Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.1983, Az.: IVb ZB 764/81
Versorgungsausgleich im Falle einer Doppelehe; Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZB 764/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 21.05.1981
Rechtsgrundlagen
- § 23 EheG
- § 26 Abs. 1 EheG
- § 26 Abs. 3 EheG
- § 1587 BGB
Prozessführer
Emil Leopold V., D.-E.-Str. ..., N.
Prozessgegner
Erna V. geb. M., S. straße ..., B.-H.
Sonstige Beteiligte
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße ..., B., Vers.-Nr.: ... V 001
2. Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, K. allee ..., D., Vers.-Nr.: ... M 537
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Vorgehensweise, im Falle einer Doppelehe beim Versorgungsausgleich die Versorgungsanwartschaften unabhängig von weiteren Voraussetzungen auf drei statt wie sonst auf zwei Personen aufzuteilen, findet im Gesetz keine Stütze. Der Versorgungsausgleich findet allein zwischen den Parteien der jeweiligen Ehesache statt.
- 2.
Im Falle einer Doppelehe bestehen die Ausgleichsansprüche der Ehegatten beider Ehen unabhängig voneinander mit der Folge, dass sowohl der Ehegatte der Erstehe als auch der gutgläubige Ehegatte der Zweitehe grundsätzlich den vollen Versorgungsausgleich so in Anspruch nehmen kann, als ob es die jeweils andere Ehe nicht gebe.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 23. November 1983
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Mai 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.840 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 1. Februar 1936 geheiratet. Aus der Ehe sind drei, in den Jahren 1936, 1938 und 1940 geborene Kinder hervorgegangen. Im Jahre 1941 wurde der Antragsgegner zur Wehrmacht eingezogen. Nach dem Kriege zog die Antragstellerin, wie zuvor mit dem Antragsgegner verabredet, nach A. in Westfalen, wo die Mutter sowie mehrere Geschwister des Antragsgegners lebten. Dagegen ließ sich der Antragsgegner, ohne wieder Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen, in T./Unterfranken nieder und ging dort eine weitere Ehe ein. In dem Aufgebotsverfahren versicherte er an Eides statt, noch nie verheiratet gewesen und ledigen Standes zu sein. Aus der neuen Ehe gingen ebenfalls drei Kinder hervor. Im Jahre 1956 ließ die Antragstellerin den Antragsgegner für tot erklären. Sie erfuhr erst 1976, daß er noch lebt. Im November 1977 beantragte sie die Scheidung der Ehe (Zustellung des Scheidungsantrages am 29. November 1977).
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Februar 1936 bis 31. Oktober 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für die Antragstellerin 33,70 DM betragen und für den Antragsgegner von den Vorinstanzen mit 852,20 DM angenommen worden sind, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1977. Für den Ehemann besteht außerdem eine betriebliche Altersversorgung bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Beide Parteien haben das Rentenalter überschritten. Der Antragsgegner bezieht Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Wert 1977: 1.036,50 DM monatlich) und aus seiner betrieblichen Altersversorgung (Wert 1977: 13,40 DM monatlich). Die Antragstellerin lebt von Sozialhilfe.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit inzwischen rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem Rentenkonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 360 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt - LVA - Rheinprovinz (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat.
Dabei hat es den Ausgleichsanspruch ohne Berücksichtigung der damals noch nicht bekannten betrieblichen Altersversorgung von - gerundet - 409,30 DM monatlich im Hinblick auf die Belange der zweiten Ehefrau auf den genannten Betrag herabgesetzt. Der Antragsgegner hat im Wege der Beschwerde den völligen Ausschluß des Versorgungsausgleichs, die Antragstellerin im Wege der Anschlußbeschwerde die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes in den Versorgungsausgleich erstrebt. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es Rentenanwartschaften in Höhe von 320 DM monatlich, bezogen auf den 31. Oktober 1977, auf das Rentenkonto der Antragstellerin übertragen hat. Dabei ist es davon ausgegangen, daß der Antragstellerin ohne Berücksichtigung der zweiten Ehefrau des Antragsgegners ein Versorgungsausgleich in Höhe von 414 DM monatlich zustehe, der sich jedoch im Hinblick auf die Belange der zweiten Ehefrau auf den genannten Betrag verkürze. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, daß in Fällen einer Doppelehe jedenfalls dann, wenn die zweite Ehe - wie hier - nicht für nichtig erklärt worden sei, sondern fortbestehe, ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden könne. Jedenfalls aber sei der Versorgungsausgleich angesichts der jahrzehntelangen Trennung der Parteien zu versagen.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Den Vorschriften der §§ 23, 26 Abs. 1 und 3 EheG sei zu entnehmen, daß im Falle einer Doppelehe - bei (hier gegebener) Gutgläubigkeit des Ehepartners der Zweitehe - die Ausgleichsansprüche beider Ehegatten des Ausgleichsverpflichteten gleichrangig seien. Anders als sonst seien daher an den insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten drei Personen zu beteiligen. Infolgedessen sei der Ausgleichsanspruch beider Berechtigten jeweils verhältnismäßig herabzusetzen. Vorliegend erscheine es sachgerecht, den Ausgleichsanspruch, der der Antragstellerin ohne Berücksichtigung der anderen Frau zustehe (nach der Berechnung des Oberlandesgerichts 414 DM monatlich), demjenigen gegenüberzustellen, der sich bei fiktiv vorrangiger Berücksichtigung der anderen Frau ergebe (nach der Berechnung des Oberlandesgerichts 235,45 DM monatlich), und Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in Höhe des ungefähren Mittelwerts zwischen diesen beiden Positionen - nämlich in Höhe von 320 DM monatlich - auf die Antragstellerin zu übertragen. Demgegenüber komme eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG oder § 1587 c Nr. 1 BGB nicht in Betracht, da der - wie dargelegt bemessene - Versorgungsausgleich für den Antragsgegner nicht grob unbillig sei. Vielmehr habe sich dieser die durch die Doppelehe bedingten Schwierigkeiten selbst zuzuschreiben.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a)
Der Senat hat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - im Beschluß vom 9. Dezember 1981 (IVb ZB 569/80, FamRZ 1982, 475) dargelegt, wie beim Versorgungsausgleich im Falle einer Doppelehe zu verfahren ist. Hiernach gilt folgendes:
aa)
Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß im Falle einer Doppelehe beim Versorgungsausgleich die Versorgungsanwartschaften unabhängig von weiteren Voraussetzungen auf drei statt wie sonst auf zwei Personen aufzuteilen seien (ähnlich OLG Hamm FamRZ 1930, 58 sowie OLG Koblenz FamRZ 1980, 589), findet im Gesetz keine Stütze. Durch §§ 23, 26 EheG, auf die das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhange abhebt, werden die Regelungen über den Versorgungsausgleich nicht modifiziert. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs richtet sich vielmehr ausschließlich nach §§ 1587 ff. BGB und - gegebenenfalls - den hierzu getroffenen Übergangsbestimmungen. Danach findet der Versorgungsausgleich allein zwischen den Parteien der jeweiligen Ehesache statt. Einen Versorgungsausgleich zu dritt kennt das Gesetz nicht.
Im Falle einer Doppelehe gelten für den Versorgungsausgleich im rechtlichen Ansatz weder für die Erst- noch für die Zweitehe Besonderheiten. Vielmehr bestehen die Ausgleichsansprüche der Ehegatten beider Ehen unabhängig voneinander mit der Folge, daß sowohl der Ehegatte der Erstehe als auch der gutgläubige Ehegatte der Zweitehe grundsätzlich den vollen Versorgungsausgleich so in Anspruch nehmen kann, als ob es die jeweils andere Ehe nicht gebe. Wird nach der einen auch die andere Ehe aufgelöst, sind demgemäß bei dem zweiten Versorgungsausgleich die Versorgungsanrechte, die zugleich auf beide Ehezeiten entfallen, erneut zu berücksichtigen. Hierdurch wird zugleich vermieden, daß derjenige, der als erster die Scheidung oder Ehenichtigerklärung betreibt, ungerechtfertigte Vorteile zu Lasten des Ehegatten der anderen Ehe erlangt. Der Grundsatz, daß der Ausgleichspflichtige mindestens die wertmäßige Hälfte der in der Ehezeit aufgebauten Versorgungsanwartschaften für sich selbst behält, kann insofern für den Fall der Doppelehe keine Geltung beanspruchen.
bb)
Bei dieser Handhabung kann sich freilich eine erhebliche Belastung des Ausgleichspflichtigen ergeben. Er hat die zugleich auf beide Ehezeiten entfallenden Versorgungsanrechte, wenn beide Ehen aufgelöst werden, zweimal für den Versorgungsausgleich zur Verfügung zu stellen und würde sie bei uneingeschränkter Anwendung der aufgezeigten Grundsätze denkbarerweise - falls nämlich beide Berechtigten keine eigenen Versorgungsanrechte in der Ehezeit erworben haben - vollständig verlieren. Bei Fortbestand einer der Ehen schrumpfen die für den Verpflichteten und seinen Ehepartner verbleibenden Versorgungsanwartschaften unter Umständen unverhältnismäßig zusammen. Diesen Folgen ist indes, wie der Senat in der genannten Entscheidung weiter dargelegt hat, erforderlichenfalls durch eine interessengerechte Anwendung der Härteklauseln des Versorgungsausgleichsrechts zu begegnen. Dabei kommt für die Berücksichtigung der gerade durch die Doppelehe bedingten Folgen § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht. Außerdem kann eine längerdauernde Trennung der Parteien in Übergangsfällen bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 48 Abs. 2 EheG) nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG, sonst gegebenenfalls nach § 1587 c Nr. 1 BGB, berücksichtigt werden (s. dazu nachfolgend unter b). Hauptanknüpfungspunkt für die Berücksichtigung der Situation bei Doppelehe ist mithin § 1587 c Nr. 1 BGB. Bei der Abwägung nach dieser Vorschrift ist nicht zuletzt die wirtschaftliche Lage der Ehegatten zu bedenken. Hierzu gehört auf Seiten desjenigen, der eine Doppelehe eingegangen ist, die gesetzliche Verpflichtung, dem Ehegatten einer weiteren Ehe Unterhalt zu gewähren und ihn - im Rahmen des Unterhalts oder, bei Auflösung der Ehe, im Wege des Versorgungsausgleichs - an seiner Alterssicherung teilhaben zu lassen (§§ 23, 26 Abs. 1 und 3 EheG). Diese zusätzliche Belastung kann die Annahme rechtfertigen, daß eine uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig wäre. Ob und wieweit unter diesem Gesichtspunkt eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs geboten ist, hängt von einer umfassenden Würdigung der näheren Umstände des jeweiligen Falles ab (s. näher Senatsbeschluß a.a.O. S. 477).
b)
Das Oberlandesgericht hat in der angefochtenen Entscheidung der langen Trennung der Parteien als solcher keine Bedeutung beigemessen. Auch dies steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Hiernach fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist (s. - auch zum folgenden - Senatsbeschluß a.a.O. S. 477 f. m.w.N.). Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit des ehelichen Zusammenlebens beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben. Dies beruht indessen in erster Linie auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Insbesondere sollte dem Verpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren. Jedoch ist für Altehen, in denen die Ehegatten schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG anerkannt worden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit des Getrenntlebens grob unbillig sein kann. In diesen Fällen scheidet die Möglichkeit aus, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren. Bei Altehen ist daher schon die längerdauernde Trennung als solche als Umstand zu berücksichtigen, der eine grobe Unbilligkeit des (uneingeschränkten) Versorgungsausgleichs zu begründen geeignet ist. Dabei stellt Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG eine Sonderregelung für die Fälle dar, in denen die Ehe wegen des Widerspruches des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 48 Abs. 2 EheG nicht geschieden werden durfte, und trägt insoweit durch die Begrenzung der Möglichkeit zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs auf die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Anspruchs zugleich dem Schutzbedürfnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten Rechnung, der nach dem früheren Rechtszustand auf den Fortbestand von Unterhaltsansprüchen und Witwenversorgung vertrauen durfte. Soweit Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG als Sonderregelung eingreift, ist die Trennung allein nach Maßgabe dieser Regelung und nicht auch nach dem - im übrigen daneben anwendbaren und daher wegen anderer Umstände gegebenenfalls eine weitergehende Herabsetzung ermöglichenden - § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen. Sind die Voraussetzungen der Übergangsregelung nicht gegeben, ist bei Altehen, in denen die Eheleute schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, eine längerdauernde Trennung - unter angemessener Beachtung des nach früherem Recht gerechtfertigten Vertrauens des anderen Teils auf den Fortbestand der Ehe - auch im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht zu ziehen. Der Gesichtspunkt der Trennung hat allerdings zurückzutreten, soweit der Ausgleichsberechtigte in der Trennungszeit weiterhin aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen und insbesondere - wie hier die Antragstellerin bis zum Heranwachsen des Jüngsten Kindes der Parteien - die gemeinsamen Kinder betreut hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132 sowie die nichtveröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 543/80-,25. Februar 1981 - IVb ZB 546/80-, 10. Juni 1981 - IVb ZB 765/80, 9. März 1982 - IVb ZB 575/80-, 13. Oktober 1982 - IVb ZB 621/80-, 15. Dezember 1982 - IVb ZB 663/80 - und 16. März 1983 - IVb ZB 850/80 -).
c)
Hiernach kann die angefochtene Entscheidung mit ihrer bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Vielmehr ist zunächst der Ausgleichsanspruch der Antragstellerin ohne Berücksichtigung der anderen Ehe des Antragsgegners ins Auge zu fassen und hiervon ausgehend nach § 1587 c Nr. 1 BGB und Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG abzuwägen, wie weit die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs angesichts der durch die Doppelehe bedingten Doppelbelastung des Antragsgegners und der langen Trennung der Parteien in Verbindung mit den übrigen Umständen des Falles grob unbillig wäre. An einer solchen Abwägung, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist (s. BGHZ 74, 38, 84; 75, 241, 272; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 a.a.O. S. 477), fehlt es bisher. Es läßt sich auch nicht von vornherein ausschließen, daß der Tatrichter bei der Abwägung nach den aufgezeigten Grundsätzen zu einem für den Antragsgegner - im Vergleich zu der angefochtenen Entscheidung - günstigeren Ergebnis gelangt. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
3.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a)
Die Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 9. Januar 1979 über die von dem Ehemann in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beruht zum - geringen - Teil auf der Anwendung des Tabellenwertes 8,67 der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu § 54 a RKG a.F., der inzwischen durch den Wert 7,50 ersetzt worden ist (Art. 21 Nr. 6, 7, Art. 24 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857)).
b)
Das Oberlandesgericht hat die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners zu Unrecht als Rechnungsposten in das Renten-Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB einbezogen. Nach dem bis zum 31. März 1983 geltenden Recht war der Versorgungsausgleich insoweit durch Beitragseinzahlung durchzuführen, solange der Berechtigte nicht die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld in einer gesetzlichen Rentenversicherung erfüllte (§ 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB). Nunmehr sind §§ 1, 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105 - VAHRG -) anzuwenden.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 3.840 DM.
Blumenrohr
Krohn
Macke
Zysk