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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1994, Az.: BLw 79/93

Landwirtschaftssache; Zivilprozeßordnung; Einstweilige Verfügung; Zwangsvollstreckung; Rechtsmittel; Berufung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1994
Aktenzeichen
BLw 79/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DtZ 1995, 19
  • LM H. 10 / 1994 § 65 LwAnpG Nr. 21
  • MDR 1994, 612-613 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 287 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Verfahren über Rechtsstreitigkeiten aus dem LwAnpG richteten sich vor dem 7.7.1991 nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 65 LwApG a. F.).

2. Auch in Verfahren nach dem LwAnpG a. F. betreffend den Erlaß einer einstweiligen Verfügung und die Durchführung einer Zwangsvollstreckung hieraus endet der Instanzenzug in der II. Instanz. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß das Gericht des II. Rechtszuges in verfassungswidriger Weise (vgl. BVerfG, NJW 1993, 1123 [BVerfG 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90]) die insoweit zulässigerweise eingelegten Rechtsmittel rückwirkend für unzulässig gehalten hat.

3. Gegen ein am 7.5.1991 ergangenes Urteil des Landwirtschaftsgerichts (KreisG) war mithin grundsätzlich die Berufung zulässig. Dieses vor dem 7.7.1991 eingelegte Rechtsmittel wurde nicht dadurch unzulässig, daß § 65 LwAnpG n. F. für Rechtsstreitigkeiten aus dem LwAnpG sowohl die Art des Verfahrens geändert als auch unter Fortfall der Mittelinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde zum BGH eingeführt hat.

Gründe

1

I. Die Kläger pachteten Ende 1990 in den Gemeinden A., S. und Z. eine Vielzahl landwirtschaftlicher Flächen von verschiedenen Eigentümern. Diese hatten die Grundstücke teils als Mitglieder der Beklagten, teils - ohne Mitglied der Beklagten zu sein - über sogenannte Kreispachtverträge der Beklagten zur Verfügung gestellt und bis Dezember 1990 ihre Mitgliedschaft bzw. die entsprechenden Pachtverträge gekündigt.

2

Die Kläger verlangen aus abgetretenem Recht der Eigentümer von der Beklagten die Herausgabe der gepachteten Flächen. Sie haben eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der das Kreisgericht - Kammer für Landwirtschaftssachen - der Beklagten durch Beschluß vom 25. März 1991 unter Androhung von Zwangsgeld oder Ordnungshaft verbot, die Pachtflächen zu betreten, zu befahren, zu bearbeiten oder weiterzuverpachten. Dagegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt, die Kläger haben die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung beantragt, mit der Behauptung, die Beklagte hätte gegen das ausgesprochene Verbot verstoßen.

3

Ebenfalls im März 1991 haben die Kläger gegen die Beklagte vor dem Kreisgericht, Landwirtschaftsgericht, Klage auf Herausgabe der gepachteten Flächen erhoben.

4

Das Landwirtschaftsgericht hat alle Verfahren miteinander verbunden und durch Urteil vom 7. Mai 1991 die einstweilige Verfügung unter Abweisung des entsprechenden Antrags aufgehoben, den Antrag auf Zwangsvollstreckung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Kläger haben dagegen beim Bezirksgericht Erfurt am 23. Mai 1991 sofortige Beschwerde und am 6. Juni 1991 auch Berufung eingelegt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien wegen außergerichtlicher Einigung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

5

Das Bezirksgericht, Senat für Landwirtschaftssachen, hat durch Beschluß vom 27. August 1993 "das Rechtsmittel auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen". Gegen diesen nicht förmlich zugestellten Beschluß richtet sich die am 8. Oktober 1993 eingelegte Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

6

II. Das Bezirksgericht meint, das Landwirtschaftsgericht habe fälschlicherweise durch Urteil statt durch Beschluß (§ 21 Abs. 1 LwVG) entschieden. Die von den "Antragstellern" eingelegten Rechtsmittel seien deshalb als ein Rechtsmittel nämlich als damals zulässige sofortige Beschwerde aufzufassen. Trotz übereinstimmender Erklärung zur Erledigung der Hauptsache könne eine Kostenentscheidung "nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 20 a FGG" nicht ergehen, vielmehr sei das Rechtsmittel durch Prozeßurteil zu verwerfen, da es durch die Neufassung des § 65 LwAnpG mit Gesetz vom 3. Juli 1991 (BGBl I S. 1418) unzulässig geworden sei. Trotz Hinweises hätten die Beschwerdeführer das "nicht mehr zulässige Rechtsmittel" weder zurückgenommen noch "in eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof umgestellt", sondern weiterverfolgt.

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III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen die Verwerfung des Rechtsmittels im Klageverfahren richtet.

8

a) Die Rechtsbeschwerde ist teilweise zulässig. Das angefochtene Urteil vom 7. Mai 1991 ist vor dem 7. Juli 1991 (Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum LwAnpG nach Art. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1991, BGBl I, 1410 ff) ergangen und beruhte damit auf der Rechtslage, die durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz a.F. vorgegeben war. Dieses Gesetz blieb nach Art. 9 Abs. 2 EVertr in Verbindung mit Anl. II B Kap. VI Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 auch nach der Wiedervereinigung in Kraft und bestimmte für das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (vgl. dazu Überschrift des 9. Abschnitts), daß für Verhandlungen und Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz "die Gerichte nach den Bestimmungen des GVG und der ZPO zuständig" sind (§ 65 LwAnpG a.F.). Es kann hier offenbleiben, ob es sich im vorliegenden Fall mit Blick auf die unterschiedliche Rechtslage hinsichtlich der beanspruchten Flächen (die teilweise Gegenstand von Kreispachtverträgen waren, teilweise aber von den Eigentümern als Mitglieder in die Beklagte eingebracht waren) und die zu § 65 LwAnpG n.F. ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Senatsbeschl. v 30. April 1992, BLw 5/92, AgrarR 1992, 204) insgesamt um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz handelt. Diese Frage ist hier ohne Bedeutung, denn jedenfalls hatte das Kreisgericht als Landwirtschaftsgericht sowohl über den Anspruch der Mitglieder einer LPG über die Rückgabe eingebrachter Flächen (§ 45 LwAnpG a.F.) als auch über den Anspruch der Eigentümer von verpachteten Flächen (§§ 51, 52 LwAnpG a.F., § 1 a LwVG) im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung (§ 65 LwAnpG a.F.; § 48 LwVG) zu entscheiden, weil § 65 LwAnpG a.F. nicht nur eine Zuständigkeitsregelung vielmehr auch eine Verfahrensregelung enthält, indem dort auf die Zivilprozeßordnung verwiesen wird. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts hat damit das Kreisgericht jedenfalls im Hauptsacheverfahren zutreffend durch Urteil entschieden und die Kläger haben dagegen zulässigerweise das Rechtsmittel der Berufung eingelegt sowie form- und fristgerecht begründet.

9

Es spricht vieles dafür, daß sich an dieser verfahrensrechtlichen Situation durch die Änderung von § 65 LwAnpG auch insoweit nichts geändert hat, als das Verfahren eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz betrifft, wofür § 65 LwAnpG n.F. mittelbar über das LwVG (§ 9 LwVG) die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für anwendbar erklärt (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87). Die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes könnten mangels einer Übergangsregelung nicht nur dazu führen, daß das einmal zulässig eingelegte Rechtsmittel (hier Berufung) weiterhin statthaft bleibt (vgl. BVerfG NJW 1993, 1123, 1124 [BVerfG 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90]; s. unten unter Buchst. b), sondern weitergehend dazu, daß das Rechtsmittel auch auf der bisherigen Verfahrensgrundlage abgeschlossen werden muß. In diesem Fall hätte das Bezirksgericht über die Zulässigkeit der Berufung durch Beschluß nach § 519 b Abs. 2 ZPO entscheiden müssen, mit der Folge, daß die Kläger diesen Beschluß nur mit der sofortigen Beschwerde hätten anfechten können (§ 519 b Abs. 2, § 577 ZPO). Das Bezirksgericht hat jedoch nach dem Inhalt der Gründe des angefochtenen Beschlusses die Verfahrensvorschriften des FGG als maßgeblich angesehen. Den Klägern stand deshalb jedenfalls nach dem Grundsatz der sog. Meistbegünstigung auch dasjenige Rechtsmittel zu, welches nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist (vgl. st. Rspr. des Bundesgerichtshofes z.B. Senatsbeschl. v. 6. Juli 1990, LwZR 5/88, BGHR ZPO vor § 1 Rechtsmittel, Meistbegünstigungsgrundsatz 2). Das war hier die Rechtsbeschwerde (§ 24 LwVG), an deren Zulässigkeit auch im übrigen kein Zweifel sein kann (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG).

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b) Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Zwar führt das Bezirksgericht im Ansatz zutreffend aus, eine in der Rechtsmittelinstanz erklärte Erledigung setze zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (BGHZ 50, 197, 198 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts ist die Berufung der Kläger aber auch zulässig geblieben. Soweit § 65 LwAnpG n.F. für die Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz unmittelbar die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unter Fortfall der Mittelinstanz eingeführt hat, bedeutet diese, möglicherweise nur für einen Teil der Hauptsacheklage geltende Regelung (vgl. Senatsbeschl. v. 30. April 1992, BLw 5/92, AgrarR 1992, 204), allerdings einen Rechtsmittelausschluß. Mangels einer Übergangsregelung führt das aber nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozeßrechts nicht zu einem Fortfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel. Dieser Grundsatz hat nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auch Verfassungsrang mit der Folge, daß die Entscheidung des Bezirksgerichts auch die Grundrechte der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt (BVerfG NJW 1993, 1123 ff [BVerfG 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90] m.w.N.).

11

Das Bezirksgericht muß deshalb nach Erledigung der Hauptsache eine Sachentscheidung über die Kostentragung im Hauptsacheverfahren treffen.

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2. Unzulässig ist das Rechtsmittel der Kläger aber insoweit, als es die Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung und den Antrag zur Zwangsvollstreckung betrifft.

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a) Unabhängig davon, ob man das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (Anordnung) nunmehr weiterhin auf der Grundlage der Zivilprozeßordnung (§§ 935 ff ZPO) oder des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (§ 18 LwVG) beurteilt, endet der Instanzenzug insoweit beim Bezirksgericht. Im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist die Revision gegen entsprechende Urteile nicht zulässig (§ 545 Abs. 2 ZPO). Damit findet auch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen entsprechende Verwerfungsbeschlüsse nicht statt (§ 519 b Abs. 2 ZPO). § 547 ZPO findet in diesem Verfahren keine Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Juni 1984, IVb ZB 122/83, NJW 1984, 2368 m.w.N.; BGHZ 113, 362, 364 f.). Eine Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 18 LwVG ist jedenfalls kein in der Hauptsache erlassener Beschluß, der allein mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar wäre (§ 24 LwVG; vgl. Senatsbeschlüsse v. 23. Januar 1992, BLw 1/92, AgrarR 1992, 77 und vom 27. Februar 1992, BLw 4/92).

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b) Auch der Instanzenzug über den Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage der einstweiligen Verfügung des Kreisgerichts endet beim Bezirksgericht (§ 793 ZPO; § 567 Abs. 4 ZPO).

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c) An dieser Beendigung des Instanzenzuges kann auch die Tatsache nichts ändern, daß das Kreisgericht die verschiedenen Verfahren miteinander verbunden hat. Diese Verbindung war schon unzulässig, weil die Verfahren der Art nach verschieden waren und deshalb die notwendige Nämlichkeit der Prozeßart nicht vorlag (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1977, VIII ZR 76/76, NJW 1978, 44 [BGH 10.10.1977 - VIII ZR 76/76]; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 147 Rdn. 8; MünchKomm-ZPO/Peters, § 147 Rdn. 4; Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 20. Aufl., § 147 Rdn. 9).

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Ohne Bedeutung ist auch, daß das Kreisgericht über den Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung fehlerhaft nicht durch Beschluß (§ 891 ZPO; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 891 Rdn. 3), sondern durch Urteil entschieden hat. Dies führt allenfalls dazu, daß die Kläger dagegen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung Berufung einlegen konnten, nicht aber kann diese Tatsache den Instanzenzug über eine zweite Instanz hinaus erweitern.

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Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im hier zu behandelnden Umfang folgt auch nicht aus der Tatsache, daß der Beschluß des Bezirksgerichts verfassungswidrig ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 1123 ff [BVerfG 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90]). Der Senat hat im Rahmen der Abweichungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) wiederholt entschieden, daß die Rechtsbeschwerde nicht allein deshalb zulässig ist, weil sie auf eine Grundrechtsverletzung gestützt wird, und dies auch für den Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ausdrücklich ausgesprochen (vgl. Senatsbeschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, BGHR LwAnpG, § 65, Rechtsbeschwerde 3). Diese Rechtsprechung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Senat, aaO, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dies kann nicht anders sein, wenn nach der gesetzlichen Regelung eine dritte Instanz überhaupt nicht eröffnet wird.

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Der Senat hat auch nicht zu entscheiden, ob das Bezirksgericht seinen Beschluß auf eine Gegenvorstellung der Kläger hin selbst aufheben könnte (vgl. dazu BVerfG NJW 1987, 1319 [BVerfG 08.07.1986 - 2 BvR 152/83]; EuGRZ 85, 237, 238 f.).

19

3. Der Senat hat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden, weil es nur um die Unzulässigkeit der Rechtsmittel beim Bezirksgericht und vor dem Senat geht (vgl. auch OLG Celle AgrarR 1973, 236 und Senatsbeschl. v. 14. November 1985, BLw 23/84, RdL 1986, 46).

20

Die Geschäftswertfestsetzung orientiert sich am Kosteninteresse, das der Senat geschätzt hat.