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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.1989, Az.: BVerwG 2 C 10.87

Fortzahlung der Ministerialzulage; Aufstiegslehrgang; Dienstposten der höheren Laufbahn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 10.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 23.02.1984 - AZ: 15 K 78/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.11.1986 - AZ: 1 A 910/84

Fundstellen

  • DVBl 1989, 1165 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1990, 44-45
  • ZBR 1990, 124-125
  • ZTR 1989, 370-371
  • ZfPR 1990, 185 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Fortzahlung der Ministerialzulage während eines Aufstiegslehrgangs bei fortdauernder Zugehörigkeit zum Ministerium auf einem Dienstposten der höheren Laufbahn.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1986 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Oberregierungsrat im Dienst der Beklagten und im Bundesministerium des Innern tätig.

2

Er wurde 1982 als Oberamtsrat zum Aufstieg in den höheren Dienst zugelassen und befand sich seit dem 1. Januar 1982 in der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Im Zusammenhang hiermit wurde ihm, gleichfalls im Bundesministerium des Innern, ein Dienstposten übertragen, auf dem Aufgaben des höheren Dienstes zu erfüllen waren. Durch Erlaß vom 21. Juli 1982 teilte ihm der Bundesminister des Innern mit, daß die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung in der Zeit vom ... bis zum ... 1982 in Bonn-Bad Godesberg einen Lehrgang "Förderung des Aufstiegs in den höheren Dienst" veranstalte, und wies ihn "dem Veranstalter für den oben genannten Zeitraum zur vorübergehenden Dienstleistung zu". Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung ist gemäß Errichtungserlaß vom 28. August 1969 (GMBl. S. 370) ein organisatorisch verselbständigter Teil des Bundesministeriums des Innern. Der dem Kläger Übertragene Dienstposten wurde ihm im Hinblick auf die Teilnahme an dem Lehrgang nicht entzogen. Durch Bescheid vom 29. Juli 1982 teilte ihm der Bundesminister des Innern mit, daß die Stellenzulage gemäß Vorbem. Nr. 7 zu BBesO A/B (sog. Ministerialzulage) in Höhe von 355,06 DM mit Wirkung vom ... 1982 entfalle. Am ... 1982 kehrte der Kläger auf seinen bisherigen Dienstposten zurück und erhielt von diesem Tag wieder die genannte Stellenzulage. Den Widerspruch des Klägers gegen die Entziehung der Stellenzulage für die Dauer des Lehrgangs wies der Bundesminister des Innern zurück.

3

Auf die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 1982 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 1982 aufzuheben und ihm für den Zeitraum vom ... 1982 bis zum ... 1982 die Ministerialzulage zu gewähren,

4

hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide verpflichtet, dem Kläger die Stellenzulage gemäß Vorbem. Nr. 7 zu BBesO A/B für die Zeit vom ... 1982 bis zum ... 1982 zu gewähren: Der Kläger habe, da die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung lediglich einen organisatorisch verselbständigten Teil des Bundesministeriums des Innern darstelle, auch während des Lehrgangs weiterhin diesem Ministerium angehört.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil (nur) hinsichtlich der Zeiten vom ... bis zum ... und vom ... bis ... 1982 aufgehoben, weil es insoweit über den Klageantrag hinausgegangen sei. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, der Begriff der Verwendung bei einer obersten Bundesbehörde erfordere lediglich, daß der betroffene Beamte organisatorisch in eine derartige Behörde eingegliedert sei, ihr also angehöre. Es sei darauf abzustellen, ob dem Beamten bei einer solchen Behörde ein Dienstposten zugewiesen sei. Dies sei hier auch für die Dauer der Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang der Fall gewesen, weil dem Kläger der ihm im Bundesministerium des Innern zugewiesene Dienstposten auch während der Dauer des Lehrgangs nicht entzogen worden und er nach dessen Ende auf ihn zurückgekehrt sei. Daß der Kläger während dieser Zeit keinen Dienstposten bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung innegehabt habe, ergebe sich bereits daraus, daß er bei dieser Einrichtung nie irgendwelche Funktionen wahrgenommen, sondern sie lediglich als Teilnehmer eines Lehrgangs besucht habe. - Auch nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG, wonach die Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden dürfen, komme es angesichts des typisierenden Inhalts der Vorbemerkung Nr. 7 zu BBesO A/B nicht darauf an, ob der einzelne Beamte die herausgehobenen Funktionen tatsächlich wahrnehme. Im übrigen habe die Beklagte selbst eingeräumt, daß die Stellenzulage auch für Zeiten gewährt werde, in denen z.B. wegen Urlaubs, Erkrankung oder Teilnahme an einer kurzfristigen Fortbildungsmaßnahme keine herausgehobenen Funktionen wahrgenommen würden.

6

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß dem Kläger die Stellenzulage nach Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (sog. Ministerialzulage) auch für die Zeit seiner Teilnahme an dem rund zwei Monate dauernden Aufstiegslehrgang bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung zusteht.

9

Nach Abs. 1 der Vorbemerkung Nr. 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -) erhalten Beamte und Soldaten die Zulage, "wenn sie bei obersten Bundesbehörden ... verwendet werden". Der Begriff der "Verwendung" bei solchen Behörden konkretisiert den Begriff der "Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen" in § 42 Abs. 3 BBesG. Er setzt als erstes die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Beamten zu einer obersten Bundesbehörde usw. voraus (vgl. BVerwGE 79, 22). Im übrigen zeigt die Ausbringung der Zulage in Nr. 7 der Vorbemerkungen, daß der Gesetzgeber die bei obersten Bundesbehörden usw. wahrzunehmenden Funktionen generell als herausgehobene Funktionen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG angesehen hat. Folglich gelten für die Gewährung der Stellenzulage die näheren Vorschriften in § 42 Abs. 3 BBesG. Ein Wille des Gesetzgebers, hiervon eine Ausnahme zu machen, ist nicht erkennbar.

10

Sachlich zutreffend hat das Berufungsgericht die Teilnahme an dem von der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung im Bundesministerium des Innern durchgeführten Lehrgang nicht als Wahrnehmung von Aufgaben dieser Akademie und damit nicht als Verwendung bei der Akademie angesehen. Die Teilnehmer an den Lehrgängen sind nicht an der Erfüllung der der Akademie übertragenen Aufgaben beteiligt, sondern Adressaten der Aufgabenerfüllung der Akademie, nämlich Empfänger der Fort- bzw. Ausbildung (vgl. dazu Beschluß des 6. Senats vom 19. Juni 1980 - BVerwG 6 P 1.80 - <ZBR 1981, 69 f.>).

11

Indessen gehörte die Teilnahme am Lehrgang zur Wahrnehmung der dem Kläger mit seinem Dienstposten des höheren Dienstes im Bundesministerium des Innern, dem er auch organisationsrechtlich weiterhin angehörte, übertragenen Funktionen. Die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ist ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben erfordert. Es muß jedoch schon davon ausgegangen werden, daß er die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit durch Erholungsurlaub oder Krankheit einschließt (so sachlich zutreffend Nr. 42.3.11 bis Nr. 42.3.11.3 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesGVwV -). Auch die Fortbildung zur Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den wahrgenommenen Dienstposten oder für gleichbewertete Tätigkeiten (vgl. z.B. § 42 Abs. 2 Satz 1 BLV) ist als Bestandteil der Wahrnehmung der Aufgaben anzusehen (vgl. in diesem Sinne auch Nr. 42.3.11.4 BBesGVwV). Die hier streitige Fortbildung kann weder wegen der Lehrgangsdauer von rund zwei Monaten noch deswegen, weil sie zur Vorbereitung auf den Aufstieg in eine höhere Laufbahn diente (vgl. § 42 Abs. 3 BLV), anders betrachtet werden. Die erstrebte Befähigung für die höhere Laufbahn war zur Wahrnehmung des bereits übertragenen Dienstpostens erforderlich. Eine durch Rechtsvorschrift festgelegte zeitliche Grenze für die Zurechnung einer solchen Fortbildung zur Wahrnehmung des Dienstpostens besteht nicht.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 828,47 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald