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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.1980, Az.: IVb ZB 543/80

Voraussetzungen für die Herabsetzung eines Ausgleichsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1980
Aktenzeichen
IVb ZB 543/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 12857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 18.04.1979

Prozessführer

Beamter Hans-Georg D., E. straße 3.

Prozessgegner

Hausfrau Edith Helene D. geb. R., I. Weg 2, A./Kiel.

Sonstige Beteiligte

1. Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein, M. straße 3, Postfach ..., Kiel, Geschäfts-Nr.: ...-VA-...

2. Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, K. Allee 2-6, L., Vers.-Nr.: 26 ... R 528 Abt. ....

Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
am 12. November 1980
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Schleswig vom 18. April 1979 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.055,20 DM (§ 17 a GKG).

Gründe

1

Die vom Oberlandesgericht zugelassene, gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs gerichtete weitere Beschwerde ist nicht begründet.

2

1.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung, die der Antragsteller erhebt, sind nicht gerechtfertigt. Insoweit kann auf den in BGHZ 74, 86 abgedruckten Beschluß des Bundesgerichtshofs sowie auf das Urteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (1 BvL 17/77 u.a. - NJW 1980, 692 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77] = FamRZ 1980, 326) verwiesen werden.

3

2.

Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde hat es das Oberlandesgericht zu Recht abgelehnt, den Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG herabzusetzen. Zwar liegen die Voraussetzungen, unter denen nach dieser Vorschrift eine Herabsetzung in Betracht kommt, hier insoweit vor, als die Parteien seit 1971 getrennt leben und eine Scheidung vor Inkrafttreten des 1. EheRG allein am Widerspruch der Antragsgegnerin gescheitert ist (§ 48 Abs. 2 EheG a.F.). Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist aber nicht grob unbillig, weil die Antragsgegnerin während der gesamten in die Ehezeit fallenden Trennung der Parteien die gemeinsamen Kinder (geboren 1964 und 1970) zu betreuen hatte und daher gehindert war, durch Erwerbstätigkeit eine eigene Altersversorgung aufzubauen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 3.055,20 DM (§ 17 a GKG).

Dr. Grell
Knüfer
Lohmann
Dr. Seidl
Blumenröhr