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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1983, Az.: BVerwG 2 C 20.81

Beamte der Feuerwehr; Feuerwehrzulage; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 20.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 20.03.1979 - AZ: 3 K 210/77
OVG Saarland - 25.07.1979 - AZ: III R 43/79

Fundstellen

  • RiA 1983, 110-111
  • ZBR 1983, 231-232

Amtlicher Leitsatz

Die Zulage nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Feuerwehrzulage) schließt die Gewährung einer Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung - EZulV - vom 26.4.1976 (BGBl. I S. 1101) nicht aus.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
...
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 1979 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes werden aufgehoben.

Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 25. November 1976 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1977 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den in der Zeit ab 1. Mai 1976 geleisteten Dienst zu ungünstigen Zeiten Erschwerniszulage nach Maßgabe der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 26. April 1976 (BGBl. I S. 1101) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht als Beamter der Berufsfeuerwehr im Dienst der ... Zwischen dem 1. Mai und dem 22. Oktober 1976 leistete er insgesamt 690 Stunden "Dienst zu ungünstigen Zeiten" im Sinne der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV -) vom 26. April 1976 (BGBl. I S. 1101). Mit Antrag vom 23. Oktober 1976 begehrte er von dem beklagten Oberbürgermeister die Gewährung einer Erschwerniszulage in Höhe von 517,50 DM für diese Zeit. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 25. November 1976 abgewiesen. Den dagegen eingelegten Widerspruchsbescheid wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1977 zurück.

2

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 1976 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1977 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Erschwerniszulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten für insgesamt 690 Stunden zu zahlen, durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 1979 ergangene Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

3

Die Feuerwehrzulage nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B solle pauschal die Besonderheiten des Feuerwehrdienstes mit abgelten. Was zu den Besonderheiten zähle, sei im Gesetz nur beispielhaft aufgezählt; das ergebe sich schon aus der dort gewählten Formulierung "insbesondere". Zwar enthalte§ 47 BBesG die Ermächtigung, durch Verordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Dies habe den Zweck, früher geltende Einzelregelungen abzulösen, die sich nicht nur auf die Abgeltung besonderer Aufwendungen bezogen, sondern auch ganz allgemein die Nachteile des Dienstes zu ungünstigen Zeiten berücksichtigt hätten; die Terminologie dieser Regelungen sei auch durchaus uneinheitlich gewesen. Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Erschwerniszulage gemäß der auf Grund des§ 47 BBesG erlassenen Verordnung vom 26. April 1976 sei aber in jedem Fall, daß eine Zusatzbelastung vorliege, die bei der Bewertung des Amtes noch nicht berücksichtigt bzw. durch eine andere Zulage noch nicht mit abgegolten sei. Auf Grund der Formulierung der Vorbemerkung Nr. 10 Abs. 3 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bestehe kein Zweifel, daß bereits durch die an dieser Stelle geregelte "Feuerwehrzulage" sämtliche Besonderheiten des Feuerwehreinsatzdienstes erfaßt würden, wozu typischerweise auch und gerade der Schicht- und Nachtdienst gehöre. Zwar könne eingewandt werden, durch diese Zulage sollten nur Aufwandsfälle abgegolten werden, nämlich "insbesondere" der "mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand" und der "Aufwand für Verzehr". Dem stehe aber entgegen, daß sonstige Aufwandsfälle praktisch nicht denkbar seien, so daß aus dem Wort "insbesondere" zu schließen sei, daß auch andere Nachteile, die nicht zu Aufwendungen führten und dennoch zu den Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gehörten, abgegolten werden sollten. Eine weitere Zulage, die auf die feuerwehrtypische Besonderheit der ungünstigen Dienstzeit abstelle, sei nicht zu gewähren. Es falle nicht ins Gewicht, daß die Feuerwehrzulage nicht eigens in der speziellen Ausschlußregelung des§ 5 EZulV erwähnt sei. Denn insofern greife bereits der allgemeine Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 2 EZulV ein.

4

Allerdings enthalte § 5 EZulV für einzelne Fälle (Vorbemerkungen Nrn. 7, 8 und 11 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) im Gegensatz zur Feuerwehrzulage (Nr. 10) eine spezielle Ausschlußregelung; dies ergebe sich aber daraus, daß bei diesen Zulagen (für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden bzw. Sicherheitsdiensten und Beamte beiöffentlich-rechtlichen Sparkassen) der Nachtdienst - im allgemeinen - nicht mit abgegolten werde.

5

Auch aus § 2 Abs. 3 Satz 2 EZulV, wonach Regelungen über die Gewährung einer Nachtdienstentschädigung bzw. -zulage unberührt blieben, lasse sich kein Anspruch des Klägers herleiten.

6

Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 1979 ergangene Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es nach Art. 2 § 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen und darüber hinaus ausgeführt: Die Feuerwehrzulage nach der Vorbemerkung Nr. 10 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sei durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesNVG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) eingeführt worden. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes habe sich die Gewährung von Erschwerniszulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der Verordnung zur vorläufigen Regelung der Erschwerniszulagen (EZulV 1973) vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1947) sowie nachfolgend nach der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV 1976) vom 26. April 1976 gerichtet. In Art. IX § 18 des 2. BesVNG sei jedoch ausdrücklich bestimmt worden, daß die bundesrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Erschwerniszulagen außer Kraft träten, soweit sie den Vollzugsdienst der Feuerwehr beträfen. Hieraus ergebe sich eindeutig, daß mit der Feuerwehrzulage nach der Vorbemerkung Nr. 10 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B auch die Erschwernisse durch den für die Berufsfeuerwehr typischen "Dienst zu ungünstigen Zeiten" abgegolten würden.

7

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt.

8

Er beantragt,

das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 1979 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 25. November 1976 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1977 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit ab 1. Mai 1976 Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach Maßgabe der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 26. April 1976 (BGBl. I S. 1101) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.

9

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts und bestreitet die Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

12

II.

Die Revision des Klägers ist zulässig. Der Einwand des Klägers gegen die Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten berührt die Zulässigkeit der vom Kläger ordnungsgemäß eingelegten Revision nicht. - Im übrigen ist das Vorbringen des Beklagten in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ist als nicht beamteter Professor, als "Rechtslehrer" im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO an einer deutschen Hochschule, nämlich der Universität des Saarlandes tätig. Auch als nicht beamteter Professor gehört er als Professor der rechtswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität an; denn nach den §§ 66 und 67 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 in der Fassung vom 14. November 1979 (ABl. S. 1041) ist seine hochschulrechtliche Stellung mit der Lehrbefugnis und der Lehrpflicht auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft verbunden.

13

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts. Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für den in der Zeit ab 1. Mai 1976 geleisteten Dienst zu ungünstigen Zeiten Erschwerniszulage nach Maßgabe der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV -) vom 26. April 1976 (BGBl. I S. 1101) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren. Die diesem Anspruch entgegenstehenden Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben.

14

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des Anspruchs auf Erschwerniszulage für den geleisteten Dienst zu ungünstigen Zeiten, dessen Höhe von dem Beklagten noch zu errechnen ist, ist die auf Grund des§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) erlassene Erschwerniszulagenverordnung vom 26. April 1976 in der jeweils geltenden Fassung. Auf sie kann sich der Kläger - entgegen der Auffassung des Beklagten - berufen.

15

1.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der Kläger Dienst zu ungünstigen Zeiten im Sinne des§ 3 EZulV geleistet hat. Der Anwendung dieser Verordnung steht nicht entgegen, daß der Kläger die im weiteren als Feuerwehrzulage bezeichnete Stellenzulage gemäß Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B erhält. Durch diese Feuerwehrzulage wird der Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht mit abgegolten. Diese Stellenzulage ist mit der sogenannten Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B vergleichbar, deren Inhalt und Zweck vom 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 85.79 - (BVerwGE 62, 354 [356 ff.]) dargelegt worden sind. Ähnliches gilt für die Feuerwehrzulage. Ausgehend von der Überlegung, daß die Zuordnung der Ämter der in Absatz 1 der Vorbemerkung Nr. 10 bezeichneten Beamten zu den Bundesbesoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A das typische Tätigkeitsbild der im Vollzugsdienst der Berufsfeuerwehr stehenden Beamten nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb eine zusätzliche pauschalierte Besoldungsleistung gerechtfertigt ist, soll sie die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfaßten Besonderheiten, des jeweiligen Dienstes dieser Beamten abgelten. Wie der 6. Senat im vergleichbaren Zusammenhang zur Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen dargelegt hat (BVerwGE 62, 354 [356]), ist auch hinsichtlich der Feuerwehrzulage unter "Besonderheiten des ... Einsatzdienstes" im Sinne dieser Regelung nicht alles zu verstehen, worin sich die Wahrnehmung des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr von der üblichen Dienstgestaltung und dem regelmäßigen Dienstablauf in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung unterscheidet. Dieser Begriff bezeichnet vielmehr nur die typischen zusätzlichen Anforderungen, die an jeden Beamten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zu stellen sind, von der allgemeinen Ämterbewertung aber nicht erfaßt sind. Dazu gehören beispielsweise das Erfordernis, in schwierigen Situationen (Brand, Notfälle, Naturkatastrophen usw.) unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, sowie die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben gegebenenfalls Leben und Gesundheit einzusetzen. Zu diesen berufstypischen Besonderheiten des Einsatzdienstes zählen indes nicht die mit der Dienstzeitregelung verbundenen weiteren Erschwernisse, wie etwa der Dienst zu ungünstigen Zeiten (vgl. BVerwGE 62, 354 [357] für den Polizeivollzugsdienst).

16

2.

Der Anwendbarkeit der Erschwerniszulagenverordnung für den zu ungünstigen Zeiten geleisteten Dienst steht ferner Art. IX§ 18 des 2. BesVNG nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung treten die bundesrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Erschwerniszulagen außer Kraft, "soweit sie die Gewährung der Zulagen für ... den Vollzugsdienst der Berufsfeuerwehr betreffen." Zulagen für das Erschwernis des Dienstes zu ungünstigen Zeiten sind durch diese Regelung nicht erfaßt. Dies ergibt sich aus folgendem:

17

Auf Grund des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) wurde durch Einfügen des § 21 Abs. 3 in das Bundesbesoldungsgesetz 1957 erstmals eine gesetzliche Ermächtigung zur Regelung von Erschwerniszulagen geschaffen. Auf Grund des § 21 Abs. 3 BBesG in der Fassung vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1281) wurde die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2507) erlassen, die - neben anderen Beamtengruppen - in § 3 Abs. 1 Nr. 3 die "Beamten des Vollzugsdienstes der Berufsfeuerwehr" zum Kreis der Anspruchsberechtigten zählte. Angaben, für welche Art der Erschwernisse die Zulagen gewährt wurden, enthielt die Verordnung nicht. Daraus läßt sich schließen, daß es sich um die Abgeltung der typischerweise mit der Wahrnehmung des Vollzugsdienstes der Berufsfeuerwehr verbundenen Erschwernisse handelte. Die Geltungsdauer dieser Erschwerniszulagenverordnung (1972) wurde in § 3 Abs. 1 "bis zur anderweitigen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember 1973" festgelegt.

18

Diese Erschwerniszulagenverordnung (1972) wurde fortgeschrieben und inhaltlich erweitert durch die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung 1973 - EZulV 1973) vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1947). Die bisherigen berufsgruppen-bezogenen Erschwerniszulagen nach der EZulV (1972) galten gemäß § 19 Abs. 2 EZulV (1973) weiter. Daneben wurde in § 3 ff. EZulV (1973) eine weitere Erschwerniszulage "für Dienst zu ungünstigen Zeiten" geschaffen. Soweit es vorliegend bedeutsam ist, existierten nach der damit geschaffenen Rechtslage zwei Arten von Erschwerniszulagen: die berufsgruppen-bezogene Erschwerniszulage nach derüber § 19 Abs. 2 EZulV (1973) weitergeltenden EZulV (1972) sowie die Erschwerniszulagen für besonders festgelegte Erschwernisse (Dienst zu ungünstigen Zeiten).

19

Aus diesen Erörterungen ergibt sich, daß allein die berufsgruppen-bezogene Erschwerniszulage (Feuerwehrzulage) von der Regelung des Art. IX § 18 des 2. BesVNG erfaßt ist. Sinn dieser Regelung war es nicht, über die allgemeine Feuerwehrzulage nach der EZulVO 1972 und 1973 für die Berufsgruppe der Beamten der Berufsfeuerwehr auch die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten zu beseitigen. Dafür spricht auch der Wortlaut des Art. IX § 18 des 2. BesVNG; denn danach sollten außer Kraft treten die Erschwerniszulagen, "soweit sie ... den Vollzugsdienst der Berufsfeuerwehr" betrafen. Eine Erschwerniszulage generell für den Vollzugsdienst der Berufsfeuerwehr war aber lediglich in der Erschwerniszulagenverordnung 1972 geschaffen worden. Auch der Zusammenhang des Art. IX § 18 des 2. BesVNG mit der Vorbemerkung Nr. 10 bestätigt dies. Durch Art. IX § 18 des 2. BesVNG sollten im wesentlichen die Zulagenregelungen außer Kraft gesetzt werden, die mit demselben Gesetz u.a. durch die Vorbemerkung Nr. 10 der Bundesbesoldungsordnungen A und B abgelöst worden sind. Da - wie oben ausgeführt - durch die Vorbemerkung Nr. 10 die typischerweise mit den Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr verbundenen zusätzlichen Anforderungen abgegolten werden, wozu nicht der Dienst zu ungünstigen Zeiten zählt, ist durch Art. IX § 18 des 2. BesVNG nicht die Abgeltung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten, sondern lediglich die allgemeine berufsgruppen-bezogene Erschwerniszulage nach der Erschwerniszulagenverordnung 1972, in Fortgeltung durch § 19 Abs. 2 EZulV (1973), aufgehoben worden (Schwegmann-Summer, BBesG, Komm., Vorbem. Nr. 10 zu BBesO A/B, RdNr. 1 in Verbindung mit Fußn. 2).

20

Daraus folgt zugleich, daß die Ausschlußregelung des§ 2 Abs. 2 EZulV (1976) nicht greift; denn die abzugeltende Erschwernis - Dienst zu ungünstigen Zeiten - ist durch die Vorbemerkung Nr. 10 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B - wie oben ausgeführt - nicht mit abgegolten.

21

Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, daß die Vorbemerkung Nr. 10 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B - ebenso wie die Polizeizulage, aber im Gegensatz zu den vorangehend und nachfolgend geregelten Zulagen - in die Ausschlußtatbestände des§ 5 EZulV 1976 nicht aufgenommen worden ist. In diesem Zusammenhang kann im übrigen dahinstehen, in welchem Verhältnis§ 5 zu § 2 Abs. 2 EZulV 1976 steht.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Franke
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller