feuerwehrfahrzeuge und -gerate; außerdem hat er im Rahmen von Großeinsätzen Fahrzeuge und Geräte bei Bedarf an die Einsatzstellen zu bringen. Zu unmittelbarer Brandbekämpfung und vergleichbaren Hilfeleistungsdiensten ist der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage; hierzu wird er auch nicht eingesetzt.

2

Unter Hinweis darauf, daß der Kläger nicht zu Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdiensten eingesetzt werde, widerrief die Beklagte durch Bescheid vom 8. August 1984 mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 die Gewährung der Feuerwehrzulage, weil der Kläger keinen Einsatzdienst im Sinne der Zulagenregelung leiste. Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 gewährte sie dem Kläger auch keine freie Heilfürsorge mehr.

3

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ist in beiden Instanzen abgewiesen worden. In seiner Entscheidung führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B erhielten Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern eine Stellenzulage. Maßgebend sei jeweils die Zugehörigkeit zu der Gruppe der im Einsatzdienst stehenden Feuerwehrbeamten. Zu dieser Beamtengruppe gehörten diejenigen Beamten, die für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes ausgebildet seien, die für diesen Dienst uneingeschränkt gesundheitlich tauglich seien, über die jederzeitige Einsatzfähigkeit und -bereitschaft verfügten und dementsprechend tatsächlich im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst verwendet würden, wobei unerheblich sei, ob dies ausschließlich, überwiegend oder nur gelegentlich geschehe. Nr. 10 der Vorbemerkungen sehe für die im Vollzugsdienst der Berufsfeuerwehr stehenden Beamten eine zusätzliche pauschalierte Besoldungsleistung vor, weil die Zuordnung der Ämter dieser Beamten zu den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A ihr typisches Tätigkeitsfeld nicht hinreichend berücksichtige. Jenes werde durch die "Besonderheiten des Einsatzdienstes" (Nr. 10 Abs. 3 der Vorbemerkungen) bezeichnet, wozu das Erfordernis gehöre, in schwierigen Situationen (Brand, Notfälle, Naturkatastrophen usw.) unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, sowie die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben ggf. Leben und Gesundheit einzusetzen. Der Kläger, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst, also Einsatzdient, zu verrichten, verfüge nicht über die jederzeitige Einsatzbereitschaft und -fähigkeit, die zur Erfüllung der berufstypischen Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr erforderlich seien, und gehöre damit nicht zur Gruppe der einsatzdienstleistenden Beamten des Feuerwehrdienstes. Daß er bei Großeinsätzen Ersatzfahrzeuge und -geräte an die Einsatzstelle gebracht habe, sei unbeachtlich; denn dem komme - zudem sich dies auf Ausnahmen beschränkt habe - keine die berufstypischen Besonderheiten des Einsatzdienstes prägende Bedeutung zu. Die Tätigkeit in der Werkstatt sei für sich betrachtet auch kein Einsatzdienst.

4

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

5

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. April 1990 aufzuheben sowie auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26. Juni 1986 abzuändern, die Bescheide der Beklagten vom 8. August und vom 15. November 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Zulage nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B über den 30. September 1984 sowie die freie Heilfürsorge über den 31. Dezember 1984 hinaus weiter zu gewähren.

6

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts,

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

10

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

11

Rechtsgrundlage für die vom Kläger beanspruchte Stellenzulage ist Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I Abschnitt II zum Bundesbesoldungsgesetz in der im fraglichen Zeitraum jeweils geltenden Fassung. Danach erhalten Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern eine Stellenzulage nach Anlage IX (im weiteren als Feuerwehrzulage bezeichnet). Mit der Anknüpfung der Gewährung der Zulage an bestimmte Beamtengruppen und an die ihnen zugeordneten Funktionen wird die Zulageberechtigung von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn als auch von der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben abhängig gemacht. Für die Zugehörigkeit zu einer Beamtengruppe ist die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten maßgebend (BVerwGE 79, 22 <24>; Urteile vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - <Buchholz 240.1 Nr. 3 = ZBR 1990, 124>; vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 11.90 -).

12

Die Gewährung der Feuerwehrzulage hat ihren Grund darin, daß die Zuordnung der Ämter der in der Nr. 10 Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkungen bezeichneten Beamten zu den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A das typische Tätigkeitsbild der im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr stehenden Beamten nicht hinreichend berücksichtigt. Die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfaßten Besonderheiten des jeweiligen Dienstes dieser Beamten sollen abgegolten werden. "Besonderheiten des ... Einsatzdienstes" (Abs. 3, jetzt Abs. 2) bezeichnet die typischen zusätzlichen Anforderungen, die an jeden Beamten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zu stellen sind, von der allgemeinenÄmterbewertung aber nicht erfaßt sind. Dazu gehören beispielsweise das Erfordernis, in schwierigen Situationen (Brand, Notfälle, Naturkatastrophen usw.) unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, sowie die Bereitschaft, in Erfüllung derübertragenen Aufgaben ggf. Leben und Gesundheit einzusetzen. Diese berufstypischen Besonderheiten rechtfertigen die Gewährung der Zulage und ihre Beschränkung auf den genannten Personenkreis (vgl. Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 20.81 - <Buchholz 235 § 47 Nr. 1>; vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 9.84 - <Buchholz 235 § 42 Nr. 8>) zur vergleichbaren Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen).

13

Um diesen besonderen Anforderungen ihres Amtes genügen zu können, haben die Beamten der Berufsfeuerwehr, die im Einsatzdienst verwendet werden, regelmäßig eine besondere feuerwehrtechnische Ausbildung erfahren. Mit der Einrichtung einer besonderen Laufbahn des gehobenen und mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes hat der Dienstherr den aufgabenspezifischen Besonderheiten ihres Dienstes Rechnung getragen. In den Gesetzen der Länder wird teilweise ausdrücklich darauf abgehoben, daß zu den Einsatzdiensten der Berufsfeuerwehren regelmäßig nur Beamte heranzuziehen sind, die diesen Voraussetzungen genügen (so heißt es in § 14 Abs. 2 Bayerisches Feuerwehrgesetz: "Der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren besteht aus Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes"). Der aufgabenspezifischen gesetzlichen Ausformung des Dienstrechts, der Einrichtung einer besonderen Laufbahn, kommt mithin bestimmende Bedeutung für die Abgrenzung des zulageberechtigten Personenkreises zu. Wenn und solange der Beamte der Berufsfeuerwehr laufbahnentsprechend für den Einsatzdienst herangezogen wird, erhält das von ihm wahrgenommene Amt im funktionellen Sinne hierdurch seine besondere Prägung (vgl. dazu Urteile vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 85.78 - <Buchholz 235 § 42 Nr. 2>; vom 23. Mai 1985 - BVerwG 6 C 121.83 - <Buchholz 235 § 42 Nr. 9>).

14

Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Feuerwehrzulage umfaßt der Begriff Einsatzdienst in Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und der Hilfeleistung zuzuordnen sind, weil sich nur dort die gesondert zu honorierenden berufstypischen Erschwernisse dauerhaft realisieren (vgl. Urteile vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 113.80 - <Buchholz 235 § 47 Nr. 2 = ZBR 1983, 265 f.>; vom 3. Januar 1990 - BVerwG 6 C 11.87 -<Buchholz 240 § 47 Nr. 6>). Danach erfüllen diejenigen Beamten des Feuerwehrdienstes die Voraussetzungen zur Gewährung der Feuerwehrzulage, die der Laufbahn des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes angehören und regelmäßig zum unmittelbaren Brandbekämpfungs- oder Hilfeleistungsdienst herangezogen werden, mithin, wie für den Einsatzdienst typisch, im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung stehen. Dabei kommt es weder auf die Zahl der geleisteten Einsätze noch auf die Art und den Umfang der bei den einzelnen Einsätzen geleisteten bzw. zu leistenden Dienste entscheidend an (vgl. dazu Urteile vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 85.78 - <a.a.O.>; vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 9.84 - <a.a.O.>). Korrespondierend zur ständigen Einsatzbereitschaft dieser Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes wird durch Landesgesetze teilweise ausdrücklich geregelt, daß von ihnen andere Aufgaben nur übernommen werden dürfen, wenn ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt wird (so Art. 4 Abs. 3 Bayerisches Feuerwehrgesetz).

15

Nichts anderes ergibt sich auch aus § 230 NBG. § 230 Abs. 1 NBG, der in Verbindung mit § 224 Abs. 3 NBG für niedersächsische Beamte des Feuerwehrdienstes Rechtsgrundlage für die Gewährung freier Heilfürsorge ist, bestätigt im Gegenteil, daß Einsatzdienst als Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst zu verstehen ist, wenn es in § 230 Abs. 1 Satz 1 NBG heißt, daß für Beamte des Feuerwehrdienstes, die "im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst)" stehen, § 224 Abs. 3 NBG entsprechend gilt. Die Vorschrift hebt schon ihrem Wortlaut nach auf den Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst ab, der in Klammern erläuternd als Einsatzdienst bezeichnet wird und damit die korrelierende Bedeutung dieser Begriffe verdeutlicht. Vergleichbare Funktion kommt dem Klammerzusatz in Absatz 2 zu, wonach dieübrigen Beamten des Feuerwehrdienstes keinen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben und durch Klammerzusatz verschiedene, den "übrigen Beamten" zuzuordnende Beamtengruppen gekennzeichnet werden. Für die Begriffsbestimmung des Einsatzdienst leistenden Beamten läßt sich aus dem Wortlaut des Absatzes 2 kein Rückschluß auf den Sinn des Absatzes 1 gewinnen. Vielmehr wird bereits aus der Formulierung "die übrigen Beamten" in Absatz 2 deutlich, daß diese Vorschrift quasi als Auffangtatbestand Ansprüche aller anderen, nicht Einsatzdienst leistenden Beamten des Feuerwehrdienstes regelt. Schließlich spricht für die oben vertretene Auslegung des Begriffs Einsatzdienst die im Blick auf den Sinn und Zweck der Gewährung freier Heilfürsorge vorgenommene Differenzierung des Gesetzgebers. Denn freie Heilfürsorge soll nur dort gewährt werden, wo das Anforderungsprofil des innegehabten Amtes sowie die mit diesem verbundene potentielle besondere Gefährdung der Gesundheit des Beamten eine besondere Gesundheitsvor- und -fürsorge des Dienstherrn für den Beamten angeraten erscheinen läßt.

16

Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der Feuerwehrzulage und freier Heilfürsorge.

17

Der Kläger ist dem zulageberechtigten Personenkreis der einsatzdienstleistenden Beamten des Feuerwehrdienstes nicht zugeordnet. Zwar gehört er als Brandmeister der besonderen Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes an. Er wird jedoch nicht laufbahnentsprechend im Einsatzdienst verwendet. Denn er leistet - wie das Berufungsgericht mit für das Revisionsgericht verbindlicher Wirkung (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat - keinen aktiven Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst, weil er hierzu gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist er durch organisatorische Maßnahme der Beklagten bereits seit 1981 im Werkstattbereich der Feuerwehr eingesetzt, eine Maßnahme, die einer Umsetzung gleichkommt (vgl. BVerwGE 60, 144 ff.). Diese Tätigkeit in der Werkstatt, die auch von Bediensteten anderer Laufbahnen oder auch von Nichtbeamten bei entsprechender Vorbildung ausgeführt werden kann, ist offensichtlich keine laufbahnentsprechende Verwendung mehr. Zwar gehört es auch - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - zu den Aufgaben des Klägers, "bei Bedarf" im Rahmen von Großeinsätzen Fahrzeuge und Geräte an die Einsatzstellen zu bringen. Dies kann nach dem oben Gesagten jedoch zu keiner anderen Beurteilung führen. Da der Kläger keinen Einsatzdienst leistet, fehlt es auch an den Voraussetzungen für die Gewährung freier Heilfürsorge gemäß §§ 230 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 224 Abs. 3 NBG.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9 864 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den erhaltenen und den erstrebten Bezügen als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Dr. Schwarz
Dr. Müller
Dr. Haas