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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1957, Az.: II ZB 23/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1957
Aktenzeichen
II ZB 23/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 13991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Neustadt

Fundstellen

  • DVBl 1957, 510 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 713 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der C.bank Aktiengesellschaft in B., P. Straße ..., vertreten durch ihren Vorstand,

Prozessgegner

den Dipl.-Ing. Günther M. in F., O.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch dann unanfechtbar, wenn sie eine Entscheidung des Landgerichts bestätigt, durch die ein auf § 83 BVFG gestützter Vertragshilfeantrag des Gläubigers mit der Begründung zurückgewiesen ist, er sei verspätet gestellt und ein Grund zur nachträglichen Zulassung sei nicht gegeben.

  2. 2.

    Ein nach dem Verfahrensgesetz (hier: BVFG § 84 Abs. 1) nicht zulässiges Rechtsmittel kann nicht dadurch zulässig werden, daß es auf die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 7. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Haager

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8.451,90 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der früher in der sowjetischen Zone ansässige und Ende 1946 zunächst nach Westberlin geflohene, später nach Frankenthal übergesiedelte Schuldner hat am 8. August 1955 Antrag auf richterliche Vertragshilfe gestellt und sich dabei auf §§ 82, 88 BVFG berufen. Mit einem am 19. Juni 1956 eingegangenen Antrag hat die Gläubigerin einen Antrag auf Vertragshilfe nach §§ 83, 84 BVFG gestellt und sich hinsichtlich der Frist darauf berufen, sie habe von der Eigenschaft des Schuldners als Flüchtling erst verspätet Kenntnis erhalten. Das Landgericht hat beide Anträge abgelehnt, und zwar denjenigen der Gläubigerin mit der Begründung, sie habe spätestens im März 1954 auf Grund der ihr damals bekannt gewordenen Umstände überlegen müssen, ob der Schuldner Sowjetzonenflüchtling sei. Gegen diesen Beschluß hat die Gläubigerin mit einem am 29. Oktober 1956 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und die Begründung einem nachzureichenden Schriftsatz vorbehalten. Mit Schreiben vom 6. November 1956 wurde sie um Nachreichung der Beschwerdebegründung binnen zwei Wochen ersucht. In der Sitzung vom 23. November 1956 entschied das Oberlandesgericht über die sofortige Beschwerde dahin, daß sie als unbegründet zurückgewiesen werde. Am 24. November 1956 ging eine vom 20. November datierte Beschwerdebegründung ein, Der Beschluß wurde am 1. Dezember 1956 ausgefertigt und der Gläubigerin nach deren Angabe am 3. Dezember 1956 zugestellt.

2

Mit einem am 14. Dezember 1956, also fristgerecht, eingegangenen Schriftsatz hat die Gläubigerin sofortige weitere Beschwerde, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts eingelegt. Sie hält diese einmal deshalb für zulässig, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um einen "besonderen Beschluß" im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz g BVFG handele, sodann aber auch deshalb, weil der Beschluß offenbar gesetzwidrig sei, auf einer Verkennung des gesetzlichen Rahmens des § 84 Abs. 1 Satz 2 BVFG beruhe und ihr außerdem das rechtliche Gehör versagt worden sei.

3

Diese Ausführungen vermögen die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nicht zu begründen.

4

II.

Die in § 84 Abs. 1 Satz 3 und 4 getroffene Regelung gilt für die Entscheidung des Gerichts "über die Zulassung" eines nach dem 31. Dezember 1953 gestellten Vertragshilfeantrags des Gläubigers. Hat das Gericht die Zulassung abgelehnt, so ist damit praktisch das Verfahren in der Instanz abgeschlossen, eine weitere Entscheidung zur Hauptsache ist gegenstandslos. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Gericht im entscheidenden Teil seines Beschlusses lediglich die nachträgliche Zulassung des Antrags abgelehnt oder den Antrag selbst mit der Begründung abgelehnt hat, er sei verspätet gestellt. Dies ist der Inhalt des Beschlusses des Landgerichts. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde war daher eine solche im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 3 BVFG, ite entscheidender Teil konnte, wenn das Beschwerdegericht dem Landgericht beitrat, nicht anders als auf Zurückweisung der Beschwerde lauten. Dieser Beschluß ist nach § 84 Abs. 1 Satz 4 BVFG endgültig, er kann also mit der sofortigen weiteren Beschwerde nicht mehr angegriffen werden.

5

III.

Im Rahmen dieses Verfahrens ist kein Raum für die Prüfung der Frage, ob das Oberlandesgericht die von der Gläubigerin gerügten schweren Verfahrensverstöße begangen, insbesondere ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GrundG). Wenn eine Partei sich durch Versagung des rechtlichen Gehörs in ihrem Grundrecht verletzt sieht, so steht es ihr frei, das Bundesverfassungsgericht anzurufen (§ 90 BVerfGG). Dazu ist sie zwar nach § 90 Abs. 2 BVerfGG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs berechtigt, aber die gesetzlichen Vorschriften über den Rechtsweg werden dadurch nicht berührt; es wird nicht etwa eine vom Gesetz nicht vorgesehene Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsmittels begründet. Aus welchem Grunde ein Gesetz (z.B. § 74 a ZVG) kein weiteres Rechtsmittel zuläßt, ist dabei unerheblich (Beschl des BVerfG 1 BvR 440/54 vom 25. Oktober 1956, NJW 1957, 17).

6

Es ist zwar, wie die Beschwerdebegründung ausführt, richtig, daß die Rechtsprechung trotz der Vorschrift des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit gewährt hat, einen Beschluß über die Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung anzufechten, das Gericht habe nicht nur sein Ermessen unrichtig ausgeübt, sondern es habe die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 707, 719 ZPO verkannt (Stein-Jonas-Schönke III, 2 zu § 707 ZPO). Das beruht aber auf der Besonderheit, daß die Entscheidung im Falle des § 707 ZPO deshalb der Anfechtung entzögen ist, weil eine Nachprüfung des Ermessens vermieden werden soll. Der Grundsatz kann nicht auf andere Fälle einer nach dem Gesetz nicht nachprüfbaren Entscheidung übertragen werden. Eine nach § 546 ZPO nicht zulässige Revision wird auch nicht dadurch zulässig, daß ein sogenannter absoluter Revisionsgrund (§ 551 ZPO) oder ein Umstand geltend gemacht wird, der eine Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder eine Restitutionsklage (§ 580 ZPO) begründen könnte. Es besteht kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer noch so grundlegeden Verfahrensvorschrift einen sonst verschlossenen Rechtsmittelzug eröffne (vgl. die Beschlüsse des V. Zivilsenats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 22. Juni 1954 [V BLw 18/54] und 20. Oktober 1954 [V BLw 58/54] und den Beschluß vom 13. Juli 1956 [V ZB 5/56]). Insbesondere handelte es sich in dem angeführten Beschluß vom 20. Oktober 1954 ebenso wie im vorliegenden Streitfall um die Behauptung, das rechtliche Gehör sei nicht gewährt worden.

7

Hiernach war die sofortige weitere Beschwerde mit der sich aus § 2 Nr. 1 KostO, § 19 VHG ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 19 Abs. 7 VHG, § 123 KostO.

Dr. Canter Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Haager