Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.01.1990, Az.: BVerwG 6 C 11.87
Zugehörigkeit zu einer bestimmten militärischen Dienststelle als Voraussetzung für die Entscheidung über die Abgeltung einer Tätigkeit durch eine Erschwerniszulage; Rechtswirksamkeit der Regelung der Zulage für Beamte und Soldaten im Flugsicherungsbetriebsdienst; Ausübung entsprechender Funktionen wie ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe in der Flugsicherungsleitstelle durch einen Flugsicherungskontrolleiter im militärischen Bereich; Voraussetzung für die Gewährung einer Erschwerniszulage; Unterscheidung zwischen Stellenzulage und Erschwerniszulage; Regelmäßig auftretende Erschwernisse nach dem belastungstypischen Zuschnitt einer Dienststelle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.01.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 11.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 26.05.1983 - AZ: 3 K 182/81
- VGH Baden-Württemberg - 29.10.1986 - AZ: 11 S 1862/83
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Verordnung zur vorläufigen Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen
- § 47 S. 1 BBesG
Fundstellen
- NVwZ-RR 1991, 35 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1990, 198-200
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung der Zulage für Beamte und Soldaten im Flugsicherungsbetriebsdienst in § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorläufigen Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. März 1974 (BGBl. I S. 774) hat in § 47 BBesG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage und ist daher rechtswirksam.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert und Albers
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Berufssoldat im Range eines Oberleutnants (Besoldungsgruppe A 10). Er ist seit dem 1. April 1979 als Anflugkontrolleiter auf dem Militärflugplatz B. tätig. Seither erhält er nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung zur vorläufigen Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. März 1974 (BGBl. I S. 774) - Verordnung (VO) - eine monatliche Zulage in Höhe von 280 DM.
Den Antrag des Klägers, ihm rückwirkend ab April 1979 anstelle dieser Zulage die Erschwerniszulage nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO in Höhe von 320 DM monatlich zu gewähren, lehnte der Staffelchef der Flugbetriebsstaffel Aufklärungsgeschwader 51 mit Bescheid vom 12. Mai 1981 ab. Die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Der Kläger hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,
den Bescheid des Staffelchefs der Flugbetriebsstaffel Aufklärungsgeschwader 51 vom 12. Mai 1981 und den Beschwerdebescheid des Kommandeurs der Fliegenden Gruppe Aufklärungsgeschwader 51 vom 16. Juli 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. April 1979 eine Erschwerniszulage in Höhe von 320 DM monatlich zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Zwar sei auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 VO der rechtliche Ansatz des Klägers zutreffend, daß es für die Gewährung der Zulage als Erschwerniszulage - anders als die Beklagte meine - nicht allein entscheidend darauf ankommen könne, bei welcher militärischen Dienststelle der Kläger eingesetzt sei, sondern ob er als Flugsicherungskontrolleiter im militärischen Bereich entsprechende Funktionen wie ein Beamter seiner Besoldungsgruppe in der Flugsicherungsleitstelle, den Regionalkontrollstellen oder den Flugsicherungsstellen der Bundesanstalt für Flugsicherung ausübe. Dabei komme der Zugehörigkeit zu einer bestimmten militärischen Dienststelle lediglich indizielle Bedeutung zu. Entscheidend sei die Unterscheidung danach, ob der konkrete Einsatz des Soldaten besondere, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigte Erschwernisse mit sich bringe, die den dienstlichen Belastungen der Beamten des gehobenen Dienstes in den jeweiligen (zivilen) Dienststellen der Bundesanstalt für Flugsicherung entsprächen und durch eine Erschwerniszulage abgegolten werden sollten. Zur Ermittlung der Gründe für die unterschiedliche Höhe der Zulage nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VO sei der "Bericht der interministeriellen Arbeitsgruppe zu Problemen der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 21. August 1972, Teil B (Besoldungsfragen)" heranzuziehen. Dieser Bericht, der dem Verordnungsgeber als Material gedient habe, und die Angaben des als Auskunftsperson gehörten Oberstleutnant R., wonach die in B. stationierte Flugbetriebsstaffel eine Sonderstellung gegenüber allen anderen Flugbetriebsstaffeln der Bundeswehr einnehme, weil dort zusätzlich zum Platz- und Landekontrolldienst auch Anflugkontrolldienst durchgeführt werde, könnten es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß dem Kläger die höhere Erschwerniszulage zustehe. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Art der besonderen Belastung des Klägers bei seiner Tätigkeit als Anflugkontrolleiter in der Anflugkontrollstelle B. mit der Belastungssituation vergleichbar sei, die bei Soldaten auftrete, die in Flugsicherungssektoren in der Tätigkeit des Klägers entsprechenden Funktionen eingesetzt seien. Dies gelte insbesondere für Soldaten im Flugverkehrskontrolldienst, die in einem Kontrollsektor ("Untersektor") tätig seien. Der Kläger sei als Anflugkontrolleiter den gleichen belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt wie ein Flugsicherungskontrolleiter eines Flugsicherungssektors in einem Kontrollsektor mit nur einem Flugplatz. Ein Flugsicherungskontrolleiter in einem Flugsicherungssektor erhalte die erhöhte Zulage auch dann, wenn er - wie der Kläger - seine Tätigkeit nur innerhalb einer von ihm erworbenen Arbeitsplatzzulassungsgruppe ausübe.
Auf die Beantwortung der Frage, ob der Kläger in seiner Funktion als Anflugkontrolleiter auf dem Flugplatz B. eine entsprechende Funktion wie die Beamten des gehobenen Dienstes der Flugsicherungsleitstelle oder der Regionalkontrollstellen der Bundesanstalt für Flugsicherung mit der Folge ausübe, daß ihm nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO die höhere Erschwerniszulage zustünde, komme es jedoch nicht an. Denn der vom Kläger geltend gemachte Rechtsanspruch auf Gewährung der höheren Zulage bestehe deshalb nicht, weil die Verordnungsregelung - jedenfalls für den hier maßgeblichen militärischen Bereich - nicht durch gesetzliche Ermächtigung gedeckt und daher nichtig sei. Die Ermächtigungsgrundlage des § 47 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für den Erlaß der Rechtsverordnung bestimme, daß Erschwerniszulagen (nur) zur Abgeltung besonderer, - soweit hier maßgeblich - bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse gewährt werden dürften. Der Begriff der Erschwernis beziehe sich auf die Art und Weise der Dienstleistung. Eine derartige Erschwernis liege nur dann vor, wenn die besonders belastende Dienstleistung nicht durch Einstufung des Amtes - einschließlich der Gewährung einer Amtszulage - bewertet oder durch Gewährung einer Stellenzulage honoriert werden könne. Im Unterschied zu Amts- und Stellenzulagen sei für die Erschwerniszulage eine konkrete funktionsbedingte Belastung Voraussetzung. Bereichsspezifische Dauererschwernisse gleichbleibender Art stellten hingegen keine Erschwernis im Sinne des § 47 Satz 1 BBesG dar.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 VO entspreche im hier maßgebenden militärischen Bereich diesen rechtlichen Anforderungen an eine Erschwerniszulagenregelung nicht. Denn die Zulagenregelung sei ausschließlich an der Zugehörigkeit der Soldaten zu bestimmten (Dienst-)"Stellen des militärischen Flugsicherungsdienstes" orientiert. Die im Flugverkehrskontrolldienst bestehende Erschwernis - der hohe Aufmerksamkeitsgrad bei der Dienstleistung - bestehe ersichtlich als dauernde Belastung und präge das Bild dieser Tätigkeit insgesamt, ohne daß darin eine besondere Zusatzbelastung des jeweiligen konkreten Einsatzes zu sehen sei. Dies werde besonders dadurch deutlich, daß für die unterschiedliche Höhe der nach den Nrn. 1 und 2 des § 2 Abs. 1 Satz 2 VO festgesetzten Zulagen keine Voraussetzungen aufgestellt seien, die sich an Erschwernisgesichtspunkten orientierten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO, rügt. Diese Vorschrift sei durch § 47 BBesG als Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Stellenzulage und Erschwerniszulage sei im Gegensatz zu § 21 Abs. 3 BBesG a.F. nunmehr nach § 47 BBesG n.F. fließend, so daß dem Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung, ob er eine Erschwernis durch eine Stellen- oder eine Erschwerniszulage ausgleichen wolle, ein gewisser Entscheidungsspielraum zukomme, der im vorliegenden Fall nicht überschritten sei. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO. Denn der Sache nach sei der Anspruch auf die höhere Zulage - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - nicht an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle, sondern an eine mit einer bestimmten Tätigkeit verbundene besondere Erschwernis geknüpft, der auch der Kläger ausgesetzt sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Oktober 1986 und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Mai 1983 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, dem Kläger ab 1. April 1979 eine Erschwerniszulage in Höhe von 320 DM monatlich zu gewähren.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Zwar vertritt auch sie die Auffassung, § 2 Abs. 1 Satz 2 VO halte sich im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 47 BBesG. Der Kläger komme jedoch als Anflugkontrolleiter in der Flugsicherungsstelle des Militärflugplatzes B. keiner Tätigkeit nach, die zu einem Anspruch auf die Zulage nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO in Höhe von 320 DM monatlich führe.
Die Parteien verzichten auf mündliche Verhandlung.
II.
Die zulässige Revision, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Erschwerniszulage in Höhe von 320 DM monatlich nicht zusteht.
Den Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung bildet § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorläufigen Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. März 1974 (BGBl. I S. 774) - Verordnung (VO) -. Die Vorschrift trifft - soweit hier entscheidungserheblich - die folgende Regelung:
"(1)
Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Flugverkehrskontrolldienst erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt1.
in Flugsicherungsleitstellen oder Regionalkontrollstellen der Bundesanstalt für Flugsicherung sowie entsprechenden Stellen des militärischen Flugsicherungsdienstes ... für Soldaten in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 12 monatlich 320 Deutsche Mark, ...2.
in Flugsicherungsstellen der Bundesanstalt für Flugsicherung und in entsprechenden Stellen des militärischen Flugsicherungsdienstes ... für Soldaten in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 12 monatlich 280 Deutsche Mark, ...
Als gesetzliche Ermächtigung für die Regelung kommt nunmehr § 47 BBesG in Betracht, auch wenn entgegen der vorher geltenden Vorschrift des § 21 Abs. 3 BBesG a.F. solche Zulagen nicht mehr auf "nach Zeit und Umfang unterschiedliche Erschwernisse" (vgl. § 21 Abs. 3 BBesG a.F.) beschränkt sind (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 47, Rdnr. 3 m.N.). Eine nachträgliche Änderung der Ermächtigung bleibt ohne Einfluß auf den Fortbestand der vor der Änderung ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung (BVerfGE 14, 245 [BVerfG 25.07.1962 - 2 BvL 4/62] <249>[BVerfG 25.07.1962 - 2 BvL 4/62]; 44, 216 <226>[BVerfG 22.03.1977 - 2 BvR 782/76]). Dies hat auch das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 113.80 - <ZBR 1983, 265>) zutreffend erkannt. § 47 Satz 1 BBesG ermächtigt die Bundesregierung u.a., durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Auffassung der Vorinstanz, § 2 Abs. 1 Satz 2 VO entspreche - jedenfalls für den hier maßgeblichen militärischen. Bereich - nicht den rechtlichen Anforderungen an eine Erschwerniszulagenregelung mit der Folge, daß die Verordnungsregelung von § 47 BBesG nicht gedeckt und daher nichtig sei, ist unzutreffend. Dabei ist dem Berufungsgericht in seinem rechtlichen Ansatz zu folgen, wonach eine Erschwerniszulagenverordnung nur dann den gesetzlichen Voraussetzungen des § 47 BBesG genügt, wenn sie Aufgaben und Arbeitsbedingungen der Beamten oder hier Soldaten abgelten will, die in ihrer Tätigkeit stets wiederkehrend, wenn auch nicht ständig, besonderen, durch die Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1987 - BVerwG 6 C 52.86 - <Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 5>). Eine Erschwernis im Sinne des § 47 BBesG liegt danach nur dann vor, wenn eine Dienstleistung nicht schon durch Einstufung des Amtes - einschließlich der Gewährung einer Amtszulage - bewertet oder durch die Gewährung einer Stellenzulage honoriert wird. Es muß sich also um eine Erschwernis handeln, die bei der Bewertung des Amtes noch nicht berücksichtigt ist, so daß unter den Begriff der Erschwernis im Sinne des § 47 BBesG nur Umstände fallen können, die zu den Normalanforderungen der Laufbahn hinzukommen und bei den Beamten bzw. Soldaten der gleichen Besoldungsgruppe, ggf. sogar im gleichen Amt, konkret funktionsbezogen unterschiedlich sind. Dauererschwernisse gleichbleibender Art stellen dagegen keine Erschwernis im Sinne des § 47 BBesG dar und müssen ggf. zur Gewährung einer Stellenzulage im Sinne des § 42 BBesG führen (BVerwG, Urteil vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 113.80 - <a.a.O.>; Schwegmann/Summer, a.a.O., Rdnr. 4).
Diesem rechtlichen Maßstab wird § 2 Abs. 1 Satz 2 VO - auch soweit er Ansprüche auf Erschwerniszulagen für Soldaten im militärischen Flugverkehrskontrolldienst regelt - gerecht. Dem steht nicht entgegen, daß die Vorschrift die Gewährung der Erschwerniszulagen überhaupt sowie deren unterschiedliche Höhe an die Zugehörigkeit des Soldaten zu einer bestimmten Dienststelle der Bundesanstalt für Flugsicherung entsprechenden Stelle des militärischen Flugverkehrskontrolldienstes knüpft. Im Hinblick auf die Komplexität der im Flugverkehrskontrolldienst anfallenden Aufgaben, die eine konkrete, detaillierte Beschreibung der jeweils auftretenden Erschwernisse nicht zuläßt, konnte der Verordnungsgeber die Kennzeichnung der den abzugeltenen Erschwernissen zugrundeliegenden Tätigkeiten auf diese Weise rechtlich einwandfrei vornehmen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Verordnungsgeber habe damit die Gewährung der Erschwerniszulage lediglich von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle abhängig gemacht und damit nicht an konkret funktionsbedingte Erschwernisse angeknüpft, beruht auf einer dem tatsächlichen Regelungswillen des Verordnungsgebers nicht entsprechenden bloß äußerlichen Betrachtungsweise. § 2 Abs. 1 VO stellt nur deshalb auf die Zugehörigkeit des Soldaten zu einer bestimmten Dienststelle ab, um die Tätigkeiten, die mit einer Erschwerniszulage abgegolten werden sollen, sachgerecht abzugrenzen. Die Zugehörigkeit zu den in der Verordnung genannten Dienststellen bringt nämlich für die dort beschäftigten Soldaten bestimmter Besoldungsgruppen stets wiederkehrende besondere, für die Tätigkeit in diesen Dienststellen typische Erschwernisse mit sich, die über die Normalanforderungen der Laufbahn hinausgehen. Dabei handelt es sich vor allem um Streßsituationen, die bei der Identifizierung, Verfolgung und Leitung in der Luft befindlicher Luftfahrzeuge auftreten. Diese Erschwernisse sind auch nicht als Dauererschwernisse gleichbleibender Art anzusehen, deren Abgeltung nur über die Gewährung einer Stellenzulage erfolgen könnte. Die insgesamt stets wiederkehrend, aber nicht ständig auftretenden besonderen Belastungen im Flugverkehrskontrolldienst, die über die von den dort beschäftigten Soldaten verlangte ständig erhöhte Aufmerksamkeit hinausgehen, wechseln nämlich je nach Art und Umfang des Luftverkehrsaufkommens.
Im übrigen ist zu berücksichtigten, daß dem Verordnungsgeber unter der Geltung des § 47 BBesG n.F., der - wie bereits erwähnt - im Gegensatz zur früheren Rechtslage (§ 21 Abs. 3 BBesG a.F.) nicht mehr auf "nach Zeit und Umfang unterschiedliche Erschwernisse" beschränkt ist, bei der Entscheidung, ob er eine Erschwernis mit einer Stellen- oder einer Erschwerniszulage ausgleichen will, ein größerer Entscheidungsspielraum zukommt, der hier nach alledem nicht überschritten ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß § 2 Abs. 1 Satz 2 VO in seinen Nrn. 1 und 2 für die unterschiedliche Höhe der dort festgelegten Erschwerniszulagen nicht ausdrücklich die Voraussetzungen nennt, die sich an Erschwernistatbeständen orientieren. Dies war nicht erforderlich, weil sich die unterschiedlichen Erschwernisse aus den unterschiedlichen Tätigkeiten in den in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bzw. 2 VO genannten Dienststellen für die dort beschäftigten Beamten oder Soldaten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 bzw. A 5 bis A 12 ergeben, die in ihrem Gewicht unterschiedliche Belastungen mit sich bringen. Bei seiner Einschätzung, daß die abzugeltenden Erschwernistatbestände, die regelmäßig in den Flugsicherungsleitstellen oder Regionalkontrollstellen der Bundesanstalt für Flugsicherung sowie in den entsprechenden Stellen des militärischen Flugsicherungsdienstes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO) auftreten, eine höhere Erschwerniszulage rechtfertigen als die, denen sich die Beamten bzw. Soldaten in den Flugsicherungsstellen der Bundesanstalt für Flugsicherung sowie den entsprechenden Stellen des militärischen Flugsicherungsdienstes ausgesetzt sehen, hat sich der Verordnungsgeber ersichtlich an dem "Bericht der interministeriellen Arbeitsgruppe zu Problemen der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 21. August 1972, Teil B (Besoldungsfragen)" orientiert. In Abschnitt IV, Ziff. 1.1 dieses Berichts wird eine entsprechende Differenzierung unter Hinweis auf Erfahrungswerte über das Ausmaß der Belastung der Angehörigen des Flugsicherungsdienstes vorgeschlagen.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestätigen die Einschätzung, daß die in den in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO genannten Dienststellen beschäftigten Beamten oder Soldaten der genannten Besoldungsgruppen regelmäßig stärkeren Belastungen ausgesetzt sind als die entsprechenden Beamten oder Soldaten, die ihren Dienst in den in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VO genannten Dienststellen versehen. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Tätigkeit in den erstgenannten Dienststellen auf den Besitz mehrerer Arbeitsplatzzulassungen mit entsprechendem Wechsel der Tätigkeitsbereiche zugeschnitten ist, während für die Tätigkeit in den letztgenannten Dienststellen der Erwerb einer Arbeitsplatzzulassung ausreicht. Die Einschätzung, daß der Wechsel zwischen verschiedenen Tätigkeitsbereichen, die bei den Beschäftigten unterschiedliche Arbeitsplatzzulassungen voraussetzen, mit einer stärkeren Belastung verbunden ist als eine nur innerhalb einer Arbeitsplatzzulassungsgruppe ausgeübte Tätigkeit, ist sachgerecht; dies durch Gewährung von Erschwerniszulagen in unterschiedlicher Höhe auszugleichen, ist somit nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, daß - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - im Einzelfall Soldaten, die in einer Dienststelle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO tätig sind und lediglich eine Arbeitsplatzzulassung haben und auch weitere nicht erwerben wollen, sowohl in der Dienststelle verbleiben können als auch die erhöhte Erschwerniszulage erhalten. Denn entscheidend ist der in der Dienststelle regelmäßig erwartete und übliche Ausbildungs- und Tätigkeitsstandard. Ausnahmen der geschilderten Art, deren Rechtmäßigkeit hier nicht zur Prüfung gestellt ist, vermögen nichts daran zu ändern, daß grundsätzlich und typischerweise mehrere Arbeitsplatzzulassungen für eine Tätigkeit in einer Dienststelle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO erforderlich sind.
Dem Kläger, der als Oberleutnant der Besoldungsgruppe A 10 angehört, steht nach alledem die Erschwerniszulage nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO in Höhe von 320 DM monatlich deshalb nicht zu, weil er nicht in einer den Flugsicherungsleitstellen oder den Regionalkontrollstellen der Bundesanstalt für Flugsicherung entsprechenden Stelle des militärischen Flugsicherungsdienstes tätig und folglich nicht den nach dem belastungstypischen Zuschnitt dieser Dienststellen regelmäßig auftretenden Erschwernissen ausgesetzt ist. Der Kläger ist als Anflugkontrolleiter auf dem Militärflugplatz B. eingesetzt. Diese Dienststelle gehört nicht zu den "entsprechenden Stellen des militärischen Flugsicherungsdienstes" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO (vgl. Erlaß des Bundesministers der Verteidigung - VR I 3 - Az. 19 - 02 - 09/10 - vom 10. Januar 1983, A.a. 2.). Der Kläger ist - auch unter Berücksichtigung der Sonderstellung, die die in B. stationierte Flugbetriebsstaffel gegenüber allen anderen Flugbetriebsstaffeln der Bundeswehr einnimmt - nicht den in einer Flugsicherungsleitstelle oder den Regionalkontrollstellen der Bundesanstalt für Flugsicherung regelmäßig auftretenden typischen Erschwernissen ausgesetzt. Wie bereits oben ausgeführt, stellt das Erfordernis, für eine Tätigkeit in diesen Dienststellen mehrere Arbeitsplatzzulassungen zu besitzen mit der Folge, wechselnden Einsatzsituationen ausgesetzt zu sein und daher unter höherem Belastungsdruck arbeiten zu müssen, jedenfalls eine wesentliche Erschwernis dar, die über die in den Flugsicherungsstellen der Bundesanstalt für Flugsicherung auftretenden Erschwernisse hinausgeht und mit der höheren Erschwerniszulage nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO abgegolten werden soll. Folgerichtig erhalten die in den Flugsicherungssektoren des militärischen Flugsicherungsdienstes beschäftigten Soldaten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 12 die höhere Erschwerniszulage. Denn auch dort muß der Soldat - wie ausgeführt - dienststellentypisch mehrere Arbeitsplatzzulassungen innehaben. Diese Erschwernissituation trifft auf den Kläger nicht zu. Zwar mag er als Anflugkontrolleiter in der Anflugkontrollstelle B. auch Aufgaben wahrnehmen, die denen vergleichbar sind, die Soldaten in Flugsicherungssektoren, insbesondere in Kontrollsektoren ("Untersektoren"), erfüllen müssen. Dennoch unterscheidet sich die Erschwernissituation, in der ein Flugsicherungskontrolleiter eines Flugsicherungssektors in einem Kontrollsektor mit nur einem Flugplatz steht, dadurch signifikant und entscheidungserheblich von der des Klägers, daß der Flugsicherungskontrolleiter eines Flugsicherungssektors mehrere Arbeitsplatzzulassungen für mehr als einen Kontrollsektor innehat und entsprechend in verschiedenen Kontrollsektoren eingesetzt wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 480 DM festgesetzt.
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert
Albers