Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1982, Az.: IVb ZB 621/80

Rechtmäßigkeit des Versorgungsausgleichs in einem Ehescheidungsverfahren; Behandlung des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung in einem Ehescheidungsverfahren; Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei der betrieblichen Altersversorgung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1982
Aktenzeichen
IVb ZB 621/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 13469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 14.07.1979

Prozessführer

Fritz F., S. straße ..., O.-P.

Prozessgegner

Herta F. geb. T., G. straße ..., E.

Sonstige Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße ..., Berlin-Wilmersdorf, Vers.Nr.: ...1 und ...3.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ebenso wie der Versorgungsausgleich in Form des Rentensplittings und des sogenannten Quasi-Splittiings ist auch der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. 2.

    Trotz langjährigen Getrenntlebens von Ehegatten spricht es regelmäßig gegen die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 1.EheRG, wenn der Ausgleichsberechtigte auch während der Trennungszeit aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen und insbesondere die gemeinschaftlichen Kinder betreut hat.

  3. 3.

    Die Vorschrift des § 1587c Nr. 1 BGB ist auf Ehen, die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossen worden sind, insoweit nicht anwendbar, als Art. 12 Nr. 1 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG eine Sonderregelung trifft. Umstände, die für diese Härteregelung von Bedeutung sind, dürfen nicht nochmals nach § 1587c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden.

  4. 4.

    Die bloße Mitteilung der BfA, dass ein Ehepartner Altersruhegeld bewilligt worden sei, schafft noch keine Klarheit darüber, ob die Voraussetzungen des § 1587b Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 BGB gegeben sind. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung erst ausgeschlossen, wenn der Bescheid über die Zuerkennung des Altersruhegeldes bindend ist.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 13. Oktober 1982
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Juli 1979 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.

Beschwerdewert: 2 500 DM.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1918 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1922 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 29. Mai 1947 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei - 1949 und 1952 - geborene Kinder hervorgegangen. Seit Oktober 1963 leben die Parteien getrennt. Eine von dem Ehemann im Jahre 1967 erhobene Scheidungsklage wurde abgewiesen, weil die Ehefrau der Scheidung widersprochen hatte (§ 48 Abs. 2 EheG). Mit am 24. August 1977 zugestelltem Antrag hat der Ehemann erneut die Scheidung der Ehe begehrt.

2

Durch Verbundurteil vom 23. Februar 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von 145,20 DM monatlich, bezogen auf den 31. Juli 1977, auf das Versicherungskonto der Ehefrau, gleichfalls bei der BfA, übertragen und den Ehemann zum Ausgleich seiner betrieblichen Altersversorgung verpflichtet hat, zur Begründung einer (weiteren) Rentenanwartschaft von 111,48 DM monatlich zugunsten der Ehefrau bei der BfA 17 364,58 DM einzuzahlen. Dabei hat das Gericht eine Kürzung des Versorgungsausgleichs, wie sie der Ehemann im Hinblick auf die langjährige Trennung der Parteien beantragt hat, abgelehnt.

3

Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. Mit der weiteren Beschwerde vertritt der Ehemann weiter die Auffassung, daß der Versorgungsausgleich auf die vor der Trennung der Parteien erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beschränken sei. Sein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung müsse insgesamt außer Betracht bleiben, da die insoweit im Gesetz vorgesehene Regelung über den Versorgungsausgleich mittels Beitragsentrichtung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) verfassungswidrig sei. Jedenfalls sei dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erst während der Trennungszeit begründet worden sei.

4

II.

Die weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

5

1.

Soweit das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde "hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs" (bei der betrieblichen Altersversorgung) zugelassen hat, handelt es sich nicht um eine wirksame Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels (Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1980 - IVb ZB 499/80 - FamRZ 1981, 340). Die weitere Beschwerde gilt daher als uneingeschränkt zugelassen.

6

2.

Ebenso wie der Versorgungsausgleich in Form des Rentensplittings - § 1587 b Abs. 1 BGB - (s. insoweit BVerfGE 53, 257; BGHZ 74, 38) und des sogenannten Quasi-Splittings - § 1587b Abs. 2 BGB - (s. insoweit BVerfGE aaO; BGHZ 74, 86) ist auch der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung - § 1587 b Abs. 3 BGB - mit dem Grundgesetz vereinbar (BGHZ 75, 241, 256;  81, 152, 156). Die Erwägungen der weiteren Beschwerde hierzu geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

7

3.

Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der weiteren Beschwerde auch insoweit stand, als es das Oberlandesgericht abgelehnt hat, den Versorgungsausgleich im Hinblick darauf, daß die Parteien bereits seit 1963 getrennt gelebt haben, nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG oder § 1587 c Nr. 1 BGB herabzusetzen.

8

a)

Allerdings ist die Ehe der Parteien, wie es Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG voraussetzt, wegen des Widerspruchs des anderen Ehegatten (§ 48 Abs. 2 EheG) nicht geschieden worden. Solchenfalls kann jedoch der Versorgungsausgleich nur dann - bis zur Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruchs (Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG) - herabgesetzt werden, wenn die uneingeschränkte Durchführung des Ausgleichs für den Verpflichteten auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten grob unbillig wäre. Dies hat das Oberlandesgericht hier ohne Rechtsfehler verneint. Zwar findet in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG der Gedanke Niederschlag, daß für den Versorgungsausgleich bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die eigentlich rechtfertigende Grundlage fehlt und seine Durchführung daher für die Zeit des Getrenntlebens unbillig sein kann (BGHZ 75, 241, 270; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131; vom 3. Juni 1981 - BGHZ 81, 152, 195; vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 982, 475, 477). Trotz langjährigen Getrenntlebens der Ehegatten spricht es jedoch gegen die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne der hier erörterten Regelung, wenn der Ausgleichsberechtigte auch während der Trennungszeit aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen und insbesondere die gemeinschaftlichen Kinder betreut hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 12. November 1980 a.a.O. S. 132 sowie die nicht veröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 543/80-, 25. Februar 1981 - IVb ZB 546/80-, 10. Juni 1981 - IVb ZB 513/80 - und 9. März 1982 - IVb ZB 575/80 -). Dies war vorliegend der Fall. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau die bei der Trennung der Parteien (1963) 14 und 11 Jahre alten Kinder der Parteien betreut, bis sie beachtliche berufliche Stellungen erreicht haben. Insoweit hat das Oberlandesgericht für das ältere Kind den Abschluß eines naturwissenschaftlichen und für das jüngere den Abschluß eines pädagogischen Studiums festgestellt. Daraus ergibt sich, daß die Ehefrau bis gegen Ende der Ehezeit für die Kinder der Parteien gesorgt und ihnen ein förderliches Zuhause geboten hat. Dessen ungeachtet ist sie, wie das Oberlandesgericht weiter festgestellt hat, fortwährend berufstätig gewesen und hat dadurch den Ehemann zum einen von Unterhaltsleistungen an sie und zum anderen - durch den Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften - hinsichtlich des Versorgungsausgleichs entlastet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß sich das Oberlandesgericht unter diesen Umständen auf den Standpunkt gestellt hat, daß die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Ehemann nicht grob unbillig sei.

9

b)

Ein Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB scheidet unter den gegebenen Umständen gleichfalls aus. Die Vorschrift ist auf Ehen, die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossen worden sind, insoweit nicht anwendbar, als Art. 12 Nr. 1 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG eine Sonderregelung trifft. Umstände, die für diese Härteregelung von Bedeutung sind, dürfen nicht nochmals nach § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden (BGHZ 75, 241, 269; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 a.a.O. S. 132; vom 3. Juni 1981 a.a.O. S. 196; vom 9. Dezember 1981 a.a.O. S. 477). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß das langjährige Getrenntleben der Parteien als solches für die Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB außer Betracht zu bleiben hat (s. aaO). Im übrigen ergibt sich aufgrund der bereits im Rahmen von Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG erörterten Umstände auch hier, daß die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Ehemann keine grobe Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes darstellt.

10

c)

Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für den Ausgleich der Versorgungsanwartschaft, die der Ehemann in der betrieblichen Altersversorgung erworben hat. Für die Erwägung der weiteren Beschwerde, daß diese Anwartschaft erst nach der Trennung der Parteien begründet worden sei und die Ehefrau deshalb damit "nichts zu tun" habe, ist nach dem Gesetz kein Raum. Nach der gesetzlichen Regelung sind auch die während der Trennung der Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften auszugleichen, soweit nicht die Härteklauseln des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG oder des § 1587 c BGB eingreifen. Dies ist jedoch von dem Oberlandesgericht, wie ausgeführt, ohne Rechtsfehler verneint worden.

11

4.

Soweit die BfA mitgeteilt hat, daß der Ehefrau nunmehr - während des Verfahrens der weiteren Beschwerde - Altersruhegeld bewilligt worden sei, bleibt dies auf die Entscheidung des Senats ohne Einfluß. Allerdings kommt nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB die Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nur in Betracht, solange der Berechtigte noch nicht die Voraussetzungen für das Altersruhegeld erfüllt. Die in dieser Regelung vorausgesetzte tatsächliche Situation kann jedoch nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz eintritt. Das Rechtsbeschwerdegericht hat allein zu prüfen, ob die Vorinstanz unter den ihr vorgegebenen tatsächlichen Verhältnissen zutreffend entschieden hat. Eine Berücksichtigung zwischenzeitlicher Änderungen tatsächlicher Art kommt allenfalls in Betracht, wenn dies der raschen abschließenden Streitbereinigung dient, keine schützenswerten Interesse eines Verfahrensbeteiligten entgegenstehen und es keinerlei tatsächlicher Feststellungen mehr bedarf (vgl. - für das Revisionsverfahren - BGHZ 53, 128, 130 ff). Vorliegend fehlt es schon an letzterem. Die bloße Mitteilung der BfA, daß der Ehefrau Altersruhegeld bewilligt worden sei, schafft noch keine Klarheit darüber, ob die Voraussetzungen des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB gegeben sind. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung erst ausgeschlossen, wenn der Bescheid über die Zuerkennung des Altersruhegeldes bindend ist (Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 a.a.O. S. 1059 m.w.N.). Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Bescheid entgegen § 1631 Abs. 4 RVO nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt oder gegen den Bescheid ein Rechtsmittel anhängig ist (vgl. Verbandskommentar zur RVO, Band II, vor § 1304, Rdn. 9 zu § 1587 b BGB). Unter diesen Umständen kann hier für die im Verfahren der weiteren Beschwerde zu treffende Entscheidung nicht davon ausgegangen werden, daß der Bescheid über die Bewilligung des Altersruhegeldes bereits bindend ist. Im übrigen steht es der Ehefrau offen, gemäß § 1587 f Nr. 1 BGB den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beantragen, wenn die Bewilligung des Altersruhegeldes bereits bindend geworden ist und die Beitragsentrichtung daher nicht zu einer Rentenerhöhung führen würde; in gleicher Weise kann sie gemäß § 1587 f Nr. 3 BGB verfahren, wenn die Bewilligung des Altersruhegeldes in Zukunft bindend wird und die Beitragsentrichtung bis dahin noch nicht erfolgt ist.

12

5.

Zur Höhe der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften ergeben sich keine Bedenken. Insoweit wird die angefochtene Entscheidung mit der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 2 500 DM.

Lohmann
Blumenröhr
Macke
Zysk
Nonnenkamp