Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.1981, Az.: IVb ZB 610/80
Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des sogenannten "Quasi-Splittings"; Kürzung des Versorgungsausgleichs bei einem vorzeitig dienstunfähigen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZB 610/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 12.11.1979
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Ludwig E., Altenpflegeheim "Haus L.", M.
Prozessgegner
Elisabeth E., M. Straße 78, T.
Sonstige Beteiligte
1. Bundesbahnversicherungsanstalt, Bezirksleitung R., Vers.-Nr.: 38 E.
2. Deutsche Bundesbahn. Bundesbahndirektion M., R.straße 3, M., Az.: P. Pr.
In dem Rechtsstreit
hat der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 11. November 1981
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 12. November 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.320,24 DM.
Gründe
I.
Der am 22. September 1919 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 22. Januar 1921 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 16. November 1946 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 6. September 1977 zugestellt worden.
Der Ehemann, der während des Krieges Wehrdienst geleistet hatte, stand später, zunächst als Arbeiter, dann als Beamter auf Lebenszeit, im Dienst der Deutschen Bundesbahn. Mit Wirkung zum 30. November 1974 wurde er wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Er bezieht Rente von der Bundesbahnversicherungsanstalt und Ruhegehalt von der Deutschen Bundesbahn. Das Ruhegehalt wird mit Rücksicht auf den gleichzeitigen Rentenbezug gekürzt; es betrug bei Ehezeitende (31. August 1977; § 1587 Abs. 2 BGB) einschließlich der jährlichen Sonderzuwendung, jedoch bereinigt um familienbezogene Bestandteile, 1.282,97 DM. Die Rente beläuft sich auf 408,70 DM, wovon 254,10 DM auf die Ehezeit entfallen. Der Ehemann ist krank; er lebt pflegebedürftig in einem Heim.
Die Ehefrau war nicht berufstätig und besitzt keine Rentenanwartschaften. Sie wohnt in einem ihr gehörenden Einfamilien haus mit Hofraum, Nebengebäude und Garten.
Mit Verbundurteil vom 18. Oktober 1978 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden, die Klag des Ehemanns auf Zugewinnausgleich abgewiesen und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es - Ziffer 2 a des Urteilausspruchs - von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 127,05 DM, bezogen auf den 31. August 1977, auf ein für die Ehefrau zu errichtendes Kont übertragen und - Ziffer 2 b des Urteilsausspruchs - zu Lasten der für den Ehemann bei der Deutschen Bundesbahn bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem zu errichtenden Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 420,78 DM, ebenfalls bezogen auf den 31. August 1977, begründet hat. Bei der Bewertung des in den Versorgungsausgleich fallenden Teils der Beamtenversorgung hat das Familiengericht eine Hochrechnung auf die Altersgrenze von 65 Jahren vorgenommen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 2 BGB) und das sich ergebende fiktive Altersruhegehalt nach der Regel des Satzes 3 der Vorschrift zu einem Teil als in der Ehezeit erdient in den Versorgungsausgleich eingestellt.
Gegen die Entscheidung zu Ziffer 2 b hat sich die Ehefrau mit der Beschwerde gewandt. Sie hat die Begründung von Renter anwartschaften in Höhe von monatlich 530,80 DM statt 420,78 verlangt und die Auffassung vertreten, bei zu Ehezeitende bereits vorhandener vorzeitiger Dienstunfähigkeit des Beamten sei von dem tatsächlich bereits gezahlten Ruhegehalt auszugehen, nicht von einer fiktiven Altersversorgung.
Auch der Ehemann hat Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs eingelegt. Er hat dessen Durchführung für grob unbillig gehalten und seinen völligen Ausschluß nach § 1587 c Nr. 1 BGB erstrebt.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat es, ausgehend von dem tatsächlichen Ruhegehalt des Ehemannes, die zu Lasten seiner Beamtenversorgung zu begründenden Rentenanwartschaften für die Ehefrau antragsgemäß von monatlich 420,78 DM auf 530,80 DM, bezogen auf den 31. August 1977, erhöht.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will der Ehemann erreichen, daß die Entscheidung des Familiengerichts wiederhergestellt wird. Er hält mit diesem eine Bewertung der bereits bezogenen Beamtenpension über das "fiktive" Altersruhegehalt für richtig und stellt weiter zur Nachprüfung, ob das Beschwerdegericht die Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB zu Recht abgelehnt habe.
II.
Die weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1.
Mit Beschluß vom 14. Oktober 1981 (IV b ZB 593/80, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) hat der Senat entschieden, daß im Falle eines bei Ehezeitende bereits vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten dem Versorgungsausgleich die - um familienbezogene Bestandteile bereinigte - tatsächlich gewährte Versorgung zugrundezulegen ist. Diese ist nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten (beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung) zum Versorgungsausgleich heranzuziehen. Wegen der Begründung wird auf den genannten Beschluß, der beigefügt ist, verwiesen.
2.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des sogenannten Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) durch das Oberlandesgericht entspricht diesen Grundsätzen, die - über die Auffassung des Oberlandesgerichts hinaus - auch dann anzuwenden wären, wenn die Pension des Ausgleichsverpflichteten Vergünstigungen enthielte, die, etwa nach § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BeamtVG, deshalb gewährt werden, weil er infolge Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist. Das Oberlandesgericht folgt zu Recht der effektiven Berechnung, welche die Deutsche Bundesbahn unter dem 7. März 1978 zutreffend erstellt (Bl. 26 ff der Sonderakten Versorgungsausgleich) und mit Schreiben vom 12. Dezember 1978 (Bl. 67 ff GA) erläutert hat.
3.
Den Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu kürzen, hat das Oberlandesgericht abgelehnt. Die dagegen gerichteten Angriffe der weiteren Beschwerde greifen nicht durch.
a)
In dem bereits genannten Beschluß vom 14. Oktober 1981 - IV b ZB 593/80 - hat der Senat allerdings ausgesprochen, nach den Umständen des Falles könne eine Kürzung des den vorzeitig dienstunfähigen Beamten treffenden, nach seiner tatsächlich gewährten Pension berechneten Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB bis herab auf den Betrag in Betracht kommen, den der Ehegatte erhalten würde, wenn der Beamte nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ende der Ehezeit noch aktiv im Dienst gestanden hätte. Ein Anlaß zu einer derartigen Kürzung, die solche Teile der tatsächlich gewährten Pension ganz oder teilweise dem Versorgungsausgleich entzöge, die dem Beamten in Erfüllung der Alimentationspflicht des Dienstherrn gerade wegen des vorzeitigen Eintritts der Dienstunfähigkeit gewährt werden, besteht jedoch regelmäßig nur dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs und bei fortdauernder eigener Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit erhält, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zu dem Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente zu erzielen (Senatsbeschluß aaO). So aber liegt der Fall hier nicht. Die Ehefrau hat infolge des Versorgungsausgleichs eine Rente von insgesamt 657,85 DM, berechnet auf der Basis 1977, zu erwarten. Eigene Versorgungsanwartschaften besitzt sie nicht und wird sie infolge ihres Alters auch nicht mehr erwerben. Demgegenüber verbleibt dem Ehemann auch bei Beginn des Rentenbezuges der Ehefrau (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) mit 1.033,82 DM, wiederum berechnet auf der Grundlage des Jahres 1977, ein erheblich höherer Versorgungsbetrag.
b)
Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Teilhabe der Ehefrau an der Versorgung des Ehemannes erscheine auch sonst unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse nicht als grob unbillig, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings ist es richtig, daß der Ehemann mit der Versorgung, die ihm verbleiben wird, die ihm notwendig entstehenden Heim- und Pflegekosten nicht wird decken können.
Daß der ausgleichspflichtige Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe in verstärktem Maße bedarf, kann es noch nicht rechtfertigen, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit zu verringern. Auch die besonderen Umstände des Falles - Pflegebedürftigkeit des Mannes, mietfreies Wohnen der ansonsten vermögenslosen Ehefrau in einem ihr gehörenden, kleineren Hause - lassen nach der auch insoweit rechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung durch das Oberlandesgericht die Heranziehung der Beamtenversorgung des Ehemanns zum Versorgungsausgleich in dem hier vorliegenden Umfange nicht als grob unbillig erscheinen. Die Ehefrau, dem Ehemann an Alter nahe und ansonsten ohne Rentenanspruch, bedarf wie er selbst der Teilhabe an der überwiegend in der Ehe erworbenen Versorgung.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.320,24 DM.
Portmann
Seidl
Macke
Zysk