Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.1979, Az.: V BLw 13/79

Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung ; Genehmigung eines Erbenauseinandersetzungsvertrages nur für die ortsansässigen Erben ohne Auflagen; Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1979
Aktenzeichen
V BLw 13/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 13313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 08.03.1979
AG Spaichingen

Fundstelle

  • MDR 1980, 46 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz

Prozessführer

1. Franz K., W.straße ..., M.

Rechtsanwälte Dr. ... und ...

Sonstige Beteiligte

2. Erna H. geb. K., B.straße ..., S.

3. Eheleute Leopold und Emma K., G.straße ..., S.

Amtlicher Leitsatz

Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statt, wenn sie - anstelle der Zulässigkeitsgründe nach §24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LwVG - auf eine Grundrechtsverletzung gestützt wird.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen
hat am 4. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden
gemäß §20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 8. März 1979 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.644 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Erbengemeinschaft nach der am 4. Oktober 1977 verstorbenen Rosa K. übertrug durch notariellen Vertrag vom 21. Juli 1978 u.a. das auf Markung S. (Grundbuchheft Nr. ... Abt. I Nr. 1) gelegene, 0, 18, 22 ha große Flurstück Nr. ... zum amtlichen Schätzwert von 3.644 DM auf den Beteiligten zu 1, einen Nichtlandwirt, und ließ es ihm auf. Die gleichzeitige Übertragung von Grundstücken an die Beteiligten zu 2 und 3 wurde vom Landwirtschaft samt genehmigt; sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2

Am Erwerb des dem Beteiligten zu 1 überlassenen Grundstücks, das bislang an einen Landwirt verpachtet ist, sind drei in Spaichingen ansässige Landwirte interessiert, die ihre Betriebe aufstocken wollen.

3

Das Landwirtschaftsamt hat den Überlassungsvertrag unter einer Verkaufsauflage genehmigt.

4

Gegen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 1 auf gerichtliche Entscheidung angetragen.

5

Das Landwirtschaftsgericht hat den Vertrag mit der Auflage genehmigt, daß der Beteiligte zu 1 das Kaufgrundstück bis spätestens zum 1. Oktober 1980 "zu angemessenen Bedingungen an einen ortsansässigen Landwirt oder ein Siedlungsunternehmen weiterveräußert, soweit bis dahin die Fläche nicht als Bauland verwertet werden kann".

6

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß im Tenor des angefochtenen Beschlusses das Wort "ortsansässigen" entfällt.

7

Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Antrag, den Beschwerdebeschluß aufzuheben.

8

II.

Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Insbesondere hat der Beteiligte zu 1 nicht geltend gemacht, daß eine Abweichung in dem genannten Sinne vorliege.

9

Die Rechtsbeschwerde sieht eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) darin, daß das Beschwerdegericht es gebilligt habe, daß der Erbauseinandersetzungsvertrag auflagenfrei nur für die ortsansässigen Miterben (Beteiligte zu 2 und 3) genehmigt wurde, während der Beteiligte zu 1 eine Verkauf sauf läge erhielt. Sie beanstandet die Auffassung des Beschwerdegerichts, derzufolge der Beteiligte zu 1 auch nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung keinen Anspruch darauf habe, ebenso wie die Miterben gestellt zu werden. Unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 1978, 1 BvR 475/78, NJW 1979, 538, meint die Rechtsbeschwerde, daß das Rechtsmittel zulässig sei, obwohl die Voraussetzungen der - von ihr für einschlägig erachteten - Vorschrift des §27 LwVG nicht vorlägen.

10

Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, besteht kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift - unter Einschluß der verfassungsrechtlich verbürgten Gewährung des rechtlichen Gehörs - schlechthin eine sonst verschlossene Instanz eröffnen müsse (BGHZ 43, 12, 19 m.w.Nachw. = LM PatG §41 p Abs. 3 Nr. 7 m.Anm. Löscher; BGH-Beschl. vom 19. Februar 1965, I b ZB 6/63, LM PatG §41 p Nr. 10; vgl. auch BGH-Beschl. v. 7. Januar 1957, II ZB 23/56, NJW 1957, 713). Speziell für den Bereich der Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen hat der beschließende Senat wiederholt den Standpunkt bekräftigt, daß die Versagung des rechtlichen Gehörs für sich allein das Rechtsmittel nicht zulässig mache (BGH-Beschl. v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG §24 Nr. 25 m.w.Nachw. unveröffentlichter Senatsentscheidungen). Daran ist auch für den Bereich sonstiger behaupteter Verfassungsverstöße - wie hier in Bezug auf Art. 3 GG - festzuhalten. Unter welchen Voraussetzungen einem Verfahrensbeteiligten eine dritte Instanz eröffnet wird, steht zur Disposition des ("einfachen") Gesetzgebers, der dabei der quantitativ begrenzten Leistungsfähigkeit der drittinstanzlichen Gerichte Rechnung tragen kann und praktisch auch Rechnung tragen muß. Es hieße die Rechtspflege - und insbesondere die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes - weitgehend lahmlegen, wollte man z.B. jedem Rechtsuchenden unter Berufung auf vermeintliche Verfassungsverstöße den Rechtsweg vom Amtsgericht bis zum Oberlandesgericht und hernach zum Bundesgerichtshof ohne Rücksicht darauf eröffnen, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für eine weitere Instanz gegeben sind.

11

Derartiges läßt sich auch nicht dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 1978 entnehmen. Dort ist ebenfalls daran festgehalten worden, daß die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Entsprechendes müßte insoweit für sonstige Grundrechtsverletzungen gelten - für sich nicht eine weitere Instanz eröffnet; dem Betroffenen bleibe gegebenenfalls nur der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich betont, daß der Verfassungsbeschwerde nicht die Funktion zukomme, Rechtsmittel zu ersetzen, die nach anderen Prozeßordnungen gegeben seien. Aus dem Postulat verfassungsrechtlich effektiven Rechtsschutzes hat das Bundesverfassungsgericht für das Verfahrensrecht allerdings abgeleitet, daß dort, wo das Gesetz mehrere Auslegungen zulasse, diejenige Auslegungsmöglichkeit zu wählen sei, die es dem Gericht ermögliche, die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu verwirklichen. Aus dieser Sicht ist es in dem von ihm entschiedenen Falle zu der Auffassung gelangt, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs als neuer selbständiger Beschwerdegrund im Sinne des §568 Abs. 2 ZPO anzusehen sei. Anders als diese in ihrer Auslegung umstrittene und vom Bundesverfassungsgericht im Sinne der wohl herrschenden Meinung ausgelegte Bestimmung (vgl. die Nachweise im angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts) ist §24 Abs. 2 LwVG im hier entscheidenden Punkte einer "erweiternden" Auslegung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber hat die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulassen wollen und hat diesen Willen unzweideutig ausgedrückt. Dabei muß es sein Bewenden haben.

12

Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.644 DM festgesetzt.

[D]ie Kostenentscheidung beruht auf §44 LwVG.

Hill
Hagen
Linden