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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.1982, Az.: IVb ZB 575/80

Versorgungsausgleich bei Scheidung; Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen grober Unbilligkeit; Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1982
Aktenzeichen
IVb ZB 575/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 13466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 18.07.1979

Prozessführer

Rentner Richard S., Sk. Str. ..., B.

Prozessgegner

Rentnerin Hermine Sc. geb. M., Am Se., R.

Sonstige Beteiligte

1. Landesversicherungsanstalt B., Me., B. (zu Vers.-Nr.: 25 ... S 003).

2. Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, K. Allee ..., L., (zu Vers.-Nr.: 26 ... M 508).

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG sind gegeben, wenn eine Scheidung der Ehe der Parteien vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG allein am Widerspruch der Ehefrau gescheitert ist (§ 48 Abs. 2 EheG). Damit kann der Ausgleichsanspruch nach der genannten Übergangsregelung auf Antrag bis auf die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabgesetzt werden, soweit die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten grob unbillig wäre.

  2. 2.

    Dass die eigene Altersversorgung des Verpflichteten unzureichend ist oder durch den Versorgungsausgleich unzureichend wird, vermag eine Kürzung des Versorgungsausgleichs jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Berechtigte in mindestens gleichem Maße auf die Teilhabe an den in Frage stehenden Versorgungsanrechten angewiesen ist.

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Macke
am 9. März 1982
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.640,28 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien, von denen der Ehemann (Antragsteller) 1920 und die Ehefrau (Antragsgegnerin) 1921 geboren ist, haben am 12. Juli 1943 geheiratet. Aus der Ehe sind drei - in den Jahren 1945, 1946 und 1947 geborene - Kinder hervorgegangen. Im Jahre 1966 ging der Ehemann aus beruflichen Gründen, zunächst noch ohne die Absicht einer endgültigen Trennung von der Ehefrau, nach Berlin. In der nachfolgenden Zeit - der Ehemann geht insoweit von Juli 1968, die Ehefrau von Februar 1970 aus - trennte sich der Ehemann endgültig von der Ehefrau. Eine Ende des Jahres 1972 von ihm erhobene Scheidungsklage wurde abgewiesen, weil die Ehefrau Widerspruch erhoben hatte (§ 48 Abs. 2 EheG). Im Oktober 1977 beantragte der Ehemann erneut die Scheidung (Zustellung des Scheidungsantrages am 20. Oktober 1977).

2

Beide Parteien waren vor und nach ihrer Trennung - mit Unterbrechungen - erwerbstätig. Sie beziehen inzwischen - die Ehefrau seit 1974, der Ehemann seit 1977 - Altersrente. Nach den Auskünften der Sozialversicherungsträger hat der Ehemann während der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften von monatlich 514,10 DM, die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften von monatlich 231,58 DM, jeweils bezogen auf den 30. September 1977, erworben. Außerdem hat die Ehefrau in der Ehezeit eine nicht der gesetzlichen Rentenanpassung unterliegende Rentenanwartschaft von monatlich 11,52 DM erworben.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von monatlich 136,69 DM, bezogen auf den 30. September 1977, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Dem Antrag des Ehemannes, den Versorgungsausgleich herabzusetzen, hat es nicht stattgegeben. Die Beschwerde des Ehemannes ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.

4

Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde macht der Ehemann weiterhin geltend, daß die Regelungen über den Versorgungsausgleich, insbesondere für Altehen, verfassungswidrig und jedenfalls die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen grober Unbilligkeit gegeben seien.

5

II.

Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

6

1.

Die Bedenken, die die weitere Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs erhebt, sind nicht gerechtfertigt. Die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs ist im Grundsatz wie auch in der Form des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) auch für vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossene sog. Altehen mit dem Grundgesetz vereinbar. Insoweit wird auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) und des Bundesgerichtshofes vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38) Bezug genommen.

7

2.

Das Oberlandesgericht hat es abgelehnt, den Versorgungsausgleich nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG herabzusetzen, da die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Ehemann keine grobe Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Die mehrjährige Trennung der Parteien gebe, für sich genommen, keinen Grund dafür ab, den Versorgungsausgleich zu mindern. Andere Umstände, die eine Kürzung rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Die Ehefrau sei wirtschaftlich auf den Versorgungsauggleich angewiesen und habe es nicht etwa vorwerfbar unterlassen, eigene ausreichende Versorgungsanwartschaften aufzubauen. Vielmehr habe sie nur deshalb verhältnismäßig geringe eigene Rentenanwartschaften erworben, weil sie zeitweise krank gewesen sei, von der Ausbildung her nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten wie der Ehemann gehabt habe und von 1944 bis 1962 durch die Betreuung der drei Kinder der Parteien und die Mithilfe im Betrieb des von 1952 bis 1961 selbständigen Ehemannes in Anspruch genommen worden sei. Ihr Lebensplan sei deutlich auf die Ehe abgestellt gewesen.

8

3.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

9

a)

Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG sind insofern gegeben, als ausweislich des Urteils des Landgerichts Kiel vom 9. Mai 1973 (8 R 307/72) eine Scheidung der Ehe der Parteien vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG allein am Widerspruch der Ehefrau gescheitert ist (§ 48 Abs. 2 EheG). Damit kann der Ausgleichsanspruch nach der genannten Übergangsregelung auf Antrag - wie ihn der Ehemann vorliegend gestellt hat - bis auf die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabgesetzt werden, soweit die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten grob unbillig wäre.

10

b)

Dem Oberlandesgericht ist zuzugeben, daß eine Reihe von Gründen gegen die Annahme einer groben Unbilligkeit in diesem Sinne sprechen.

11

Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhange zu Recht hervorgehoben, daß der Lebensweg der Ehefrau von 1944 bis 1962, d.h. zwischen ihrem 23. und 42. Lebensjahr, dadurch geprägt war, daß sie aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen und sich auf ein Leben an der Seite des Beklagten eingestellt hat, indem sie einerseits die drei Kinder der Parteien erzog und andererseits in dem Betrieb des Ehemannes mithalf. Sie hat sich damit in einer Lebensphase, die ihr sonst zum Aufbau und zur Fortentwicklung einer beruflichen Existenz zur Verfügung gestanden hätte, von dem Ehemann abhängig gemacht mit der Folge, daß sie in ihren beruflichen Möglichkeiten auch nach dieser Zeit naturgemäß eingeschränkt war. Unter derartigen Umständen liegt es durchaus nahe, der Ehefrau den vollen vom Gesetz vorgesehenen Versorgungsausgleich zu gewähren.

12

Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht unter den hier gegebenen Verhältnissen keine grobe Unbilligkeit daraus hergeleitet hat, daß die Rentenansprüche des Ehemannes verhältnismäßig gering sind.

13

Daß die eigene. Altersversorgung des Verpflichteten unzureichend ist oder durch den Versorgungsausgleich unzureichend wird, vermag eine Kürzung des Versorgungsausgleichs jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Berechtigte in mindestens gleichem Maße auf die Teilhabe an den in Frage stehenden Versorgungsanrechten angewiesen ist. Unter dieser Voraussetzung hat der Senat entschieden, daß der Versorgungsausgleich selbst dann nicht herabzusetzen ist, wenn der Ausgleichspflichtige infolge des Versorgungsausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe nunmehr verstärkt bedarf (Senatsbeschluß vom 11. November 1981 - IVb ZB 610/80 - nicht veröffentlicht). Vorliegend bezieht die Ehefrau eine Altersrente von monatlich 333,90 DM zuzüglich 11,52 DM aus Höherversicherung, während die Altersrente des Ehemannes monatlich 702,60 DM beträgt (Werte 1978). Die Ehefrau bedarf daher in gleichem Maße wie der Ehemann der Teilhabe an der in der Ehe erworbenen Versorgung.

14

Auch den weiteren Einwand der weiteren Beschwerde, daß die Ehefrau im Wege des Versorgungsausgleichs mehr erhalte, als sie bei Fortbestand der Ehe aus der Altersrente des Ehemannes als Unterhalt beanspruchen könnte, hält der Senat nicht für durchgreifend. Durch den Versorgungsausgleich soll nach Möglichkeit dieselbe Lage hergestellt werden, die sich bei Fortdauer der ehelichen Lebengemeinschaft ergäbe. Dann aber würde die Ehefrau an der Rente des Ehemannes teilhaben, soweit diese eben reichte. Die Lage, die beim Ausgleich von Kleinrenten entsteht, ist hiervon nicht grundlegend verschieden und läßt für sich allein die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht als grob unbillig erscheinen.

15

c)

Die angefochtene Entscheidung begegnet jedoch insofern rechtlichen Bedenken, als es das Oberlandesgericht im Rahmen der Abwägung nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG von vornherein für ausgeschlossen gehalten hat, den Versorgungsausgleich schon mit Rücksicht darauf herabzusetzen, daß die Parteien mehrere Jahre, und zwar bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG, getrennt gelebt haben. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist zugunsten des Ehemannes davon auszugehen, daß die - endgültige - Trennung der Parteien schon in das Jahr 1968 fällt, weil das Oberlandesgericht diese von dem Ehemann in der Beschwerdeinstanz zur Nachprüfung gestellte Frage - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassen hat, so daß insoweit für die Beurteilung des Senats die dem Ehemann günstigere Sachlage zu unterstellen ist.

16

Wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 74, 38, 47, 83 ausgeführt hat, soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim eine Versorgungsgemeinschaft ist. Dieser Gedanke bewirkt, daß die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentliche rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist (s. außerdem BGHZ 75, 241, 269; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131 und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 Abs. 1 und 2 BGB). Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Insbesondere sollte dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (s. BGHZ 75, 269[BGH 07.11.1979 - IV ZB 159/78] sowie BT-Drucks. 7/4361 S. 36). Indessen ist für Altehen, in denen die Ehegatten schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG anerkannt worden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit des Getrenntlebens grob unbillig sein kann (BGHZ 75, 270[BGH 07.11.1979 - IV ZB 159/78] sowie Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 und 9. Dezember 1981 wie angeführt). Für diese Fälle scheidet der Gesichtspunkt aus, daß der Ausgleichspflichtige nicht die Möglichkeit haben darf, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren. Bei Altehen, in denen die Eheleute schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, ist daher schon die längerdauernde Trennung als solche im Rahmen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG, bei NichtVorliegen der Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift gegebenenfalls auch im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB (s. BGHZ 75, 279 f. sowie Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 wie angegeben), als Umstand zu berücksichtigen, der eine grobe Unbilligkeit des (uneingeschränkten) Versorgungsausgleichs zu begründen geeignet ist.

17

d)

Es ist nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze im Hinblick auf die - unter Zugrundelegung der Darstellung des Ehemannes mehr als neunjährige - Trennung der Parteien zu einer anderen Beurteilung gelangt. Auch bei seiner neu zu treffenden Entscheidung bleiben jedoch die von ihm bisher schon erwogenen Gründe gegen eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs weiterhin von Gewicht. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, daß die Begrenzung, die Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG für die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs vorsieht, nicht dahin verstanden werden darf, daß sie dem Schutzbedürfnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten, der nach dem früheren Recht auf den Fortbestand von Unterhaltsansprüchen und Witwenversorgung vertrauen durfte, stets oder auch nur regelmäßig in ausreichendem Maße Rechnung trägt. Vielmehr kann gerade auch der gebotene Vertrauensschutz die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs überhaupt hindern (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 a.a.O. S. 132). Die Sache war daher nach alledem unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur neuerlichen Abwägung nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist (vgl. BGHZ 74, 38, 84), an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.640,28 DM.

Lohmann,
Portmann,
Blumenröhr,
Krohn,
Macke