Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.1980, Az.: IVb ZB 503/80
Wirksamkeit eines Scheidungsausspruchs; Anwartschaften auf eine Altersrente; Anfechtung eines Versorgungsausgleichs; Begründung von Rentenanwartschaften auf das sog. Quasisplitting; Grobe Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1980
- Aktenzeichen
- IVb ZB 503/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 31.07.1978
- AG Straubing - 19.01.1978
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 1. EheRG
- § 1587c Nr. 1 BGB
- § 1587b Abs. 2 BGB
Fundstellen
- MDR 1981, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 394-397 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Abgrenzung der Härteregelungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 u. 4 des 1. EheRG einerseits, des § 1587 c Nr. 1 BGB andererseits.
- b)
Zur Frage, auf welche Zeit die Versorgung eines Berufssoldaten der früheren deutschen Wehrmacht (G 131) im Sinne des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG "entfällt".
- c)
Zur Anwendung der Härteregelung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 u. 4 des 1. EheRG, wenn der Ausgleichsberechtigte nach der Trennung der Eheleute deren minderjährige Kinder betreut hat.
- d)
Nach § 1587 c Nr. 1 BGB kann auch Vermögen berücksichtigt werden, das der Ausgleichsberechtigte nach der Trennung der Eheleute während der Ehe erworben hat, gleich ob dieser Erwerb vorher zu erwarten war oder nicht.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 12. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Begehren des Antragstellers, die Wirksamkeit des Scheidungsausspruchs im Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 19. Januar 1978 anzuordnen, wird nicht stattgegeben.
- 2.
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - 10. Feriensenat und Senat für Familiensachen - vom 31. Juli 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
- 3.
Beschwerdewert: 11.390,52 DM (§ 17 a GKG).
Gründe
I.
Die Parteien schlossen am 7. September 1936 die Ehe, aus der zwei in den Jahren 1937 und 1940 geborene Kinder hervorgegangen sind. Der Antragsteller war Berufsoffizier. Nach dem Ende des 2. Weltkrieges kam es nicht wieder zu einer dauernden häuslichen Gemeinschaft der Parteien; seit dem Jahre 1947 leben sie getrennt. Die Antragsgegnerin lebt mit den Kindern in Bayern im väterlichen Schloß, das sie samt größerem land- und forstwirtschaftlichem Besitz im Jahre 1949 erbte. Sie bewirtschaftet diesen Besitz, zu dem sie später ein kleines bäuerliches Anwesen hinzuerwerb. Der Antragsteller wohnte zunächst in Bielefeld und nahm eine Tätigkeit als freiberuflicher Industrieberater auf. Später erwarb er ein Hausgrundstück in Österreich. Der Antragsteller zahlte außer für die Kinder auch an die Antragsgegnerin Unterhalt, an sie zuletzt 900 DM im Monat. Er stellte diese Zahlungen bei Einleitung des vorliegenden Scheidungsrechtsstreits im Jahre 1977 ein. Durch notariellen Vertrag vom 4. Januar 1951 vereinbarten die Parteien Gütertrennung. Außerdem verzichtete der Antragsteller auf einen Pflichtteilsanspruch nach der Antragsgegnerin. Eine auf § 48 EheG a.F. gestützte Ehescheidungsklage des Antragstellers wurde im Jahre 1961 abgewiesen, da die Antragsgegnerin der Scheidung widersprach.
Der Antragsteller bezieht ein Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, das sich am 30. Juni 1977 auf monatlich 2.331,62 DM belief. Sonstige Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften hat er nicht erworben. Durch seine Tätigkeit als Industrieberater, die nach seiner Behauptung im Jahre 1979 endete, erzielte er - soweit vom Oberlandesgericht festgestellt - ein Einkommen von zuletzt netto 1.573 DM monatlich. - Die Antragsgegnerin begründete nach der Trennung der Parteien freiwillig bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Anwartschaft auf eine Altersrente in Höhe von 167,10 DM, bezogen auf den 30. Juni 1977. Bei Übergabe ihres landwirtschaftlichen Betriebes wird sie darüber hinaus von der landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz eine Rente erhalten; die Höhe dieser dynamischen Anwartschaft belief sich am 30. Juni 1977 auf 256,10 DM. Ferner hat sie Wertpapiervermögen.
Der Antragsteller hat erneut die Scheidung der Ehe begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat seinem Antrag entsprochen und zugleich den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Konto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 949,21 DM, bezogen auf den 30. Juni 1977, begründet hat. Die auf die Entscheidung über den Versorgungsausgleich beschränkte Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen dessen Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er seinen Antrag weiter verfolgt, das Urteil des Familiengerichts - soweit angefochten - aufzuheben und festzustellen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Ferner bittet er, das nicht angefochtene Scheidungsurteil von der Entscheidung über die Folgesache abzutrennen. Die Antragsgegnerin stellt den Antrag, die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Dem Begehren auf Aufhebung des Verfahrensverbundes kann nicht entsprochen werden.
Nach § 628 Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Scheidungsantrag unter näher bestimmten Voraussetzungen vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben. Eine solche Abtrennung der Folgesache (hier: der Entscheidung über den Versorgungsausgleich) ist auch noch in den Rechtsmittelzügen zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß Scheidungs- und Folgesache in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind. Im vorliegenden Rechtsstreit ist hingegen nur die Entscheidung über den Versorgungsausgleich angefochten worden und Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof. In einem solchen Fall kann das Rechtsmittelgericht § 628 Abs. 1 ZPO nicht anwenden, wie der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 17. September 1980 - IV b ZB 745/80 - ausgeführt hat. Zur näheren Begründung wird auf die Gründe jener Entscheidung verwiesen, die den Parteien zur Kenntnis gegeben wird.
III.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Der Antragsteller hat das Rechtsmittel auch rechtzeitig und in rechter Form eingelegt und begründet. Zwar hat das Oberlandesgericht es unterlassen, das für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständige Gericht zu bestimmen (§ 7 Abs. 6 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 EGZPO). Die Frage, ob das Rechtsmittel in einem solchen Fall beim Bundesgerichtshof oder beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt werden muß oder bei jedem dieser beiden Gerichte eingelegt werden kann, stellt sich im vorliegenden Fall indessen nicht; denn der Antragsteller hat die weitere Beschwerde innerhalb der Monatsfrist (§ 621 e Abs. 3 i.V. mit § 516 ZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. § 8 Abs. 1 EGZPO) bei jedem der beiden Gerichte eingelegt. Gegen die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über das Rechtsmittel bestehen gleichfalls keine Bedenken, nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluß entschieden hat, daß der Bundesgerichtshof zuständig ist (vgl. hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 8. Oktober 1980 - IV b ZR 505/80 -).
IV.
Die weitere Beschwerde ist auch begründet.
1.
Soweit die weitere Beschwerde Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des durch das 1. EheRG eingeführten Versorgungsausgleichs erhebt, sind diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unbegründet. Insoweit wird auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. März 1979 (IV ZB 142/78 - BGHZ 74, 38) und auf das Urteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (1 BvL 17/77 u.a. - NJW 1980, 692 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77] = FamRZ 1980, 326) Bezug genommen.
2.
Das Oberlandesgericht hat die Begründung der Rentenanwartschaft für die Antragsgegnerin auf § 1587 b Abs. 2 BGB (sogenanntes Quasisplitting) gestützt und deren Berechnung durch das Familiengericht gebilligt. Rechtliche Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung werden insoweit von der weiteren Beschwerde nicht erhoben und sind auch nicht veranlaßt.
3.
a)
Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, ein Fall grober Unbilligkeit, der nach § 1587 c Nr. 1 BGB oder nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG zur Herabsetzung des Ausgleichsbetrages führe, liege nicht vor. Es hat dazu ausgeführt, außer dem Zweck, den künftigen Unterhalt der geschiedenen Ehegatten sicherzustellen, komme im Versorgungsausgleich der auch dem Zugewinnausgleich zugrundeliegende Gedanke zum Tragen, daß die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften auf einer gemeinsamen Lebensleistung beruhten und daher nach der Scheidung gleichmäßig zu verteilen seien. Daher liege ein Fall grober Unbilligkeit nicht schon dann vor, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte große Vermögenswerte habe, die seinen Unterhalt auch im Alter sicherten, während der andere lediglich eine öffentlich-rechtliche Anwartschaft erworben habe; andernfalls bleibe der Gedanke der gleichmäßigen Verteilung gemeinsamer Lebensleistung völlig außer Betracht. Soweit im Schrifttum unter Bezugnahme auf die Begründung zum Regierungsentwurf des 1. EheRG (BT-Drucks. 7/4361 S. 43) ein Fall grober Unbilligkeit für den Fall bejaht werde, daß in Gütertrennung lebende Ehegatten ihre Alterssicherung einvernehmlich in der Weise herbeigeführt haben, daß der eine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der andere aber Grundstücke oder sonstige Kapitalanlagen erworben hat, werde dies damit begründet, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte wegen der Gütertrennung von dem Zugewinn des ausgleichsberechtigten, der auch eine "gemeinsame Lebensleistung" darstelle, nichts erhalte. Diese Voraussetzung liege im vorliegenden Fall aber nicht vor. Denn da die Antragsgegnerin ihr Grundvermögen und Kapital vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 1. Juli 1958 geerbt habe, würde es nach § 1374 Abs. 1 BGB ohnehin nicht zum Anfangsvermögen und damit zum ausgleichspflichtigen Zugewinn gehört haben.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei für den Antragsteller auch nicht wegen sonstiger Umstände eine unbillige Härte. Da er seine Versorgungsanwartschaften im wesentlichen vor dem Ende des Krieges erworben habe, also in einer Zeit, als die Antragsgegnerin die Kinder der Parteien betreut habe und daher einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht habe nachgehen können, sei es eher unbillig, sie an dieser "gemeinsamen Lebensleistung" nicht zu beteiligen. Ihr Vermögen möge zwar einen erheblichen Wert darstellen, doch könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß sie ihre bisherige Lebensstellung ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs erhalten könne. Denn wie sich aus den vorgelegten Steuerbescheiden ergebe, habe sie in den Jahren 1974 und 1975 aus dem landwirtschaftlichen Besitz keinen Gewinn erzielt. Auch der Antragsteller selbst sei der Überzeugung gewesen, daß die Antragsgegnerin ihren angemessenen Lebensbedarf nicht allein habe sichern können; denn er habe ihr bis zum Scheidungsrechtsstreit monatlich 900 DM Unterhalt gezahlt. Wenn etwa der gleiche Betrag nunmehr als Versorgung auf die Antragsgegnerin übergehe, stehe das nicht in unerträglichem Widerspruch zum Billigkeits- und Gerechtigkeitsempfinden.
Auch die Voraussetzungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG seien aus diesen Gründen nicht gegeben. Im Rannen dieser Vorschrift trete besonders in den Vordergrund, daß der Antragsteller den größten Teil seiner Versorgung, nämlich eine Anwartschaft in Höhe von 1.644,88 DM, bereits vor der Trennung der Parteien erworben habe. Außerdem habe die Antragsgegnerin mindestens bis zum Jahre 1956 die ehelichen Kinder zu betreuen gehabt und damit auch nach der Trennung noch eine - wenn auch nicht Vermögenswerte - "gemeinsame Lebensleistung" erbracht. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß sie während der Trennungszeit Versorgungsansprüche und -anwartschaften erworben habe, die nur um etwa 1/3 unter denen lägen, die der Antragsteller während dieser Zeit erlangt habe.
b)
Die weitere Beschwerde greift diese Ausführungen insbesondere mit dem Hinweis darauf an, daß die Antragsgegnerin ein Grundvermögen in Millionenhöhe habe und aus einem Kapitalvermögen in Höhe von mindestens 200.000 DM monatlich fast 1.000 DM Zinsen und andere Erträge erziele. Verluste seien ihr allein dadurch entstanden, daß sie etwa im Jahre 1958 ein weiteres landwirtschaftliches Anwesen hinzuerworben habe. Die weitere Beschwerde ist der Auffassung, die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne der Härteklauseln setze nicht voraus, daß das Vermögen der Antragsgegnerin dem Zugewinnausgleich unterliegen würde, wenn die Parteien keine Gütertrennung vereinbart hätten. Ferner hält sie die Durchführung, des Versorgungsausgleichs hier deshalb für unbillig, weil die Altersversorgung des Antragstellers nicht von beiden Ehegatten, sondern von ihm allein erwirtschaftet worden sei, während die Antragsgegnerin zu dem ererbten Vermögen aufgrund seiner Unterhaltsleistungen weiteren Grundbesitz habe hinzuerwerben können.
4.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Teilen stand.
a)
Nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG kann das Familiengericht auf Antrag des Ausgleichsverpflichteten den Ausgleichsanspruch bis zur Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabsetzen, wenn die Ehe vor Inkrafttreten des 1. EheRG allein wegen des Widerspruchs des anderen Ehegatten (§ 48 Abs. 2 EheG a.F.) nicht geschieden werden durfte und die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs für ihn auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten grob unbillig wäre. Wie schon das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat und die Antragsgegnerin nicht bezweifelt, liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen vor, unter denen nach dieser Vorschrift eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs in Betracht kommt. Der Antragsteller hat die Herabsetzung beantragt; auch durfte die Ehe der Parteien seinerzeit - wie schon der Ausgang des früheren Scheidungsrechtsstreits zeigt - allein wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin nicht geschieden werden.
Dennoch hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG abgelehnt.
aa)
Schon die in Satz 4 der Vorschrift bestimmte Begrenzung der Herabsetzungsmöglichkeit auf höchstens die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs ließe im vorliegenden Fall allenfalls eine geringfügige Herabsetzung zu.
Allerdings kann die Versorgung, die der Antragsteller nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl I 1297) - G 131 - erworben hat, nicht so angesehen werden, als entfalle sie insgesamt auf die Zeit vor der Trennung der Parteien im Jahre 1947. Zwar ist sein Dienstverhältnis als Berufssoldat mit der Kapitulation und der Auflösung der Deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 erloschen (BVerfGE 3, 288, 314), doch blieb hiervon der versorgungsrechtliche Inhalt seiner Beziehungen zum deutschen Reich unberührt (BVerfGE a.a.O. S. 319 f). In Erfüllung des Auftrages zur Regelung dieser Beziehungen, den Art. 131 GG dem Gesetzgeber erteilt hat, hat dieser durch § 35 Abs. 3 Satz 2 G 131 in der durch § 192 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl I 551, 582) geänderten Fassung, der gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes auch für Berufssoldaten der früheren Wehrmacht gilt, rückwirkend auch solche Zeiten zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951, die nicht im öffentlichen Dienst verbracht worden sind, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Von der Versorgung des Antragstellers entfällt mithin ein Teil, nämlich der von 1947 bis zum 31. März 1951 erworbene, auf die Trennungszeit.
Nach der erörterten Vorschrift dürfte nur der Anspruch der Antragsgegnerin auf Ausgleich dieses Teils der Versorgung herabgesetzt werden, und zwar höchstens auf die Hälfte,
bb)
Auch eine so begrenzte Herabsetzung ist hier indessen nicht angebracht.
Abgesehen davon, daß die genannte Zeit von knapp drei Jahren gegenüber der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Antragstellers offensichtlich gering ist, kann nicht außer Betracht bleiben, daß der für diese Zeitspanne gewährte Teil der Versorgung seine Grundlage allein in dem schon 1945 beendeten Dienstverhältnis findet und eine Erhöhung der noch während des Zusammenlebens der Parteien erworbenen Versorgungsanwartschaft bedeutet. Schon diese Erwägung spricht dagegen, auf diesen Teil der Versorgung die in Rede stehende Härteregelung anzuwenden.
Entscheidend kommt aber ein weiteres hinzu. Wie der Bundesgerichtshof in der nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen grundlegenden Entscheidung BGHZ 74, 38, 47, 83 ausgeführt hat, soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim eine Versorgungsgemeinschaft ist; er bewirkt, daß die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentliche rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist (BGHZ 75, 241, 269). Demgemäß ist für Altehen, in denen die Ehegatten schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt hatten, in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes anerkannt worden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit des Getrenntlebens unbillig sein kann (BGHZ 75, 270 [BGH 07.11.1979 - IV ZB 159/78]). Andererseits hat das Gesetz das Schutzbedürfnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten, der nach dem früheren Rechtszustand gegen seinen Widerspruch nicht geschieden werden durfte und daher auf den Fortbestand von Unterhaltsansprüchen und Witwenversorgung vertrauen durfte, dadurch betont, daß nach Satz. 4 der Vorschrift der Ausgleichsanspruch nur begrenzt herabgesetzt werden kann. Diese Begrenzung der Herabsetzungsmöglichkeit darf nicht dahin verstanden werden, daß sie den Vertrauensschutz stets oder auch nur regelmäßig in ausreichendem Maße gewährleistet. Denn nach Satz 3 der Vorschrift darf der Ausgleichsanspruch nur herabgesetzt werden, wenn die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten grob unbillig wäre. Gerade auch der gebotene Vertrauensschutz kann die Herabsetzung nach dieser Härteregelung überhaupt hindern.
So ist es im vorliegenden Fall. Das Oberlandesgericht hat zutreffend und insoweit von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen darauf hingewiesen, daß die Antragsgegnerin zumindest bis zum Jahre 1956 die in den Jahren 1937 und 1940 geborenen Kinder der Parteien zu betreuen hatte. Sie durfte daher jedenfalls für den gesamten hier noch in Rede stehenden Zeitraum von der Trennung der Parteien bis zum 31. März 1951 darauf vertrauen, durch die Teilhabe an der Versorgung des Antragstellers mitgesichert zu sein (vgl. auch BGHZ 75, 271 [BGH 07.11.1979 - IV ZB 159/78]). Die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs ist daher keinesfalls grob unbillig im Sinne der hier geprüften Härteregelung.
b)
Nach § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Diese Vorschrift ist allerdings auf Ehen, die - wie die Ehe der Parteien - vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossen worden sind, insoweit nicht anwendbar, wie Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes für bestimmte Fälle eine Sonderregelung trifft. Umstände, die für jene Härteregelung Bedeutung haben, dürfen nicht auch noch nach § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden. Da die Ehe der Parteien, wie oben unter a) dargelegt, allein wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin nach § 48 Abs. 2 EheG a.F. nicht geschieden werden durfte, bedeutet dies im vorliegenden Fall, daß ihr Getrenntleben als solches nicht nach § 1587 c Nr. 1 BGB ganz oder teilweise zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs führen kann (vgl. BGHZ 75, 241, 269).
Es ist aber zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des Antragstellers mit Rücksicht auf den beiderseitigen Vermögenserwerb während der Ehe grob unbillig wäre. Dabei kann das Vermögen, das die Antragsgegnerin im Jahre 1949 geerbt hat, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil es nicht dem Zugewinnausgleich unterläge, auch wenn die Parteien nicht Gütertrennung vereinbart hätten. Denn wie oben unter a) schon ausgeführt, soll der Versorgungsausgleich - anders als der Zugewinnausgleich - nicht eine "gemeinsame Lebensleistung" der Ehegatten ausgleichen, sondern dem Gedanken der Ehe als Versorgungsgemeinschaft Rechnung tragen (BGHZ 74, 38, 47). Eine unbillige Härte des Versorgungsausgleichs läßt sich daher nicht schon deshalb verneinen, weil der Antragsteller zu dem Vermögenserwerb der Antragsgegnerin nichts beigetragen habe, dieser also nicht auf einer "gemeinsamen Lebensleistung" beruhe. Dasselbe gilt andererseits für die Vermögenswerte, die der Antragsteller durch den Erwerb seiner Versorgung geschaffen hat. Soweit die weitere Beschwerde den Versorgungsausgleich deshalb für grob unbillig hält, weil er diese Versorgung allein durch seinen Dienst als Berufssoldat erworben habe, verkennt sie gleichfalls den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.
Ob die Inanspruchnahme des Verpflichteten mit Rücksicht auf den beiderseitigen Vermögenserwerb während der Ehe (oder - was hier nicht in Betracht kommt - im Zusammenhang mit der Scheidung) grob unbillig wäre, beurteilt sich vor allem nach dem Zweck des Versorgungsausgleichs, für beide Ehegatten nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu leben und dadurch auch dem bedürftigen Teil von ihnen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen (vgl. BGHZ 74, 44 [BGH 21.03.1979 - IV ZB 142/78]). Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann daher insbesondere grob unbillig sein, wenn und soweit es seiner zur Erreichung dieses Zweckes nicht bedarf, weil der nach § 1587 b BGB Ausgleichsberechtigte über - nicht ausgleichspflichtiges - Vermögen aus Grundbesitz oder Kapital verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbene Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist. Bei der Wertung, die die Anwendung der Härteregelung stets erfordert, mag es im Einzelfall ins Gewicht fallen, wenn der Unterhalt des Berechtigten schon bei Eingehung der Ehe durch eigenes Vermögen für die Zukunft - auch nach einer Scheidung - gesichert war oder wenn sein Vermögenserwerb auf seiner Tätigkeit während der Ehe beruht. Denn in solchen Fällen kann vielfach angenommen werden, daß die Ehegatten schon bei Eingehung oder später während der Ehe den "Lebensplan" gefaßt haben, seinen Unterhalt, auch im Alter, durch eigenes Vermögen zu sichern und ihn von der Versorgung des anderen Ehegatten unabhängig zu machen. Auf derartige, im Gesetzgebungsverfahren und im Schrifttum vornehmlich erörterte Sachverhalte ist die Härteregelung jedoch weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach seinem Sinn und Zweck beschränkt. Vielmehr ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, auch solches Vermögen zu berücksichtigen, das der Berechtigte während der Ehe, aber erst nach der Trennung der Ehegatten von dritter Seite erwirbt, gleichgültig, ob dieser Erwerb vorher zu erwarten war oder nicht. Auch in einem solchen Fall, wie er hier vorliegt, kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Würdigung aller Umstände ganz oder teilweise grob unbillig sein.
Im vorliegenden Fall ist daher für die Beurteilung zunächst von Bedeutung, welches Einkommen die Antragsgegnerin aus ihrem Grundbesitz und Kapitalvermögen auf Dauer zu ziehen vermag. Das Oberlandesgericht, das von einem "erheblichen Wert" dieses Vermögens ausgeht, hat hierzu verwertbare Feststellungen nicht getroffen. Wenn die Antragsgegnerin, wie es den vorgelegten Steuerbescheiden entnommen hat, in den Jahren 1974 und 1975 aus dem landwirtschaftlichen Besitz keinen (steuerlichen) Gewinn erzielt hat, so besagt das nicht, daß dieser jetzt und in Zukunft keinerlei Erträge zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts abwirft. Außerdem hat das Oberlandesgericht sich, wie die weitere Beschwerde mit Recht rügt, nicht mit der Behauptung des Antragstellers auseinandergesetzt, die Antragsgegnerin habe neben dem Grundbesitz Kapitalvermögen von mindestens 200.000 DM, aus dem sie monatlich fast 1.000 DM an Zinsen und Erträgnissen beziehe. Die Feststellung des Oberlandesgerichts, ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs könne die Antragsgegnerin ihre bisherige Lebensstellung nicht erhalten, beruht daher nicht auf einer vollständigen Würdigung des gesamten Prozeßstoffes. Sie wird ferner nicht durch den Hinweis des angefochtenen Beschlusses getragen, der Antragsteller, der der Antragsgegnerin bis zur Erhebung des Scheidungsantrages monatlich 900 DM Unterhalt gezahlt habe, sei auch selbst davon überzeugt gewesen, daß sie ihren angemessenen Lebensunterhalt nicht allein sichern könne. Gegen die vom Oberlandesgericht gezogene Schlußfolgerung spricht schon, daß der Antragsteller der Antragsgegnerin seit Einleitung dieses Rechtsstreits Mitte 1977 keinen Unterhalt mehr gezahlt hat, ohne daß sie ihn auf Zahlung in Anspruch genommen hat. Außerdem kann nicht in allen Fällen aus freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen auf eine Bedürftigkeit des Empfängers geschlossen werden.
Erst wenn die tatsächlichen Einkünfte der Antragsgegnerin und deren voraussichtliche künftige Entwicklung festgestellt sind, wird sich beurteilen lassen, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände grob unbillig ist.
Knüfer
Lohmann
Dr. Seidl
Blumenröhr