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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.1980, Az.: BVerwG 6 P 1.80

Anfechtung einer Personalratswahl; Wahlberechtigung; Beamten; Angestellten; Arbeiter; Polizeiratsanwärter; Polizei-Führungsakademie; Beschäftigte einer Dienststelle; Polizeiratsanwärter bei der Polizei-Führungsakademie; Wahlanfechtung; Zum Begriff der Beschäftigten einer Dienststelle; Mitwirkung oder Teilnahme an der Aufgabenerfüllung der Dienststelle notwendige Voraussetzung; Polizeiratsanwärter keine Beschäftigte der Polizei-Führungsakademie

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 1.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 05.06.1979 - AZ: PVL 16/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.12.1979 - AZ: CL 18/79

Fundstellen

  • Buchh. 238.37 § 13 PersVG NW Nr. 2 -, -
  • DVBl 1981, 651 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1980, 281
  • PersVertr 1981, 368
  • ZBR 1981, 69

Verfahrensgegenstand

Personalvertretungsrecht

Amtlicher Leitsatz

Beschäftigte der Dienststelle, bei der die Wahl des Personalrats stattfindet, sind nur die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die an der Erfüllung der dieser Dienststelle obliegenden Aufgaben teilnehmen.

Die Polizeiratsanwärter, die an der Polizei-Führungsakademie ausgebildet werden, sind keine Beschäftigten dieser Dienststelle.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 10. Dezember 1979 wird aufgehoben.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 5. Juni 1979 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Am 18. Mai 1978 wurde bei der Polizei-Führungsakademie M. die Wahl des Personalrats, des Beteiligten, durchgeführt. Nach der Niederschrift des Wahlvorstandes über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und ihre Verteilung auf die Gruppen betrug die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten in der Regel 201, davon 103 Beamte, 53 Angestelle und 45 Arbeiter. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen stellte der Wahlvorstand fest, daß 7 Personalratsmitglieder zu wählen waren. Davon entfielen 4 Sitze auf die Gruppe der Beamten, 2 Sitze auf die Gruppe der Angestellten und 1 Sitz auf die Gruppe der Arbeiter. In die Zahl der regelmäßig beschäftigten Beamten waren 66 Polizeiratsanwärter, davon einer aus N., einbezogen worden, die seit dem 1. September 1977 zu einem einjährigen Lehrgang an die Polizei-Führungsakademie abgeordnet waren.

2

In das Wählerverzeichnis wurden diese Polizeiratsanwärter nicht als wahlberechtigte Beschäftigte aufgenommen. Dieses Verzeichnis wies 35 Beamte aus, darunter die aus anderen Bundesländern und vom Bund für mehrere Jahre als Dozenten abgeordneten Polizeivollzugsbeamten, deren Wahlrecht zum Beteiligten das Beschwerdegericht in mehreren Parallelverfahren festgestellt hatte. In das Wählerverzeichnis waren außerdem 6 weitere Polizeivollzugsbeamte aus N. ebenfalls als Dozenten tätig, aufgenommen worden, die von ihren früheren Dienststellen unter gleichzeitiger mehrjähriger Abordnung zur Polizei-Führungsakademie zum Regierungspräsidenten in M. versetzt worden waren. Dort werden sie auf Planstellen (Leerstellen) geführt. An der Wahl zum Personalrat bei dem Regierungspräsidenten nehmen sie nicht teil, weil ihnen insoweit ein Wahlrecht nicht zugebilligt wird.

3

Der Antragsteller hat die Wahl angefochten und geltend gemacht: Der Wahlvorstand habe bei der Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder die zum Lehrgang abgeordneten Polizeiratsanwärter nicht berücksichtigen dürfen. Ihre Interessen würden von den von ihnen zu wählenden Vertrauensmännern wahrgenommen. Die vom Regierungspräsidenten in M. abgeordneten sechs Polizeivollzugsbeamten seien nicht bei der Polizei-Führungsakademie, sondern allein beim Personalrat des Regierungspräsidenten wahlberechtigt.

4

Bereits im ersten Rechtszug hat der Antragsteller erklärt, daß er den letzteren Anfechtungsgrund nicht mehr geltend mache.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Wahl des Personalrats bei der Polizei-Führungsakademie für ungültig erklärt. Auf die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag abgelehnt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

6

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

7

Der Antragsteller ficht zu Recht die Wahl des bei seiner Dienststelle gebildeten Personalrats an, weil gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden ist (§ 22 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -] vom 3. Dezember 1974 [GV.NW. S. 1514]).

8

Der Wahlvorstand, der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG) vom 12. Februar 1975 (GV.NW. S. 164) die Zahl der nach § 13 Abs. 3 LPVG zu wählenden Mitglieder des Personalrats ermittelt, hat bei der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WO-LPVG dafür notwendigen Feststellung der Zahl der der Dienststelle in der Regel angehörenden Beschäftigten und ihrer Verteilung auf die Gruppen insofern einen grundlegenden Fehler begangen, als er die für ein Jahr zur Polizei-Führungsakademie abgeordneten Polizeiratsanwärter in die Beschäftigtenzahl dieser Dienststelle einbezogen hat. Sie sind keine Beschäftigten der Polizei-Führungsakademie.

9

Die Ratsanwärter, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LPVG sowie nach den entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Vorschriften ihrer jeweiligen Länder als Beamte Beschäftigte im personalvertretungsrechtlichen Sinne sind, erfüllen das nach § 13 Abs. 3 LPVG für die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats entscheidende Merkmal nicht, nämlich daß sie Beschäftigte derjenigen Dienststelle sind, in der die Wähl des Personalrats durchgeführt wird. Beschäftigter einer bestimmten Dienststelle zu sein heißt, in dieser und für diese tätig zu sein. Er muß also Aufgaben dieser Dienststelle erfüllen. Ob diese Aufgabenerfüllung auf einer dienstrechtlichen oder einer tatsächlichen Eingliederung beruht, ist personalvertretungsrechtlich unerheblich (s. BVerwGE 7, 331).

10

Die Polizeiratsanwärter nehmen weder rechtlich noch tatsächlich Aufgaben der Polizei-Führungsakademie wahr. Nach Art. 5 des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972, das nach der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften als Staatsvertrag vom 1. Januar 1973 in Kraft ist (hinfort als Staatsvertrag bezeichnet), dient die Ausbildung dieser Anwärter dem Erwerb der Fähigkeit, größere Polizeidienststellen und Polizeieinheiten zu führen, in Führungsstellen den Einsatz der Polizei zu leiten, besondere Aufgaben in Zentralbehörden des Bundes und der Länder und in obersten Bundes- und Landesbehörden wahrzunehmen und bei der Ausbildung und Fortbildung der Polizeivollzugsbeamten mitzuwirken. Die Aufgaben der Polizei-Führungsakademie bestehen demnach einmal darin, diese Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt durchzuführen (Art. 8 Abs. 2 des Staatsvertrages) und zum anderen darin, die in diesem Rahmen erforderlichen Verwaltungsgeschäfte wahrzunehmen. Demgemäß nehmen an der Erfüllung der Ausbildungsaufgaben nach Art. 13 des Staatsvertrages die an der Akademie tätigen Fachbereichsleiter und Dozenten teil, während die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte dem Präsidenten (Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrages) und den Beamten, Angestellten und Arbeitern der Verwaltung (Art. 14 Abs. 1 des Staatsvertrages) obliegt. Darüber hinaus hat der Präsident auch an den Ausbildungsaufgaben mitzuwirken.

11

Die Polizeiratsanwärter hingegen sind an der Erfüllung dieser Aufgaben nicht beteiligt, sondern sind Gegenstand der Aufgabenerfüllung der Akademie, nämlich Empfänger der Ausbildung. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Polizeiratsanwärter seien arbeitsmäßig in die Polizei-Führungsakademie eingegliedert, läßt die für die Beschäftigteneigenschaft notwendige Teilnahme an der Aufgabenerfüllung der Dienststelle außer acht. Die Polizeiratsanwärter arbeiten nicht für die Dienststelle, sondern für ihr Fortkommen im Beruf. Fehlt es somit schon daran, daß die Polizeiratsanwärter nicht Beschäftigte der Polizei-Führungsakademie sind, so kommt es auf alle anderen vom Beschwerdegericht erörterten Gründe nicht an.

12

Die Polizeiratsanwärter können auch nicht als in der Berufsausbildung befindliche Personen angesehen werden, die unter Umständen personalvertretungsrechtlich Beschäftigte ihrer Ausbildungsdienststelle sein können. Die Frage, ob die Polizeiratsanwärter eine Ausbildung oder - wie das Beschwerdegericht meint - eine Fortbildung erhalten, kann dabei unentschieden bleiben. Jedenfalls können nur solche in der Ausbildung befindlichen Personen als Beschäftigte der Ausbildungsdienststelle angesehen werden, die - wenn auch nicht ausschließlich - für Aufgaben dieser Dienststelle vorbereitet werden und diese - wenn auch nach Anleitung und unter Aufsicht - wahrnehmen. Das ist bei den Polizeiratsanwärtern nicht der Fall.

13

Der wesentliche Mangel des Wahlverfahrens, der in der unrichtigen Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats liegt, läßt nicht die eine erfolgreiche Wahlanfechtung ausschließende Feststellung zu, daß durch diesen Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. Da diese unrichtige Ermittlung auch eine falsche Verteilung der Sitze auf die Gruppen zur Folge hatte, läßt sich nicht ausschließen, daß in den einzelnen Gruppen, hätte die richtige Sitzverteilung vorgelegen, andere Wahlvorschläge eingereicht worden wären. Eine Berichtigung durch andere Sitzverteilung scheidet demnach aus.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst