Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1981, Az.: IVb ZB 765/80
Voraussetzungen der Härtefallklausel beim Versorgungsausgleich; Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei freiwilligem Unterlassen der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZB 765/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 03.06.1980
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Nr. 3 S. 3 des 1. EheRG
- Art. 12 Nr. 3 S. 4 des 1. EheRG
Prozessführer
Adelgunde S. geb. E., Z. straße 17, K.
Prozessgegner
Johann Philipp S., Im alten M. weg 60, K.
Sonstige Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße 2, Berlin-Wilmersdorf (zu Vers.-Nr.: 53 220305 S 031).
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Henkel, Portmann, Lohmann und Dr. Krohn
am 10. Juni 1981
beschlossen:
Tenor:
- I.
Dem Antragsteller wird als Beschwerdegegner für das Verfahren der weiteren Beschwerde das Armenrecht bewilligt.
Ihm wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt Dr. W. und zur vorläufig unentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen der zuständige Gerichtsvollzieher beigeordnet.
- II.
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Juni 1980 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Parteien, die beide im Jahre 1905 geboren sind, haben am 30. August 1926 die Ehe geschlossen, aus der eine im selben Jahre geborene, inzwischen verstorbene Tochter hervorgegangen ist. Im Jahre 1940 hat der Ehemann nach einer Auseinandersetzung die Ehewohnung verlassen; seither leben die Parteien getrennt. Nur im Jahre 1957 haben sie noch einmal etwa vier Wochen lang zusammen gewohnt. Eine auf § 48 EheG a.F. gestützte Scheidungsklage des Ehemannes wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 4. November 1969 wegen Widerspruchs der Ehefrau abgewiesen.
Auf Antrag des Ehemannes hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil vom 26. Oktober 1979 auf Scheidung der Ehe erkannt. Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf ein für die Ehefrau bei demselben Rentenversicherungsträger zu errichtendes Konto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 642,90 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, übertragen hat. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht den Betrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften gemäß Art. 12 Nr. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG um die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Teiles der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auf 335,60 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, herabgesetzt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Ehefrau mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Familiengerichts erstrebt.
B.
Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat und die weitere Beschwerde nicht in Zweifel zieht, liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des Art. 12 Nr. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG hier vor. Auch gegen die Berechnung der Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs, bis zu der nach dieser Vorschrift eine Herabsetzung möglich ist, sind weder Einwendungen erhoben worden noch Bedenken ersichtlich.
2.
Die Würdigung des Oberlandesgerichts, daß die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Ehemann auch unter Berücksichtigung der Interessen der Ehefrau grob unbillig wäre, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Ehemann, der seit 1968 Rentner ist, lebt von seiner Altersrente, die sich bei Ende der Ehezeit (31. Oktober 1977) auf 1.328 DM belief. Für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Versorgung mit der wegen verschiedener Krankheiten einzuhaltenden Diät zahlt er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts monatlich 1.000 DM. Den Teil der Rente, der ihm verbleibt, wenn der Versorgungsausgleich entsprechend dem angefochtenen Beschluß durchgeführt wird, benötigt er daher in vollem Umfang für seinen Lebensunterhalt. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist er als Rentner schon aus Rechtsgründen nicht in der Lage, die ihm durch den Versorgungsausgleich entzogenen Anwartschaften durch Beitragsleistungen auszugleichen.
Wie der weiteren Beschwerde zuzugeben ist, würden diese Umstände für sich allein die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs noch nicht als grob unbillig erscheinen lassen. Es kommt aber hinzu, daß ein schutzwürdiges Vertrauen der Ehefrau auf uneingeschränkte Teilhabe an der Versorgung des Ehemannes, das der Anwendung der Härteregelung entgegenstehen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132; vom 17. Dezember 1980 - IVb ZB 499/80 - FamRZ 1981, 340, 341), nicht anerkannt werden kann.
Bei der Trennung der Parteien im Jahre 1940 war die Ehefrau etwa 35 Jahre alt. Die im Jahre 1926 geborene Tochter, die im Jahre 1947 geheiratet hat, bedurfte allenfalls in den ersten Jahren nach der Trennung noch der Betreuung durch ihre Mutter. Daß diese damals und in den zunächst folgenden Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig und daher auf den Unterhalt des Ehemannes angewiesen gewesen sei, ist nicht behauptet. Tatsächlich hat dieser jahrelang allenfalls geringfügig zu ihrem Unterhalt beigetragen. Regelmäßige Zahlungen, aber auch nur in Höhe von 80 DM monatlich, hat er erst auf Grund eines etwa im Jahre 1965 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs geleistet. Erst als der Ehefrau im Jahre 1976 Sozialhilfe gewährt wurde und das Sozialamt ihren Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann auf sich überleitete, erhöhten sich dessen Leistungen auf monatlich 308 DM. Schon durch den Versorgungsausgleich, den das Oberlandesgericht ihr zugebilligt hat, erhält die Ehefrau also mehr, als sie von dem Ehemann seit der Trennung jemals an Unterhalt bekommen hat.
Schließlich kann im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Belange nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Ehefrau es - nach ihrer eigenen Darstellung aus freiem Entschluß - unterlassen hat, sich durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit eine eigene Altersversorgung aufzubauen, und es statt dessen vorgezogen hat, sich in anderer Weise, nämlich durch Zimmervermietung und Putzstellen, zu unterhalten.
Unter diesen Umständen ist die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs, auch in dem vom Oberlandesgericht vorgenommenen Umfang, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 3.687,60 DM.
Henkel
Portmann
Lohmann
Krohn