Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1992, Az.: BLw 47/92
Landwirtschaft; Unzulässige Rechtsbeschwerde; Verletzung rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1992
- Aktenzeichen
- BLw 47/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 24 LwVG
- § 65 LAnpG
Fundstellen
- DtZ 1993, 120
- LM H. 5 / 1993 § 24 LwVG Nr. 37
- MDR 1993, 473 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 240 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem LwAnpG wird eine unzulässige Rechtsbeschwerde nicht dadurch statthaft, daß sie auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Beteiligte zu 2 zu verurteilen,
1. ihm "bezüglich seines Auseinandersetzungsguthabens, welches ihm mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der LPG ... entstanden ist, Rechnung zu legen und die Höhe der Abfindung genau zu beziffern" sowie
2. "den nach Rechnungslegung genau bezifferbaren Betrag an den Kläger auszuzahlen". Das Landwirtschaftsgericht hat den Beteiligten zu 1 mit Verfügung vom 22. April 1992 darauf hingewiesen, daß gegen die Zulässigkeit des Antrags Bedenken bestehen, und hat den Antrag durch Beschluß vom 16. September 1992 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - ausdrücklich nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde, mit der Behauptung, die Verfügung vom 22. April 1992 sei dem Beteiligten zu 1 nicht zugegangen.
II. Die nach § 65 Satz 2 LwAnpG allein vorgesehene Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts ist nach den Vorschriften der §§ 24 bis 29 LwVG zu beurteilen (Senatsbeschl. v. 23. Januar 1992, BLw 1/92, NJW 1992, 981).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Ein Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) liegt ebenfalls nicht vor. Die Rechtsbeschwerde benennt keine Entscheidung, von der das Landwirtschaftsgericht abgewichen wäre (vgl. BGHZ 89, 149, 150 ff). Die allein erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs macht die Rechtsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zulässig (BGH, Beschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25; v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32; v. 9. Mai 1984, BLw 2/84; v. 13. Dezember 1984, BLw 25/84; v. 5. Juni 1992, BLw 13/92). Diese Rechtsprechung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 28, 88, 96; Beschlüsse des Ausschusses gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG v. 2. Oktober 1984, 2 BvR 919/84 und v. 17. September 1992, 1 BvR 1047/92). Sie gilt auch für Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Die Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig. Für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Zurückweisung eines Antrags als unzulässig besteht kein Bedürfnis. Auch im dreigliedrigen Instanzenzug führt die Zurückweisung als unzulässig nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Dem Antragsteller entsteht im übrigen kein Nachteil, weil er seinen Anspruch erneut geltend machen kann.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 34 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 LwVG, § 30 Abs. 2 KostO.