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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1981, Az.: IVb ZB 546/80

Unbilligkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1981
Aktenzeichen
IVb ZB 546/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 13257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 19.04.1979

Prozessführer

Elektromeister Hermann A., G. Straße 23 bei P., W.

Prozessgegner

Verkäuferin Maria A., K.-H.-B. 14, W.

Sonstige Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R. straße 2, Berlin-Wilmersdorf, Vers. Nr.: 55 A. und Vers. Nr.: 55 G.

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Lohmann, Knüfer, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn
am 25. Februar 1981
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - vom 19. April 1979 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 21. Dezember 1954 die Ehe geschlossen, aus der drei in den Jahren 1955, 1957 und 1959 geborene Töchter hervorgegangen sind. Der Ehemann ist im Jahre 1924, die Ehefrau im Jahre 1926 geboren. Spätestens seit dem Jahre 1965 leben die Parteien getrennt.

2

Durch Urteil vom 11. Januar 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Konto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das bei demselben Rentenversicherungsträger bestehende Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 183,38 DM, bezogen auf den 30. Juni 1977, übertragen hat. Die Beschwerde des Ehemannes, mit der dieser sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs gewandt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine weitere Beschwerde, mit der er geltend macht, das Rentensplitting, insbesondere dessen Anwendung auf Alt-Ehen, verstoße gegen die Verfassung.

3

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.

4

1.

Die von der weiteren Beschwerde erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 74, 38) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 224) nicht gerechtfertigt. Auf die genannten Entscheidungen wird Bezug genommen.

5

2.

Der angefochtene Beschluß begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, wie eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG abgelehnt worden ist. Die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht grob unbillig im Sinne dieser Vorschrift, weil die Ehefrau während der meisten Zeit des Getrenntlebens die Kinder der Parteien versorgt hat und dadurch gehindert worden ist, in größerem Umfang, als sie es getan hat, durch Erwerbstätigkeit eine eigene Altersversorgung aufzubauen.

6

Für die Anwendung der Härteklausel des § 1587c BGB sind Gründe nicht ersichtlich.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 2.200,56 DM.

Lohmann
Krohn