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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1984, Az.: BLw 2/84

Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz; Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde; Möglichkeit der Verhandlung über das Ergebnis einer Beweisaufnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1984
Aktenzeichen
BLw 2/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 29.11.1983

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz

Prozessführer

2. August S., Rö. (Rö.), E.,

Sonstige Beteiligte

1. Albert D., J. straße ..., E.-R.,

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
am 9. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden
- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. November 1983 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25 068 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Durch notariellen Kaufvertrag vom ... 1982 veräußerte der Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 landwirtschaftlichen Grundbesitz zur Größe von 0,8356 ha für 25 068 DM.

2

Durch Bescheid vom 6. Mai 1982 hat das Landwirtschaftsamt dem Vertrag die Genehmigung nach § 9 GrdstVG versagt, weil der Beteiligte zu 2 als Nichtlandwirt einzustufen und zwei hauptberufliche Landwirte am Erwerb der Grundstücke zur Aufstockung ihrer Betriebe interessiert seien.

3

Den Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen.

4

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben.

5

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 seinen Antrag auf Genehmigung des Vertrages vom 16. März 1982 weiter.

6

II.

Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f sowie den zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1983, V BLw 18/83).

7

Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.

8

Die Rechtsbeschwerde rügt, daß sich der angefochtene Beschluß auf ein Schreiben des Beschwerdegerichts vom 3. März 1983 an das Landwirtschaftsamt Ellwangen und auf dessen Rückäußerung gestützt habe, obwohl keines der beiden Schreiben dem Beteiligten zu 2 bekanntgegeben worden sei. Sie sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und zugleich eine Abweichung von verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und mehrerer Oberlandesgerichte.

9

Die Rechtsbeschwerde führt aus: Der Bundesgerichtshof habe beispielsweise in den zu §§ 285, 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangenen Entscheidungen LM § 360 Nr. 1, VersR 1960, 321 und NJW 1974, 23 ausgesprochen, daß es Sinn dieser Vorschriften sei, zu gewährleisten, daß die Parteien über das Ergebnis einer Beweisaufnahme verhandeln könnten. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe ausgesprochen, daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch in einem Amtsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit verbiete, einer gerichtlichen Entscheidung Beweisergebnisse zugrunde zu legen, wenn den Beteiligten vorher nicht Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu ihnen zu äußern (BayObLG MDR 1973, 852).

10

Eine Abweichung ist damit nicht dargetan. Das Beschwerdegericht hat einen von den angeführten Vergleichsentscheidungen abweichenden Rechtssatz weder ausdrücklich aufgestellt noch seiner Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt. Auch die Rechtsbeschwerde macht eine solche Abweichung in einer Rechtsfrage nicht geltend. Sie meint lediglich, daß das Beschwerdegericht gegen die in den Vergleichsentscheidungen niedergelegten Grundsätze verstoßen und den Anspruch des Beteiligten zu 2 auf rechtliches Gehör verletzt habe. Dies ist jedoch nicht eine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern beträfe die Begründetheit der Rechtsbeschwerde. Dieser Frage könnte der Senat nur dann nachgehen, wenn das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von einer der angeführten Vergleichsentscheidungen abgewichen wäre. Das ist indessen nicht der Fall.

11

Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statt, wenn sie anstelle der Zulässigkeitsgründe nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LwVG auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird (BGH Beschlüsse vom 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25 und vom 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32 = MDR 1980, 46).

12

Das Rechtsmittel ist daher ohne sachliche Überprüfung als unzulässig zu verwerfen.

13

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25 068 DM festgesetzt.

Dr. Thumm
Hagen
Linden