Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1987, Az.: BVerwG 1 C 39.84
Jugendschutz; Jugendgefährdung; NS-Regime; Geschichtsklitterung; Fehlorientierung; Politische Schriften; Wissenschaftliche Schriften; Prüfung; Indizierungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 39.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 27.01.1981 - AZ: 10 K 2900/79
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.01.1984 - AZ: 20 A 1143/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1987, 550
- AfP 1989, 502
- JuS 1988, 824-825
- NJW 1987, 1431-1434 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 592 (amtl. Leitsatz)
- ZUM 1988, 590-594
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der bloße Umstand, daß die Bundesprüfstelle ohne weiteres von einer Tatsache ausgegangen ist, zu deren Feststellung sie einen Sachverständigen hätte heranziehen müssen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Indizierungsentscheidung. Das Gericht kann die Indizierungsentscheidung hinsichtlich der Tatsachengrundlage vielmehr nur dann beanstanden, wenn es seinerseits deren Unrichtigkeit festgestellt hat.
- 2.
Eine Schrift, die das NS-Regime und damit zugleich dessen Ideologie durch Geschichtsklitterung aufzuwerten und zu rehabilitieren sucht und bei jugendlichen Lesern eine entsprechende Fehlorientierung auslösen kann, ist im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS geeignet, Jugendliche sittlich zu gefährden.
- 3.
Zur Auslegung und Anwendung der Schutzklauseln für Schriften politischen und wissenschaftlichen Inhalts (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GjS) sowie der Ausnahmeregelung für Fälle von geringer Bedeutung (§ 2 GjS).
- 4.
Daß einzelne Mitglieder der Bundesprüfstelle die zu prüfende Schrift nicht Wort für Wort gelesen haben, macht die Entscheidung der Bundesprüfstelle nicht ohne weiteres rechtswidrig.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach, Meyer, Dr. Diefenbach und
Gielen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1984 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Januar 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Autor und Verleger des in den Jahren 1964 und 1965 in erster und zweiter Auflage, im Jahre 1970 in Taschenbuchauflage erschienenen Buches "Wahrheit für Deutschland - Die Schuldfrage des Zweiten Weltkrieges". 1978 beantragte das Jugendamt der Stadt Hamm die Aufnahme des Buches in die Liste jugendgefährdender Schriften mit der Begründung, das Buch wolle die angebliche politische Zweckbehauptung von Deutschlands Schuld am Zweiten Weltkrieg widerlegen; die Ausführungen widersprächen aber den historischen Tatsachen, verfälschten beim unkundigen Leser das Bild von der Wirklichkeit und seien somit geeignet, Jugendliche sozialethisch zu verwirren und in der Entwicklung zu gefährden.
Die Bundesprüfstelle holte ein Gutachten des wissenschaftlichen Mitarbeiters des Instituts für Zeitgeschichte in München Hermann Graml zur Frage des Wahrheitsgehalts des Buches und zu der Frage ein, ob es der Wissenschaft diene. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 1979, in der der Gutachter Graml sein Gutachten erläuterte und ergänzte, verkündete die Bundesprüfstelle die Entscheidung (Nr. 2772), das Buch werde in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen. In der Begründung heißt es sinngemäß: Das Buch sei geeignet, Jugendliche sozialethisch zu verwirren, weil es die Ursachen des Zweiten Weltkrieges unrichtig darstelle und entgegen gesicherter historischer Erkenntnis den Eindruck erwecke, der Krieg sei eine dem deutschen Volk aufgezwungene Notwehrhandlung gewesen. Das Buch betreibe für das NS-Regime Werbung und verharmlose es, indem es behaupte, H. treffe für den Ausbruch des Zweiten Weltkrieges keine Verantwortung, vielmehr sei er das Opfer einer antideutschen Einkreisung geworden, und indem es die industriemäßig betriebene Vergasung jüdischer Menschen - unzulässigerweise mit Kriegsverbrechen anderer aufrechne. Die Schrift diene, wie der Gutachter G. ausgeführt habe, nicht der Wissenschaft, sondern der Verbreitung einer alt- und neunationalsozialistischen Geschichtslegende.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 27. Januar 1984 das erstinstanzliche Urteil geändert und die angefochtene Indizierungsentscheidung aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Bundesprüfstelle sei nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Sie habe den Wahrheitsgehalt des indizierten Buches nicht ohne weiteres verneinen dürfen, sondern hätte - mangels eigener ausreichender Sachkunde - darüber ein Sachverständigengutachten erheben und auch verwerten müssen. Da dies nicht geschehen, das Gutachten des Sachverständigen Graml vielmehr nur bei der Prüfung der Wissenschaftlichkeit des Buches herangezogen worden sei, müsse die Indizierungsentscheidung wegen eines Informationsdefizits der beurteilenden Mitglieder der Bundesprüfstelle aufgehoben werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten. Sie macht u.a. geltend: Das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern, nämlich auf einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung. Das Berufungsgericht habe die Entscheidung der Bundesprüfstelle nicht aufgehoben, weil es festgestellt habe, daß diese von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei. Es habe sich vielmehr auf die Bemerkung beschränkt, die Entscheidung leide an einem Informationsdefizit. Dies sei verfehlt. Sollte das Berufungsgericht ernsthaft der Meinung gewesen sein, die Frage der Schuld an der Entstehung des Zweiten Weltkrieges sei ungeklärt, so hätte es hierzu selbst Sachverständige hören müssen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts leide aber auch an materiellen Rechtsfehlern. Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestimme sich nicht nach dem Umfang der behördlichen Sachaufklärung, sondern ausschließlich nach der Richtigkeit des von der Behörde angenommenen Sachverhalts. Die Bundesprüfstelle sei zu Recht davon ausgegangen, daß die deutsche Kriegsschuld eine offenkundige Tatsache sei. Diese Tatsache bedürfe daher keines Beweises. Auch sonst sei die angefochtene Indizierungsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1984 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Januar 1981 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt darüber hinaus u.a. vor: Das indizierte Werk habe Geschichte zum Gegenstand und beziehe sich demnach auf einen wissenschaftlichen Fachbereich. Der Verfasser habe sein Thema mit einer eigenen Methode untersucht. Er gebe eine Unzahl von Quellen an. Das Werk sei daher vom äußeren Habitus her ein wissenschaftliches Werk. Die Bundesprüfstelle und das Verwaltungsgericht hätten die Wissenschaftlichkeit des Werkes nur wegen seines Ergebnisses verneint, was unzulässig sei. Davon abgesehen seien ernsthafte wissenschaftliche Forscher, die sich auf dem Kläger noch verschlossene Quellen beriefen, inzwischen zum selben Ergebnis gekommen. Der Schutz des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS und des Art. 5 Abs. 3 GG beziehe sich nicht nur auf wissenschaftliche Werke, sondern auch auf solche, die ohne selbst wissenschaftliche Werke zu sein, Werkzeuge wissenschaftlicher Arbeit seien. Da der Kläger eine große Anzahl von Quellen untersucht und zusammengetragen habe, die als Grundlage weiterer Forschungen dienen konnten, müsse seinem Werk der Wissenschaftsschutz zuteil werden. Da das Werk keine einfache Lektüre sei, komme es übrigens als Jugendlektüre nicht in Betracht. Zudem sei die richtige oder falsche Darstellung von historischen Ereignissen nicht geeignet, Jugendliche sittlich zu verwirren, jedenfalls solange nicht, als keine eigene Wertung vermittelt werde. In dem indizierten Werk seien keine Wertungen enthalten, die sittliche Gebote verletzten. Entgegen den Ausführungen des angefochtenen Bescheides werde in dem Buch nicht behauptet, Hitler treffe keine Verantwortung für den Ausbruch des Zweiten Weltkrieges. Der Kläger gehe in dem Buch vielmehr von einem etwa gleichen Schuldanteil aller Beteiligten aus und lege dar, daß der Anteil der Deutschen nicht geringer sei als der der anderen Völker. Was die Bundesprüfstelle als "gesicherte historische Erkenntnis" ausgebe, sei zu keinem Zeitpunkt gesichert gewesen.
II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg, da das Berufungsurteil materielles Bundesrecht verletzt. Die von der Beklagten zusätzlich erhobene Verfahrensrüge bedarf daher keiner Erörterung.
1.
Das Berufungsgericht knüpft an das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - (BVerwGE 39, 197 <204>[BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]) an. Danach steht der Bundesprüfstelle bei der Beantwortung der Frage, ob eine Schrift im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, ein Beurteilungsspielraum zu. Den Verwaltungsgerichten obliegt nur die Prüfung, ob die Bundesprüfstelle von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die Grenzen ihrer "Einschätzungsprärogative" eingehalten und die richtigen Wertmaßstäbe, wie sie § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS beispielhaft aufführt, angewendet hat. Mit anderen Worten: Das Gericht prüft uneingeschränkt, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Eignung zur sittlichen Gefährdung der Jugend richtig ausgelegt hat; es prüft auch uneingeschränkt, ob der Sachverhalt, den die Behörde als jugendgefährdend beurteilt hat, tatsächlich vorliegt. Das Gericht hat aber nur eingeschränkt - nur auf Willkür hin - zu prüfen, ob die Behörde den Sachverhalt zu Recht als jugendgefährdend beurteilt hat. Der erkennende Senat hält an diesen Grundsätzen fest (vgl. Urteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 16.86 -).
Das Berufungsgericht beruft sich auf diese Grundsätze, mißdeutet sie jedoch und wendet § 1 Abs. 1 GjS mithin falsch an. Es meint, die Bundesprüfstelle sei hier schon deshalb nicht von einem "zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt" im Sinne der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 GjS ausgegangen, weil ihre Stellungnahme zum Wahrheitsgehalt des indizierten Buches nicht auf der Auswertung eines Sachverständigengutachtens beruhe. Diese Schlußfolgerung ist irrig. Der Sachverhalt, von dem die Bundesprüfstelle in der angefochtenen Entscheidung ausgeht, läßt sich dahin zusammenfassen: Das indizierte Buch erwecke den Eindruck, der Zweite Weltkrieg sei eine ohne Schuld des NS-Regimes dem deutschen Volk aufgezwungene Notwehrhandlung gewesen; dies widerspreche jedoch gesicherter historischer Erkenntnis. Der bloße Umstand, daß diese Tatsachenannahme der Bundesprüfstelle nicht auf der Auswertung eines Gutachtens beruht, ist im Rahmen des § 1 Abs. 1 GjS unerheblich. Es kommt allein darauf an, ob die Tatsachenvorstellung der Bundesprüfstelle zutreffend und vollständig ist oder nicht. Selbst wenn eine Behörde eine bestimmte Tatsachenfrage zuverlässig nur mit Hilfe eines Sachverständigen klären kann, ist nicht ausgeschlossen, daß sie trotz Verzichts auf diese Hilfe das Richtige trifft. Das Berufungsgericht hätte die Entscheidung der Bundesprüfstelle daher hinsichtlich der Tatsachengrundlage nur dann rechtlich beanstanden dürfen, wenn es seinerseits aufgrund eigener Sachkunde oder mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu einer anderen Sicht des historischen Sachverhalts gelangt wäre, als sie in der angefochtenen Entscheidung der Bundesprüfstelle zum Ausdruck kommt.
Nichts anderes gilt, wenn man die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts dahin deutet, daß die Bundesprüfstelle unabweislich sich aufdrängende Ermittlungen zur sogenannten Kriegsschuldfrage unterlassen habe und daß die Indizierungsentscheidung daher auf einem Verstoß gegen die behördliche Aufklärungspflicht im Sinne der §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 VwVfG beruhe. Denn ein solcher Fehler des Verwaltungsverfahrens führt nicht zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Verwaltungsakts. Dies folgt daraus, daß dem Verwaltungsgericht durch § 86 Abs. 1 VwGO die Sachaufklärung im selben Umfang wie der Verwaltungsbehörde durch § 24 Abs. 1 VwVfG aufgegeben ist. Hat die Behörde entscheidungserhebliche tatsächliche Umstände nicht hinreichend aufgeklärt, so hat grundsätzlich das Verwaltungsgericht die Aufklärung herbeizuführen; das Gericht ist nicht ermächtigt, die Sache zur weiteren Aufklärung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
Die Argumentation des Berufungsgerichts ist aber nicht nur nicht schlüssig, sie trifft zudem im Ausgangspunkt nicht zu. Die Bundesprüfstelle hatte nämlich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen Anlaß, ein Gutachten zur Kriegsschuldfrage zu erheben und zu verwerten. Nach Auffassung der Bundesprüfstelle beantwortet der Kläger in seinem Buch die Kriegsschuldfrage dahin, der Zweite Weltkrieg sei eine dem deutschen Volk aufgezwungene Notwehrhandlung gewesen, Hitler treffe für den Ausbruch des Krieges keine Verantwortung. Die Wahrheitsfrage, die sich der Bundesprüfstelle stellte, bezieht sich auf diese These. Wie unten näher auszuführen ist, hat die Bundesprüfstelle zu Recht angenommen, daß die These von der Schuldlosigkeit des NS-Regimes offenkundig falsch ist; offenkundige Tatsachen bedürfen aber keines Beweises (vgl. § 291 ZPO).
2.
Trotz des dargelegten Rechtsfehlers hätte das Berufungsurteil im Ergebnis Bestand, wenn sich die angefochtene Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle aus anderen Gründen als rechtswidrig erwiese (§ 144 Abs. 4 VwGO). Solche Gründe liegen indessen nicht vor. Die Bundesprüfstelle hat vielmehr rechtsfehlerfrei entschieden, das Buch des Klägers sei im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS geeignet, Jugendliche sittlich zu gefährden, und hat die Schrift folglich zu Recht in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a)
Die Bundesprüfstelle hat den Rechtsbegriff der Eignung zur sittlichen Gefährdung der Jugend nicht verkannt. Sie vertritt nicht etwa die abwegige Meinung, Fehlinformationen auf dem Gebiet der Geschichte seien ohne weiteres jugendgefährdend, sondern wirft dem Buch vor, es verharmlose das NS-Regime und werbe dafür, indem es der historischen Wahrheit zuwider behaupte, der Zweite Weltkrieg sei eine ohne Schuld H. und seines Regimes dem deutschen Volk aufgezwungene Notwehrhandlung gewesen, und indem es die industriemäßig betriebene Vergasung jüdischer Menschen unzulässigerweise mit Kriegsverbrechen anderer aufrechne. Danach liegt die Gefahr, die nach Ansicht der Bundesprüf stelle vom Buch des Klägers für Jugendliche ausgeht, darin, daß das NS-Regime und damit zugleich die mit der Verfassungsordnung des Grundgesetzes unvereinbare, von kleinen Gruppen aber auch heute noch hochgehaltene totalitäre NS-Ideologie einschließlich ihrer rassistischen Bestandteile durch Geschichtsklitterung aufgewertet und rehabilitiert wird. Kann eine falsche historische Darstellung diese von der Bundesprüfstelle befürchtete Fehlorientierung bei jugendlichen Lesern auslösen, so ist die Darstellung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS geeignet, Jugendliche sittlich zu gefährden.
b)
Die Bundesprüfstelle ist bei ihrer Entscheidung auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Ein Sachverhaltsirrtum läge vor, wenn die historischen Aussagen, welche die Bundesprüfstelle dem Buch entnimmt, darin nicht enthalten wären oder wenn die Bundesprüfstelle diese Aussagen zu Unrecht für offenkundig falsch gehalten hätte. Beides ist nicht der Fall.
aa)
Nach dem Vorbringen des Klägers vertritt das Buch entgegen der Darstellung in der Indizierungsentscheidung nicht die These, H. treffe für den Ausbruch des Zweiten Weltkrieges keine Verantwortung; das Buch lege vielmehr dar, daß der deutsche Schuldanteil an der Verursachung des Zweiten Weltkrieges und der anderer Völker etwa gleich groß seien; es wende sich nur gegen die "Alleinschuldthese". Das Berufungsgericht hat zu dieser Auslegungsfrage nicht Stellung genommen. Zwar ist die Auslegung einer Gedankenäußerung grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts (vgl. dazu BVerwGE 25, 318 <323 f.>[BVerwG 07.12.1966 - V C 47/64]). Hat dieses aber wie hier die Auslegung nicht vorgenommen, so ist das Revisionsgericht dazu befugt, sofern die erforderlichen Tatsachen festgestellt sind (BGHZ 65, 107 <112>[BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da das Berufungsurteil auf das dem erkennenden Senat vorliegende Buch des Klägers Bezug nimmt.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Grundthese des Buches in der Indizierungsentscheidung richtig gekennzeichnet. Der Kläger stützt seine gegenteilige Ansicht auf die Ausführungen auf Seite 463 des Buches. Dort ist von einer Mitschuld des NS-Regimes oder Deutschlands jedoch keine Rede. Es wird zwar einerseits - höchst vage - betont, andere Staatsmänner hätten den Zweiten Weltkrieg ebensowenig wie H. "planmäßig vorbereitet"; nicht ein "Plan" sei "maßgebend" gewesen; es falle schwer, "in dem Ablauf des weltgeschichtlichen Geschehens den Plan eines Menschen oder einer Regierung zu entdecken". Doch andererseits wird auf den "Kriegswillen" der Regierungskreise in den USA, England und Polen sowie darauf hingewiesen, daß "viele Regierungen" sich gegen Deutschland hätten "aufputschen lassen". Von einem Kriegswillen oder einem "Aufgeputschtsein" deutscher Regierungskreise wird nicht gesprochen. Aufschlußreich ist auch, daß der Klappentext, der das im Verlag des Klägers selbst erschienene Buch würdigt, mit den Worten beginnt: "Die These von der Schuld Deutschlands am Zweiten Weltkrieg ist widerlegt." Der Text des Buches vermittelt denn auch tatsächlich, wie die Bundesprüfstelle angenommen hat, den Eindruck, daß dem NS-Regime und namentlich H. in dieser Hinsicht kein Vorwurf zu machen ist, daß sie nichts anderes als einen gerechten und ehrenhaften Frieden suchten, aber durch die unverantwortliche Politik der anderen Mächte in eine notwehrähnliche Lage und damit in den Krieg gezwungen wurden.
Ein Sachverhaltsirrtum zu Lasten des Klägers liegt auch nicht darin, daß die Indizierungsentscheidung dem Autor unter Berufung auf Seite 43 Fußnote 40 des Buches vorwirft, er rechne die massenweise Ermordung jüdischer Menschen unzulässigerweise mit Kriegsverbrechen anderer auf. Der Text der Fußnote suggeriert nämlich, daß nicht das NS-Regime, sondern die anderen Mächte, die den Ausbruch und - durch bestimmte Verbrechen - die Brutalisierung des Krieges verschuldet haben sollen, zugleich "den Weg" zur Ermordung der Juden bereitet hätten ("Wer die 'Juden-Endlösung' werten will, muß die Kriegsschuldfrage ergründen ..." "Jede Bewertung <scil. der Vernichtung von jüdischen Menschen während des Krieges> muß, wie gesagt, auf die Kriegsschuldfrage zurückgehen."). Damit wird das NS-Regime von der Verantwortung für die Judenvernichtung, deren verbrecherischen Charakter das Buch nicht leugnet, weitgehend entlastet.
bb)
Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, daß die Bundesprüfstelle die Unrichtigkeit der erwähnten Grundthese des Buches als allgemeinkundig und daher nicht beweisbedürftig erachtet hat. Das Revisionsgericht hat allgemeinkundige Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO unabhängig davon zu beachten, ob das Berufungsgericht sie festgestellt hat oder nicht. Allgemeinkundig sind solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher zuverlässiger Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können, z.B. feststehende geschichtliche Sachverhalte (vgl. BVerfGE 10, 177 [BVerfG 03.11.1959 - 1 BvR 13/59] <183>[BVerfG 03.11.1959 - 1 BvR 13/59]; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 53.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 127 = DVBl. 1983, 35; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. 1983, S. 535 f., 541).
Aus allgemein zugänglichen und zuverlässigen Erkenntnisquellen ergibt sich ohne weiteres, daß jedenfalls das im Buch des Klägers propagierte Geschichtsbild, wonach die friedliebende und ehrenhafte H.-Regierung von Kriegsschuld frei ist und wonach die am Kriegsausbruch schuldigen anderen Regierungen sogar zu einem wesentlichen Teil für die massenhafte Ermordnung von Juden während des Krieges verantwortlich sein sollen, unhaltbar ist. Nach gesicherter Erkenntnis tragen Hitler und sein Regime die Hauptverantwortung für den Ausbruch des Krieges (vgl. etwa Volks-Ploetz, 4. Aufl. 1984, S. 518 <Bearbeiter: A. Hillgruber>; Der Große Brockhaus, Bd. 12, 1981, Stichwort "Weltkrieg", S. 333; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd. 25, 1979, Stichwort "Weltkrieg", S. 204). Allerdings heißt es im Berufungsurteil, das indizierte Buch betreffe einen Zeitabschnitt, dessen wissenschaftliche Beurteilung noch im Fluß sei; nur derjenige könne ein qualifiziertes Urteil darüber abgeben, der über ein umfassendes Wissen zur europäischen Geschichte der letzten 50 bis 60 Jahre verfüge. Mit diesen Bemerkungen verkennt das Berufungsgericht aber, daß die Bundesprüfstelle den jugendgefährdenden Charakter des Buches aus seiner genannten Grundthese ableitet und daß es mithin nur auf den Wahrheitsgehalt dieser Grundthese ankommt. Mögen auch verschiedene Aspekte der Vorgeschichte und der Geschichte des Zweiten Weltkrieges noch nicht abschließend geklärt sein, so steht doch außer Zweifel, daß jene These in der wissenschaftlichen Literatur, die sich unvoreingenommen und umfassend mit dem NS-Regime beschäftigt, nirgends Zustimmung findet. Nicht einmal das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten von Dr. Franz vom 24. August 1980 bestätigt die Behauptung von der Unschuld des NS-Regimes am Kriegsausbruch; es führt vielmehr aus (S. 10), nach dem heutigen Stand der Forschung stehe fest, "daß alle Mitbeteiligten am Kriegsausbruch mitschuldig waren: Polen, Großbritannien, Frankreich, Sowjetrußland und die Vereinigten Staaten von Amerika nicht minder wie Deutschland".
Daß es dem strittigen Buch gelingt, seine unhaltbare Aussage mit einem Schein von Plausibilität auszustatten, beruht darauf, daß es eine Fülle von ins Bild passenden Zitaten beibringt, aber andere wesentliche Gesichtspunkte beiseite läßt. Insbesondere übergeht der Autor, wie schon W. Besson in seiner Rezension (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 20. Februar 1965) zutreffend betont hat, die totalitär-aggressive nationalsozialistische Ideologie mit Stillschweigen; gerade diese hat aber nicht nur Hitlers "Mein Kampf", sondern von vornherein auch die politische Praxis des NS-Regimes geprägt und kann daher bei der Würdigung der NS-Außenpolitik und "staatsmännischer" öffentlicher Auftritte Hitlers und der Reaktionen des Auslands nicht außer Betracht bleiben.
c)
Die Bundesprüfstelle vertritt in der Indizierungsentscheidung die Ansicht, das in dem Buch propagierte irreführende Geschichtsbild sei insofern geeignet, Jugendliche sozialethisch zu gefährden, als es sie für das NS-Regime und seine verwerfliche Ideologie einnehmen könne. Diese Ansicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, ob der von der Bundesprüfstelle zutreffend festgestellte Sachverhalt, nämlich die gekennzeichnete falsche Grundaussage des Buches, die Befürchtung der Jugendgefährdung tatsächlich rechtfertigt, fällt in den Beurteilungsspielraum der Behörde. Die Einschätzung der Wirkung des Buches auf Jugendliche, von der die Bundesprüfstelle ausgeht, könnte daher gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn sie willkürlich, also schlechthin unhaltbar wäre (vgl. Urteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 17.86 -). Das ist nicht der Fall. Zwar ist das Buch, worauf der Kläger zu Recht hinweist, keine leichte, Jugendliche besonders ansprechende Lektüre. Auch wird sich nicht jeder jugendliche Leser durch die Darstellung des Klägers überzeugen und zu einer günstigen Wertung der NS-Ideologie verleiten lassen. Doch ist die Befürchtung der Bundesprüfstelle nicht willkürlich. Die Bundesprüfstelle kann immerhin anführen, daß eine politische Jugendorganisation, die "Jungen Nationaldemokraten - Landesverband Nordrhein-Westfalen -", 1978 für das Buch geworben hat. Es ist auch nicht abwegig anzunehmen, daß das Buch bei jugendlichen Lesern Sympathie für den NS-Staat wecken kann.
d)
Die Vorbehalte des § 1 Abs. 2 GjS für Schriften wissenschaftlichen und politischen Inhalts stehen der Indizierung des Buches nicht entgegen.
aa)
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS darf eine Schrift nicht in die Liste aufgenommen werden, wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient. Mit diesem Vorbehalt will das Gesetz der Freiheitsgarantie für Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks. 1/1101 S. 11). Entsprechend dieser gesetzgeberischen Absicht ist § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS dahin auszulegen, daß er dieselbe gegenständliche Reichweite hat und auch denselben Schranken unterliegt wie das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG (näher dazu Urteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 16.86 -). Was den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Wissenschaftsvorbehalt betrifft, so schützt er demnach - in den Grenzen des Grundrechts - wissenschaftliche Werke; dagegen schützt er nicht, wie der Kläger meint, solche Werke, die zwar für die Wissenschaft von Nutzen sein mögen, selbst aber keinen wissenschaftlichen Charakter haben.
Mit Recht hat die Bundesprüfstelle unter Verwertung der gutachtlichen Äußerungen von H. Graml dem indizierten Buch den Charakter eines wissenschaftlichen Werkes abgesprochen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Wissenschaft "alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist" (BVerfGE 35, 79 <113>; 47, 327 <367>). Eine mit Fehlern behaftete oder in die Irre führende Arbeit muß deswegen noch nicht unwissenschaftlich sein. Auf der anderen Seite ist eine insgesamt abstruse Lehre nicht schon deswegen wissenschaftlich, weil sie unter Verwertung einschlägiger Literatur methodisch entwickelt und in Einzelheiten richtig ist.
Das strittige Buch gibt sich der Form nach wissenschaftlich, ist aber nach seinem Inhalt kein ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit. Wie bereits ausgeführt, propagiert es ein Geschichtsbild, wonach der friedliebenden und ehrenhaften H.-Regierung der Krieg auf gezwungen wurde und wonach die am Kriegsausbruch schuldigen anderen Regierungen sogar zu einem wesentlichen Teil für die massenhafte Ermordung von Juden während des Krieges verantwortlich sein sollen. Dieses Geschichtsbild ist offenkundig so weit von der historischen Wahrheit entfernt, daß es nicht auf ernsthaftem Streben nach Wahrheit, sondern nur auf dem um historische Wahrheit unbekümmerten Willen beruhen kann, H. und sein Herrschaftssystem zu exkulpieren. Dem entspricht der bereits erwähnte Umstand, daß in dem Buch zwar eine Vielzahl von Zitaten angeführt wird, die dem Konzept des Klägers günstig sind oder günstig erscheinen können, daß aber andere für das Verständnis der Vorgeschichte des Krieges wesentliche Aspekte - wie die totalitär-aggressive nationalsozialistische Ideologie - völlig ausgespart bleiben. Es fehlt auch jede ernsthafte Erörterung derjenigen Literatur über die Entstehung des Zweiten Weltkrieges, die den Vorstellungen und Zielen des Klägers widerspricht. Beispielsweise wird W. Hofers Buch "Die Entfesselung des Zweiten Weltkrieges" zwar im "Quellenverzeichnis" aufgeführt und an mehreren Stellen zitiert, doch kann von einer Auseinandersetzung damit keine Rede sein. Ergänzend sei hierzu auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 18 unten bis 21 Mitte des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Insgesamt kann das Buch daher nur als eine wissenschaftlich verbrämte "Mohrenwäsche für Hitler" (W. Besson) gewertet werden.
bb)
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GjS darf eine Schrift nicht allein wegen ihres politischen oder weltanschaulichen Inhalts in die Liste aufgenommen werden. Diese Klausel ist, soll der vom Gesetz beabsichtigte Schutz der Jugend vor sittlich gefährdenden Schriften nicht vereitelt werden, einschränkend auszulegen. Andernfalls wäre nämlich jede jugendgefährdende Schrift - auch jede unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schrift (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GjS) - gegen Indizierung geschützt, sofern nur ihr jugendgefährdender Inhalt, was sich durch entsprechende Darstellung leicht erreichen ließe, als Ausdruck einer - revolutionären - politischen oder weltanschaulichen Überzeugung erscheint. Der erkennende Senat hält deshalb an der Rechtsprechung fest, wonach die Klausel des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GjS nicht für eine vom Grundgesetz mißbilligte politische Tendenz in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVerwGE 23, 112[BVerwG 12.01.1966 - V C 104/63], Leitsatz 4). Für eine Schrift, die wie die des Klägers das Ziel einer Verharmlosung und Rechtfertigung des NS-Regimes verfolgt, gilt demnach das Privileg des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GjS nicht.
e)
Die Bundesprüfstelle hat von der Ermächtigung des § 2 GjS, wonach sie auf eine Indizierung in Fällen von geringer Bedeutung verzichten kann, keinen Gebrauch gemacht mit der Begründung, wegen der Schwere der von dem Buch ausgehenden Jugendgefährdung liege ein Fall von geringer Bedeutung nicht vor. Auch diese Entscheidung ist frei von Rechtsfehlern. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats befindet die Bundesprüfstelle nach ihrem Ermessen darüber, ob ein Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 2 GjS gegeben ist; sie hat dabei den Grad der sittlichen Gefährdung und den Umfang der Verbreitung der Schrift zu berücksichtigen (BVerwGE 39, 197 <199 [BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68], Leitsatz 7>). Gerade die Einschätzung der von einer Schrift ausgehenden Gefahr für Kinder oder Jugendliche fällt in den der Bundesprüfstelle zustehenden ethisch-pädagogischen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtlich überprüfbare Grenzen nur eine willkürliche, schlechthin unvertretbare behördliche Einschätzung verletzt. Es bedarf daher nicht der Erörterung, ob die Bundesprüfstelle die von dem indizierten Buch ausgehenden Gefahren richtig eingeschätzt oder überschätzt hat. Die Gefahreinschätzung ist jedenfalls nicht in einem solch eklatanten Maße verfehlt, daß von Willkür die Rede sein könnte.
f)
Die Indizierungsentscheidung läßt sich schließlich nicht - entsprechend einer Andeutung im Berufungsurteil - deswegen beanstanden, weil möglicherweise nicht alle Mitglieder des Spruchgremiums der Bundesprüfstelle das indizierte Buch von der ersten bis zur letzten Seite gründlich gelesen haben. Das Berufungsgericht leitet Zweifel in dieser Hinsicht aus dem Umfang des Buches und daraus ab, "daß bei mehreren der Beisitzer zwischen der Absendung des Buches durch die Bundesprüf stelle an sie und der Rückkehr des Buches bei der Bundesprüfstelle nur wenige Tage gelegen haben". Diese Tatsachen geben indessen keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
Jedes Mitglied der Bundesprüfstelle muß sich vor der Entscheidung des Gremiums ein eigenes Urteil über die zu prüfende Schrift unter dem Gesichtspunkt der Jugendgefährdung bilden. Zu diesem Zweck hat es den Inhalt der Schrift zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Es läßt sich jedoch nicht allgemein festlegen, wieviel Zeit es dafür aufwenden muß oder - anders formuliert - wie intensiv es sich mit der Schrift befassen muß, um zu einem Urteil zu gelangen; dies hängt wesentlich von der Erfahrung, der Auffassungsgabe und dem Arbeitsstil des einzelnen ab. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Bundesprüfstelle setzt deshalb nicht voraus, daß alle an der Entscheidung Mitwirkenden die zu prüfende Schrift Wort für Wort in sich aufgenommen haben. Kommt ein Mitglied der Bundesprüfstelle schon nach flüchtiger Lektüre der Schrift zu der Überzeugung, darin werde durchgängig eine eindeutig jugendgefährdende These vertreten, so führt dies noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Eine andere Frage ist, ob die Mitglieder der Bundesprüfstelle den Inhalt des Buches bei ihrer mehr oder weniger intensiven Lektüre richtig erfaßt haben oder nicht; maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist die Begründung der Indizierungsentscheidung, in der der rechtserhebliche Inhalt der Schrift angegeben sein, muß.
Die Mutmaßung des Berufungsgerichts, einzelne Mitglieder der Bundesprüfstelle hätten das Buch des Klägers nicht vollständig gelesen, ist daher rechtlich unerheblich; sie bedarf keiner Aufklärung. Die Mitglieder müssen sich allerdings mit dem Buch in dem für eine eigene Urteilsbildung notwendigen Maße beschäftigt haben; hierfür hatten sie hinreichend Gelegenheit, so daß zu Zweifeln in dieser Richtung kein Grund besteht.
3.
Sonstige rechtliche Einwände gegen die angefochtene Indizierungsentscheidung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Ist die Entscheidung demnach rechtmäßig, so muß das Berufungsurteil aufgehoben und das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen